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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.2003, Az.: BVerwG 1 WB 24.03

Voraussetzungen für die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD); Anforderungen an die Eignungsfeststellung für Offizierbewerber; Feststellung der fehlenden Begabung für die angestrebte Laufbahn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 24.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Fregattenkapitän Schinzer und Oberbootsmann Koboltschnik als ehrenamtliche Richter
am 11. Dezember 2003
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1980 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 1. April 2009 festgesetzten Dienstzeit von acht Jahren. Zum Bootsmann wurde er mit Wirkung vom 1. April 2003 ernannt. Vom 2. Juli bis zum 2. November 2003 wurde er bei der Marineversorgungsschule in L. verwendet. Seit dem 3. November 2003 leistet er als Organisationsfeldwebel Bundeswehr und Bürosachbearbeiterbootsmann Dienst beim Marineamt in R..

2

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 beantragte der Antragsteller die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). Er unterzog sich in der Zeit vom 26. bis 28. November 2002 im Personalamt der Bundeswehr (PersABw) - Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) - der Eignungsfeststellung für Offizierbewerber. Die Prüfungskommission vergab für ihn im Ergebnisbericht vom 28. November 2002 den Eignungsgrad "U" (nicht geeignet). Daraufhin teilte das PersABw - OPZ - dem Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 28. November 2002 mit, dass er für die Offizierlaufbahn nicht geeignet sei. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2002 lehnte das PersABw - OPZ - seinen Antrag auf Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD ab.

3

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2002 beschwerte sich der Antragsteller gegen den Prüfungsvorgang und die Prüfungskommission. Mit weiterem Schreiben vom 12. Dezember 2002 legte er Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid des PersABw ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 28. März 2003 zurückwies.

4

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. April 2003 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2003 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

6

Die Beurteilung seiner Person durch die Prüfungskommission sowie deren Feststellung seiner fehlenden Begabung für die angestrebte Laufbahn seien nicht hinnehmbar. Bei der Beurteilung handele es sich um eine subjektiv wahrgenommene Beschreibung seiner Persönlichkeit. Es sei ihm lediglich ein Gespräch von maximal 40 Minuten eingeräumt worden. Die Beschreibung seiner Person als eines charismatischen, geltungsbedürftigen Bootsmannes, der sich ausschließlich über seine neuapostolische Sozialisation definiere und diese mit einem Sendungsbewusstsein äußere, stelle einen Eingriff in seine Religionsfreiheit dar. Die Unterstellung eines Sendungsbewusstseins treffe nicht zu. Sendungsbewusst seien Menschen, die an einer paranoiden Psychose leiden. Dies sei bei ihm eindeutig nicht der Fall. Er sei ein streitender und überzeugter Christ; sein christlicher Glaube werde gegen ihn verwendet. Im Übrigen sei die Feststellung der Prüfungskommission, seine "uneingeschränkte Menschenliebe" entspreche nicht den Richtlinien moderner Menschenführung, kein objektives Argument.

7

Er beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des PersABw vom 6. Dezember 2002 und der Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ I 7 - vom 28. März 2003 rechtswidrig waren.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD setze unter anderem die Eignung des Bewerbers voraus. Bei allen Offizierbewerbern werde vorrangig die allgemeine Eignung zum Offizier geprüft, d.h. die Voraussetzungen, die grundsätzlich in den Laufbahnen der Offiziere für eine Bewährung als Vorgesetzter, Kamerad und Untergebener maßgeblich seien. Die Eignungsfeststellung vollziehe sich nach den "Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahn der Offiziere" (AnBestOB) i.d.F. vom 20. Juni 1997 sowie nach den "Bestimmungen zur Methodik der Eignungsfeststellungen bei Offizierbewerbern" (BestME OB) i.d.F. vom 3. Juni 1996. Sie sei darauf ausgerichtet, insbesondere durch psychologische Tests, (Begriffs-)Kurzaufsatz, Kurzvortrag, Rundgespräch, Planspiel und ein Interview die Eignung des Offizierbewerbers zu ermitteln. Die Prüfungskommission Nr. 5 der OPZ, bestehend aus einem wehrübenden Stabsoffizier des Heeres (zivilberuflich Personalleiter eines größeren Zivilunternehmens), einem Offizier der Luftwaffe als Prüfoffizier und einem Oberregierungsrat als Prüfpsychologen, habe den Antragsteller ohne Rechtsfehler als "nicht geeignet" eingestuft; dabei habe sie die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Seine schulischen Leistungen und die vom Kreiswehrersatzamt (KWEA) Braunschweig festgestellte Allgemeine Verwendungsbreite des Antragstellers seien im Vergleich zu den anderen Offizierbewerbern als unterdurchschnittlich zu werten. Zwar hätten sich die Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers für seine Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD ausgesprochen. Diese positive Beurteilung habe er allerdings im Rahmen seiner persönlichen Vorstellung nicht bestätigen können. Im psychologischen Fähigkeits- und Kenntnistest habe er die deutlich unterdurchschnittliche Bewertungsstufe 5,6 auf einer Wertskala von 1 bis 7 (schwächster Wert: 7) erzielt. Im Gruppensituationsverfahren und im anschließenden Interview habe er keine Bereitschaft gezeigt, einen Wechsel der Teilstreitkraft in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus habe er begründete Zweifel an der für einen Offizier in Vorgesetztenfunktion gebotenen Zurückhaltung in religiösen Angelegenheiten erweckt. Er habe selbst ausgeführt, dass er sich in einem "missionarischen Auftrag" befinde, und seine Argumentation mit einer in neuapostolischen Kreisen entwickelten religiösen Streitkultur begründet. Aufgrund der Gesamtbetrachtung des so ermittelten Persönlichkeitsbildes habe die Prüfungskommission rechtsfehlerfrei zu der Prognose gelangen dürfen, dass der Antragsteller dem Leitbild eines mit Verständnis führenden Offiziers, der in seiner Vorgesetztenfunktion sowohl politische als auch religiöse Zurückhaltung wahre, nicht entspreche. Diese Bewertung stelle keinen Eingriff in die Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit des Antragstellers dar. Seiner Rüge, er sei während des Gesprächs zu einer Rücknahme seiner Bewerbung aufgefordert worden, sei entgegenzuhalten, dass die Kommission dieses Vorgehen mit Hinweis auf mögliche Nachteile durch ein aktenkundiges Prüfergebnis gewählt habe.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 353/03 - sowie die Personalgrundakte und die Bewerberrestakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antragsteller hat keinen konkreten Antrag gestellt. Da sich sein ursprüngliches Rechtschutzbegehren, den BMVg zu verpflichten, ihn zum Stichtag 1. Juli 2003 in die Laufbahn der OffzTrD zu übernehmen, kurz nach Vorlage des Verfahrens durch den BMVg erledigt hat, ist das Vorbringen des Antragstellers dahin auszulegen, dass er nunmehr - bezogen auf den genannten Stichtag - nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im gerichtlichen Antragsverfahren die Feststellung verfolgt, dass der Bescheid des PersABw vom 6. Dezember 2002 und der Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ I 7 - vom 28. März 2003 rechtswidrig gewesen sind. Dieser Antrag ist zulässig, weil der Antragsteller sinngemäß auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse dargetan hat. Dieses kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entweder aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 1 WB 102.00 - und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 60.02 - m.w.N.). Zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - BvR 817/90, 728/92, 802 und 1065/95 - <BVerfGE 96, 27 [40]>; BVerwG, Urteile vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - <BVerwGE 61, 164 [166]> und vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 - <NVwZ 1999, 991> sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 B 61.01 - <NVwZ-RR 2002, 323 [324]>; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 RNr. 91; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RNr. 146 m.w.N.). Eine derartige fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein Recht zur Ausübung seiner Religionsfreiheit als Angehöriger der Bundeswehr geltend gemacht. Dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich insbesondere aus der in Frageform erfolgten Berufung auf Art. 4 GG und § 36 SG in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2002 sowie aus seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

12

Der danach zulässige Feststellungsantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

13

Die angefochtenen Bescheide des PersABw - OPZ - und des BMVg lassen keine Rechtsfehler erkennen, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen.

14

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD bzw. über einen Laufbahnwechsel im Wege der Übernahme (Beschlüsse vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 35.98 - und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - <Buchholz 236.11 § 5 SLV Nr. 3 = ZBR 2000, 306 = NZWehrr 2000, 123>). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Über die Zulassung zur Laufbahn entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse. Das mit einem Zulassungs- oder Übernahmeantrag befasste Gericht kann insofern nur prüfen, ob der zuständige Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 5.03 -). Danach bestünde eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller in die Laufbahn der OffzTrD zu übernehmen, nur dann, wenn das ihm bzw. dem PersABw zustehende Auswahlermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte, wenn also der Ermessenspielraum in seinem Fall durch Ermessensbindung derart eingeschränkt wäre, dass sich jede andere Entscheidung als die Übernahme als ermessensfehlerhaft erweisen würde.

15

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

16

Die Übernahme eines bereits wehrdienstleistenden Soldaten als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD nach § 6 Abs. 2 SLV i.V.m. § 23 Abs. 2 SLV hat der BMVg aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kap. 6 der ZDv 20/7 sowie gemäß Nr. 634 ZDv 20/7 in Kap. 9 der ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Bestimmungen in den AnBestOB (vgl. Nr. 912 Satz 3 ZDv 20/7) und in den BestME OB getroffen. Nach Nrn. 601 und 605 ZDv 20/7 setzt die Übernahme u.a. die Eignung des Bewerbers voraus. Die Beurteilung, ob sich ein Soldat für die vorgesehene Verwendung als OffzTrD eignet, hängt entscheidend davon ab, ob er den hieran zu stellenden Anforderungen genügt. Dabei sind neben fachlichen Qualifikationen des Soldaten auch seine persönlichen, d.h. seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend. Angesichts der hohen Verantwortung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, ist es gerechtfertigt, wenn die zuständige Personal bearbeitende Stelle und der BMVg im Rahmen der Eignungsbeurteilung neben der fachlichen Qualifikation auch die persönliche Eignung des Offizierbewerbers im dargestellten Sinne berücksichtigen (stRspr.: Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200 [201]> und vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 35.98 - m.w.N.). Dementsprechend sieht Nr. 101 Abs. 2 BestME OB für Offizieranwärter vor, dass Zweck der Eignungsfeststellung im Annahmeverfahren nach Nr. 634 ZDv 20/7 i.V.m. Nr. 929 ZDv 20/7 ist, die in § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG gesetzlich formulierten Voraussetzungen der charakterlichen, geistigen und körperlichen Eignung in der Person des Bewerbers zu ermitteln. Nach Nr. 211 bis 213 AnBestOB hat die Eignungsbeurteilung die Anforderungen an den Offizier zu berücksichtigen, die sich aus den allgemeinen berufsbezogenen Anforderungen und den besonderen verwendungsbezogenen Anforderungen zusammensetzen. Dabei ist innerhalb der persönlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn nach Maßgabe der Nr. 211 Satz 2 AnBestOB die allgemeine Eignung für den Offizierberuf festzustellen, d.h. es sind die Eignungsmerkmale nach Nr. 213 AnBestOB einzeln einzustufen und zusammenfassend zu bewerten, die sich auf die allgemeinen berufsbezogenen Anforderungen beziehen. Dies sind Gewissenhaftigkeit, Führungsfähigkeit, Durchsetzungsverhalten, soziale Kompetenz, Kooperation, psychische Belastbarkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Argumentationsverhalten und Denkfähigkeit (ebenso: Nr. 305 Abs. 1 bis 6 BestME OB).

17

Das Verfahren zur Erkenntnisgewinnung ist in Nr. 201 BestME OB dahin geregelt, dass im Verlauf der persönlichen Vorstellung des Offizierbewerbers bei der OPZ durch schriftliche und mündliche Befragung, Verhaltensbeobachtung und Leistungsproben die Informationen gewonnen werden, die neben den Daten aus der Bewerberakte in die Eignungsbeurteilung einfließen (Nr. 201 Abs. 1 und 2 BestME OB), im Einzelnen setzt sich die Erkenntnisgewinnung zusammen aus unmittelbaren Eindrücken von der Persönlichkeit des Bewerbers im Vorstellungsgespräch (Interview), beim Kurzvortrag, bei der Gruppendiskussion und beim Planspiel sowie aus weiteren Eindrücken aus dem Lebenslauf, dem biografischen Fragebogen, dem Begriffsaufsatz und dem Konzept für den Kurzvortrag. Darüber hinaus fließen die Ergebnisse des Intelligenztests, des Konzentrationstests, des Wissenstests und des Fitnesstests in die Eignungsprüfung ein (Nr. 203 Abs. 2 bis 4 BestME OB). Daneben stützt sich die Eignungsbeurteilung auf so genannte Sekundärdaten im Sinne des Nr. 203 Abs. 5 und 6 BestME OB, darunter die Empfehlungen der Laufbahnberater, medizinische Tauglichkeitsgrade und Schulzeugnisse, Ausbildungsnachweise und Beurteilungen.

18

Zuständig für die Übernahmeentscheidung ist gemäß Nr. 902 ZDv 20/7 das PersABw, für die Eignungsfeststellung die OPZ. Dabei kann der Leiter der OPZ gemäß Nr. 105 Abs. 1 BestME OB seine Zuständigkeit für die Zuerkennung der Eignung auf eine Kommission (Prüfgruppe) übertragen. Die Kommission hat gemäß Nr. 105 Abs. 2 BestME OB auf der Grundlage der Erkenntnisse, die sie selbst durch Befragung und Beobachtung des Offizierbewerbers gewinnt, und der soeben genannten weiteren Befunde, Testergebnisse und Stellungnahmen einen Ergebnisbericht zu fertigen. In diesem Bericht hat die Kommission nach Nr. 307 BestME OB einen Eignungsgrad zu vergeben, der die zusammenfassende Gesamtbewertung aller Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens in der Schlussberatung repräsentiert (Nr. 311 Abs. 1 BestME OB). Der Ergebnisbericht über die Eignungsfeststellung ist nach Nr. 501 Abs. 1 BestME OB verbindliche Grundlage für Auswahl- und Platzierungsentscheidungen im Rahmen der personellen Bedarfsdeckung mit Offizieranwärtern.

19

Die Entscheidung über die Eignung des Soldaten zum Offizier ist ein Akt wertender Erkenntnis der zuständigen Stelle; ihr steht hierfür ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92-, vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 - und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 44.01 - <Dok Ber B 2002, 99 = NVwZ-RR 2002, 448 [LS]>). Die Feststellung der Nichteignung kann gerichtlich nur darauf kontrolliert werden, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dagegen können die militärisch-fachlichen Erwägungen, die in die Eignungsbeurteilung eingeflossen sind, gerichtlich nicht überprüft werden (Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - <BVerwGE 111, 22 [f.] = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21 = NZWehrr 2000, 82> und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 44.01 - <a.a.O.> m.w.N.).

20

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Bescheide in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus ausgegangen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Eignung für die angestrebte Laufbahn der OffzTrD besitzt.

21

Die Kommission der OPZ als für die Eignungsfeststellung zuständiges Prüfungsgremium (Nr. 105 Abs. 2 BestME OB) ist nicht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Sie hat festgestellt, dass die schulischen Leistungen des Antragstellers (Abschlussnote 2,8 der Mittleren Reife) und die vom KWEA Braunschweig für ihn ermittelte Allgemeine Verwendungsbreite (Wert 4,0) unter dem Durchschnitt anderer Offizierbewerber liegen. Darüber hinaus hat sie den psychologischen Fähigkeits- und Kenntnistest des Antragstellers mit dem Wert 5,6 auf einer Skala zwischen 1 und 7 berücksichtigt, wobei die 7 den schwächsten Wert repräsentiert (Nr. 304 Abs. 2 BestME OB). Diese Ergebnisfeststellungen hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Der Einsatz eines psychologischen Fähigkeits- und Kenntnistests in einem Auswahlverfahren für die Zulassung zu einer Offizierslaufbahn ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 WB 172.79 - <BVerwGE 73, 146 [147]>).

22

Die Kommission hat auch den Begriff der Eignung nicht verkannt und bei ihrer Beurteilung weder allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet noch sachfremde Erwägungen angestellt. Sie durfte die Eignung des Antragstellers für die Laufbahn der OffzTrD mit der Begründung verneinen, dass er gegenwärtig nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung zum Offizier erfülle. Insbesondere ist die prognostische Einschätzung der Kommission hinsichtlich einer fehlenden persönlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn rechtlich nicht zu beanstanden.

23

Insoweit ist nicht erkennbar, dass sich die Kommission außerhalb des einzuhaltenden gesetzlichen Rahmens bewegt hätte. Sie hat in der Anlage zu ihrem Ergebnisbericht vom 28. November 2002 unter anderem festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner neuapostolischen Sozialisation eine pastorale Attitüde zeige und sein missionarisches Gemeinschaftsbedürfnis derart betone, dass man von einem Sendungsbewusstsein sprechen könne. Er verfüge bei einem gewissen organisatorischen Geschick über eine unterdurchschnittliche Begabung, trachte indessen durch Beharrlichkeit seine Lebensumwelt manipulierend zu verändern, und dies auch gegen den Willen anderer. Insbesondere ablehnende andere Auffassungen bestärkten ihn in dem Drang, seine Vorgehensweise nicht abzuändern, sondern diese auch nötigenfalls mit Vehemenz zu verfolgen. Bei diesem Offizierbewerber stelle sich die grundlegende Frage, inwiefern er noch formbar oder ob er überhaupt formbar sei. Er dränge in der Gruppe jedem seine Lebenseinstellung auf, sodass einen gewisse Intoleranz festzustellen sei. Er postuliere die uneingeschränkte Menschenliebe als sein Credo. Der Antragsteller fühle sich selbst mit einem "missionarischen Auftrag" berufen, Offizier zu werden. Damit werde die Grundvorstellung von der religiösen und politischen Neutralität des Offizierberufs infrage gestellt.

24

Dieser Bewertungsprozess ist ausführlich begründet (Nr. 303 Abs. 1 BestME OB) und hält sich innerhalb des durch Art. 4 GG und durch § 6 SG i.V.m. § 36 Satz 1 SG gezogenen gesetzlichen Rahmens. Art. 4 GG garantiert in Abs. 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Abs. 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das sich auch auf die äußere Freiheit erstreckt, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - <NJW 2003, 3111 [3112] = EuGRZ 2003, 621> m.w.N.). Die Glaubensfreiheit wird zwar ohne Gesetzesvorbehalt, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus der Verfassung selbst. Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - <a.a.O.>; Urteil vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 21.01 - <BVerwGE 116, 359 [BVerwG 04.07.2002 - 2 C 21/01] = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 25 = DVBl. 2002, 1645>). Art. 4 Abs. 1 GG verleiht danach dem Einzelnen keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, seine Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher Einrichtungen zu betätigen oder mit staatlicher Unterstützung zum Ausdruck zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - <BVerfGE 93, 1 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91] [16]>, Urteil vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 21.01 - <a.a.O.>).

25

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antragsteller in seiner durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübungsfreiheit dadurch beschränkt, dass dieses Grundrecht sowie das der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) auch anderen Soldaten zusteht und für alle Soldaten in § 6 SG i.V.m. § 36 Satz 1 (2. Alternative) SG besonders geschützt ist. Die Kommission durfte bei ihrer Einschätzung insbesondere berücksichtigen, dass der Antragsteller in der angestrebten Laufbahn als künftiger Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG ein Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung zu geben hat. Diese Anforderung an einen Vorgesetzten ist in Frage gestellt, wenn ein Offizierbewerber nachhaltig erkennen lässt, dass er aufgrund einer missionarischen Ausrichtung und mit Vehemenz gegenüber anders Denkenden versucht, diesen seine Auffassung aufzudrängen und manipulierend auf sie einzuwirken. Am Beispiel der in der Eignungsprüfung gezeigten Einstellung des Antragstellers, die eine mögliche Gefährdung der Rechte anderer Soldaten aus Art. 4 GG, § 36 Satz 1 SG i.V.m. § 6 SG nahe legt, durfte die Kommission sein Verhalten unter Führungsaspekten als diffizil bewerten. Insbesondere war dabei die Einschätzung der Kommission zu berücksichtigen, dass die im Gespräch dokumentierten Äußerungen des Antragstellers die Schlussfolgerung rechtfertigen, er werde in Grenzsituationen zu Rigidität neigen, vornehmlich dann, wenn in Konfliktsituationen unterschiedliche Auffassungen zutage treten.

26

Die Rügen des Antragstellers im Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen dieses Ergebnis greifen nicht durch. Dabei kann der Senat offen lassen, ob auf die Eignungsfeststellung der Kommission der OPZ im Rahmen der Übernahme von Soldaten als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden ist, derzufolge einem Prüfling ein Anspruch auf "Überdenken" der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch eine Prüfungskommission zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - <BVerfGE 84, 34 [55]>, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - <BVerfGE 84, 59 [79]>; Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - <BVerwGE 92, 132 [138]> und Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - <BVerwGE 99, 185 [197]>). Denn die "Komplementärfunktion" eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens der Gestalt, dass die zuständige Prüfungskommission auf Einwendungen des Prüflings ihre Bewertung noch einmal überdenkt, kann insbesondere bei prüfungsspezifischen Wertungen und Einschätzungen der Prüfer nur dann wirksam werden, wenn der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar dargelegt und begründet. Dazu genügt es nicht, dass sich der Prüfling generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - <a.a.O.>). Insbesondere liegt eine derartig substantiierte Einwendung gegen die Bewertung einer Prüfungskommission nicht vor, wenn der Prüfling lediglich seine Einschätzung oder Auswertung gegen die Einschätzungen der Kommission stellt, ohne auch substantiierte Einwendungen gegen die Erkenntnisgrundlagen zu formulieren.

27

Im vorliegenden Verfahren bestand keine Notwendigkeit, ein derartiges Kontrollverfahren durch die Kommission der OPZ zu veranlassen. Denn mit seinem Rechtsschutzvorbringen wendet sich der Antragsteller lediglich gegen die in den Schlussfolgerungen und Einschätzungen der Kommission vorgenommenen Bewertungen, bezeichnet diese als subjektiv, und setzt ihnen seine eigene persönliche Einschätzung entgegen. Darüber hinaus lässt er außer Acht, dass sich die ausführlich begründete Anlage zum Ergebnisbericht vom 28. November 2002 nicht nur auf die Äußerungen des Antragstellers im Interview stützt, sondern ausdrücklich seine Selbstdarstellung und sein Verhalten in den Gruppensituationen einbezieht und würdigt, ihren Gesamteindruck aus der Beobachtung des Antragstellers in den verschiedenen Abschnitten der persönlichen Vorstellung und ihre Feststellungen aus den sonstigen oben genannten Daten hat die Kommission in Übereinstimmung mit Nrn. 311 Abs. 1 und 501 Abs. 1 BestME OB in dem Ergebnisbericht zusammengefasst. Gegen die Feststellungen der Kommission aus diesen weiteren Erkenntnisquellen hat der Antragsteller keine Einwendungen erhoben.

28

Überdies ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert geltend gemacht, dass die Kommission bei der Eignungsfeststellung gegen die in Nr. 634 ZDv 20/7 i.V.m. Nrn. 901 ff. ZDv 20/7 und in den AnBestOB sowie in den BestME OB festgelegten Verfahrensvorschriften verstoßen hätte.

29

Die positive Bewertung der Leistungen des Antragstellers in der Laufbahnbeurteilung vom 18. Oktober 2002 steht der abweichenden Einschätzung der Kommission nicht entgegen. Denn die Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers konzentrieren sich auf seine Leistungen in seiner bisherigen dienstlichen Verwendung, während die Kommission der OPZ ein umfassendes Persönlichkeitsbild im Hinblick auf die angestrebte neue Verwendung als Offizier zu ermitteln hat.

30

Danach war das PersABw - OPZ - berechtigt, aus dem von der Kommission der OPZ festgestellten Leistungs- und Persönlichkeitsbild des Antragstellers abzuleiten, dass dieser gegenwärtig nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung zum Offizier erfüllt.

31

Die weiteren Beanstandungen des Antragstellers sind Gegenstand eines dienstaufsichtlichen Verfahrens, das der Senat nicht zu beurteilen hat. Bei festgestellter fehlender Eignung des Offizierbewerbers kann die für die Übernahme zuständige Stelle ihr Ermessen nur dahin ausüben, den Übernahmeantrag abzulehnen.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Schinzer
Koboltschnik