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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1973, Az.: BVerwG I WB 217/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 217/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 46, 89 - 95

Der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung
vom 20. März 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Kapitän zur See Rieve, Obermaat Heuer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 11. August 1972 und der ihm zugrunde liegende Bescheid der Stammdienststelle der Marine vom 13. April 1972 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

  3. 3.

    Der Bund trägt die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller, der der Fachrichtung Feuerleitradar angehört, ist Soldat auf Zeit. Am 1. Oktober 1967 trat er in die Bundeswehr ein; seine Dienstzeit endet am 30. September 1975.

2

Im Rahmen der Ausbildung seiner Fachrichtung nahm er vom 5. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1971 an einem "Werkstättenlehrgang" teil, der mit der Facharbeiterprüfung als Elektromechaniker vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) abgeschlossen werden kann. Diese Prüfung bestand der Antragsteller Ende Juni 1971 nicht.

3

Unter dem 9. Februar 1972 beantragte er die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung. Gleichzeitig bat er, zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung zur Wiederholung des 2. Abschnitts des Werkstättenlehrgangs zugelassen zu werden. Zur Begründung gab er an, daß er während des zweiten Abschnitts seines ursprünglichen Lehrgangs mehrere Tage im Revier gelegen habe. Danach sei er ständig wegen einer Blinddarmentzündung - was allerdings damals noch nicht bekannt gewesen sei - mit Penicillin behandelt worden. Drei Wochen nach Beendigung des Werkstättenlehrgangs sei er operiert worden.

4

Durch Verfügung der Stammdienststelle der Marine (SDM) vom 13. April 1972 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß er von der IHK zur Prüfung im Juni 1972 erneut zugelassen sei. Zur Vorbereitung und Ablegung der Prüfung werde er Ende Mai zur Marineortungsschule (MOS) B. kommandiert. Seinem Wunsch auf Wiederholung des 2. Abschnitts des Werkstättenlehrgangs könne nicht entsprochen werden, weil nach der Ausbildungsanweisung eine Wiederholung des Werkstättenlehrgangs oder von Teilen desselben nicht möglich sei.

5

Am 7. Juni 1972 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein, die er damit begründete, daß ihm durch die vorgesehene Kommandierung zur MOS keine ausreichende Zeit für die Vorbereitung auf die Prüfung bleibe. Die Ausbildungsanweisung sehe nur vor, daß die Wiederholung des Werkstättenlehrgangs grundsätzlich nicht möglich sei. Ausnahmsweise sei damit eine Wiederholung möglich und in seinem Fall auch geboten, weil er unverschuldet durch Krankheit im Lehrgang gescheitert sei. Gleichzeitig bitte er, ihn von der am 11. Juni 1972 vorgesehenen Teilnahme an der Prüfung zu entbinden.

6

Durch Entscheidung vom 11. August 1972 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde als unbegründet zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß der Werkstättenlehrgang, an dem der Antragsteller teilgenommen habe, der letzte Abschnitt seiner Grundlagenausbildung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerleitradar gewesen sei, Teilnehmer dieses Lehrgangs könnten vor der Industrie- und Handelskammer die zivile Facharbeiterprüfung als Elektromechaniker für elektronische Anlagen und Geräte ablegen und den entsprechenden Facharbeiterbrief erwerben. Die Prüfung könne innerhalb von zwölf Monaten wiederholt werden. Da eine Reihe von Soldaten die Facharbeiterprüfung nicht bestanden hätten, habe die SDM mehrfach Wiederholungslehrgänge von drei Monaten Dauer durchgeführt. Den Soldaten hätten auf diese Weise bessere Möglichkeiten eröffnet werden sollen, ihre militärische Ausbildung für einen späteren Zivilberuf zu nutzen. Es sei nicht zu beanstanden, daß die SDM diese Übung seit dem 1. Januar 1972 aufgegeben und dem Antragsteller lediglich die Wiederholung der Prüfung anheim gestellt habe. Die SDM sei nämlich - wie sich auch aus der Ausbildungsanweisung Nr. 2092 für den Werkstättenlehrgang ergebe - nicht verpflichtet, derartige Wiederholungslehrgänge einzurichten. Dies habe vielmehr in ihrem Ermessen gelegen, so lange der Bestand an ausgebildeten Soldaten der betroffenen Fachrichtungen die Durchführung von Wiederholungslehrgängen zugelassen habe. Da inzwischen die für Soldaten der Fachrichtung des Antragstellers vorgesehenen Stellen nicht mehr im erforderlichen Umfang besetzt werden könnten, hätten er und andere Kameraden im Anschluß an den Werkstättenlehrgang unverzüglich in die Truppe versetzt werden bzw. der Waffenausbildung zugeführt werden müssen. Der Hinweis des Antragstellers auf seine Erkrankung während des Werkstättenlehrgangs vermöge hieran nichts zu ändern. Wie die Überprüfung ergeben habe, sei er lediglich an sechs Ausbildungstagen an der Teilnahme an dem sechsmonatigen Werkstättenlehrgang gehindert gewesen. Eine solche Unterbrechung aus Krankheitsgründen hätte auch dann eine Abordnung zur Wiederholung nicht gerechtfertigt, wenn die Personallage dies zugelassen hätte. Die übrigen von dem Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen müßten ebenfalls außer Betracht bleiben, da sie die Teilnahme am Lehrgang offensichtlich nicht verhindert hätten.

7

Dieser Bescheid ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 17. August 1972 durch die Post zugestellt und dem Antragsteller selbst am 22. August 1972 übergeben worden. Am 30. August 1972 hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

8

Zur Begründung trägt er vor, es sei rechtlich unhaltbar, daß die SDM die bisherige Praxis, Wiederholungslehrgänge durchzuführen, aufgegeben habe, ohne dies den Betroffenen vorher mitzuteilen. Außerdem sei er vor seinem Eintritt in die Bundeswehr am 14. September 1966 dahin beraten worden, daß Soldaten, die die Facharbeiterprüfung nicht bestünden und für die die Industrie- und Handelskammer, eine Wiederholung der Prüfung zulasse, vier Wochen vor dem neuen Prüfungstermin zu ihrer jeweiligen Schule kommandiert und in den auslaufenden Werkstättenlehrgang aufgenommen werden würden. Ihnen solle damit erneut die Möglichkeit gegeben werden, in den Wochen vor der Prüfung an der Schule ihr fachliches Wissen und Können zu festigen.

9

Diese in einem Merkblatt enthaltene Zusage sei Bestandteil der dienstlichen Bedingungen gewesen, unter denen er sich als Soldat auf Zeit verpflichtet habe. Diese Bedingungen könne die Bundeswehr nicht einseitig ändern und die Berufsausbildung erschweren. Als Begründung hierfür reiche keinesfalls das Berufen auf die Verschlechterung der Personallage aus.

10

Die Kommandierung zur Wiederholungsprüfung sei zu kurzfristig erfolgt und habe nicht die Möglichkeit ausreichender Vorbereitung zugelassen. Seine Beschwerde vom 8. Juni 1972 gegen die Kommandierung zur Wiederholungsprüfung am 12. Juni 1972 sei durch Bescheid des Lehrgruppenkommandeurs vom 13. Juni 1972 zurückgewiesen worden; weitere Rechtsbehelfe habe er nicht eingelegt, weil er sich inzwischen der Prüfungskommission der IHK gestellt gehabt habe, von der Prüfung selbst aber durch den Vorsitzenden befreit worden sei.

11

Im übrigen fänden, wie sich leicht nachweisen lasse, Wiederholungslehrgänge auch heute noch statt.

12

Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung ist die Auslegung des Merkblatts aus dem Jahre 1966 durch den Antragsteller unzutreffend. Derartige Hinweise könnten naturgemäß nur die jeweils geltenden Regelungen berücksichtigen; eine Änderung dieser Regelungen werde dadurch nicht ausgeschlossen. Im übrigen verweist er auf den Inhalt des Beschwerdebescheids.

13

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der von dem BMVg vorgelegten Beschwerde- und Stammakte Bezug genommen.

14

II

1.

Der Antrag ist zulässig. Das Begehren des Antragstellers zielt darauf ab, zur Vorbereitung auf die Wiederholung der Facharbeiterprüfung zum zweiten Abschnitt des Werkstättenlehrgangs an die MOS B. kommandiert zu werden. Für dieses Begehren ist das Rechtsschutzinteresse nicht dadurch entfallen, daß sich der Antragsteller am 12. Juni 1972 der Prüfungskommission vorgestellt, die Prüfung aber nicht abgelegt hat. Zwar ist in der Mitteilung der MOS über das Ergebnis der ersten Facharbeiterprüfung vom Juni 1971 der Hinweis enthalten, daß die Prüfung nur innerhalb eines Jahres wiederholt werden könne; auch ist in der Anlage 2 der Ausbildungsanweisung Nr. 2092 für den Werkstättenlehrgang vom Januar 1970 festgelegt, daß grundsätzlich nur eine Wiederholungsprüfung zulässig ist. Da der Antragsteller die Wiederholungsprüfung aber - wie er vorträgt - mit Erlaubnis des Vorsitzenden der Prüfungskommission noch nicht abgelegt hat, ist nach § 19 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen der IHK B. vom 1. Juni 1972 davon auszugehen, daß die Wiederholungsprüfung noch nicht abgelegt ist. Im übrigen ist nach § 24 Abs. 1 der Prüfungsordnung eine zweimalige Wiederholung zulässig, so daß von Seiten der IHK gegen eine in Zukunft beabsichtigte Wiederholung der Prüfung Einwände nicht erhoben werden können.

15

2.

Der Antrag ist auch mit der Maßgabe begründet, daß die Entscheidungen der SDM und des BMVg aufzuheben und der BMVg zu verpflichten ist, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

16

Eine Kommandierung zu einem Lehrgang ist eine Entscheidung über die Verwendung des Soldaten, die im Ermessen des Dienstvorgesetzten steht. Die von der SDM und dem BMVg getroffenen Entscheidungen sind ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO).

17

a)

Der von dem Antragsteller behauptete Anspruch auf Wiederholung des 2. Teils des Werkstättenlehrgangs läßt sich allerdings nicht aus einer ihm persönlich gegebenen Zusicherung herleiten. Die Überreichung des Merkblatts im Jahre 1966 war ein Hinweis auf die damals allgemein übliche Praxis. Eine verbindliche Zusicherung, daß gerade der Antragsteller zu irgendeinem Jahre später liegenden Zeitpunkt einen Anspruch auf Wiederholung eines Teils des Werkstättenlehrgangs unabhängig von der dann üblichen Handhabung haben sollte, läßt sich hieraus nicht herleiten. Noch im Rahmen seiner Einstellungs- und Fachrichtungsprüfung im Mai 1967 hat der Antragsteller eine Erklärung unterschrieben, daß er sich damit einverstanden erkläre, z.B. aus allgemeinen personalwirtschaftlichen Gründen einer anderen als der damals vorgesehenen Verwendung zugeführt zu werden, und daß ihm keine verbindliche Zusage für die Einstellung gemacht worden sei.

18

b)

Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht daraus herleiten, daß nach der bei seiner Einstellung üblichen Praxis eine Kommandierung zur Wiederholung eines Teils des Werkstättenlehrgangs erfolgt sei. Soweit durch Richtlinien und die ihnen enteprechende ständige Übung eine Bindung des Ermessers des Dienstvorgesetzten eintreten kann (vgl. BVerwGE 31, 212, 213 f [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65];  34, 278, 284 [BVerwG 10.12.1969 - VIII C 104/69]; Eyermann/Fröhler, VwGO 5. Aufl. § 114 RdNr. 22; Wolff, Verwaltungsrecht I 7. Aufl. S, 174), ist diese nicht derart, daß sie uneingeschränkt für alle Zukunft wirken müßte (BVerwGE 20, 292, 294) [BVerwG 25.02.1965 - VIII C 80/63]. Eine spätere abweichende Ermessensausübung ist generell zulässig, wenn sie sachgerecht ist und nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. In Fällen, in denen neue Ermessenserwägungen auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, sind sie nur dann rechtlich bedenklich, wenn der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im einzelnen Fall der abweichenden Ausübung des Ermessens Schranken setzt (BVerwGE 35, 159, 163) [BVerwG 17.04.1970 - VII C 60/68]. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betroffene lediglich in seinen Erwartungen enttäuscht wird. Hinzu kommen muß, daß er im Hinblick auf den Bestand der Ermessensbindung Dispositionen getroffen hat und billigerweise darauf vertrauen durfte, die Ermessensbindung werde auf Dauer Bestand haben (BVerwGE 24, 294). Diese Grundsätze werden dem Spannungsverhältnis zwischen der notwendigen Anpassung der Verwaltung an veränderte Umstände einerseits und dem Interesse des einzelnen an der Beibehaltung ihm günstiger Verwaltungsübung andererseits gerecht. Sie berücksichtigen ausreichend den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich für den Bereich des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses bereits aus der Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten und dem entsprechenden Fürsorgeanspruch, des Soldaten (§ 10 Abs. 3 SG) ergibt, weswegen dahinstehen kann, ob er sonst nicht schon mit dem Grundsatz von Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit (BVerwGE 13, 28, 33) [BVerwG 30.08.1961 - IV C 86/58] oder von Treu und Glauben (BVerwGE 19, 188, 190) [BVerwG 24.08.1964 - VI C 27/62] zu begründen ist. Sie entsprechen im übrigen, soweit zulässigerweise Vergleiche gezogen werden können (vgl. BVerwGE 35, 159, 163) [BVerwG 17.04.1970 - VII C 60/68], der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Bindung des Gesetzgebers an eine einmal getroffene Entscheidung (vgl. z.B. BVerfGE 14, 288, 297 ff [BVerfG 11.10.1962 - 1 BvL 22/57];  30, 392. 401 ff). Verpflichtet sich ein Freiwilliger als Soldat auf Zeit, so kann er nicht darauf vertrauen, daß es hinsichtlich seiner Verwendung und seinen späteren Kommandierungen bei dem Zustand verbleibt, den er bei seinem Eintritt in die Bundeswehr vorgefunden hat. Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert ein ständiges Umdenken und eine Anpassung an die jeweils bestehenden tatsächlichen Umstände. Dessen muß sich der Soldat bewußt sein und seine Erwartungen entsprechend einrichten.

19

Aus der im Jahre 1967 bei dem Eintritt in die Bundeswehr vorgefundenen Praxis einer Kommandierung zur Wiederholung von Teilen des Werkstattenlehrgangs kann der Antragsteller demnach im Jahre 1972 den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Das Marineamt bzw. die SDM war ihm gegenüber unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Personallage berechtigt, neue Richtlinien - wie in der Ausbildungsanweisung Nr. 2092 vom Januar 1970 - aufzustellen und auch danach zu verfahren, ohne bereits damit ermessensfehlerhaft zu handeln.

20

c)

Die Entscheidungen erweisen sich aber aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft.

21

Nach den eigenen Angaben des BMVg hielt sich die SDM an die in der Ausbildungsanweisung Nr. 2092 vom Januar 1970 festgelegten Grundsätze, daß der Werkstättenlehrgang nicht wiederholt werden könne, bis zum 1. Januar 1972 nicht. Sie führte, da eine Reihe von Soldaten die Facharbeiterprüfung nicht bestand, mehrfach Wiederholungslehrgänge von drei Monaten Dauer durch, um den Soldaten auf diese Weise bessere Möglichkeiten zu eröffnen, ihre militärische Ausbildung für einen späteren Zivilberuf zu nutzen. Durch diese von der Ausbildungsanweisung abweichende, zwei Jahre dauernde Übung trat eine entsprechende Ermessensbindung ein, die nicht, wie der BMVg offenbar meint, einfach mit dem Hinweis auf den Inhalt der Ausbildungsanweisung schlechthin beseitigt werden konnte; denn diese hinderte eine Abweichung zugunsten der Prüflinge und eine dadurch begründete neue Ermessensbindung nicht, zumal die Ausbildungsanweisung die Wiederholung des Werkstättenlehrgangs nur "grundsätzlich" ausschloß.

22

Nach den Ausführungen zu b) ist zwar davon auszugehen, daß von dieser Bindung aus sachgerechten Erwägungen mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich abgewichen werden durfte. Im vorliegenden Fall war dies aber nicht ohne weiteres möglich. Wird dem Prüfling nämlich bei Beibehaltung der Wiederholungsmöglichkeit für die Prüfung selbst die bisher für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung als geboten angesehene Teilnahme an einem Lehrgang genommen, dann gebietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, daß bei der Entscheidung über die Änderung der bisherigen Übung das Interesse des Prüflings an der Beibehaltung der zu Beginn des Prüfungsverfahrens bestehenden Situation als schutzwürdig anzuerkennen ist.

23

Das Vertrauen auf die Möglichkeit der Wiederholung von Lehrgängen und Prüfungen ist auch dann schutzwürdig, wenn berücksichtigt wird, daß von Soldaten stets beste Vorbereitung auf einen Lehrgang und eine Prüfung zu erwarten ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. September 1972 - I WB 87/72). Es liegt nämlich auf der Hand, daß die Möglichkeit der Wiederholung eines Lehrgangs und einer Prüfung einen Prüfling veranlassen kann, einen Lehrgang fortzusetzen und sich einer Prüfung auch dann zu stellen, wenn er durch widrige Umstände an einer ausreichenden persönlichen Vorbereitung gehindert war.

24

Ist das Vertrauen in den Fortbestand der Möglichkeit guter Vorbereitung auf eine zugelassene Wiederholungsprüfung damit als schutzwürdig anzuerkennen, so darf es nur dann enttäuscht werden, wenn die Bedeutung des Anliegens, das der Änderung der bisherigen Übung zugrunde liegt, für das Wohl der Allgemeinheit, hier für die Erfüllung des Verteidigungsauftrages der Bundeswehr, höher zu veranschlagen ist als das Ausmaß des Vertrauensschadens bei dem betroffenen einzelnen (vgl. BVerfGE 14, 288, 300) [BVerfG 11.10.1962 - 1 BvL 22/57]. Die Interessenabwägung kann nur dann unterbleiben, wenn das allgemeine Interesse an der Aufgabe der bisherigen Übung jedes denkbare Interesse des einzelnen an der Beibehaltung offensichtlich und eindeutig überwiegt.

25

Hieraus ergibt sich für den konkreten Fall folgendes:

26

Der Antragsteller hatte den Werkstättenlehrgang und damit die Vorbereitung auf die Facharbeiterprüfung zu einem Zeitpunkt begonnen (5. Januar 1971), zu dem bei Nichtbestehen der Prüfung eine Wiederholung des zweiten Teils des Werkstättenlehrgangs vor Kommandierung zur Wiederholungsprüfung üblich war. Dies galt auch noch für den Zeitpunkt des Nichtbestehens der Prüfung Ende Juni 1971. Während des gesamten Vorbereitungs- und Prüfungsverfahrens durfte der Antragsteller demnach davon ausgehen, er werde einen Teil des Lehrgangs und die Prüfung selbst gegebenenfalls wiederholen dürfen. Das hierin gesetzte und mit der Meldung zur Wiederholungsprüfung betätigte Vertrauen durfte nur dann enttäuscht werden, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr überwog.

27

Dies hat der BMVg verkannt. Er ist bei seiner Entscheidung nur von allgemeinen personellen Erwägungen ausgegangen. Er hat zwar geltend gemacht, daß die Aufgabe der bisherigen Übung auf einer erheblichen Verschlechterung der Personallage beruhe; die für die Soldaten der Fachrichtung Feuerleitradar vorgesehenen Stellen könnten nicht mehr im erforderlichen Umfang besetzt werden. Diese Angaben werden durch die Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten zu den Antragen des Antragstellers gestützt, die einer vorzeitigen Kommandierung zu einem Wiederholungslehrgang aus personellen Gründen widersprochen haben (vgl. auch Stellungnahme zu einem Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 23. Juni 1970 - Stammakte C V Bl 1 - und Schreiben der SDM vom 16. August 1971 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages - a.a.O. Bl 12).

28

Hieraus folgt aber noch nicht, daß wegen Personalmangels eine Kommandierung des Antragstellers zur Wiederholung eines Teils des Werkstättenlehrgangs Einsatz und Schlagkraft des MFG ... ernsthaft in Frage gestellt hätte. Dagegen könnte sprechen, daß der Antragsteller auf seinen Antrag hin bereits unmittelbar im Anschluß an die Kommandierung zur Wiederholungsprüfung zum MFG 3 versetzt worden ist (vgl. Stammakte - A III Bl 1), obwohl dieses Geschwader nicht mit Maschinen des Typs F 104 G ausgerüstet ist und der Antragsteller dort erst nach mehrmonatiger Umschulung eingesetzt werden konnte.

29

Eine ermessensgerechte Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Wiederholung eines Teils des Werkstättenlehrgangs hätte demnach eine Abwägung der Interessen des Antragstellers an der Beibehaltung der bisherigen Übung und dem allgemeinen Interesse an ihrer Aufgabe vorausgesetzt.

30

Hiervon ist der BMVg offensichtlich nicht ausgegangen. Er hat verkannt, daß das der SDM und auch ihm für Kommandierangen generell eingeräumte Ermessen im oben dargelegten Sinn gebunden war (vgl. § 114 VwGO). Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

31

Eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zur Wiederholung eines Teils des Lehrgangs zuzulassen, ist dem Senat jedoch in Anbetracht des noch bestehenden Ermessensspielraums nicht möglich. Der BMVg ist deshalb entsprechend § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. Eyermann/Fröhler, a.a.O. § 113 RdNr. 62 b; Redeker/von Oertzen, VwGO 4. Aufl. § 113 Nr. 20; BVerwGE 16, 214). Dabei wird er von den Gegebenheiten auszugehen haben, wie sie im Zeitpunkt seiner neuerlichen Entscheidung bestehen.

32

Die Entscheidung hinsichtlich der Auslagen des Antragstellers beruht auf § 20 Abs. 1 WBO. Daß der Senat keine endgültige Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zum Wiederholungslehrgang getroffen, sondern den BMVg lediglich verpflichtet hat, den Antragsteller neu zu bescheiden, bedeutet kein Teilunterliegen (vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O. § 113 Nr. 22).

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Rieve
Heuer