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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1976, Az.: BVerwG VI CB 20.76

Qualifizierung einer Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung als Gewissensentscheidung; Überprüfung der Gedanken des Wehrpflichtigen auf ihre Richtigkeit; Verfahrensrüge der unzureichenden Sachaufklärung durch das Gericht; Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Zeugen; Nicht ordnungsgemäße Wiedergabe der im Rahmen der Parteivernehmung getätigten Äußerungen im Urteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 20.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 19.12.1975 - AZ: 1 K 1222/75

Verfahrensgegenstand

Wehrpflichtrecht

Kriegsdienstverweigerung

Verwaltungsprozeßrecht

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 1975 und seine Revision gegen das genannte Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er blieb mit seinem Begehren in den Verwaltungsinstanzen ohne Erfolg und hat sodann Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO Beschwerde und zugleich gegen das Urteil gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens Revision eingelegt.

3

Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

4

Zu Unrecht trägt die Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht sei von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und sein Urteil beruhe auf diesen Abweichungen.

5

Die Beschwerde rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, indem es die bei jedem normalen Menschen vorhandene Achtung vor dem menschlichen Leben und die Unfähigkeit zu töten als solche noch nicht als Gewissensentscheidung angesehen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. In den von der Beschwerde angeführten Urteilen vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - und vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nrn. 43 und 47) sowie in dem Beschluß vom 1. Februar 1973 - BVerwG VI B 3.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 44) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, ob jene "natürliche Einstellung jedes normalen Menschen zum Leben des Mitmenschen" eine Gewissensentscheidung sei, nicht geäußert. Es hat sich vielmehr unter Verzicht auf eine allgemeine Definition der Gewissensentscheidung als solcher sowie unter Verzicht auf eine Qualifizierung der allgemeinen menschlichen Einstellung zum Leben des anderen darauf beschränkt, die gerade an eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG zu stellenden Anforderungen zu bestimmen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang lassen auch nicht mittelbar den Schluß zu, es sei davon ausgegangen, jene "natürliche Einstellung" habe bereits die Qualität einer Gewissensentscheidung. In den weiterhin angeführten Urteilen vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 95.70 - und vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nrn. 38 und 49) findet die Auffassung der Beschwerde ebenfalls keine Stütze. Vielmehr läßt sich gerade der letztgenannten Entscheidung, in der ausgesprochen ist, daß die Orientierung an ethischen Kriterien noch keine Gewissensentscheidung darstelle, derartige Weigerungsgründe vielmehr noch der "Verdichtung" bedürften, eher das Gegenteil entnehmen; denn die von der Beschwerde als Gewissensentscheidung qualifizierte "natürliche Einstellung" wird regelmäßig an den allgemeinen Grundsätzen der Ethik ausgerichtet sein. Nach alledem liegt die von der Beschwerde vorgetragene Abweichung nicht vor.

6

Mit den Ausführungen, der Kläger habe die auslösenden Momente und das Heranreifen seiner Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nur sehr unzulänglich darzulegen vermocht, hat sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 56.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 58) gesetzt. In jener Entscheidung ist ausgesprochen, daß die Bejahung eines Gewissenszwangs nicht davon abhänge, ob die vom Wehrpflichtigen vorgetragenen Gedanken überzeugten und logisch richtig entwickelt seien. Mit dem von der Beschwerde angegriffenen Satz hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht auf mangelnde Überzeugungskraft oder mangelnde Logik der Gedanken des Klägers zu seiner Kriegsdienstverweigerung abgestellt, sondern - wie insbesondere die weiteren Ausführungen zeigen - dem Sinn nach dem Vorbringen des Klägers insgesamt keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte (vgl. dazu Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]) zu entnehmen vermocht, die den Schluß auf eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zugelassen hätten. Die Ermittlung solcher Anhaltspunkte ist ihrer Art nach etwas anderes als die Überprüfung der Gedanken des Wehrpflichtigen auf ihre Richtigkeit.

7

Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 29) abgewichen, da nach seiner zugrunde gelegten Ansicht eine Gewissensentscheidung "begrifflich" ein gedankliches Abwägen voraussetze, geht schon deshalb fehl, weil in jenem Urteil selbst eben dieser Ausdruck verwandt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26 = DVBl. 1969, 748) die Anforderungen an das gedankliche Abwägen überspannt. Wie sich aus den näheren Ausführungen in seinem Urteil ergibt, hat es sich an den geistigen Anlagen und Fähigkeiten des Klägers orientiert und ist aufgrund dessen zu dem Schluß gelangt, der Kläger habe sich mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung nur sehr unzulänglich beschäftigt und noch nicht zu einer gefestigten Auffassung gefunden. Der von der Beschwerde angeführte Satz aus den Entscheidungsgründen, der Kläger scheine zu verkennen, daß seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliege, ist schwerlich dahin zu verstehen, daß das Verwaltungsgericht ein solches Wissen als Anerkennungsvoraussetzung angesehen nahe. Er beinhaltet vielmehr lediglich eine Erklärung des Verwaltungsgerichts zu einer ablehnenden Äußerung des Klägers zur Behandlung von Konfliktfällen.

8

In ihren abschließenden Ausführungen zur Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts macht die Beschwerde dem Sinn nach geltend, die Entscheidungsgrundlage sei unzureichend gewesen. Im Kern wendet sie sich also gegen die Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts und trägt damit eine Verfahrensrüge vor, die in Wehrpflichtsachen nicht zur Revisionszulassung führen kann, sondern der Verfahrensrevision vorbehalten ist (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1974 - BVerwG VI B 82.74 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 40]). Im übrigen zwingt allein die Verwendung des Wortes "Eindruck" in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht zu der Annahme, das Verwaltungsgericht habe keine fundierte Würdigung vorgenommen. Abgesehen davon, daß bestimmte, nicht näher zu fassende Eindrücke durchaus Elemente einer fundierten Würdigung sein können, mag ein Gericht seine aufgrund umfassender Würdigung zu einzelnen Umständen gebildete Überzeugung als Eindruck bezeichnen, wie es hier offensichtlich der Fall ist.

9

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Auch die Revision hat keinen Erfolg.

10

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, da es den Kläger entgegen seinem Beweisbeschluß nicht als Partei vernommen habe, ist offenbar unbegründet. Abgesehen davon, daß die Revision in ihrem weiteren Vorbringen unausgesprochen davon ausgeht, daß die Vernehmung tatsächlich, stattgefunden hat, belegt dies auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1975. Denn dort heißt es nach den Angaben des Klägers zur Person, "während der Vernehmung" des Klägers sei die Sitzung unterbrochen worden und der Kläger habe "nach Abschluß seiner Vernehmung" einen Sachantrag gestellt. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, daß der Kläger zur Sache vernommen worden ist.

11

Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Äußerungen des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung nicht ordnungsgemäß in die Darstellung des Sach- und Streitstandes einbezogen, geht offenbar fehl. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß bei einem Verzicht in der Tatsacheninstanz auf die Protokollierung der Bekundungen des Klägers gemäß § 105 VwGO, §§ 159 ff. ZPO - der Frage der Zulässigkeit dieses Verzichts ist hier nicht nachzugehen, da entsprechende Revisionsrügen nicht erhoben sind - der Inhalt der Aussagen im Tatbestand oder - getrennt von der rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen des Urteils wiederzugeben ist (vgl. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 10.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 76] mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Im Tatbestand sind die Bekundungen des Klägers zusammenhängend und frei von rechtlicher Würdigung aufgeführt. Die Wiedergabe mag zwar in einzelnen Punkten knapp sein, sie gibt aber ein geschlossenes Bild von der Parteivernehmung des Klägers. Der einleitende Satz zur Wiedergabe der Bekundungen, der Kläger habe "im wesentlichen" ausgesagt, kann angesichts der in sich geschlossenen Darstellung nicht dahin verstanden werden, das Verwaltungsgericht habe von vornherein nur Teile der Aussagen aufnehmen wollen, sondern weist lediglich auf die bei einer Wiedergabe notwendige Zusammenfassung der Bekundungen hin. Damit kann von einem Mangel im Tatbestand, der die Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht unmöglich macht, nicht gesprochen werden (vgl. dazu Beschluß vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI C 40.73 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 5]). Soweit die Revision vorbringt, die Darstellung der Aussagen sei zu einzelnen näher umschriebenen Punkten unvollständig, ist ihr entgegenzuhalten, daß solche Mängel innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Zustellung des Urteils durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 119 VwGO) hätten geltend gemacht werden müssen. Dieses Verfahren, das zu einer Überprüfung des Tatbestandes durch die in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesenen Richter führt, ist der gesetzlich vorgesehene Weg zur Behebung der gerügten Unzulänglichkeiten. Mit der Revision können sie daher nicht geltend gemacht werden (vgl. u.a. Beschluß vom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 172.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 67] mit weiteren Nachweisen).

12

Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die Eltern und einen näher benannten Freund des Klägers vernehmen müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO), vermag der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht durch das Vorbringen des Klägers hinreichend deutlich geworden war, daß diese Personen als Zeugen in Betracht kämen. Desgleichen kann offenbleiben, ob die Revision die zu erwartender. Aussagen der Zeugen in einer dem Erfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargestellt hat. Jedenfalls mußte sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus zwei Erwägungen abgelehnt. Es hat zunächst ausgeführt, aus den Bekundungen des Klägers sei nicht die Grundlage für eine im Gewissen wurzelnde Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe deutlich geworden. Zu der Frage nach den auslösenden Momenten und dem Heranreifen einer Gewissensentscheidung kann regelmäßig allein der Wehrpflichtige maßgeblich Angaben machen. Weiter hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, daß sich der Kläger nicht hinreichend mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung befaßt habe. Auch zu diesem Fragenkreis kann sich das Verwaltungsgericht regelmäßig nur durch Vernehmung des Wehrpflichtigen selbst Klarheit verschaffen. Die Ausdehnung der Beweisaufnahme auf die Vernehmung von Zeugen ist unter diesen Voraussetzungen nur dann angezeigt, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Wehrpflichtige aufgrund besonderer Umstände seine Angaben nicht vollständig und frei von Behinderungen zu machen in der Lage war. Dahin gehende Anhaltspunkte hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht gesehen. Auch die Revision legt keine entsprechenden Umstände dar. Die Tatsache, daß der Kläger aus einer Arbeiterfamilie stammt, zwingt - zumal angesichts der Ausbildung des Klägers - nicht zu dem Schluß, er habe seine Erklärungen nicht frei und vollständig abgeben können. Auch die auf Antrag des Klägers erfolgte kurze Unterbrechung der Vernehmung ist insofern kein zwingender Anhaltspunkt. Somit erschöpft sich die Revision letztlich in einer von der Würdigung des Verwaltungsgerichts abweichenden Wertung der Fähigkeit des Klägers zur Darstellung seiner Entwicklung und seiner Gedanken.

13

Die schließlich erhobene Rüge, die Richterbank sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO und ist daher unzulässig. Daß der Kammervorsitzende nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, führt nicht zwangsläufig zu einer unrichtigen Besetzung der Richterbank, da der Vorsitzende Richter verhindert gewesen sein kann. Es wäre Sache des Revisionsführers gewesen, sich etwa durch eine zumutbare Nachfrage beim Verwaltungsgericht Klarheit darüber zu verschaffen, wie es zu der Besetzung der Richterbank gekommen ist, um so dem Revisionsgericht eine Grundlage zur sachlichen Überprüfung der Rüge zu schaffen (vgl. Beschluß vom 19. Juni 1975 - BVerwG VI C 9.75 -).

14

Nach, alledem war auch, die Revision zurückzuweisen. Dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier