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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.2003, Az.: BVerwG 1 WB 60.02

Kommandierung zum Auslandseinsatz von Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes (MAD)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 60.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth, sowie
Oberst i.G. Paulowicz und Oberstleutnant Edler von Bohl als ehrenamtliche Richter
am 27. Februar 2003
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1949 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit durch vorzeitige Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz mit Ablauf des 28. Februar 2003 endet. Zum Oberstleutnant wurde er am 10. November 1994 ernannt. Seit dem 1. September 1997 ist er im Militärischen Abschirmdienst (MAD) als MAD-Stabsoffizier bei der MAD-Stelle ... in S. eingesetzt.

2

Im April 2001 wurde dem Antragsteller die Absicht eröffnet, ihn als Stabsoffizier Militärische Sicherheit im Deutschen Einsatzkontingent KFOR im Bereich der Multinationalen Brigade Süd in P./Kosovo zu verwenden. Daraufhin beantragte er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28. Juni 2002 beim Abteilungsleiter Truppendienstliche Aufgaben/Verwaltung des MAD-Amtes in K., ihm schriftlich zu bestätigen, dass von seinem Auslandseinsatz Abstand genommen werde. Die Abgabe dieser Erklärung lehnte das MAD-Amt mit Schreiben vom 4. Juli 2002 ab. Hiergegen beantragte der Antragsteller nach erfolglosem Beschwerdeverfahren die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag verwarf der Senat mit Beschluss vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 46.02 - als unzulässig.

3

Mit Schreiben vom 15. November 2002 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 2(3) - dem MAD-Amt mit, dass der Antragsteller für den Zeitraum vom 2. Dezember 2002 bis zum 15. Januar 2003 zum Einsatz im Deutschen Heereskontingent KFOR, P./Kosovo, kommandiert werde.

4

Gegen diese ihm am 18. November 2002 eröffnete Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. November 2002 Beschwerde ein, die der BMVg - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 dem Senat vorgelegt hat.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

6

Die angeordnete Kommandierung zum Auslandseinsatz sei mit dem MAD-Gesetz nicht vereinbar. Dieses Gesetz gestatte in seiner zurzeit gültigen Fassung einen Auslandseinsatz von Angehörigen des MAD nicht. Der MAD diene als Abwehrdienst der Armee ausschließlich im Inland dem Schutz gegen Spionage und Zersetzung. Dem gegenüber sei für Auslandseinsätze geheimdienstlicher Art der Bundesnachrichtendienst zuständig. Es sei unzulässig, Angehörige des MAD zur Begleitung der Truppe bei Auslandseinsätzen einzusetzen. Zwar habe der Gesetzgeber mit dem Entwurf des 1. Gesetzes zur Änderung des MAD-Gesetzes (BT-Drucks. 14/8222) die Absicht verfolgt, den Einsatz von Angehörigen des MAD im Ausland zu ermöglichen. Ziel der geplanten Gesetzesnovelle sei es gewesen, mit der zunehmenden Anzahl der Auslandseinsätze der Bundeswehr die Soldaten auch im Ausland durch den MAD schützen zu lassen und diesem dort militärische Aufklärung zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf sei jedoch in der abgelaufenen Legislaturperiode gescheitert. Deshalb gelte weiterhin die bisherige Regelung, der zufolge der MAD seine Tätigkeit ausschließlich im Inland verrichten dürfe. Die Kommandierungsentscheidung des BMVg stelle eine gezielte Umgehung der Gesetzeslage dar. Nach Ablauf des Kommandierungszeitraums berufe er sich auf ein fortwirkendes Feststellungsinteresse. Er habe vor dem Auslandseinsatz zahlreiche Eingriffe, insbesondere Schutzimpfungen, über sich ergehen lassen müssen. Außerdem sei während der Kommandierung die "MAD-Zulage" entfallen.

7

Der Antragsteller beantragt

festzustellen, dass die Entscheidung des BMVg - PSZ I 2(3) - vom 15. November 2002, ihn vom 2. Dezember 2002 bis zum 15. Januar 2003 zum Deutschen Heereskontingent KFOR in P./Kosovo zu kommandieren, rechtswidrig gewesen ist.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Für die angefochtene Kommandierung habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Sie habe dem Einsatz des Antragstellers beim Stab Kommandeur Deutsches Heereskontingent (richtig: Deutsches Einsatzkontingent) KFOR auf dem Dienstposten Leiter Zelle S 2 gedient. Eine auch nur kurzfristige Nichtbesetzung dieses Dienstpostens sei nicht hinnehmbar gewesen, weil sie sich wegen seiner hohen Verantwortung und seines schmalen personellen Unterbaus in nicht akzeptabler Weise auf die militärische Sicherheit im betreffenden Einsatzgebiet ausgewirkt hätte. Eine personelle Alternative zum Einsatz des Antragstellers sei nicht vorhanden gewesen. Die Verlängerung des Einsatzzeitraums seines Vorgängers auf dem Dienstposten habe ebenso wie die vorgezogene Verlängerung des Einsatzes seines Nachfolgers aus persönlichen und dienstlichen Gründen nicht realisiert werden können. Der Antragsteller habe keine durchgreifenden persönlichen Hinderungsgründe geltend gemacht, die den BMVg veranlassen mussten, von seiner Kommandierung Abstand zu nehmen. Sein Einwand, die Kommandierung in den Kosovo sei mit dem MAD-Gesetz nicht vereinbar, gehe fehl. Die Gewährleistung der militärischen Sicherheit für die im Einsatzgebiet stationierten Truppenteile sei ausschließlich Aufgabe des zuständigen nationalen Befehlshabers bzw. Kommandeurs. Zu dessen Unterstützung stelle der MAD in Fragen der Sicherheit erfahrenes Personal zur Verfügung, welches zur Truppe ins Ausland kommandiert werde und während dieser Zeit nur dem betreffenden nationalen Befehlshaber oder Kommandeur unterstellt sei. Innerhalb ihres Auslandseinsatzes erfüllten Angehörige des MAD keine Aufgaben nach dem MAD-Gesetz und betrieben auch keine Nachrichtenbeschaffung; sie unterlägen keinen fachlichen Weisungen des MAD. Deshalb werde ihnen für die Dauer ihrer Auslandsverwendung auch nicht die Zulage bei Sicherheitsdiensten gewährt.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - 1033/02 -, die Personalgrundakte des Antragstellers sowie die Fliegerische Akte lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antrag ist unzulässig.

12

Der Antragsteller hat dem Umstand, dass der Zeitraum der von ihm angefochtenen Kommandierung am 15. Januar 2003 abgelaufen ist, in verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass er nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsverfahren übergegangen ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1> und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 -).

13

Dieses Feststellungsbegehren ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht dargetan hat.

14

Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120> m.w.N., vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 34.00 - <Buchholz 310 § 13 VwGO Abs. 1 Nr. 11 = NZWehrr 2000, 252 = ZBR 2000, 419> und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - <Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165 = DVBl 2001, 1231 [LS]>).

15

Im einzelnen kann das Feststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse (Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <a.a.O.>, vom 29. März 1979 - BVerwG 1 WB 130.77 - <NZWehrr 1979, 183> und vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 1 WB 102.00 -), auf eine Wiederholungsgefahr (Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <NZWehrr 1999, 120 = ZBR 1999, 283> und vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 1 WB 102.00 -) oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <a.a.O.>, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 - und vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 1 WB 102.00 -). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

16

Ein Rehabilitierungsinteresse ist weder dargetan noch erkennbar; die Kommandierungsentscheidung des BMVg weist keinerlei diskriminierenden Charakter auf.

17

Das außerdem in Betracht kommende Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass voraussichtlich auch in Zukunft im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen werden wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgebenden Zeitpunkt (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <a.a.O.>, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 45.01 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 46 = NZWehrr 2002, 40 = NVwZ-RR 2002, 47 = DÖV 2002, 82> und BVerfG, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 BvR 15/00 - <NVwZ 2000, 1035 [f.]>).

18

Eine im Wesentlichen gleichartige Sach- und Rechtslage wie im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Kommandierungsentscheidung wird sich im Falle des Antragstellers nicht erneut ergeben. Denn seine Dienstzeit als Berufssoldat der Bundeswehr endet mit Ablauf des 28. Februar 2003.

19

Schließlich hat der Antragsteller nicht in dem erforderlichen Umfang die Absicht dargetan, einen Schadenersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Seinem Schriftsatz vom 11. Februar 2003 ist diese Absicht nicht zu entnehmen. Soweit er sich darin auf zahlreiche Schutzimpfungen vor dem Auslandseinsatz bezieht, hat er nicht dargetan, inwieweit diese Maßnahmen einen Schadenersatzanspruch begründen sollen. Im Hinblick auf die Rüge des Antragstellers, während seines Auslandeinsatzes sei ihm die Zulage für Angehörige des MAD nicht gezahlt worden, weist der Senat darauf hin, dass für Streitigkeiten über sämtliche Geld- und Sachbezüge der Soldaten nach § 59 Abs. 1 SG der Verwaltungsrechtsweg und nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist.

20

Sonstige Anhaltspunkte zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

21

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Paulowicz
Edler von Bohl