Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1981, Az.: BVerwG 1 WB 172/79
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunktzahl im Auswahlverfahren; Verfassungsmäßigkeit des psychologischen Tests; Unzulässige Erforschung der Gesamtpersönlichkeit; Verletzung der Menschenwürde; Heranziehung der verschiedenen Formen der Feldwebellehrgänge als Kriterium für die Bewertung der Bewerber; "Beurteilung bei Antragstellung"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 172/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 73, 146 - 148
- NZWehrr 1981, 147
Amtlicher Leitsatz
Zur Verwertung eines psychologischen Tests in einem Auswahlverfahren (Anschluß, BVerwG, 26.01.1981, 1 WB 47/79; Anschluß, BVerwG, 26.01.1981, 1 WB 48/79).
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner Major Thomas,
Hauptfeldwebel Strottner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Bescheide des Amtschefs des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 8. März 1974 und des Bundesministers der Verteidigung vom 27. August 1974 werden aufgehoben. Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 2.
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund. Soweit durch die Anrufung der allgemeinen Verwaltungsgerichte besondere Kosten und notwendige Auslagen erwachsen sind, trägt sie der Bund.
Gründe
I
Der Antragsteller trat am 1. Februar 1965 wieder in die Bundeswehr ein, nachdem er vorher vom 2. Oktober 1961 bis 1. Oktober 1963 als Soldat auf Zeit Wehrdienst geleistet hatte. Seit dem 19. November 1970 Berufssoldat, ist er seit seinem Wiedereintritt in die Bundeswehr beim Stab/Stabskompanie ... Panzergrenadierdivision (Stab/StKp ... PzGrenDiv) in N. eingesetzt. Am Feldwebellehrgang - Form I - nahm er vom 13. April bis 13. Juli 1966 teil und erzielte die Gesamtnote "befriedigend" (Platzziffer 163).
Einen Antrag vom 6. November 1970 auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes lehnte das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mit Bescheid vom 26. April 1972 ab, weil der Antragsteller die in dem Auswahlverfahren geforderte Mindestpunktzahl nicht erreicht hatte.
Auf Grund eines Antrags vom 6. März 1973 nahm der Antragsteller erneut als Wiederholungsbewerber für die Fachrichtungen militärisches Nachrichtenwesen/S 2-Stabsdienst-FND, militärisches Nachrichtenwesen/MAD und Stabsdienst/S 1 am Auswählverfahren nach Normalregelung I des Jahres 1973 teil. Da er statt der geforderten Mindestpunktzahl von 62 nur 58 Punkte erreichte, lehnte das PSABw seinen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mit Bescheid vom 8. März 1974 endgültig ab. Dem Bescheid lag folgende Bewertungsübersicht vom 10. August 1973 zugrunde:
| Feldwebellehrgang | 3 × 3 | = | 9 |
|---|---|---|---|
| - Platzziffer 163 - | |||
| Antragsbeurteilung vom 4. Oktober 1972 | 6 × 2 | = | 12 |
| - Zusammenfassende Wertung 4 - | |||
| Letzte Beurteilung vom 17. November 1970 | 6 × 2 | = | 12 |
| - Zusammenfassende Wertung 4 - | |||
| Vorletzte Beurteilung vom 28. Dezember 1968 | 5 × 2 | = | 10 |
| - Zusammenfassende Wertung voll befriedigend - | |||
| psychologischer Test | 5 × 3 | = | 15 |
| - Note 4 - | |||
| Gesamtpunktzahl | 58. | ||
Seine gegen den ablehnenden Bescheid des PSABw vom 8. März 1974 gerichtete Beschwerde vom 27. März 1974 wurde mit Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 27. August 1974 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller entsprechend der ihm in dem Beschwerdebescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung am 27. September 1974 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Dieses hat die Klage durch Urteil vom 22. November 1976 abgewiesen. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Sache mit Urteil vom 14. August 1979 unter Aufhebung des Ersturteils zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
- 1.
den BMVg zu verpflichten, ihn zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zuzulassen,
- 2.
dem BMVg die gesamten Kosten des Verfahrens - Beschwerdeverfahren als auch Verwaltungsgerichtsverfahren - aufzuerlegen.
Zur Begründung trägt er vor, er sei sowohl bei den berücksichtigten Beurteilungen wie auch beim psychologischen Test mit zu niedrigen Punktzahlen bedacht worden. Das PSABw sei bei der Berechnung der für die Zulassung zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes maßgeblichen Punktzahl in den "Allgemeinen Bewertungsgrundlagen" von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Als "Beurteilung bei Antragstellung" hätte nicht die mit Note "4" bewertete Beurteilung vom 4. Oktober 1972, sondern die mit Note "3" bewertete Sonderbeurteilung vom April 1973 berücksichtigt werden müssen. Die Sonderbeurteilung sei erstellt worden, weil neue positive Erkenntnisse über seine Leistungen, insbesondere eine wesentliche Leistungssteigerung, seine Vorgesetzten hierzu veranlaßt hätten. Unter Berücksichtigung dieser zu Unrecht zurückgezogenen Beurteilung hätten sich aus dieser Beurteilung sowie den sodann zu berücksichtigenden Beurteilungen vom 4. Oktober 1972 und vom 23. Juni 1970 folgende Punktzahlen ergeben:
| Beurteilung bei Antragstellung: | 14 |
|---|---|
| Letzte Beurteilung vor Antragstellung: | 12 |
| Vorletzte Beurteilung vor Antragstellung: | 12. |
Dies hätte dann zur Folge gehabt, daß er statt 58 eine Punktzahl von 62, mithin die für die Zulassung erforderliche Punktzahl erreicht hätte.
Der durchgeführte psychologische Test sei verfassungswidrig, weil dadurch gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen werde. Er, der Antragsteller, sei nicht über Bedeutung und Tragweite der vorgesehenen psychologischen Untersuchung aufgeklärt worden und habe seine Einwilligung nicht erteilt. Der Testbogen habe sich nicht nur auf die Erforschung der charakterlichen, geistigen und körperlichen Merkmale sowie der Eignungs- und Leistungsmerkmale beschränkt, sondern habe eine unzulässige Erforschung der Gesamtpersönlichkeit enthalten. Die Testbogen seien im übrigen auch nicht von fachlich qualifizierten Diplompsychologen ausgewertet worden. Er sei überzeugt, daß er bei richtiger Auswertung gegenüber dem bereits mit "4" bewerteten Test von 1970 in dem erneuten Test von 1973 eine bessere Note erzielt habe. Der auf den psychologischen Test entfallende Anteil an der Gesamtpunktzahl sei aber auch zu hoch angesetzt gegenüber den übrigen bewerteten Beurteilungen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antragsteller habe keinen Anspruch, zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zugelassen zu werden. Der Gesetzgeber habe zwar in § 30 SLV die Möglichkeit der vom Antragsteller erstrebten Zulassung eröffnet, Soldaten seien aber nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden (§ 3 SG). Die vom Antragsteller begehrte Zulassung richte sich nach der Zahl der zur Verfügung stehenden Planstellen und der Qualifikation. Nach den auf Grund des Erlasses des BMVg vom 27. Februar 1970 - P II 1 - für das Auswahlverfahren zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes herausgegebenen Weisungen des Inspekteurs des Heeres (InspH) vom 25. August 1971 und 14. Februar 1973 werde die Eignung der Bewerber in einem besonderen Auswahlverfahren ermittelt. In diesem Verfahren sei zunächst das Ergebnis der Feldwebelprüfung zu berücksichtigen, die die einzige benotete Unterlage darstelle, die - von Ausnahmen abgesehen - bei allen Bewerbern unabhängig vom Alter vorliege und die unter annähernd gleichen Umständen zustandegekommen sei. Das Ergebnis des Feldwebellehrganges habe bei dem Antragsteller nach der Weisung vom 25. August 1971 mit insgesamt neun Punkten berücksichtigt werden müssen.
Nach den Weisungen seien ferner zu bewerten gewesen die Beurteilung bei Antragstellung, die letzte Beurteilung vor Antragstellung und die vorletzte Beurteilung vor Antragstellung, wobei zwischen der Beurteilung bei Antragstellung und der letzten Beurteilung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten und zwischen der letzten und der vorletzten Beurteilung ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten liegen müsse.
Als "Beurteilung bei Antragstellung" gelte nach der Weisung des InspH vom 14. Februar 1973 die letzte Beurteilung auf Vordruck, die nicht länger als ein Jahr vor dem Antragseingang beim nächsten Disziplinarvorgesetzten zurückliege. Nachdem der Antragsteller seine Zulassung am 6. März 1973 beantragt habe, seien dementsprechend die Beurteilungen vom 4. Oktober 1972, 17. November 1970 und 28. Dezember 1968 zu berücksichtigen gewesen. Eine Sonderbeurteilung sei nach der Weisung vom 14. Februar 1973 nur dann zu erstellen gewesen, wenn der Zeitraum von einem Jahr zwischen Antragstellung und letzter Beurteilung auf Vordruck überschritten gewesen wäre. Die von seinem Kompaniechef nach Antragstellung erstellte Sonderbeurteilung sei vom Chef des Stabes ... PzGrenDiv aufgehoben worden, weil sich aus der freien Beschreibung keine wesentlichen Neuerkenntnisse im Vergleich zur letzten Beurteilung vom 4. Oktober 1972 ergeben hätten. Nach Nr. 8 Abs. 3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen vom 30. März 1972 (VMBl S. 201) seien Sonderbeurteilungen, die unaufgefordert vorgelegt werden und lediglich die positiven Aussagen der vorhergehenden Beurteilung unterstreichen sollen, unzulässig. Soweit der Antragsteller sich in dem Beschwerdeverfahren gegen die seinerzeitige Vernichtung der Sonderbeurteilung wende, sei darauf zu verweisen, daß der Antragsteller gegen Aufhebung und Vernichtung der Sonderbeurteilung keine Beschwerde eingelegt habe.
Der durchgeführte psychologische Test, der im Rahmen der Auswahl für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes durchgeführt werde, messe in objektiver Weise die allgemeine geistige Leistungsfähigkeit der Bewerber sowie deren Einzelkomponenten. Der Test sei nicht darauf angelegt, eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zu ermöglichen, es gehe lediglich darum, intellektuelle Fähigkeiten wie Sprachverständnis, Abstraktionsfähigkeit, schlußfolgerndes Denken und Konzentrationsfähigkeit zu werten. Dahingehende psychologische Tests seien nicht verfassungswidrig.
Der psychologische Test sei durch fachlich qualifizierte Psychologen ausgewertet worden. Die Bestimmungen des psychologischen Dienstes der Bundeswehr zur Durchführung von Testverfahren schrieben vor, daß die Auswertung der Tests durch den fachlich zuständigen Psychologen vorzunehmen seien. Unter Auswertung sei dabei die fachliche Interpretation der Testbefunde zu verstehen.
Der Antragsteller habe im Jahre 1973 zum zweiten Male an dem Auswahlverfahren teilgenommen. Bei der damit verbundenen Wiederholung des psychologischen Tests habe er eine inhaltlich vergleichbare Parallelform des Testes erhalten, die jedoch mit dem zuerst durchgeführten Test nicht identisch sei. Der Ansicht des Antragstellers, er habe bei dem zweiten Testverfahren besser abgeschnitten als beim ersten, sei entgegenzuhalten, daß nach allgemeiner fachlicher Erfahrung bei subjektiver Einschätzung der Güte eigener Testleistung häufig Irrtümer auftreten würden.
Dem psychologischen Test sei auch nicht eine unverhältnismäßig hohe Bedeutung beigemessen worden. Die Allgemeinen Bewertungsgrundlagen in der Weisung des InspH vom 25. August 1971 gingen von folgender Gewichtung der einzelnen Bewertungsfaktoren aus:
| mögliche Gesamtpunktzahl | Multiplikator | Absolut | Prozent | |
|---|---|---|---|---|
| Feldwebellehrgang | 9 | 3 | 27 | 23,7 |
| Antragsbeurteilung | 9 | 2 | 18 | 15,8 |
| Beurteilung davor | 9 | 2 | 18 | 15,8 |
| vorletzte Beurteilung | 9 | 2 | 18 | 15,8 |
| Psychologischer Test | 11 | 3 | 33 | 29,0 |
| Summe: | 114 | 100,1 |
Fasse man die fünf Bewertungen nach drei Bewertungskategorien zusammen, ergebe sich folgende Verteilung der Wertungen:
| Lehrgänge | 27 | Punkte | (= 23,7 %) |
|---|---|---|---|
| Beurteilungen | 54 | " | (= 47,4 %) |
| Psychologischer Test | 33 | " | (= 29,0 %). |
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Der Senat ist für die Entscheidung in der Sache zuständig. Durch den Verweisungsbeschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. August 1979 ist mit bindender Wirkung der Rechtsweg zu dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eröffnet worden (§ 23 Abs. 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO; vgl. im übrigen zur Rechtswegfrage BVerwG Beschluß vom 26. Januar 1981 - 1 WB 47/79).
Die durch die objektiv falsche Rechtsmittelbelehrung verursachte Versäumnis der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO ist als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 2 WBO anzusehen und steht deshalb der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juni 1980 - 1 WB 130/79).
2.
Der Antrag ist auch mit der Maßgabe begründet, daß die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind und der BMVg zu verpflichten ist, den Antragsteller erneut zu bescheiden.
a)
Grundlage für das vom Antragsteller beanstandete Auswahlverfahren sind der Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 27. Februar 1970 und die darauf fußenden Weisungen des InspH - Fü H I 1 - vom 25. August 1971 (Nrn. 3 und 6), 3. März 1972 und 14. Februar 1973 (Allgemeine Bestimmungen und Anlage 2 Abschn. I). Diese Maßnahmen sind als solche rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu und zum folgenden BVerwG Beschluß vom 27. November 1974 - 1 WB 91/73 - mit weiteren Nachweisen; im gleichen Sinne auch Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1977 - I A 1974/75).
Im Hinblick darauf, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden (§ 3 SG) und dementsprechend auszuwählen sind, war der BMVg berechtigt, die Zulassung eines Bewerbers für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes von dem Ergebnis eines besonderen Auswahlverfahrens abhängig zu machen. Dadurch konnte am ehesten gewährleistet werden, daß bei der zu erwartenden großen Zahl der Bewerber die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit vorgenommen wurde. Dieser Zielsetzung entsprechen vom Ansatz her auch die Weisungen des InspH. Sie stellen sicher, daß - neben den sonstigen Personalunterlagen - für alle Bewerber die gleichen Bewertungsunterlagen heranzuziehen und nach einem im voraus bestimmten Punktesystem auszuwerten sind. Eine solche nach objektiven Kriterien an Eignung und Leistung ausgerichtete Auswahl steht im Einklang mit den Grundgedanken des Laufbahnrechts und der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Das hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auswahl von Berufsunteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausgesprochen. Ebenso hat es der Senat für Rechtens angesehen, daß die Auswahl je nach dem Bedarf in den verschienenen Fachrichtungen, Fachgruppen und Waffengattungen vorgenommen wird. Hierauf kann eine ordnungsgemäße, an Haushaltsgrundsätzen orientierte Personalführung nicht verzichten. Für das hier zu beurteilende Auswahlverfahren kann insoweit nichts anderes gelten. Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Auswahlverfahren von der Stammdienststelle des Heeres (SDH), vorbereitet und die Auswahl selbst einer bei ihr gebildeten Auswahlkommission übertragen wurde. Der BMVg ist bei der Größe der Bundeswehr nicht in der Lage, alle im Rahmen der Personalführung anfallenden Arbeiten selbst wahrzunehmen. Kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt kann er, wenn er dies für notwendig und zweckmäßig hält, bestimmte, fest umrissene Personalaufgaben auf nachgeordnete Dienststellen delegieren und - wie hier - den Inspekteuren der Teilstreitkräfte die nähere Ausgestaltung des Verfahrens überlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der InspH eine aus sachkundigen Offizieren zusammengesetzte Auswahlkomission gebildet, deren Auftrag in der Weisung vom 25. August 1971 klar umrissen ist und zu Bedenken keinen Anlaß gibt.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der InspH in der nach Anlage 2 zur Weisung vom 14. Februar 1973 auf das Auswahlverfahren nach Normalregelung I anzuwendenden Weisung vom, 25. August 1971 bei jedem Bewerber zunächst die Note des Feldwebellehrgangs und die Noten der Beurteilung bei Antragstellung, der letzten Beurteilung vor Antragstellung sowie der vorletzten Beurteilung vor Antragstellung nach einem in den Weisungen im einzelnen festgelegten Bewertungsschema in Punkte umsetzt und daraus unter Einbeziehung des Ergebnisses des psychologischen Tests einen Gesamtwert bildet.
b)
Der Antragsteller kann bei dieser Sachlage nicht geltend machen, das PSABw hätte als "Beurteilung bei Antragstellung" die von seinem Kompaniechef im April 1973 erstellte Sonderbeurteilung anstelle der planmäßigen Beurteilung vom 4. Oktober 1972 verwerten müssen. Gemäß Nr. 5 Buchst. a Abs. 2 der Weisung des InspH vom 14. Februar 1973 gilt als "Beurteilung bei Antragstellung" die letzte Beurteilung auf Vordruck nach Anlage 7 der Beurteilungsbestimmungen (vgl. Nr. 11 dieser Bestimmungen), die nicht länger als ein Jahr vor dem Antragseingang beim nächsten Disziplinarvorgesetzten zurückliegt. Nur wenn dieser Zeitraum überschritten ist, ist eine Sonderbeurteilung zu erstellen, die dann als Antragsbeurteilung gilt. Ob die - im übrigen vom Antragsteller mit der Beschwerde nicht angegriffene - Vernichtung der Sonderbeurteilung vom April 1973 zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben; denn nach den Weisungen des InspH hat das PSABw den Bestimmungen entsprechend zu Recht die Beurteilung vom 4. Oktober 1972, die innerhalb des Jahres vor Antragseingang auf Vordruck erstellt worden war, als "Beurteilung bei Antragstellung" verwertet. Dies hat zur weiteren Folge, daß zu Recht als "letzte Beurteilung vor Antragstellung" diejenige vom 17. November 1970 und als "Vorletzte Beurteilung vor Antragstellung" die vom 28. Dezember 1968 ausgewertet wurden. Zutreffend wurden daher in den "Allgemeinen Bewertungsgrundlagen" die mit der Gesamtnote "4" abschließenden Beurteilungen vom 4. Oktober 1972 und 17. November 1970 mit jeweils zwölf Gesamtpunkten und die auf "voll befriedigend" lautende Beurteilung vom 28. Dezember 1968 mit zehn Gesamtpunkten bewertet.
c)
Die Verwertung des psychologischen Tests im Rahmen des Auswahlverfahrens war rechtmäßig. Gegen die Verwertung dieses Tests bestehen im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Art. 1 Abs. 1 GG, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt, gewährleistet zwar jedem Menschen in Verbindung mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) den Schutz der Intimsphäre vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Zur Erhaltung und Entwicklung der Persönlichkeit gehört ein lebensnotwendiger, unverzichtbarer und unantastbarer seelischer Eigenraum (BGH NJW 1954, 649, 650) [BGH 16.02.1954 - 1 StR 578/53]. Ein psychologischer Test zur Ermittlung der Eignung des Menschen für eine bestimmte Verwendung erstreckt sich zwar möglicherweise auch auf den seelischen Bereich. Daraus folgt aber noch nicht, daß der Test verfassungswidrig wäre. Das Grundgesetz schützt den seelischen Bereich eines Menschen nur in bestimmten Grenzen. Der unantastbare seelische Intimbereich eines Menschen wird verlassen, sobald seine seelischen Eigenschaften in Beziehung zu anderen Menschen treten und dadurch aus dem Rahmen des schützenswerten Eigenbereichs herausfallen (vgl. VGH Mannheim DVBl 1963, 734). Psychologische Testverfahren, die bei Vorliegen eines sachlich begründeten Anlasses in objektiver Weise auf den vorgesehenen Verwendungszweck abstellen und allgemeine geistige Leistungsfähigkeit eines Bewerbers, insbesondere seine intellektuellen Fähigkeiten, unter Anwendung wissenschaftlich anerkannter Verfahren aufhellen sollen, dringen nicht in die ureigene Intimsphäre des Menschen ein, sie dienen nicht der Erforschung und der rechtserheblichen Bewertung des Unbewußten des Menschen (vgl. Schmid in NJW 1971, 1863). Sie sind ein anerkanntes und nicht nur im militärischen Bereich angewandtes Mittel der Personalführung zur Feststellung der Eignung eines Bewerbers (vgl. auch Buchholz BVerwG 442.10 § 2 StVG Nr. 1 = DVBl 1964, 438; Plog/Wiedow, BBG § 8 RdNr. 11; Fürst, GKÖD I K § 8 Rz 15).
Daß der im Rahmen des Auswahlverfahrens durchgeführte psychologische Test allein der Feststellung der intellektuellen Leistungsfähigkeit dient und daß eine Auswertung durch Fachpsychologen erfolgt ist, hat der vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 1976 als Sachverständiger vernommene Diplompsychologe beim Schiffahrtmedizinischen Institut der Marine, Josef Herget, in vollem Umfange bestätigt. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal auch der Antragsteller nichts vorgetragen hat, was gegen diese Annahme sprechen könnte.
Der Antragsteller kann sich ferner nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis von dem vorgesehenen Testverfahren gehabt und habe auch seine Einwilligung nicht erteilt. Dem Antragsteller war bekannt, daß die Weisungen des InspH einen psychologischen Test vorsehen. Mit seinem Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat er sich bewußt dem nach den Richtlinien vorgesehenen Auswahlverfahren gestellt und damit auch in den psychologischen Test stillschweigend eingewilligt. Dem Antragsteller war auch bewußt, daß alle von ihm in dem Test geforderten Aufgaben im Zusammenhang mit der Frage seiner Eignung zum Offizier standen. Er wurde daher weder überrumpelt, noch wurde sein freier Wille ausgeschaltet.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, daß dem psychologischen Test gegenüber den anderen Bewertungsgrundlagen eine unverhältnismäßige Bedeutung zugemessen worden ist. Bezogen auf die im Rahmen des Auswahl Verfahrens zu erreichen den Höchstpunktzahlen entfallen auf die Lehrgänge 23,7 %, die Beurteilungen 47,4 % und den psychologischen Test 29,0 %. Der Schwerpunkt der Bewertung liegt damit eindeutig mit rund 70 % bei dem Ergebnis des Feldwebellehrgangs und der letzten Beurteilungen. Eine solche Wertung kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.
d)
Grundsätzlich ist auch die Heranziehung der verschiedenen Formen der Feldwebellehrgänge als Kriterium für die Bewertung der Bewerber rechtlich nicht zu beanstanden, wobei von vornherein zu bedenken ist, daß dieses Kriterium das Gesamtergebnis nur zu etwa einem Viertel beeinflußt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang den Einwand, bei der Teilnahme am Feldwebellehrgang sei seine Bedeutung für spätere Laufbahnentscheidungen nicht abzusehen gewesen, nicht gelten lassen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 26. September 1972 - 1 WB 87/72 - undvom 1. Juli 1980 - 1 WB 149/79; so auch Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts (VG) München vom 22. April 1976 - M 72 XII 74) und die Gutschreibung einer vergleichbaren Anzahl von Punkten an Bewerber ohne Feldwebellehrgang nicht beanstandet (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1973 - 1 WB 129/72). Er hat ferner die Unterschiedlichkeit der Anforderung zwischen den bis zum 31. Dezember 1969 und ab 1. Januar 1970 absolvierten Lehrgängen stets unberücksichtigt gelassen und die Umsetzung der in beiden Lehrgangsarten erzielten Platzziffern und Gesamtnoten in Wertungspunkte grundsätzlich als rechtmäßig anerkannt. Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Der Feldwebellehrgang stellt, auch wenn er zeitlich schon mehrere Jahre zurückliegt, im Hinblick auf die verschiedenen Unterrichtsfächer eine breite Beurteilungsgrundlage dar und läßt Schlüsse auf die allgemeinen Fähigkeiten des Unteroffiziers zu (vgl. auch Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 1977 - II A 55/75 -; ähnlich Urteil des VG Münster vom 5. Februar 1976 - 4 K 1097/74). Unterschiede in den Anforderungen lassen sich nicht einmal zwischen den einzelnen Lehrgängen der gleichen Art vermeiden; ihre Auswirkungen auf den einzelnen Lehrgangsteilnehmer können nicht generell abgeschätzt werden; größere Schwierigkeiten bieten auch die Möglichkeit größerer Bewährung. Die - unvermeidbare - Schematisierung von Bewertungen kann zu gewissen, hier wegen der Ausgleichsmöglichkeit in den vier anderen Bewertungen hinzunehmenden Härten führen; so verständlich im Einzelfall der subjektive Eindruck eines Bewerbers ist, er habe bei dem Besuch eines Lehrganges, bei der Ablegung einer Prüfung schlechtere Bedingungen vorgefunden als andere, so sehr zwingt gerade die Notwendigkeit der Gewährung von Chancengleichheit und der Gleichbehandlung aller Bewerber zu solcher Schematisierung und damit in gewissen, nicht abstrakt festzulegenden Grenzen zur Vernachlässigung solcher Unterschiede (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Der Senat hält aus diesen Gründen, anders als das VG Kassel in seinem Urteil vom 11. November 1976 - IV E 438/75 -, die Feldwebellehrgänge der Form I und II mit jenen der Form III auch nicht deshalb für miteinander nicht vergleichbar, weil bei dem auch vom Antragsteller absolvierten Feldwebellehrgang Form I eine fachliche Leistungskontrolle noch fehlte, während bei den neueren Lehrgängen der Form III über einen gesondert geprüften fachlichen Teil ein getrenntes, im Lehrgangsergebnis gleichwertig zu berücksichtigendes Zeugnis erstellt worden ist. Es läßt sich für den Einzelfall nicht absehen, ob sich der größere Umfang des Prüfungsstoffes für einen Bewerber absolut oder auch relativ im Verhältnis zu den Konkurrenten günstig ausgewirkt hätte oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist jedoch über die Frage der grundsätzlichen Heranziehung und Vergleichbarkeit der Feldwebellehrgänge der Formen I und III zu prüfen, ob der Antragsteller nicht durch die Art und Weise der Umsetzung seiner Platzziffer in Wertungspunkte gegenüber einem Bewerber, der den Feldwebellehrgang erst 1970 oder später absolviert hat, benachteiligt worden ist. Diese Umsetzung der im Feldwebellehrgang erzielten Platzziffer in Wertungspunkte erfolgte nach Bewertungsschlüsseln nach Anlage 1 zur Weisung des InspH vom 25. August 1971. Diese Schlüssel legen die Punktzahlen fest, die für die einzelnen zu berücksichtigenden Wertungen bzw. Ergebnisse (Feldwebellehrgang bzw. Unteroffizierlehrgang A III. drei bestimmte Beurteilungen, psychologischer Test) zugeteilt werden. Für die hier interessierenden Feldwebellehrgänge aus den Jahren 1962 mit 1969 (Schlüssel 2) und ab 1970 (Schlüssel 1) werden danach folgende Punktzahlen vergeben:
| Punkte | 9 | 8 | 7 | 6 | 5 | 3 | 1 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abschlußnoten der Lehrgänge ab 1970 | 1,00 | 1,50 | 2,00 | 2,50 | 3,00 | 3,50 | 4,00 |
| -1,49 | -1,99 | -2,49 | -2,99 | -3,49 | -3,99 | -4,49 | |
| Platzzifern der Lehrgänge 1962 mit 1969 | 50 | 61 | 76 | 101 | 126 | 151 | 176 |
| 60 | -75 | -100 | -125 | -150 | -175 | -200. |
Berücksichtigt man, daß sich die durch Multiplikatoren für die verschiedenen Einzelnoten gewonnenen Platzziffern auch dadurch als Abschlußnoten ausdrücken lassen, daß man sie durch die Summe der Multiplikatoren (hier 50) teilt, so ergeben sich für die Lehrgänge 1962 mit 1969 folgende Notengruppen:
| Lehrgänge 1962 mit 1969 | 1,00 | 1,22 | 1,52 | 2,02 | 2,52 | 3,02 | 3,52 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| -1,20 | -1,50 | -2,00 | -2,50 | -3,00 | -3,50 | -4,00. |
Diese Lehrgänge sind also gegenüber den ab 1970 durchgeführten Lehrgängen in folgenden Punkten anders behandelt:
- aa)
Die Grenzwerte der einzelnen Notengruppen sind bei den älteren Lehrgängen noch der vorhergehenden Gruppe zugeteilt, bei den neueren der folgenden Gruppe (zum Beispiel 3102 bis 3,50 gegenüber 3,00 bis 3,49).
- bb)
Bei den neueren Lehrgängen wird anders als bei den älteren noch für Noten, die schlechter als 4,00 sind, ein Punkt vergeben.
- cc)
Dadurch, daß bei den älteren Lehrgängen die Notengruppe 1,00 bis 1,49 (1,50) nochmals aufgeteilt ist, erhalten die einzelnen, je eine halbe Note umfassenden Notengruppen bei den neueren Lehrgängen im Vergleich zu den älteren jeweils die nächstbessere Punktzahl.
Hingegen erhalten bei den neueren wie bei den älteren Lehrgängen die beiden schlechtesten Notengruppen in gleicher Weise je zwei Punkte weniger als die nächstbesseren, während sich die fünf besten Notengruppen nur um je einen Punkt unterscheiden.
Im vorliegenden Falle spielen die unter aa angesprochene unterschiedliche Grenzziehung und die unterschiedliche Behandlung speziell im Bereich der Note "ausreichend" (bb) keine Rolle. Der Antragsteller hat 163 Punkte erreicht, dividiert durch die Summe der Multiplikatoren (50) ergibt dies eine "Note" von 3,26.
Von Bedeutung ist jedoch, wie die einzelnen Notengruppen in dem "Schlüssel für das Umsetzen der Bewertungsunterlagen in Punkte" (Anlage 1 zur Weisung des InspH vom 25. August 1971) auf die hiernach zu vergebenden Punkte aufgeteilt wurden (cc). Hier ist der Antragsteller durch die Art und Weise der Umsetzung seiner im Feldwebellehrgang erzielten Platzziffer in Wertungspunkte gegenüber Bewerbern, die an dem Lehrgang erst nach dem 1. Januar 1970 teilgenommen haben, in rechtswidriger Weise benachteiligt worden.
Bei der Einreihung von Bewerbern, die vor dem 1. Januar 1970, und solchen, die nach diesem Zeitpunkt an dem Feldwebellehrgang teilgenommen haben, in eine Eignungsreihenfolge, müssen die zu den verschiedenen Zeitpunkten erbrachten Leistungen zueinander in Relation gesetzt werden. Die Entscheidung darüber, wie dies im einzelnen vorgenommen werden soll, dient der Vorbereitung einer Personalentscheidung und steht insoweit im Ermessen des für die Entscheidung zuständigen militärischen Vorgesetzten. Sie ist daran zu messen, ob von dem Ermessen in sachgerechter oder sachwidriger Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Der Antragsteller hatte im Feldwebellehrgang - Form I - das Prädikat "befriedigend" erreicht. Zu dieser Benotung kam es durch die Vergabe von Einzelnoten in den Stufen 1 bis 6, die durch die Multiplikation dieser Noten mit nach der Bedeutung des jeweiligen Faches festgelegten unterschiedlichen Multiplikatoren, durch die Adition der so entstehenden Punktzahlen zu einer Platzziffer und durch die Zuteilung dieser Platzziffer zu einem wieder den Notenstufen 1 bis 6 entsprechenden Prädikat. Dieses Prädikat läßt sich demnach auf Noten zurückführen, denen Wertungen zugrunde lagen und die ihrerseits das Gesamtergebnis entscheidend bestimmten. Nur wenn in der Mehrzahl der acht Ausgangsbewertungen die Note "befriedigend" oder zumindest in drei Fällen, die besonders wichtige und deshalb durch hohe Multiplikatoren herausgehobene Bereiche betrafen, die Note "befriedigend" erreicht worden war, konnte im Ergebnis ein Prädikat aus dem Bereich der Note "befriedigend" erreicht werden. Die Feststellung, daß der Feldwebellehrgang mit "befriedigend" bestanden sei, beruhte damit letztlich darauf, daß der Teilnehmer insgesamt, gesehen aufbauend auf individuellen Bewertungen seiner Leistungen durch unabhängige Prüfer "eine vollwertige Leistung, die Anerkennung verdient" im Sinne des zum Zeitpunkt, als der Antragsteller am Feldwebellehrgang teilnahm, geltenden "Benotungssystem in der Bundeswehr" vom 23. November 1961 (VMBl 1962 S. 19), erbracht hatte.
Der Antragsteller lag mit der Platzziffer 163 etwa in der Mitte des von der Platzziffer 126 bis zur Platzziffer 175 reichenden Prädikats "befriedigend". Es gibt damit keine sachliche Rechtfertigung dafür, ihm nach dem Schlüssel der Anlage 1 zum Erlaß des InspH vom 25. August 1971 nur drei Punkte zuzuweisen. Er wird damit solchen Soldaten gleichgestellt, die in ab 1. Januar 1970 durchgeführten Lehrgängen die Note "ausreichend", wenn auch in der oberen Hälfte (3,50 bis 3,99) erreicht und damit eine Leistung erbracht hatten, die insgesamt nach der am 1. Januar 1970 noch unveränderten Notendefinition (vgl. Grundsätzliche Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr vom 18. März 1968, VMBl S. 167 Nr. 355 siehe dagegen vom 25. Februar 1970 an VMBl 1970 S. 113) lediglich als "normal, weder Lob noch Tadel einschließend", anzusehen war. Dagegen erhielten diejenigen Soldaten, die ab 1. Januar 1970 ein "befriedigend" in der schwächeren Gruppe (3,00 bis 3,49) und damit wie der Antragsteller noch eine "vollwertige Leistung, die Anerkennung verdient", erzielt hatten, fünf Punkte.
Geht man davon aus, daß die ab 1. Januar 1970 erzielten Noten ebenso wie die früheren Prädikate in einer leistungsbezogenen Relation zu den einzelnen ihnen zugrunde liegenden Leistungen in den jeweiligen Prüfungegebieten stehen, daß also beide - die früheren wie die späteren Noten - letztlich von den zugrunde liegenden Leistungsbewertungen abhängen (vgl. BVerwGE 46, 160, 164) [BVerwG 27.09.1973 - I WB 32/73], so ist die aufgezeigte Ungleichbehandlung jedenfalls nicht von vorneherein angesichts der gerade im Ermessensbereich essentiellen Verpflichtung, Gleiches gleichzubehandeln, gerechtfertigt. Im Gegensatz zu der hier in Rede stehenden Regelung wird beispielsweise im Zusammenhang mit der Auswahl für die Ernennung zum Berufssoldaten der Bereich der Platzziffern von 126 bis 175 aus den Feldwebellehrgangen vor dem 1. Januar 1970 mit dem Notenbereich von 2,50 bis 3149 aus den Lehrgängen ab 1. Januar 1970 mit der Zuweisung von je 24 Punkten gleichgestellt (vgl. SDH Mitteilung 4 vom 30. Juli 1974 S. 6). Der in der unterschiedlichen Behandlung der jedenfalls bewertungsmäßig gleichen Prüfungsergebnisse liegende Bruch der durch die Vergabe von Abschlußbewertungen gleichen Inhalts selbst gewählten Sachgesetzlichkeit (vgl. BVerfGE 25, 236, 252 [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67]; BVerwG Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 149/75 -, undvom 26. September 1978 - 1 WB 58/77) ließe sich nur rechtfertigen, wenn sachliche Gründe ein Abweichen erfordert hätten; eine willkürliche Ungleichbehandlung ist rechtswidrig (BVerfGE a.a.O.; vgl. BVerwGE 38, 105, 110) [BVerwG 07.05.1971 - VII C 51/70].
Das Bestreben des BMVg, das Ergebnis der vor und nach dem 1. Januar 1970 absolvierten Feldwebellehrgänge den für Beurteilungen (vgl. Schlüssel 6 der Bewertungsunterlagen) vorgegebenen sieben Beurteilungsstufen anzupassen, rechtfertigen eine ungleiche Behandlung der vor dem 1. Januar 1970 erzielten Ergebnisse nicht. Es ist schon vom Ansatz her verfehlt. Es werden Punkte vergeben in Schlüssel 1 für vier Notenstufen und in Schlüssel 6 für sieben Beurteilungsstufen. Bei der Anpassung beider Schlüssel wird die Benotung des Feldwebellehrganges mit "sehr gut" (1,00 bis 1,49) voll der Beurteilungsbewertung "hervorragend" zugeschlagen und mit neun Punkten bedacht. Die Abschlußnote "gut" wird im Bereich 1,50 bis 1,99 der Beurteilungsbewertung "sehr gut" gleichgesetzt. Die Aufteilung nach diesem System wird durchgehalten, so daß letztlich die Absehlußnote "ausreichend" im Bereich 3,50 bis 3,99 der Beurteilungsbewertung "befriedigend" gleichgesetzt wird. Dies hätte hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1970 absolvierten Lehrgänge zumindest bis zur Platzziffer 174 in entsprechender Weise geschehen können. Dem Prinzip der "Bestenauslese" hätte dies nicht widersprochen. Durch das vom BMVg gewählte Verfahren wurden zwar die jeweils Besten aus einer Prädikatsstufe aus den Lehrgängen vor dem 1. Januar 1970 besser behandelt als die schwächeren; das ist aber bei den Absolventen der späteren Lehrgänge im Verhältnis zueinander auch der Fall. Die in der vorgenommenen Differenzierung liegende Ungleichbehandlung läßt sich so nicht rechtfertigen.
Die Note "sehr gut" war vor dem 1. Januar 1970 und ab 1. Januar 1970 eine "Auszeichnung für hervorragende Einzel- und Gesamtleistungen". Beide Leistungen waren durch die Vergabe der an Wertvorstellungen gebundenen entsprechenden Leistungsbewertung gleichwertig. Eine Differenzierung auf Grund des "Prinzips der Bestenauslese" hätte sich allenfalls dann sachlich rechtfertigen lassen, wenn festgestellt worden wäre, die in den Lehrgängen vor dem 1. Januar 1970 und ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen seien materiell unterschiedlich, die früheren Lehrgänge seien im Ergebnis im Verhältnis zu den späteren Lehrgängen überbewertet. Den Nachweis hierfür ist der BMVg schuldig geblieben. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat er selbst betont, daß er das Ergebnis der Feldwebellehrgänge zur Feststellung der Eignung der Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in einem Auswahlverfahren deswegen herangezogen habe, weil dieses Ergebnis die einzige benotete Unterlage darstelle, die bei allen Bewerbern unter annähernd gleichen Umständen zustandegekommen sei. Nachdem andere, eine ungleiche Behandlung rechtfertigende Gründe nicht dargetan sind, ist nicht einzusehen, warum eine 1966 im Feldwebellehrgang erzielte Abschlußnote "befriedigend" weniger wert sein soll als eine ab 1. Januar 1970 erzielte Abschlußnote "befriedigend".
Mit dem "Prinzip der Bestenauslese" kann damit letztlich jedenfalls für die Soldaten, die vor dem 1. Januar 1970 im zweiten Teilbereich des jeweiligen Prädikats - abgesehen von der Note "ausreichend" - lagen und die nach dem Schlüssel in den Bereich der nächstschlechteren Note abgedrängt wurden, die Verletzung des Gleichheitssatzes und damit des Prinzips der Chancengleichheit sachlich nicht gerechtfertigt werden. Daß der BMVg angesichts der Notwendigkeit, vier letztlich zum Bestehen genügende Platzziffergruppen rechnerisch auf sieben Positionen des Schlüssels 6 aufteilen zu müssen, gerade den Bereich des Prädikats "sehr gut". (Platzziffern 50 bis 75) geteilt hat, ist nicht zwingend. Die Aufteilung hätte ebensogut auch bei der bis auf einen Punkt gleich großen Platzziffergruppe 176 bis 200 erfolgen können, ohne gegen die in der Zuweisung der Prädikate liegende materielle Leistungsbewertung und den dadurch bedingten Anspruch auf Gleichbehandlung zu verstoßen. Es wäre beispielsweise möglich gewesen, wie hinsichtlich der ab 1. Januar 1970 absolvierten Lehrgänge, zwischen einem "guten" und einem "schwachen" Prädikat "ausreichend" zu differenzieren.
3.
Nach den obigen Ausführungen ist die vorliegende Sache insoweit entscheidungsreif, als dem Antragsteller für die in dem Feldwebellehrgang Form I erreichte Platzziffer 163 fünf Punkte zuzuteilen sind. Insoweit bleibt für eine weitere Ermessensausübung des zuständigen Vorgesetzten im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Gleichbehandlung kein Raum. Unter Berücksichtigung des Multiplikators 3 ist demnach davon auszugehen, daß der Antragsteller eine Gesamtpunktzahl 64 erreicht und damit die festgelegte Mindestpunktzahl überschritten hat.
Damit steht allerdings noch nicht fest, daß der BMVg verpflichtet ist, den Antragsteller zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zuzulassen. Insoweit besteht hinsichtlich dieses Antrages noch keine Spruchreife. Auch bei Erreichen der maßgeblichen Mindestpunktzahl ergibt sich für den Bewerber noch kein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung für die erstrebte Laufbahn, da unter allen Bewerbern, die die Mindestpunktzahl erreicht haben, unter Berücksichtigung weiterer Bewertungsunterlagen nach der Eignungsreihenfolge bis zur Deckung des jeweiligen Bedarfs eine weitere Auswahl für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes in der jeweiligen Fachrichtung getroffen werden muß.
Demgemäß waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und war der BMVg zu verpflichten, den Antragsteller in bezug auf seinen Antrag, ihn zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, unter Beachtung der vorstehenden Darlegungen des Senats erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend).
4.
Die Entscheidung über die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen folgt aus § 20 Abs. 1 VBO. Soweit durch die Anrufung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zusätzliche Kosten einschließlich notwendiger Auslagen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO) entstanden sind, hat der Senat hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden; dabei sind die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwGE 43, 193, 194) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Diese Kosten, hat der Bund in vollem Umfang zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Wegen des Begriffs der besonderen Kosten und notwendigen Auslagen wird auf den Beschluß des Senats, vom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - verwiesen.
Die vom Antragsteller beantragte Erstattung auch der im Vorverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 VBO können dem Bund nur die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden. Eine dem § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vergleichbare Vorschrift kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar. § 20 WBO enthält für das Wehrbeschwerdeverfahren eine abschließende Regelung, die es nicht zuläßt, die dem Beschwerdeführer in einem Vorverfahren entstandenen Auslagen dem Bund aufzubürden (BVerwG NJW 1975, 1938).
Seide
Nast-Kolb
Thomas
Strottner