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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.1973, Az.: BVerwG I WB 32/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 32/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 46, 160 - 166

In der Beschwerdesache hat
der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. September 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
ferner
Oberst Jörgens, Hauptmann Maar als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

a)

Der Antragsteller nahm im Jahre 1971 am 6. Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres (StOffzAuswLehrgH) teil. Der Lehrgang bestand aus dem Vorbereitungslehrgang (drei viertägigen Zusammenziehungen bei den Divisionen), den Klausurprüfungen bei den Korps (vier Tage), der Sportprüfung bei den Divisionen (zwei Halbtage) und einem zweiwöchigen Zentralen Lehrgang bei der Lehrgruppe StOffzAuswLehrgH in H. Der Vorbereitungslehrgang beginnt jeweils im Januar/Februar, die Klausuren sind regelmäßig im Juni zu schreiben, anschließend findet die Sportprüfung statt (Grundsätzlicher Befehl des Bundesministers der Verteidigung - Fü H IV 5 - vom 14. Oktober 1970 für den StOffzAuswLehrgH). Zum Zentralen Lehrgang wurde der Antragsteller vom 1. November bis 13. November 1971 kommandiert.

2

b)

Mit Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü H IV 5 - vom 15. Juli 1970 wurden die Lehrgangsteilnehmer darüber unterrichtet, daß Form und Verfahren des StOffzAuswLehrgH ab 1971 geändert würden. Die Änderungen betrafen die Prüfgebiete Taktik, Versorgung und Technik. Ferner wurde zusätzlich ein Fragebogen über Aufgaben, Gliederung, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze der eigenen Truppengattung eingeführt. Gleichzeitig waren Änderungen in der Bewertung der Noten mit Multiplikatoren für das Prüfgebiet "Planübung und Diskussion", für den "Fragebogen Allgemeinwissen" und die "Fragebogen für die Klausur Heerestechnik 1 und 2" verfügt worden. Die Lehrgangsabschnitte wurden verkürzt.

3

c)

In dem bereits zitierten Grundsätzlichen Befehl vom 14. Oktober 1970 wurde angeordnet, daß die am Ende des Vorbereitungslehrganges zu erteilende Korpsnote nicht mehr in das Lehrgangszeugnis aufgenommen, sondern lediglich bei der Auswahl für eine besondere Ausbildung berücksichtigt werde (vgl. Abschnitt II Nr. 2 Buchst. h des Befehls). Eine entsprechende Änderung für die sogenannte Leistungsübersicht, die in der Spalte 4 die Eintragung der Note für den Vorbereitungslehrgang und in der Spalte 24 ihre Bewertung nach Punkten vorsieht, wurde nicht verfügt. Vielmehr heißt es in Abschnitt II Nr. 6 Buchst. b des genannten Befehls, daß die Leistungsübersichten alle Einzelnoten des Vorbereitungslehrganges, der Klausurprüfung, der Sportprüfung und des Zentralen Lehrgangs sowie das Gesamtergebnis enthalten müssen. Erst mit Erlaß BMVg-Fü H I 6 - vom 30. Juli 1971 wurde Nr. 6 Buchst. b geändert.

4

d)

Durch Erlaß BMVg - Fü H I 6 - vom 22. März 1971 wurde der Erlaß vom 15. Juli 1970 geändert. Die danach neu gefaßte Nr. 3 des Erlasses lautet:

"Weitere, im Februar 1971 beschlossene Änderungen:

a)
Die nach dem Abschluß der Zusammenziehungen von GenstOffz zbV des Korps in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Chef des Stabes der Division festgelegte Korpsnote wird dem Lehrgangsteilnehmer eröffnet. Dabei wird er auf die erkannten Stärken und Schwächen hingewiesen.

Die Korpsnote hat auf das Ergebnis (Zeugnis) des Laufbahnlehrgangs keinen Einfluß. Für die Feststellung der Eignung zum Stabsoffizier werden nur die bei den Klausurprüfungen, der Sportprüfung und bei den Prüfungen des Zentralen Lehrgangs gezeigten Leistungen gewertet. Die Korpsnote wird lediglich bei der Auswahl für die Generalstabsausbildung mit dem Multiplikator 5 berücksichtigt.

b)
Jeder Lehrgangsteilnehmer kann wählen, ob auf die Noten für die beiden Fragebogen 'Heerestechnik' anstelle des Multiplikators 1 der Multiplikator 2 angewendet werden soll. Im Falle dieser Wahl wird auf die Note der Klausurarbeit 'Taktik' nur der Multiplikator 1 und die des Fragebogens 'Allgemeinwissen' nur der Multiplikator 2 angewendet. Die Wahl muß vor Beginn der Klausurarbeit getroffen sein."

5

e)

Am 15. Juni 1971 trat eine neue vom Inspekteur des Heeres (InspH) erlassene "Prüfordnung für den Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres" (Prüfordnung) in Kraft, die die bereits mit Erlaß vom 12. Mai 1971 - Fü H I 6 - außer Kraft gesetzte "Vorläufige Prüfordnung für den Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres" vom 2. September 1968 in der Fassung der Änderung vom 24. August 1970 (Vorläufige Prüfordnung) ablöste.

6

Die Vorläufige Prüfordnung bestimmte in ihrem § 12, daß ausreichende Leistungen vorliegen, wenn der Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als insgesamt 120 Punkte und damit mindestens die Abschlußnote 4,00 erzielt hat. Ein Auf- und Abrunden der Abschlußnote sollte nicht statthaft sein. Demgegenüber enthält die neue Prüfordnung in den Nrn. 17 bis 19 für die Bildung der Abschlußnote folgende Regelung:

"Die Abschlußnote ist wie folgt zu bestimmen:

Für jede Prüfungsnote ist durch Anwendung des zugeordneten Multiplikators eine Punktzahl zu ermitteln.
Die Summe aller Punktzahlen (Gesamtpunktzahl) ergibt die Platzziffer (Ausnahme s. Nr. 21).
Aus der Platzziffer ergibt sich gem. Nr. 18 die Platzziffergruppe und die dazugehörige Abschlußnote."

7

Aus der in Nr. 18 vorgenommenen Zuweisung der Platzziffern zu Platzziffergruppen mit den dazugehörigen Abschlußnoten folgt, daß die Platzziffern 56 bis 80 der Platzziffergruppe 3 mit der Abschlußnote 3 = befriedigend und die Platzziffern 81 bis 105 der Platzziffergruppe 4 mit der Abschlußnote 4 = ausreichend zuzuordnen sind. Nr. 19 bestimmt, daß Lehrgangsteilnehmer, die mindestens die Abschlußnote 4 = ausreichend erzielen, am Stabsoffizier- und Auswahllehrgang im Sinne des § 20 Abs. 2 SLV mit Erfolg teilgenommen haben.

8

2.

a)

Der Antragsteller hat den Lehrgang mit einer Gesamtpunktzahl von 82 beendet. Seine Leistungen wurden mit der Abschlußnote "ausreichend" bewertet. Das Lehrgangszeugnis vom 7. Dezember 1971 wurde ihm laut Empfangsbekenntnis am 26. Februar 1972 zusammen mit der Leistungsübersicht eröffnet.

9

Am 13. März 1972 erhob der Antragsteller Beschwerde mit dem Antrag, die Abschlußnote auf "befriedigend" heraufzusetzen. Zur Begründung trug er vor: Aus Nr. 38 der Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr (VMBl 1968 S. 167; 1970 S. 113) - im folgenden mit Grundsatzerlaß zitiert - ergäbe sich, daß Prüfungsnoten von 0,01 bis 0,49 abzurunden und von 0,50 bis 0,99 aufzurunden seien. Da er einen Notendurchschnitt von 3,28 erreicht habe, müsse die in seinem Zeugnis festgestellte Abschlußnote "befriedigend" lauten.

10

b)

Der BMVg wies die Beschwerde mit Bescheid vom 15. August 1972 als unzulässig zurück, da sie verspätet eingelegt worden sei. Er nahm jedoch im Rahmen einer dienstaufsichtlichen Überprüfung zum Vorbringen des Antragstellers in der Sache Stellung mit dem Ergebnis, daß die Berechnung der Abschlußnote im Lehrgangszeugnis vom 7. Dezember 1971 nicht zu beanstanden sei.

11

Die Einwände des Antragstellers gegen die Prüfordnung seien unbegründet. Sie verstoße nicht gegen den Grundsatzerlaß vom 18. März 1968. Um die Wertigkeit bestimmter Fächer zum Ausdruck zu bringen, lasse es Nr. 37 des Grundsatzerlasses zu, Multiplikatoren und Punktebewertungen zu verwenden. In diesen Fällen sei die Abschlußnote aus Platzziffergruppen zu bilden, wobei es den Prüfordnungen überlassen bleibe, die Grenzwerte für die einzelnen Gruppen festzulegen. Aus Nrn. 18 und 19 der Prüfordnung folge, daß die Abschlußnote "befriedigend" nur dann erteilt werde, wenn der Lehrgangsteilnehmer eine Platzziffer von 56 bis 80 Punkten und damit die Platzziffergruppe 3 erreicht habe. Das Gebot des Auf- und Abrundens gebrochener Noten (Nr. 38) gelte bei diesem Bewertungssystem nur für die Gesamtnoten in den einzelnen Fächern, nicht dagegen für die Abschlußnote.

12

Ein Auf- oder Abrunden der Abschlußnote müsse nur dann vorgenommen werden, wenn die Prüfordnung vorschreibe, daß die Abschlußnote aus dem Notendurchschnitt aller Gesamtnoten zu bilden sei (Nrn. 40, 41). Das sei nach der Prüfordnung vom 15. Juni 1971 nicht vorgesehen. Der InspH sei auch nicht gehalten gewesen, den Grenzwert für das Prädikat "befriedigend" so festzulegen, daß bei einer Rückrechnung die zwischen 2,50 und 3,49 liegenden Quotienten der Platzziffergruppe 3 = "befriedigend" hätten zugeordnet werden müssen. Da beide Bewertungssysteme zulässig seien, bedeute die vom InspH vorgenommene Platzziffergruppeneinteilung keine Umgehung der Nr. 38 des Grundsatzerlasses.

13

Die Platzziffergruppeneinteilung verstoße auch nicht gegen die vom InspH erlassenen "Richtlinien für Prüfungen und Bewertung von Prüfungsleistungen im Heer" vom 9. Juli 1970 (Richtlinien). Der in Nr. 56 dieser Richtlinien für die Note "befriedigend" festgelegte Notenbereich von 2,50 bis 3,49 gelte im vorliegenden Fall nicht, weil die Abschlußnote gerade nicht aus einem Notendurchschnitt zu bilden sei. Im übrigen bestimme Nr. 70 der Richtlinien, daß die Leistungsbewertung beim StOffzAuswLehrgH nach einer gesonderten Prüfordnung - nämlich der vom 15. Juli 1971 - zu erfolgen habe.

14

3.

Gegen diesen, ihm am 12. September 1972 ausgehändigten Bescheid begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 1972, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate. Er machte geltend, daß seine Beschwerde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei und daß der BMVg den Grundsatzerlaß nicht zutreffend ausgelegt habe.

15

Eine zusätzliche Begründung seines Antrags ließ er durch seine bevollmächtigten Vertreter am 4. Dezember 1972 nachreichen. Darin ließ er im wesentlichen vortragen, daß der Antragsteller bei einer Gesamtpunktzahl von 82 nach dem in Nr. 38 des Grundsatzerlasses angeordneten Prinzip des Auf- und Abrundens die Note "befriedigend" hätte erhalten müssen. Die Bestimmungen der Nrn. 18 und 19 der Prüfordnung vom 15. Juni 1971, wonach die Platzziffergruppe 3 nur bei einer Punktzahl von 56 bis 30 (richtig: 80) Punkten erreicht werde, verstoße entgegen der Ansicht des BMVg gegen Nr. 38 des Grundsatzerlasses.

16

Der BMVg legte den Antrag mit Schriftsatz vom 31. Januar 1973 dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung zur Entscheidung vor. Auf Grund neu angestellter Ermittlungen vertrat er nicht mehr die Ansicht, daß die Beschwerde verspätet war, weil sich sowohl der Zeitpunkt der Eröffnung des Lehrgangszeugnisses als auch der Eingang der Beschwerde beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers nicht mehr zweifelsfrei klären lasse.

17

In der Sache nahm er auf seine Ausführungen im Beschwerdebescheid Bezug und trug noch ergänzend vor:

18

Der 6. StOffzAuswLehrgH unterscheide sich hinsichtlich der Prüfungsfächer und der Prüfordnung wesentlich von den vorangegangenen Lehrgängen. Durch die Änderungen in den Prüfungsfächern habe zwangsläufig auch die Vorläufige Prüfordnung geändert werden müssen. Auch durch den Grundsatzerlaß sei eine Änderung notwendig geworden. Die neue und erstmals für den 6. StOffzAuswLehrgH geltende Prüfordnung habe allerdings erst am 15. Juni 1971 erlassen werden können. Sie habe jedoch keinen Einfluß auf die Bewertung der Leistungen selbst gehabt, sondern lediglich die Art und Weise der Abschlußnotenbildung geändert. Es gehöre nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungswesens, daß 0,49 jeweils als Grenzwert zwingend geboten sei. Ebenso habe sich der Antragsteller nicht darauf einstellen dürfen, daß die nach der Vorläufigen Prüfordnung geltenden Grenzwerte für Notendurchschnitte auch für den 6. StOffzAuswLehrgH maßgebend seien. Ihm, wie allen anderen Lehrgangsteilnehmern, sei vor Beginn des Lehrgangs bekanntgegeben worden, daß wegen Änderungen der Prüfungs- und Lehrgangsfächer auch die Art der Abschlußnotenbildung neu festgesetzt werde.

19

Der Antragsteller erwiderte:

20

Nach Nr. 41 (gemeint ist Nr. 40) des Grundsatzerlasses sei die Abschlußnote durch Zusammenfassung der Gesamtnoten der einzelnen Fächer oder aus Platzziffergruppen zu bilden. Hierbei bestehe aber entgegen der Ansicht des BMVg nicht völlige Freiheit in der Festlegung der Platzziffergruppen und der Grenzwerte; vielmehr müsse die Abschlußnotenbildung nach Platzziffergruppen immer im Vergleich zu der anderen Methode - Bildung der Abschlußnote durch Zusammenfassung der Gesamtnoten - gesehen werden. Die gezeigten Leistungen müßten auch bei Verwendung von Platzziffern in ihrem Wert erhalten bleiben. Dieses Bewertungssystem dürfe nicht dazu führen, daß bei der Bildung der Abschlußnote die Leistungen abgeändert und mit einer völlig anderen Notendefinition versehen würden. Dies aber sei bei der Prüfordnung vom 15. Juni 1971 der Fall. Die Anwendung dieses geänderten Notensystems führe zu einer Verschärfung der Anforderungen. Bei einer Rückrechnung ergäbe sich nämlich, daß "befriedigend" nicht mehr eine Leistung von 2,5 bis 3,4, sondern eine Leistung von 2,204 bis 3,2 sei. Eine solche Verschärfung während einer schon im Gang befindlichen Prüfung begegne erheblichen rechtlichen Bedenken. Der im Grundsätzlichen Befehl vom 14. Oktober 1970 enthaltene allgemeine Hinweis, daß für die Bewertung der Leistungen eine besondere Prüfordnung gelte, habe nicht schon eine Mitteilung darüber enthalten, daß auch die Art der Abschlußnotenbildung geändert werde. Im übrigen könne die Prüfordnung vom 15. Juni 1971 auch deswegen keine Anwendung finden, weil sie entgegen der Nr. 4 des Grundsatzerlasses nicht bereits vor Beginn des Lehrganges bekanntgemacht worden sei.

21

Der BMVg blieb bei seiner Auffassung, daß die Prüfordnung Rechtens sei. Das nach Nr. 38 des Grundsatzerlasses statthafte Auf- und Abrunden beziehe sich nur auf Prüfungsnoten, sei aber nicht auf die Festlegung der Grenzen der einzelnen Platzziffergruppen und die sich daraus ergebende Abschlußnote anzuwenden. Beide Notenarten seien nach Nrn. 8 und 9 der Anlage des Grundsatzerlasses unterschiedlich definiert und, wie sich aus Nr. 38 und Nr. 40 des Grundsatzerlasses ergebe, auch unterschiedlich zu behandeln.

22

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

23

II

1.

Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat geltend gemacht, durch die erst während des Lehrgangs verfügten Änderungen des Prüfungsverfahrens und der Prüfordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Dieser Vortrag ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) erheblich, wobei die Prüfung sich hier insbesondere an den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes zu orientieren hat. Daß der Soldat auch im besonderen Pflichtverhältnis Anspruch auf Wahrung des Gleichheitssatzes hat, entspricht ständiger Rechtsprechung und ergibt sich aus § 6 SG, demzufolge der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte hat wie jeder andere Staatsbürger. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt für den Bereich des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses bereits aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten und dem entsprechenden Fürsorgeanspruch des Soldaten selbst (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. März 1973 - I WB 217/72).

24

Der Antrag ist auch form- und fristgerecht gestellt worden. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 25. September 1972 enthält eine ausreichende Begründung. Wie der Senat bereits früher festgestellt hat, liegt eine ausreichende Begründung dann vor, wenn der rechtsunkundige Antragsteller wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt (vgl. BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - I WB 1/70 - und vom 31. August 1972 - I WB 63/72). Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 25. September 1972. Ihm ist zu entnehmen, daß sich der Antragsteller vor allem gegen die vom BMVg vorgenommene Auslegung des Grundsatzerlasses wendet.

25

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

26

Dies folgt allerdings nicht daraus, daß die Beschwerde des Antragstellers im Bescheid des BMVg vom 15. August 1972 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Wie der BMVg in seinem Vorlageschreiben vom 31. Januar 1973 zutreffend eingeräumt hat, läßt sich eine verspätete Beschwerdeeinlegung nicht feststellen. Das Zeugnis über die Teilnahme des Antragstellers am StOffzAuswLehrgH nebst Leistungsbewertung ist seinem Bataillonskommandeur erst mit Schreiben des Artillerieregiments 2 vom 1. März 1972 zur Aushändigung zugeleitet worden; dieses Schreiben ging beim Bataillonskommandeur ausweislich des Eingangsvermerks am 4. März 1972 ein. Der Bataillonskommandeur hat zudem gemeldet, das Zeugnis sei am 4. März 1972 eröffnet worden und ist hierbei unter Mitteilung des genauen Ortes der Eröffnung (Truppenübungsplatz Munster, Gefechtsstand - KFZ des S 1-Offiziers, Biwak Baum H - Trauen) auch geblieben, nachdem er darauf hingewiesen worden war, daß der Antragsteller in dem Empfangsbekenntnis selbst den 26. Februar 1972 als Eröffnungsdatum angegeben hatte. Bei dieser Sachlage ist die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses erschüttert und demgemäß zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, daß ihm das Lehrgangs Zeugnis und die Leistungsbewertung erst am 4. März 1972 eröffnet worden sind. Dann war aber seine nach dem Eingangsvermerk am 15. März 1972 eingegangene Beschwerde vom 13. März 1972 fristgerecht.

27

Der Antrag konnte jedoch aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben:

28

Die Rechtsprechung hat in Fällen ähnlicher Art Überlegungen dahingehend angestellt, daß eine wesentliche Änderung der Prüfungsbedingungen, auf die sich der Prüfling eingestellt habe, während des Prüfungsverfahrens oder so kurz vor der Prüfung, daß sich der Prüfling nicht mehr darauf habe einstellen können, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sei (vgl. BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62]; ESVGH 12, 100; VG Würzburg NJW Fundhefte für öffentliches Recht Bd. XXIII Nr. 6062); diese Überlegungen finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

29

a)

Die Lehrgangsteilnehmer sind durch den Erlaß des BMVg vom 15. Juli 1970, den Grundsätzlichen Befehl vom 14. Oktober 1970 sowie den Erlaß vom 22. März 1971 darüber unterrichtet worden, daß das Prüfungsverfahren für den 6. StOffzAuswLehrgH geändert werde. Schon vom rein Tatsächlichen her trifft es daher nicht zu, daß erst der Erlaß der neuen Prüfordnung die Lehrgangsteilnehmer unvorbereitet vor eine völlig neue Lage gestellt hat. Denn die genannten Erlasse erfaßten bereits nahezu alles, was an Neuerungen für den Lehrgang und die Bewertung der Leistungen wesentlich war, so daß die Lehrgangsteilnehmer ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die neue Lage einzustellen.

30

aa)

Bereits mit Erlaß vom 15. Juli 1970 waren im einzelnen die Änderungen in der Aufgabenstellung und in der Bewertung der Noten mit Multiplikatoren für bestimmte Prüfgebiete angeordnet worden. Der Wegfall der Note für den Vorbereitungslehrgang (sog. Korpsnote) war den Lehrgangsteilnehmern erstmalig durch den Grundsätzlichen Befehl vom 14. Oktober 1970 angekündigt worden. Die damit zwangsläufig verbundene Änderung der Leistungsübersicht wurde allerdings nicht vorgenommen; sie erfolgte erst durch einen gesonderten Erlaß Fü H I 6 vom 30. Juli 1971. Etwaige Zweifel über die Einbeziehung der Korpsnote in die Gesamtbewertung waren spätestens durch den Änderungserlaß vom 22. März 1971 ausgeräumt. Denn mit diesem Erlaß wurde eindeutig klargestellt, daß die Korpsnote auf das Ergebnis (Zeugnis) des Laufbahnlehrganges keinen Einfluß hat und für die Feststellung der Eignung zum Stabsoffizier nur die bei den Klausurprüfungen, der Sportprüfung und bei den Prüfungen des Zentralen Lehrganges gezeigten Leistungen gewertet werden. Auch bei Zugrundelegung dieses Erlasses war die Unterrichtung der Lehrgangsteilnehmer zeitlich noch angemessen. Die Klausuren fanden erst im Juni statt, der Zentrale Lehrgang erst im November.

31

bb)

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt auch nicht darin, daß der BMVg erst durch den Änderungserlaß vom 22. März 1971 die Möglichkeit einführte, die Multiplikatoren für die Noten "Fragebogen Heerestechnik 1 und 2" in Verbindung mit den Noten für die Klausurarbeit "Taktik" und für den "Fragebogen Allgemeinwissen" zu ändern. Diese Wahlmöglichkeit war den zum Lehrgang heranstehenden Offizieren ebenfalls bereits vor den Klausuren bekanntgegeben worden. Der Antragsteller konnte sich daher rechtzeitig vor den Klausuren darauf einstellen. Die Maßnahme stellte überdies von der Sache her, da die Multiplikatoren für die Bewertung bekannt waren, für die Lehrgangsteilnehmer im Ergebnis lediglich eine Erleichterung dar. Der BMVg konnte davon ausgehen, daß sich jeder Prüfling selbst am besten einzuschätzen wisse und demgemäß von der Möglichkeit Gebrauch machen werde, die für ihn am günstigsten sei.

32

b)

Das einzige, was den Lehrgangsteilnehmern erst während des eigentlichen Prüfungsvorganges begegnete, war die durch die neue Prüfordnung vom 15. Juni 1971 vorgenommene Bestimmung der Platzziffergruppen und der dazugehörigen Abschlußnoten (Nrn. 17 bis 19).

33

aa)

Die Vorläufige Prüfordnung vom 2. September 1968 in der Fassung des Änderungserlasses vom 24. August 1970 verzichtete auf eine im einzelnen festgelegte Platzziffereinteilung in Platzziffergruppen und Abschlußnoten. Dabei erfolgte die Bewertung der Leistungen - ebenso wie nach der neuen Prüfordnung - nach Noten, die durch Anwendung von Multiplikatoren in Punkte umzusetzen waren (vgl. § 4 Vorläufige Prüfordnung; Nr. 6 neue Prüfordnung). Wie sich aus der Leistungsübersicht und einer Erläuterung hierzu ergibt, wurde die Abschlußnote dadurch ermittelt, daß die vom Lehrgangsteilnehmer erreichte Gesamtpunktzahl durch die Summe der Multiplikatoren = 30 geteilt wurde. Das ergab bei einer Gesamtpunktzahl von 120 Punkten die Note 4,00 = ausreichend.

34

Ob und inwieweit diese Regelung mit dem Grundsatzerlaß, insbesondere mit den Bestimmungen der Nrn. 40 und 41 über die Bildung der Abschlußnote im Einklang stand, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Vorläufige Prüfordnung vom 2. September 1968/24. August 1970 ist auf den 6. StOffzAuswLehrgH nicht angewandt worden.

35

bb)

Die nunmehr nach der neuen Prüfordnung in den Nrn. 17 bis 19 getroffene Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von Nr. 37 des Grundsatzerlasses. Danach können, um die Wertigkeit bestimmter Fächer oder Prüfungsverfahren zum Ausdruck zu bringen, bei der Bewertung der Leistungen Multiplikatoren und Punktbewertungen verwendet werden. Die Regelung im einzelnen ist der Prüfordnung überlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat die Prüfordnung für die Bewertung der Leistungen in jedem Prüfungsfach Multiplikatoren festgesetzt, mit denen die vom Lehrgangsteilnehmer erzielten Noten in Punkte umzusetzen sind (vgl. Nr. 6 und Anlage 2 der Prüfordnung). Bei diesem Bewertungssystem ergibt die Summe der Punkte die Platzziffer und die sich hieraus ergebende Abschlußnote (Nr. 40, 2. Halbsatz Grundsatzerlaß). Darüber, wie die Platzziffergruppen im einzelnen zu bilden sind, besagt der Grundsatzerlaß nichts. Die Grenzwerte für die Platzziffergruppen konnten daher durch die Prüfordnung festgelegt werden. Das ist durch deren Nr. 18 geschehen. Danach sind die Platzziffern 56-80 der Platzziffergruppe 3 mit der Abschlußnote 3 = befriedigend und die Platzziffern 81-105 der Platzziffergruppe 4 mit der Abschlußnote 4 = ausreichend zugeordnet.

36

cc)

Die Meinung des Antragstellers, daß der von ihm errechnete Notendurchschnitt von 3,28 auf 3,0 abzurunden sei, ist irrig. Denn die Frage des Auf- oder Abrundens einer gebrochenen Note stellt sich bei dem hier anzuwendenden Bewertungssystem nach Platzziffern und Platzziffergruppen nicht. Sie taucht nur dann auf, wenn das Ergebnis des Lehrganges durch Zusammenfassung der Gesamtnoten zu einer Abschlußnote (Durchschnittsnote) ermittelt wird. Auch dieses Bewertungssystem läßt der Grundsatzerlaß zu (vgl. Nr. 40, 1. Halbsatz). Für die Teilnehmer des 6. StOffzAuswLehrgH kam es aber nicht zur Anwendung, weil sich die neue Prüfordnung in rechtlich zulässiger Weise für das andere System entschieden hat.

37

Die Regelung in Nr. 38 des Grundsatzerlasses zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Bestimmung, die für Noten mit Dezimalstellen ein Auf- oder Abrunden vorschreibt, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Prüfungsnoten, also auf die Bewertung von Leistungen in einem Fach (vgl. Nr. 8 der Anlage 1 des Grundsatzerlasses), nicht dagegen auf Abschlußnoten. In der neuen Prüfordnung hat diese Vorschrift in Nr. 15 ihren Niederschlag gefunden, wonach Prüfungsnoten mit Dezimalwerten bis 0,4 abzurunden und Dezimalwerte ab 0,5 aufzurunden sind.

38

Auch ein Verstoß gegen die vom InspH erlassenen Richtlinien scheidet aus. Denn Nr. 70 dieser Richtlinien besagt ausdrücklich, daß für den StOffzAuswLehrgH die Bestimmungen der hierfür gesondert erlassenen Prüfordnung gelten. Die Prüfordnung hatte sich daher nicht an die in den Richtlinien für die Abschlußnotenbildung niedergelegten Grundsätze anzulehnen. Der InspH war deshalb auch nicht gehalten, die in Nr. 56 der Richtlinien festgelegten Notenbereiche von 2,5 bis 3,49 für die Abschlußnote "befriedigend" und von 3,50 bis 4,49 für die Abschlußnote "ausreichend" zu übernehmen. Im übrigen geht das dieser Bestimmung zugrunde liegende Bewertungssystem davon aus, daß die Abschlußnote aus dem Durchschnitt aller Gesamtnoten gebildet wird (vgl. Nr. 55 Buchst. d der Richtlinien). Gerade diese Art der Abschlußnotenbildung gilt jedoch - wie dargelegt - nach der neuen Prüfordnung nicht. Die neue Prüfordnung war mithin ausschließlich nach den Bestimmungen des Grundsatzerlasses auszurichten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist jedoch nicht erkennbar.

39

dd)

Soweit der Antragsteller die Festsetzung der Grenzwerte beanstandet, ist ihm zuzugeben, daß der InspH bei der Festlegung der Grenzwerte zur Bestimmung der Platzziffergruppen nicht völlig frei war. Die Verwendung von Platzziffern darf nicht dazu führen, daß die Abschlußnoten nicht mehr in einer leistungsbezogenen Relation zu den einzelnen Gesamtnoten stehen. Dieser vom Antragsteller unter dem Begriff "Einheitlichkeit des Prüfungsverfahrens" aufgezeigte Gesichtspunkt zwingt jedoch nicht zu einer identischen Übernahme des Durchschnittsnotensystems auf das Bewertungssystem nach Platzziffern und Platzziffergruppen für die Bildung der Abschlußnote. Zwar wird es als unzulässig anzusehen sein, etwa einem Lehrgangsteilnehmer, der in sämtlichen Prüfungsfächern die Note "befriedigend" erreicht hat, die Abschlußnote "ausreichend" zu erteilen. Eine Abweichung bei der Bildung der Abschlußnote nach Platzziffern von einer mathematisch ermittelten Durchschnittsnote ist jedoch innerhalb bestimmter Grenzen nicht zu beanstanden. Dies folgt schon daraus, daß die Abschlußnote etwas anderes aussagen soll als die Gesamtnoten für die einzelnen Prüfungsfächer.

40

Die Abschlußnote trifft eine Aussage darüber, ob und in welchem Maße ein Lehrgangsteilnehmer für eine Verwendung als Major geeignet ist. Im Vordergrund stehen daher nicht so sehr die Leistungen des Soldaten auf einem bestimmten Gebiet, sondern seine berufliche Verwendungsmöglichkeit als Stabsoffizier. Diese Bedeutung der Abschlußnote macht deutlich, daß sie nicht notwendigerweise starr nach einem mathematisch errechneten Durchschnitt festgesetzt werden muß. Es kann dem Dienstherrn, der die Prüfungsergebnisse als Grundlage für die weitere Verwendung des Offiziers benötigt, nicht verwehrt sein, seine Leistungen beim StOffzAuswLehrgH nur dann mit "befriedigend" zu bewerten, wenn die gezeigten Einzelleistungen - bei Berücksichtigung der Multiplikatoren - im Durchschnitt mit mindestens "befriedigend" bewertet worden sind. Er ist nicht gehalten, einem Soldaten, der einen Notendurchschnitt von 3,28 erreicht hat und damit im Durchschnitt unter "befriedigend" geblieben ist, die Abschlußnote "befriedigend" zu erteilen. Wäre dies der Fall, bestünde zwischen den beiden Bewertungssystemen, die Nr. 40 des Grundsatzerlasses audrücklich zuläßt, praktisch kein Unterschied mehr. Denn dann wäre der InspH verpflichtet gewesen, die Grenzwerte für die einzelnen Platzziffergruppen so festzulegen wie bei einer Berechnung der Abschlußnote nach dem Notendurchschnitt. Das kann aber nicht der Sinn der Regelung sein. Das Nebeneinander von zwei verschiedenen Bewertungssystemen wird erst dann sinnvoll, wenn mit dem Bewertungssystem nach Platzziffern und Platzziffergruppen die Möglichkeit eröffnet wird, die Notenbereiche für die Abschlußnoten durch Festsetzung unterschiedlicher Grenzwerte zu variieren, sofern dies unter sachlichen, vor allem personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich erscheint. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

41

Die hierbei zu beachtenden Grenzen sind durch die in der neuen Prüfordnung getroffenen Regelung, wonach der Grenzwert für die Abschlußnote "befriedigend" nicht bei 3,49, sondern bereits bei 3,2 liegt, nicht überschritten worden; denn mit dieser Grenzwertfestsetzung werden Leistungen, die im Gesamtdurchschnitt darüber liegen, nicht in unzulässiger Weise der Abschlußnote "ausreichend" zugeordnet.

42

Der Unterschied der beiden Bewertungssysteme zeigt sich auch darin, daß bei der Bildung der Abschlußnote nach Platzziffern zusätzliche Faktoren, wie z.B. etwaige Kenntnisse des Soldaten in einer zweiten Fremdsprache, berücksichtigt werden können. Für solche Kenntnisse sind - wie auch beim Antragsteller geschehen - sogenannte "Gutpunkte" von der Gesamtpunktzahl abzuziehen (Nr. 21 der Prüfordnung), wodurch die Platzziffer und damit auch die Abschlußnote entscheidend beeinflußt werden können. Bei einem rein mathematisch ermittelten Notendurchschnitt für die Abschlußnote müßten solche zusätzlichen Kenntnisse außer Betracht bleiben.

43

ee)

Unabhängig davon war der BMVg bei der Bestimmung der Grenzwerte auch nicht etwa um des Gleichheitssatzes willen gehalten, diese so festzulegen, daß bei einer entsprechenden Rückrechnung die Prüfung mit einem Gesamtnotendurchschnitt von 3,49 mit "befriedigend" bewertet werden müßte. Die Lehrgangskriterien des 6. StOffzAuswLehrgH sind mit denen der vorausgegangenen Lehrgänge nicht wesensgleich. Schon die oben erwähnten, in dem Erlaß vom 15. Juli 1970/22. März 1971 und dem Befehl vom 14. Oktober 1970 aufgeführten Unterschiede lassen diesen Gedanken abwegig erscheinen.

44

ff)

Ebenso ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei der Festlegung der Prüfungseinzelheiten in diesem Punkt nicht verletzt worden. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt stets voraus, daß der betroffene Soldat im Hinblick auf den Bestand einer Ermessensbindung Dispositionen getroffen hat und billigerweise darauf vertrauen durfte, diese Ermessensbindung werde auf die Dauer Bestand haben (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. März 1973 - I WB 217/72).

45

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vor dem Erlaß der Prüfordnung vom 15. Juni 1971 waren die Prüfungsbestimmungen in einer Vorläufigen Prüfordnung niedergelegt. Schon der Begriff der Vorläufigkeit schloß den Gedanken an einen Dauerbestand aus. Die Einfügung des Grenzwertes mit Erlaß vom 24. August 1970 bezog sich im übrigen nur auf das ausreichende Ergebnis der Prüfung und ließ die Frage nach der Benotung besserer Lehrgangsergebnisse offen. Darauf, daß die Prüfungsbestimmungen für alle Zeit dieselben bleiben würden, konnte schon in Anbetracht der ständig gegebenen Notwendigkeit, die Ausbildung in der Bundeswehr den vorhandenen Bedürfnissen anzupassen, grundsätzlich niemand vertrauen. Zudem waren die Teilnehmer am 6. StOffzAuswLehrgH bereits durch Erlaß vom 15. Juli 1970 davon in Kenntnis gesetzt worden, daß sich Form und Verfahren des StOffzAuswLehrgH ab 1971 erheblich ändern würden.

46

gg)

Unter diesen Umständen kann sich der Antragsteller auch nicht auf Nr. 4 des Grundsatzerlasses berufen, wonach Prüfordnungen den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig vorab in geeigneter Form bekanntzumachen sind. Diese Bestimmung ist nicht etwa rein formal dahin auszulegen, daß jede nicht vor Beginn des Lehrganges bekanntgemachte Änderung der Prüfungsbedingungen rechtswidrig sei. Die Vorschrift stellt vielmehr eine aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes abgeleitete Ermessensbindung des BMVg dar. Ein rechtlich relevanter Verstoß gegen Nr. 4 des Grundsatzerlasses läge daher nur dann vor, wenn eine wesentliche Änderung der Prüfungsbedingungen, auf deren Bestand die Prüflinge vertrauen durften, während des Lehrgangs in Kraft getreten wäre. Das trifft jedoch für die hier vorgenommenen Änderungen aus den dargelegten Gründen nicht zu.

47

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Saalmann
Seide
Dr. Knorr
Jörgens
Maar