Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1981, Az.: BVerwG 1 WB 48/79
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunktzahl; Erhöhung der Mindestpunktzahl wegen steigender Bewerberzahl und sinkenden Bedarfs; Ausgestaltung des Umrechnungsschlüssels; Verletzung des Gleichheitssatzes bzw. des Grundsatzes der Chancengleichheit; Feldwebellehrgänge; Vergleichbarkeit von Noten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 48/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 SG
Fundstelle
- BVerwGE 73, 138 - 143
Amtlicher Leitsatz
Die Gleichbehandlung der 1968 im Feldwebellehrgang erzielten Platzziffer 173 (Bewertungsschlüssel 2) mit der ab 1970 erzielten Abschlußnote 4 - Bereich 3,5 bis 3,99 - (Bewertungsschlüssel 1) ist rechtswidrig.
- im Anschluß an BVerwG, 26.01.1981, 1 WB 47/79 -
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Major Thomas,
Hauptfeldwebel Strottner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Bescheide des Amtschefs des Personalstammamts der Bundeswehr vom 8. März 1974 und des Bundesministers der Verteidigung vom 28. August 1974 werden aufgehoben. Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 2.
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienst Senate - erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.
Soweit durch die Anrufung der allgemeinen Verwaltungsgerichte besondere Kosten und notwendige Auslagen erwachsen sind, trägt sie der Bund.
Gründe
I
1.
Der am 1. Juli 1963 in die Bundeswehr eingetretene Antragsteller ist Berufssoldat. Den Feldwebellehrgang - Form II - schloß er 1968 mit "befriedigend" (Platzziffer 173) ab. Seit dem 7. November 1972 ist er Hauptfeldwebel.
Sein unter dem 15. Dezember 1970 gestellter erster Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes blieb laut Bescheid des Amtschefs des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 26. April 1972 erfolglos, da er im Auswahlverfahren statt der geforderten 60 nur 50 Punkte erreicht habe.
2.
Sein erneuter Antrag vom 6. April 1973 wurde vom Amtschef PSABw unter dem 8. März 1974 abgelehnt, weil er mit einer Gesamtpunktzahl von 60 Punkten "die für die Normalregelung I/71 geforderte Mindestpunktzahl von 62 Punkten" nicht erreicht habe. Dem Bescheid lag folgende Bewertungsübersicht zugrunde:
| Feldwebellehrgang Form II - Platzziffer 173 - | 3 × 3 = | 9 |
|---|---|---|
| Antragsbeurteilung vom 16. Oktober 1972 - Zusammenfassende Wertung 5 C - | 5 × 2 = | 10 |
| letzte Beurteilung vom 4. Januar 1972 - Zusammenfassende Wertung 5 | 5 × 2 = | 10 |
| Vorletzte Beurteilung vom 18. Dezember 1970 - Zusammenfassende Wertung voll befriedigend - | 5 × 2 = | 10 |
| psychologischer Test - Note 3 - | 7 × 3 = | 21 |
| Gesamtpunktzahl | 60 |
Gegen den Bescheid vom 8. März 1974 beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 1974. Er machte geltend, die Erhöhung der erforderlichen Punktzahl von 60 auf jetzt 62 sei nicht rechtens, seine Punktzahl sei insofern falsch berechnet worden, als für den Feldwebellehrgang nicht die der Note "befriedigend" zugeordneten Punkte berücksichtigt worden seien. Sein gesamter Werdegang in der Bundeswehr, seine bisherigen Verwendungen und Beurteilungen wiesen aus, daß er zum Offizier des militärfachlichen Dienstes qualifiziert sei.
Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - vom 28. August 1974 als unbegründet zurückgewiesen. Die für das Ergebnis des Feldwebellehrgangs eingesetzte Punktzahl sei zutreffend. Es sei von der Platzziffer 173 und der entsprechenden Einordnung im Umrechnungsschlüssel ausgegangen worden. Die Abschlußnote "befriedigend" habe daneben keine Bedeutung. Die Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr seien in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Beurteilungen seien jeweils in zutreffender Weise in Punkte umgesetzt worden. Die einzelnen Beurteilungen selbst könnten nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Erhöhung der Punktzahl sei auf die steigende Bewerberzahl und den sinkenden Bedarf zurückzuführen und bedeute keine Ungleichbehandlung.
3.
Entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung erhob der Antragsteller unter dem 27. September 1974 Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz, die mit Urteil vom 25. November 1975, das dem Antragsteller wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hatte, als unbegründet abgewiesen wurde.
Auf die Berufung vom 20. Januar 1976 hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25. Mai 1977 die Bescheide vom 8. März und 28. August 1974 auf und verpflichtete die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Es führte aus:
Die angefochtene Entscheidung entspreche zwar den einschlägigen Richtlinien, sei aber fehlerhaft, weil diese ihrerseits auf einem Ermessensfehler beruhten. Nach Nr. 3 a der Weisung des Inspekteurs des Heeres (InspH) vom 25. August 1971 sei allgemeine Bewertungsgrundlage unter anderem der Feldwebellehrgang, wogegen trotz des zeitlichen Abstands keine Bedenken bestünden. Jedoch führe der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 1 der Weisung zu einer ermessensfehlerhaften Benachteiligung des Antragstellers, weil die Ergebnisse der Feldwebellehrgänge aus den Jahren 1962 bis 1969 (Schlüssel 2 und 2 E) im Vergleich zu den Ergebnissen der ab 1970 durchgeführten Lehrgänge (Schlüssel 1 und 1 E) regelmäßig ungünstiger bewertet würden. Die Bewertung nach den jeweils in erster Linie maßgebenden Differenzierungen der Gesamtprädikate führe nämlich zu einer unterschiedlichen Punktbewertung. Wörtlich heißt es weiter:
"Nach Schlüssel 1 werden die Ergebnisse der Lehrgänge ab 1970 entsprechend der nach einer Leistungsübersicht ermittelten und in Dezimalstellen ausgedrückten Abschlußnote in sieben Punktstufen eingeordnet, wobei die Note sehr gut der obersten Punktzahl 9 zugeordnet ist, während die übrigen Notenstufen jeweils in zwei Punktgruppen aufgeteilt werden, je nachdem, ob die Abschlußnote durch Aufrunden oder durch Abrunden ermittelt worden ist. Demgemäß wird innerhalb der Notenstufen gut (8 oder 7 Punkte), befriedigend (6 oder 5 Punkte) und ausreichend (3 oder 1 Punkt) jeweils unterschieden zwischen der oberen und der unteren Hälfte dieser Notenspannen.
Nach Schlüssel 2 führt die Bewertung der Ergebnisse der Lehrgänge von 1962 bis 1969 unter Berücksichtigung der Platzziffer zu einem regelmäßig ungünstigeren Ergebnis. Die Notenstufe ausreichend (Platzziffern 176 bis 200) wird in vollem Umfang der niedrigsten Punktzahl 1 zugeordnet, während die übrigen Notenstufen sehr gut, gut und befriedigend jeweils in zwei Gruppen aufgeteilt werden. Das hat zur Folge, daß die Prädikate der früheren Lehrgänge nach Punkten überwiegend um eine halbe Notenstufe schlechter bewertet werden. Denn die Ergebnisse mit den Platzziffern 61 bis 75, 101 bis 125 und 151 bis 175, die früher noch im unteren Bereich der Notenstufe sehr gut, gut bzw. befriedigend lagen, werden nunmehr den Ergebnissen der neueren Lehrgänge mit den - jeweils im oberen Bereich liegenden - Abschlußnoten gut, befriedigend bzw. ausreichend gleichgestellt, während die Ergebnisse mit den Platzziffern 76 bis 100 und 126 bis 150, die nach früherer Einstufung jeweils im oberen Bereich der Notenstufen gut und befriedigend lagen, nunmehr denjenigen Ergebnissen der neueren Lehrgänge gleichgestellt werden, die nach der Dezimalstelle jeweils im unteren Bereich dieser Notenstufen liegen.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß das Lehrgangsergebnis des Klägers mit dem Prädikat befriedigend und der Platzziffer 173 mit der gleichen Punktzahl 3 bewertet worden ist, die bei den neueren Lehrgängen für die Abschlußnote ausreichend mit der Dezimalnote 3,50 bis 3,99 vorgesehen ist. Für diese vergleichsweise ungünstige Bewertung der Ergebnisse der früheren Lehrgänge ist ... kein sachlicher Grund ersichtlich.
Aus den unterschiedlichen Bewertungssystemen nach Dezimalnoten einerseits und Platzziffern andererseits ergibt sich kein Anhalt, der abweichend von der Gleichstellung nach den Schlüsseln 1 E und 2 E bezüglich der differenzierten Noten nach den Schlüsseln 1 und 2 eine unterschiedliche Punktbewertung rechtfertigen könnte. Die Abschlußnote der Lehrgänge ab 1970 stellt eine Durchschnittsnote aus den Gesamtnoten der Einzelfächer dar. Diese wird durch die Dezimalnote näher präzisiert, so daß ohne weiteres erkennbar wird, ob die Leistungen innerhalb der jeweiligen Notenstufe der Abschlußnote über oder unter dem Durchschnittswert lagen. Ähnliches gilt für die früheren Prädikate und deren Differenzierung nach Platzziffern. Die Platzziffern wurden in der Weise ermittelt, daß die in Ziffern ausgedrückten Gesamtnoten der Einzelfächer unter Berücksichtigung verschiedener Multiplikatoren, die lediglich eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Fächer zum Ausdruck brachten, zusammengerechnet wurden. Demgemäß ließe sich die Platzziffer in eine - der Dezimalnote vergleichbare - Durchschnittsnote umrechnen, wenn man sie durch 50 (das ist die Summe der verschiedenen Multiplikatoren) teilt. Es entsprechen nämlich Platzziffer 50 einem Durchschnitt von 1,0, Platzziffer 100 einem Durchschnitt von 2,0, Platzziffer 150 einem Durchschnitt von 3,0 und Platzziffer 200 einem Durchschnitt von 4,0. Danach entspräche die Platzziffer 173 der Dezimalnote 3,46 (= befriedigend, unterer Bereich).
Die beiden Bewertungssysteme unterscheiden sich lediglich dadurch, daß nach dem neuen Bewertungssystem auch die Gesamtnoten der Einzelfächer, aus denen die Abschlußnote als Durchschnittswert ermittelt wird, in Dezimalnoten ausgedrückt werden, während nach dem früheren System die Gesamtnoten der Einzelfächer zunächst zu einer glatten Notenziffer auf- oder abgerundet wurden. Eine solche Regelung konnte sich im Einzelfall zugunsten oder zum Nachteil des Lehrgangsteilnehmers auswirken. Insofern besteht kein Anlaß, die nach Platzziffern differenzierten Prädikate der früheren Lehrgänge für die Punktbewertung ungünstiger einzustufen als die durch Dezimalnoten präzisierten Abschlußnoten der neueren Lehrgänge.
Nach, der Stellungnahme" (des Fachreferats Fü H I 1 im Bundesministerium der Verteidigung) "vom 19. November 1976 war die Beklagte vor allem bestrebt, die für die dienstlichen Beurteilungen aus der Zeit ab 1970 sich, ergebende Unterteilung in sieben verschiedene Wertungsstufen auch für die Punktbewertung der Lehrgangsergebnisse (mit jeweils vier Notenstufen) zu übernehmen. Dabei ergab sich für die Einordnung der Dezimalnoten keine Schwierigkeit, weil die Noten gut, befriedigend und ausreichend in sachgerechter Weise jeweils nach überdurchschnittlichen und unterdurchschnittlichen Bewertungen unterschieden werden können. Für die Prädikate mit Platzziffern war eine gleichartige Aufteilung dagegen nicht ohne weiteres möglich, weil die Notenstufen befriedigend und gut jeweils 50 Platzziffern umfaßten, die Note ausreichend hingegen - ähnlich wie die Note sehr gut - nur 25 Platzziffern. In dem Bestreben, gleichwohl eine Unterteilung in sieben Punktgruppen mit möglichst gleicher Platzziffernzahl zu erreichen, hat die Beklagte die Platzzifferngruppe für sehr gut (50 bis 75) aufgeteilt und die Platzziffern 61 bis 75 der Gruppe mit der Dezimalnote 1,50 bis 1,99 (gut/über Durchschnitt) und im übrigen je 25 Platzziffern der nächstniedrigen Punktgruppe zugeordnet. Dabei hat sie indessen nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, daß für die Einordnung der Prädikate mit Platzziffern in das Punktsystem in erster Linie auf den Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit mit den Dezimalnoten abgestellt werden mußte, weil nur auf diese Weise die Chancengleichheit der Bewerber gewahrt werden kann. Demgegenüber ist der formale Gesichtspunkt, nach Möglichkeit eine gleichmäßige Auffächerung in sieben Punktstufen zu erreichen, nur von untergeordneter Bedeutung. Im vorliegenden Fall braucht nicht näher erörtert zu werden, ob für die Platzzifferngruppe 50 bis 75 (sehr gut) die vorgenommene Unterteilung gerechtfertigt war und ob möglicherweise für die Platzzifferngruppe 176-200 (ausreichend) eine zusätzliche Aufteilung gerechtfertigt gewesen, wäre. Bezüglich der Prädikate gut und befriedigend, die jeweils 59 Platzziffern umfaßten, deren Mittelzahl der Durchschnittsbewertung entsprach, wäre ebenso wie bei den Dezimalnoten eine Unterteilung in über- und durchschnittliche Wertungsgruppen und eine entsprechende Punktbewertung möglich gewesen. Danach erscheint es ermessensfehlerhaft, daß für das Prädikat befriedigend mit Platzziffer 173, das der Kläger im Feldwebellehrgang erreicht hatte, nur die Punktzahl 3 festgelegt worden ist, die bei Abschlußnoten mit Dezimalstellen bereits für die Note ausreichend (3,50 bis 3,99) erreicht wird.
Die vergleichsweise ungünstige Bewertung der Lehrgangsergebnisse mit Platzziffern erscheint im übrigen auch deshalb als ermessenswidrig, weil ab 1970 mit der Änderung des Bewertungssystems auch die Notenskala in der Weise geändert worden ist, daß zumindest für über ausreichend liegende Noten nur noch geringere Anforderungen gestellt werden als zuvor. Das ergibt sich aus einem Vergleich der jeweils maßgebenden Notendefinitionen. Nach Nr. 35 der 'Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich' in der ab 1968 geltenden Fassung (VMBl S. 167) galten früher folgende Definitionen: Sehr gut = Auszeichnung für hervorragende Einzel- und Gesamtleistung, gut = besonders anerkennenswerte überdurchschnittliche Leistung, befriedigend = vollwertige Leistung, die Anerkennung verdient, ausreichend = normale Leistung, deren Benotung weder Lob noch Tadel einschließt. Diese Definitionen sind durch Erlaß vom 25. Februar 1970 (VMBl S. 113) nunmehr wie folgt gefaßt worden: Sehr gut = Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut = Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend = Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend = Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Danach waren für die Notenstufe befriedigend, die der Kläger für den Feldwebellehrgang erreicht hatte, seinerzeit höhere Anforderungen gestellt, als dies nach der neuen Notenskala nunmehr der Fall ist. Wenn gleichwohl sein Lehrgangsergebnis in der Punktbewertung nur einem ausreichend (über Durchschnitt) gleichgestellt wird, läßt sich ein solches Ergebnis nicht durch sachgerechte Ermessenserwägungen rechtfertigen. Würde sein Lehrgangsergebnis dagegen mindestens der entsprechenden Dezimalnote (3,00 bis 3,49) gleichgestellt, nämlich der im unteren Bereich der Notenstufe befriedigend liegenden Abschlußnote, ergäbe sich eine Bewertung von 5 statt 3 Punkten, so daß der Kläger unter Berücksichtigung des Multiplikators 3 insgesamt 6 Punkte mehr erreichen, also mit 66 Punkten die erforderliche Mindestpunktzahl überschreiten würde."
Da aber unter allen Bewerbern, welche die Mindestpunktzahl erreicht hätten, unter Berücksichtigung weiterer Bewertungsunterlagen nach der Eignungsreihenfolge bis zur Deckung des jeweiligen Bedarfs eine weitere Auswahl getroffen werde, könne die Beklagte lediglich zur erneuten Entscheidung verpflichtet werden.
Der Beschwerde der Beklagten gegen die gleichzeitig ausgesprochene Nichtzulassung der Revision wurde vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 1978 mit der Begründung stattgegeben, das Berufungsurteil weiche mit seinen Ausführungen über die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit vomBeschluß des erkennenden Senats vom 27. November 1974 - 1 WB 91/73 - ab.
Mit Revision vom 2. März 1978 machte die Beklagte Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs geltend und trug hilfsweise zur Sache vor:
Die Ausgestaltung des Umrechnungsschlüssels liege in ihrem gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessensbereich. Es sei, insbesondere in den Grenzbereichen, eine reine Wertungs- und Zweckmäßigkeitsfrage, welche Platzziffern des alten Notensystems den Dezimalnoten des neuen Systems entsprechen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - habe dementsprechend in seiner Entscheidung vom 27. November 1974 die Umrechnungsdetails nicht überprüft. Im übrigen ergebe sich für bestandene alte Lehrgänge eine Notenskala von 1,0 bis 4,0 Punkten, für bestandene neue eine solche von 1,0 bis 4,49, weshalb die absoluten Zahlenwerte einen veränderten Stellenwert hätten und eine Verschiebung zuungunsten der älteren Lehrgänge erforderlich sei, um eine Vergleichbarkeit der Lehrgangsergebnisse zu ermöglichen.
Der Antragsteller geht demgegenüber davon aus, daß es zwar ein Auswahlverfahren nach bestimmten Kriterien geben müsse, daß diese Frage vorliegend jedoch ohne Belang sei. In seiner Fachrichtung sei ein ausreichender Bedarf für Offiziere des militärfachlichen Dienstes gegeben. Ihm gegenüber sei durch seine Nichtberücksichtigung der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt worden. Der Schlüssel für das Umsetzen der Bewertungsunterlagen in Punkte sei teilweise fehlerhaft. Die Feldwebellehrgänge, die vor dem 31. Dezember 1969 abgeschlossen worden seien, würden gegenüber den später liegenden in bestimmten Notengruppen ungleich behandelt. Die Herabstufung von Noten in andere Notengruppen sei unzulässig. Ein Befriedigend dürfe nicht zum Ausreichend werden, jedenfalls dann nicht, wenn es die Note befriedigend nach wie vor gebe. Im Zusammenhang mit der Ernennung zum Berufssoldaten behandele die SDH nach wie vor eine Platzziffer von 126 bis 175 als befriedigend, wie sich aus der SDH-Mitteilung vom 30. Juli 1974 ergebe. Eine Herabstufung seines Lehrgangsergebnisses sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil in seinem Lehrgang höhere Anforderungen gestellt worden seien als in den nach dem 1. Januar 1970 durchgeführten Lehrgängen. Bei der Zuordnung der Ergebnisse der vor dem 1. Januar 1970 liegenden Lehrgänge zu den Punktgruppen habe der BMVg keinen Bewertungsspielraum gehabt.
Auf entsprechenden Hilfsantrag des Antragstellers verwies der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtsstreit mit Urteil vom 1. Februar 1979 unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, da die Frage der Zulassung zur Offizierausbildung und nicht schon die erst mit der Verleihung eines Offizierdienstgrades eintretende Statusänderung im Vordergrund stehe.
4.
Der Antragsteller begehrt
| die Verpflichtung des BMVg, ihn zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zuzulassen. |
|---|
Der BMVg hält den Antrag für unbegründet.
Er erachtet die Zuständigkeit des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts kraft bindender Verweisung für gegeben, meint aber, der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichtshabe in der Rechtswegfrage zwar den Unterschied zwischen "Auswahlverfahren" und "Zulassungsverfahren" anklingen lassen, aber nicht hinreichend zwischen dem Tätigwerden der Vorgesetzten im Rahmen des besonderen militärischen Über-/Unterordnungsverhältnisses oder aber als Organ des Dienstherrn unterschieden; zum statusrechtlichen Bereich gehörten nicht nur die statusverändernden Maßnahmen selbst, sondern alle mit ihnen in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Maßnahmen, hier also die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, wenngleich der Laufbahnwechsel noch unter dem Vorbehalt des Bestehens der Offizierprüfung stehe.
Zur Sache vertritt der BMVg die Auffassung, der Antragsteller habe die für die Zulassung zur erstrebten Laufbahn notwendige Gesamtpunktzahl nicht erreicht, da der InspH für die vom 26. bis zum 30. November 1973 durchgeführte Auswahl unter den Bewerbern des Jahres 1973 ohne Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes die günstigere Ausnahmeregelung für die Auswahl Jahre 1971 und 1972 wegen der inzwischen eingetretenen Bedarfsdeckung wieder aufgehoben habe. Der für die Berechnung der Gesamtpunktzahl zugrunde gelegte Umrechnungsschlüssel für früher erzielte Lehrgangsergebnisse sei ermessensfehlerfrei festgelegt worden.
5.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Sache mit Urteil vom 1. Februar 1979 unter Aufhebung der Entscheidungen der gerichtlichen Vorinstanzen an die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Damit ist die Zuständigkeit des Senats bindend festgestellt (§ 23 Abs. 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 VBO; vgl. im übrigen zur Rechtswegfrage BVerwG Beschluß vom 26. Januar 1981 - 1 WB 47/79).
Die durch die objektiv falsche Rechtsmittelbelehrung verursachte Versäumnis der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 VBO ist als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 2 WBO anzusehen und steht deshalb der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juni 1980 - 1 WB 130/79). Wegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist wird auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
2.
Der Antrag ist auch mit der Maßgabe begründet, daß die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind und der BMVg zu verpflichten ist, den Antragsteller erneut zu bescheiden.
a)
Grundlage für das vom Antragsteller beanstandete Auswahlverfahren sind der Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 27. Februar 1970 und die darauf fußenden Weisungen des InspH - Fü H I 1 - vom 25. August 1971 (Nrn. 3 und 6), 3. März 1972 und 14. Februar 1973 (Allgemeine Bestimmungen und Anlage 2 Abschn. I). Diese Maßnahmen sind als solche rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu und zum folgenden BVerwG Beschluß vom 27. November 1974 - 1 WB 91/73 - mit weiteren Nachweisen; im gleichen Sinne auch Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1977 - I A 1974/75).
Im Hinblick darauf, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden (§ 3 SG) und dementsprechend auszuwählen sind, war der BMVg befugt, die Zulassung eines Bewerbers für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes von dem Ergebnis eines besonderen Auswahlverfahrens abhängig zu machen. Dadurch konnte am ehesten gewährleistet werden, daß bei der zu erwartenden großen. Zahl der Bewerber die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit vorgenommen wurde. Dieser Zielsetzung entsprechen vom Ansatz her auch die Weisungen des InspH. Sie stellen sicher, daß - neben den sonstigen Personalunterlagen - für alle Bewerber die gleichen Bewertungsunterlagen heranzuziehen und nach einem im voraus bestimmten Punktesystem auszuwerten sind. Eine solche nach objektiven Kriterien an Eignung und Leistung ausgerichtete Auswahl steht im Einklang mit den Grundgedanken des Laufbahnrechts und der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Das hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auswahl von Berufsunteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Rahmen der sogenannten 2. Übergangsregelung ausgesprochen. Ebenso hat es der Senat für Rechtens angesehen, daß die Auswahl je nach dem Bedarf in den verschiedenen Fachrichtungen, Fachgruppen und Waffengattungen vorgenommen wird. Hierauf kann eine ordnungmäßige, an Haushaltsgrundsätzen orientierte Personalführung nicht verzichten. Für das hier zu beurteilende Auswahlverfahren kann insoweit nichts anderes gelten. Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Auswahlverfahren von der SDH vorbereitet und die Auswahl selbst einer bei ihr gebildeten Auswahlkommission übertragen wurde. Der BMVg ist bei der Große der Bundeswehr nicht in der Lage, alle im Rahmen der Personalführung anfallenden Arbeiten selbst wahrzunehmen. Kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt kann er, wenn er dies für notwendig und zweckmäßig hält, bestimmte, fest umrissene Personalaufgaben auf nachgeordnete Dienststellen delegieren und - wie hier - den Inspekteuren der Teilstreitkräfte die nähere Ausgestaltung des Verfahrens überlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der InspH eine aus sachkundigen Offizieren zusammengesetzte Auswahlkommission gebildet, deren Auftrag in der Weisung vom 25. August 1971 klar umrissen ist und zu Bedenken keinen Anlaß gibt.
b)
Grundsätzlich ist auch die Heranziehung der verschiedenen Formen der Feldwebellehrgänge als Kriterium für die Bewertung der Bewerber rechtlich nicht zu beanstanden, wobei von vornherein zu bedenken ist, daß dieses Kriterium das Gesamtergebnis nur zu etwa einem Viertel beeinflußt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang den Einwand, bei der Teilnahme am Feldwebellehrgang sei seine Bedeutung für spätere Laufbahnentscheidungen nicht abzusehen gewesen, nicht gelten lassen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 26. September 1972 - 1 WB 87/72 - undvom 1. Juli 1980 - 1 WB 149/79 -; so auch Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 22. April 1976 - M 72 XII 74) und die Gutschreibung einer vergleichbaren Anzahl von Punkten an Bewerber ohne Feldwebellehrgang nicht beanstandet (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1973 - 1 WB 129/72). Er hat ferner die Unterschiedlichkeit der Anforderungen zwischen den bis zum 31. Dezember 1969 und ab 1. Januar 1970 absolvierten Lehrgängen stets unberücksichtigt gelassen und die Umsetzung der in beiden Lehrgangsarten erzielten Platzziffern und Gesamtnoten in Wertungspunkte grundsätzlich als rechtmäßig anerkannt. Der Senat hält an dieser Auffassung - insoweit im Einklang mit dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz - fest. Wie dieses in seinem vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aus Rechtswegsgründen aufgehobenen Urteil zu Recht ausgesprochen hat, stellt der Feldwebellehrgang, auch wann er zeitlich schon mehrere Jahre zurückliegt, im Hinblick auf die verschiedenen Unterrichtsfächer eine breite Beurteilungsgrundlage dar und läßt Schlüsse auf die allgemeinen Fähigkeiten des Unteroffiziers zu (ähnlich Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Februar 1976 - 4 K 1097/74). Unterschiede in den Anforderungen lassen sich nicht einmal zwischen den einzelnen Lehrgängen der gleichen Art vermeiden; ihre Auswirkungen auf den einzelnen Lehrgangsteilnehmer können nicht generell abgeschätzt werden, größere Schwierigkeiten bieten auch die Möglichkeit größerer Bewährung. Wie das OVG Rheinland-Pfalz ferner festgestellt hat, kann die - unvermeidbare - Schematisierung von Bewertungen zu gewissen, hier wegen der Ausgleichsmöglichkeit in den vier anderen Bewertungen hinzunehmenden Härten führen; so verständlich im Einzelfall der subjektive Eindruck eines Bewerbers ist, er habe bei dem Besuch eines Lehrgangs, bei der Ablegung einer Prüfung schlechtere Bedingungen vorgefunden als andere, so sehr zwingt gerade die Notwendigkeit der Gewährung von Chancengleichheit und der Gleichbehandlung aller Bewerber zu solcher Schematisierung und damit in gewissen, nicht abstrakt festzulegenden Grenzen zur Vernachlässigung solcher Unterschiede. Der Senat hält aus diesen Gründen, anders als das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 11. November 1976 - IV E 438/75 -, die Feldwebellehrgänge Form II und III auch nicht deshalb für miteinander nicht vergleichbar, weil bei dem auch vom Antragsteller absolvierten Feldwebellehrgang Form II eine fachliche Leistungskontrolle noch fehlte, während beim Lehrgang der Form III über einen gesondert geprüften fachlichen Teil ein getrenntes, im Lehrgangsergebnis gleichwertig zu berücksichtigendes Zeugnis erstellt worden ist: Es läßt sich für den Einzelfall nicht absehen, ob sich der größere Umfang des Prüfungsstoffes für einen Bewerber absolut oder gar auch relativ im Verhältnis zu den Konkurrenten günstig ausgewirkt hätte oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist jedoch über die Frage der grundsätzlichen Heranziehung und Vergleichbarkeit der Feldwebellehrgänge der Form II und III hinaus zu prüfen, ob der Antragsteller nicht durch die Art und Weise der Umsetzung seiner Platzziffer in Wertungspunkte gegenüber einem Bewerber, der den Feldwebellehrgang erst 1970 oder später absolviert hat, benachteiligt worden ist. Diese Umsetzung erfolgte nach Bewertungsschlüsseln (Anlage 1 zur Weisung des InspH vom 25. August 1971), die in den bisher dem Senat vorliegenden Verfahren noch nie angefochten worden sind. Diese Schlüssel legen die Punktzahlen fest, die für die einzelnen zu berücksichtigenden Wertungen bzw. Ergebnisse (Feldwebellehrgang bzw. Unteroffizierlehrgang A III; drei bestimmte Beurteilungen; psychologischer Test) zugeteilt werden. Für die hier interessierenden Feldwebellehrgänge aus den Jahren 1962 mit 1969 (Schlüssel 2) und ab 1970 (Schlüssel 1) werden danach folgende Punkte vergeben:
| Punkte | 9 | 8 | 7 | 6 | 5 | 3 | 1 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abschlußnoten der Lehrgänge | 1,00 | 1,50 | 2,00 | 2,50 | 3,00 | 3,50 | 4,00 |
| ab 1970 | -1,49 | -1,99 | -2,49 | -2,99 | -3,49 | -3,99 | -4,49 |
| Platzziffern der Lehrgänge | 50 | 61 | 76 | 101 | 126 | 151 | 176 |
| 1962 mit 1969 | -60 | -75 | -100 | -125 | -150 | -175 | -200 |
Berücksichtigt man, daß sich die durch Multiplikatoren für die verschiedenen Einzelnoten gewonnenen Platzziffern auch dadurch als "Abschlußnoten" ausdrücken lassen, daß man sie durch die Summe der Multiplikatoren (hier 50) teilt, so ergeben sich für die Lehrgänge 1962 mit 1969 für die Zuordnung zu den Punktzahlen folgende Notengruppen:
| Lehrgänge 1962 | 1,00 | 1,22 | 1,52 | 2,02 | 2,52 | 3,02 | 3,52 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| mit 1969 | -1,20 | -1,50 | -2,00 | -2,50 | -3,00 | -3,50 | -4,00 |
Diese Lehrgänge sind also gegenüber den ab 1970 durchgeführten Lehrgängen in folgenden Punkten anders behandelt:
- aa)
Die Grenzwerte der einzelnen Notengruppen sind bei den älteren Lehrgängen noch der vorhergehenden Gruppe zugeteilt, bei den neueren der folgenden Gruppe (z.B. 3,02 bis 3,50 gegenüber 3,00 bis 3,49).
- bb)
Bei den neueren Lehrgängen wird anders als bei den älteren noch für Noten, die schlechter als 4,00 sind, ein Punkt vergeben.
- cc)
Dadurch, daß bei den älteren Lehrgängen die Notengruppe 1,00 bis 1,49 (1,50) nochmals aufgeteilt ist, erhalten die einzelnen, je eine halbe Note umfassenden Notengruppen bei den neueren Lehrgängen im Vergleich zu den älteren jeweils die nächstbessere Punktzahl.
Hingegen erhalten bei den neueren wie bei den älteren Lehrgängen die beiden schlechtesten Notengruppen in gleicher Weise je zwei Punkte weniger als die nächstbesseren, während sich die fünf besten Notengruppen nur um je einen Punkt unterscheiden.
Im vorliegenden Fall spielen die unter aa angesprochene unterschiedliche Grenzziehung und die unterschiedliche Behandlung speziell im Bereich der Note "ausreichend" (bb) keine Rolle. Der Antragsteller hat 173 Punkte erreicht; dividiert durch die Zahl der Multiplikatoren (50) ergibt sich eine "Note" von 3,46.
Von Bedeutung ist jedoch die Aufteilung der Punkte auf die einzelnen Notengruppen (cc).
Die Zuweisung von nur drei Punkten für den Feldwebellehrgang des Antragstellers nach dem Schlüssel 2 der Anlage 1 zum Erlaß Fü H I 1 vom 25. August 1971 ist rechtswidrig.
Bei den entsprechenden rechtlichen Erwägungen ist davon auszugehen, daß bei der Einreihung von Bewerbern, die vor dem 1. Januar 1970, und solchen, die nach diesem Zeitpunkt den Feldwebellehrgang absolviert haben, in eine Eignungsreihenfolge die früher und später erbrachten Leistungen zueinander in Relation gesetzt werden müssen. Die Entscheidung darüber, wie dies im einzelnen vorgenommen werden soll, dient der Vorbereitung einer Personalentscheidung und steht insoweit im Ermessen des entscheidungsbefugten militärischen Vorgesetzten. Sie stellt keine reine Zweckmäßigkeitsentscheidung dar. Der BMVg ist dabei zumindest an die sich aus § 3 SG ergebenden Verpflichtungen gebunden. Die Entscheidung ist daran zu messen, ob von dem eingeräumten Ermessen in sachgerechter oder in sachwidriger Weise Gebrauch gemacht worden ist. Nach den Darlegungen des BMVg (vgl. Anlage 1 vom 14. November 1976 zum Schriftsatz vom 23. November 1976) war nicht eine vergleichende Leistungsbewertung der älteren und neueren Lehrgänge Grundlage der Zuteilung der Ergebnisse aus den Feldwebellehrgängen vor dem 1. Januar 1970 zu den sieben Punktegruppen. Es ist also nicht der jeweils konkrete Leistungsstand anhand konkreter Leistungsanforderungen wertend verglichen worden. Deshalb unterliegen auch weder die Aufstellung der Schlüssel noch die auf Grund dieser Schlüssel getroffenen Entscheidungen einer nur beschränkten Nachprüfung wie etwa pädagogische Wertungen oder andere Eignungsurteile.
Der Antragsteller hatte im Feldwebellehrgang Form II das Prädikat "befriedigend" erreicht. Zu dieser Benotung kam es durch die Vergabe von Einzelnoten in den Stufen 1 bis 6, durch die Multiplikation dieser Noten mit unterschiedlichen, an der Bedeutung des jeweiligen Fachs orientierten Mulitplikatoren, durch die Addition der so entstehenden Punktzahlen zu einer Platzziffer und durch die Zuteilung dieser Platzziffer zu einem wieder den Notenstufen 1 bis 6 entsprechenden Prädikat. Dieses Prädikat läßt sich demnach auf Noten zurückführen, denen Wertungen zugrunde lagen und die ihrerseits das Gesamtergebnis entscheidend bestimmten. Nur wenn in der Mehrzahl der sieben Ausgangsbewertungen die Note "befriedigend" (3) oder zumindest in drei Fällen, die besonders wichtige und deshalb durch hohe Multiplikatoren herausgehobene Bereiche betrafen, die Note "befriedigend" (3) erreicht worden war, konnte im Ergebnis ein Prädikat aus dem Bereich der Note "befriedigend" erreicht werden. Die Feststellung, daß der Lehrgang mit "befriedigend" bestanden sei, beruhte damit letztlich darauf, daß der Teilnehmer insgesamt gesehen, aufbauend auf individuellen Bewertungen seiner Leistungen durch unabhängige Prüfer, "eine vollwertige Leistung, die Anerkennung verdient" (vgl.: Richtlinien über Zeugnisse und Lehrgangsnachweise in der Bundeswehr vom 26. Juli 1966, VMBl S. 270), erbracht hatte.
Der Antragsteller lag mit Platzziffer 173 zwar im letzten Fünftel des Prädikats "befriedigend". Es gibt indes keine sachliche Rechtfertigung dafür, ihm zusammen mit den Kameraden, die Punktzahlen zwischen 151 und jedenfalls 174 erreicht hatte, nach dem Schlüssel der Anlage 1 zum Erlaß vom 25. August 1971 nur 3 Punkte zuzuweisen. Er wird damit solchen Soldaten gleichgestellt, die in ab 1. Januar 1970 durchgeführten Lehrgängen die Note "ausreichend", wenn auch in der oberen Hälfte (3,50 bis 3,99) erreicht und damit eine Leistung erbracht hatten, die insgesamt gesehen nach der am 1. Januar 1970 noch unveränderten Notendefinition (vgl.: Grundsätzliche Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr vom 18. März 1968, VMBl S. 167 Nr. 35; siehe dagegen vom 25. Februar 1970 an: VMBl 1970 S. 113) lediglich als "normal, weder Lob noch Tadel einschließend", anzusehen war. Dagegen erhielten diejenigen Soldaten, die ab 1. Januar 1970 ein "befriedigend" in der schwächeren Gruppe (3,00 bis 3,49) und damit wie der Antragsteller noch eine "vollwertige Leistung, die Anerkennungverdient", erzielt hatten, 5 Punkte.
Geht man davon aus, daß die ab 1. Januar 1970 erzielten Noten ebenso wie die früheren Prädikate in einer leistungsbezogenen Relation zu den einzelnen ihnen zugrundeliegenden Leistungen in den jeweiligen Prüfungsgebieten stehen, daß also beide letztlich von den zugrundeliegenden Leistungsbewertungen abhängen (vgl. BVerwGE 46, 160, 164) [BVerwG 27.09.1973 - I WB 32/73], so ist die aufgezeigte Ungleichbehandlung jedenfalls nicht von vornherein angesichts der gerade im Ermessensbereich essentiellen Verpflichtung, Gleiches gleichzubehandeln, gerechtfertigt. Im Gegensatz zu der hier in Rede stehenden Regelung wird beispielsweise im Zusammenhang mit der Auswahl für die Ernennung zum Berufssoldaten der Bereich der Platzziffern von 126 bis 175 aus den Feldwebellehrgängen vor dem 1. Januar 1970 mit dem Notenbereich von 2,30 bis 3,49 aus den Lehrgängen ab 1. Januar 1970 mit der Zuweisung von je 24 Punkten gleichgestellt (vgl. SDE-Mitteilung 4 vom 30. Juli 1974 S. 6). Der in der unterschiedlichen Behandlung der jedenfalls bewertungsmäßig gleichen Prüfungsergebnisse liegende Bruch der durch die Vergabe von Abschlußbewertungen gleichen Inhalts selbstgewählten Sachgesetzlichkeit (vgl. BVerfGE 25, 236, 252 [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67]; BVerwG Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - 1 WB 149/75 - undvom 26. September 1978 - 1 WB 58/77) ließe sich nur rechtfertigen, wenn sachliche Gründe eine Abweichung erfordert hätten; eine willkürliche Ungleichbehandlung ist rechtswidrig (BVerfG a.a.O.; vgl. auch BVerwGE 38, 105, 110) [BVerwG 07.05.1971 - VII C 51/70].
Der BMVg hat zur sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung im speziellen Bereich der Auswahl für die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes dargelegt, für die Zuweisung der Platzziffern von 151 bis 175 zu dem Bereich, in dem 3 Punkte vergeben werden, sei der entscheidende Ansatzpunkt gewesen, daß alle Leistungen an die durch den Schlüssel 6 vorgegebenen sieben Beurteilungsstufen anzupassen gewesen seien. Für die konkrete Einordnung bestimmter Noten oder Platzziffern in die Punktegruppen seien folgende Erwägungen ausschlaggebend gewesen:
"Da bei den Auswahlverfahren zur Zulassung für die Laufbahn OffzMilFD nach Normalregelung I das Prinzip der Bestenauslese galt, erschien es nicht folgerichtig, eine notwendige zusätzliche Differenzierung bei den Platzziffern 176-200 mit dem Folgeprädikat 'ausreichend' vorzunehmen, sondern es mußte konsequenterweise in der Spitze eine Unterteilung bei den Platzziffern 50-75 mit dem Folgeprädikat 'sehr gut' durchgeführt werden mit der sinngemäßen weiteren Einordnung der übrigen Stufen.
Somit war der erforderliche Zusammenhang von Schlüssel 2 E mit den Schlüsseln 6, 1, 1 E und 2 E sichergestellt."
Diese Überlegungen rechtfertigen die vorgenommene Ungleichbehandlung nicht. Sie sind schon vom Ansatz her verfehlt. Es werden Punkte vergeben in Schlüssel 1 für Tier Notenstufen und in Schlüssel 6 für sieben Beurteilungsstufen. Bei der Anpassung beider Schlüssel wird die Benotung des Feldwebellehrgangs mit "sehr gut" (1,00 bis 1,49) voll der Beurteilungsbewertung "hervorragend" zugeschlagen und mit 9 Punkten bedacht. Die Abschluß note "gut" wird im Bereich 1,50 bis 1,99 der Beurteilungsbewertung "sehr gut" gleichgesetzt. Dieses System wird entsprechend durchgehalten, so daß am Ende die Abschlußnote "ausreichend" im Bereich 3,50 bis 3,99 der Beurteilungsbewertung "befriedigend" gleichgesetzt wird. Dies hätte hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1970 absolvierten Lehrgänge zumindest bis zur Platzziffer 174 an entsprechender Weise geschehen können. Dem "Prinzip der Bestenauslese" hätte dies nicht widersprochen. Es ist zwar richtig, daß durch das von dem BMVg gewählte Verfahren die jeweils Besten aus einer Prädikatsstufe aus den Lehrgängen vor dem 1. Januar 1970 besser behandelt werden als die schwächeren; das ist aber bei den Absolventen der späteren Lehrgänge im Verhältnis zueinander ebenso der Fall. Die in der vorgenommenen Differenzierungliegende Ungleichbehandlung läßt sich so nicht rechtfertigen. Die Note "sehr gut" war vor dem 1. Januar 1970 und ab 1. Januar 1970 eine "Auszeichnung für hervorragende Einzel- und Gesamtleistungen". Beide Leistungen waren durch die Vergabe der an Wertvorstellungen gebundenen entsprechenden Leistungsbewertung gleichwertig. Eine Differenzierung auf Grund des "Prinzips der Bestenauslese" hätte sich allenfalls dann sachlich rechtfertigen lassen, wenn festgestellt worden wäre, die in den Lehrgängen vor dem 1. Januar 1970 und ab 1. Januar 1970 erbrachten Leistungen seien materiell unterschiedlich; die früheren Lehrgänge seien im Ergebnis im Verhältnis zu den späteren Lehrgängen überbewertet. Den Nachweis hierfür ist der BMVg schuldig geblieben. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat er selbst betont, daß das Ergebnis der Feldwebellehrgänge zur Feststellung der Eignung der Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in einem Auswahlverfahren deswegen heranzuziehen sei, weil dieses Ergebnis die einzige benotete Unterlage darstelle, die bei allen Bewerbern unter annähernd gleichen Umständen zustandegekommen sei. Nachdem andere eine ungleiche Behandlung rechtfertigende Gründe nicht dargetan sind, ist nicht einzusehen, warum eine 1968 im Feldwebellehrgang erzielte Abschlußnote "befriedigend" weniger wert sein soll als eine ab 1. Januar 1970 erzielte Abschlußnote "befriedigend". Mit dem "Prinzip der Bestenauslese" kann damit letztlich jedenfalls für die Soldaten, die vor dem 1. Januar 1970 im zweiten Teilbereich der Prädikate "sehr gut", "gut" und "befriedigend" lagen und die nach dem Schlüssel in den Bereich der nächstschlechteren Note abgedrängt wurden, die Verletzung des Gleichheitssatzes und damit des Prinzips der Chancengleichheit sachlich nicht gerechtfertigt werden.
Die vom BMVg zur Rechtfertigung seiner Entscheidung letztlich herangezogene Überlegung, er habe vier Platzziffergruppen rechnerisch auf sieben Positionen des Schlüssels 6 aufteilen und deshalb den Bereich des Prädikats "sehr gut" (Platzziffergruppe 50 bis 75) teilen müssen, ist nicht zwingend. Die Aufteilung hätte ebensogut auch bei der bis auf einen Punkt gleichgroßen Platzziffergruppe von 176 bis 200 erfolgen können, ohne gegen die in der Zuweisung der Prädikate liegende materielle Leistungsbewertung und den dadurch ausgelösten Anspruch auf Gleichbehandlung zu verstoßen. Es wäre beispielsweise möglich gewesen, wie hinsichtlich der ab 1. Januar 1970 absolvierten Lehrgänge zwischen einem "guten" und einem "schwachen" Prädikat "ausreichend" zu differenzieren.
3.
Nach den obigen Ausführungen ist die vorliegende Sache insoweit entscheidungsreif, als dem Antragsteller für die in dem Feldwebellehrgang Form II erreichte Platzziffer 173 fünf Punkte zuzuteilen sind. Insoweit verbleibt für eine weitere Ermessensausübung der zuständigen Vorgesetzten im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Gleichbehandlung kein. Baum. Unter Berücksichtigung des Multiplikators 3 ist demnach davon auszugehen, daß der Antragsteller eine Gesamtpunktzahl von 66 erreicht und damit die festgelegte Mindestpunktzahl überschritten hat. Damit steht allerdings noch nicht fest, daß der BMVg verpflichtet ist, den Antragsteller zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zuzulassen. Wie das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 25. Mai 1977 insoweit zu Recht ausgeführt hat, besteht hinsichtlich dieses Antrags noch keine Spruchreife. Auch bei Erreichen der maßgeblichen Mindestpunktzahl ergibt sich für den Bewerber noch kein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung für die erstrebte Laufbahn, da unter allen Bewerbern, die die Mindestpunktzahl erreicht haben, unter Berücksichtigung weiterer Bewertungsunterlagen nach der Eignungsreihenfolge bis zur Deckung des jeweiligen Bedarfs eine weitere Auswahl für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes in der jeweiligen Fachrichtung getroffen werden muß.
Demgemäß waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und war der BMVg zu verpflichten, den Antragsteller in bezug auf seinen Antrag, ihn zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, unter Beachtung der vorstehenden Darlegungen des Senats erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend).
4.
Die Entscheidung über die dem Antragsteller im. Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen folgt aus § 20 Abs. 1 WBO. Soweit durch die Anrufung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zusätzliche Kosten einschließlich notwendiger Auslagen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO) entstanden sind, hat der Senat hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden; dabei sind die Kosten Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwGE 43, 193, 194) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Diese Kosten hat der Bund in vollem Umfang zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Wegen des Begriffs der besonderen Kosten und notwendigen Auslagen wird auf den Beschluß des Senatsvom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - verwiesen.
Seide
Thurn
Thomas
Strottner