Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1961, Az.: BVerwG I B 6.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 6.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.11.1960 - AZ: I OVG A 108/60
- BVerwG - 02.02.1961 - AZ: BVerwG I B 6/61
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf anderweite Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. November 1960 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Kläger ging nicht nur gegen die Abbruchsanordnung an, sondern auch gegen die Versagung der nachträglichen Baugenehmigung. Umstritten war außer dem Häuschen an sich, dessen reinen Bauwert der Kläger mit 1.300 DM angibt, auch die Befugnis, das Grundstück baulich - wenn auch nur in geringem Umfang - zu nützen. Es ging also um anderes und um mehr als um die bei Prozeßverlust nutzlos aufgewendeten Baukosten. Der Kläger wollte durch den Prozeß das, was er den Einspruch des Landkreises nennt, beseitigen und damit dem Häuschen den Marktwert verschaffen, den er ihm wegen dieses "Einspruchs" abspricht. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 189 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) nach freiem Ermessen festzusetzen. Der Senat sieht 3.000 DM für angemessen an. Die Eingabe des Klägers vom 13. April 1961 gibt keinen Anlaß, die Festsetzung zu ändern.
Lullies
Dr. Böhmer