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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.2002, Az.: BVerwG 1 WB 46.02

Vorbeugender Rechtsschutz gegen truppendienstliche Maßnahmen; Zumutbarkeit des Abwartens einer truppendienstlichen Maßnahme; Rechtsschutzbedürfnis bei vorbeugendem Rechtsschutz für Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 46.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst i.G. Graeger und Oberstleutnant i.G. Dr. Bauer als ehrenamtliche Richter
am 14. November 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1949 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich im Rahmen einer vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des 28. Februar 2003 endet. Zum Oberstleutnant wurde er am 10. November 1994 ernannt. Seit dem 1. September 1997 ist er als Dauerverwender des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) in der MAD-Stelle ... in S. eingesetzt.

2

Im April 2001 wurde dem Antragsteller die Absicht des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) eröffnet, ihn als Stabsoffizier Militärische Sicherheit im Deutschen Einsatzkontingent KFOR im Bereich der Multinationalen Brigade (Süd) in P./Kosovo zu verwenden. Der Einsatzzeitraum sollte sich von November 2002 bis längstens Juni 2003 erstrecken. Eine Kommandierungs-, Abordnungs- oder Versetzungsverfügung hat der BMVg - PSZ I 2 - bisher nicht erlassen. Im Hinblick auf den Auslandseinsatz hat der Antragsteller folgende Ausbildungsmaßnahmen absolviert:

Helfer im Sanitätsdienst:Mai 2002
Zentrale Führungsausbildung:05. bis 09. August 2002
Basisausbildung:12. bis 16. August 2002
G 2/S 2-Ausbildung:02. bis 04. September 2002
Einweisung im Einsatzland:21. bis 24. Oktober 2002
3

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28. Juni 2002 beantragte der Antragsteller beim Abteilungsleiter Truppendienstliche Aufgaben/Verwaltung des MAD-Amtes in K., ihm schriftlich zu bestätigen, dass von seinem Auslandseinsatz Abstand genommen werde. Diese Erklärung lehnte das MAD-Amt mit Schreiben vom 4. Juli 2002 unter Hinweis auf die Zuständigkeit des BMVg ab. Daraufhin legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. August 2002 weitere Beschwerde ein mit der Begründung, dass er auf sein als Beschwerde zu qualifizierendes Schreiben vom 28. Juni 2002 bisher keine Antwort erhalten habe. Zugleich beantragte er, bezüglich der Beschwerde und seiner weiteren Beschwerde die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

4

Der Inspekteur der Streitkräftebasis (InspSKB) wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 4. September 2002 zurück. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. September 2002 hat der InspSKB mit seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2002 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor: Seine geplante Kommandierung als Stabsoffizier Militärische Sicherheit zum Deutschen Einsatzkontingent KFOR unter Wegfall der MAD-Zulage stehe unmittelbar bevor; sie werde voraussichtlich für den Zeitraum 29. November 2002 bis Mitte Januar 2003 angeordnet. Er habe bereits mehrere Vorbereitungsmaßnahmen absolviert und sich notwendigen Impfungen unterzogen. Deshalb sei es zulässig, vorab gegen den beabsichtigten Auslandseinsatz Beschwerde und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung einzulegen. Die Kommandierung zum Auslandseinsatz sei mit dem MAD-Gesetz nicht vereinbar. Dieses Gesetz gestatte einen Auslandseinsatz von Angehörigen des MAD nicht. Der MAD diene als Abwehrdienst der Armee ausschließlich im Inland dem Schutz gegen Spionage und Zersetzung. Demgegenüber sei für Auslandseinsätze geheimdienstlicher Art der Bundesnachrichtendienst zuständig. Es sei unzulässig, im Ausland neben den Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes auch anderes nachrichtendienstliches Personal einzusetzen. Darüber hinaus verstoße der BMVg mit der geplanten Personalmaßnahme gegen die Fürsorgepflicht. Mitarbeiter des MAD seien aufgrund ihrer Tätigkeit ständigen potentiellen Anfeindungen ausgesetzt. Dies gelte bereits für ihre Tätigkeit im Inland. Im Ausland steigere sich diese Gefährdung erheblich, zumal den Mitarbeitern des MAD spezifische Absicherungsschulungen fehlten. Die ihm abverlangten nach wie vor andauernden Vorbereitungsmaßnahmen seien gleichfalls rechtswidrig.

6

Der InspSKB beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Die Ankündigung der Absicht, den Antragsteller als Stabsoffizier Militärische Sicherheit im Deutschen Einsatzkontingent KFOR im Bereich der Multinationalen Brigade (Süd) in P. einzusetzen, stelle noch keine mit der Beschwerde anfechtbare truppendienstliche Maßnahme dar. Diese Absicht diene lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme, nämlich der Kommandierung in den Einsatzverband. Die Kommandierungsverfügung sei bisher nicht erlassen. Bis dahin fehle ein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers. Zugleich liege bis jetzt keine Beschwer vor. Außerdem erweise sich die Beschwerde gegen die Vorbereitungsmaßnahmen mangels Konkretisierung als unzulässig. Die Vorbereitung auf einen Auslandseinsatz umfasse eine Vielzahl von einzelnen abgeschlossenen Maßnahmen, die der Antragsteller nicht konkret zum Gegenstand eines Rechtsbehelfs gemacht habe. Das MAD-Gesetz stehe überdies nicht entgegen, den Antragsteller für die Dauer des Auslandseinsatzes aus dem MAD herauszulösen und ihn zu einer truppendienstlichen Verwendung in den Einsatzverband zu kommandieren.

8

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspSKB - Fü SKB/RB - 25-05-11/17.02 - und die Verfahrensakte des MAD-Amtes/Rechtsberater - 25-05-07 B 4/02 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

9

II

Der Antrag richtet sich gegen die Entscheidung des InspSKB über die vom Antragssteller ausdrücklich so bezeichnete weitere Beschwerde vom 27. August 2002, so dass offen bleiben kann, ob sein ursprünglicher Antrag vom 28. Juni 2002 auch als Beschwerde einzustufen ist. Zugleich beantragt der Antragsteller sinngemäß, den BMVg zu verpflichten, seine geplante Kommandierung als Stabsoffizier Militärische Sicherheit zum Deutschen Einsatzkontingent KFOR zu unterlassen.

10

Dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

11

Er richtet sich - entgegen der Anforderung in § 17 Abs. 3 WBO in Verbindung mit §§ 22, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 WBO - nicht gegen eine konkrete dienstliche Maßnahme oder Unterlassung des BMVg. Eine Verfügung des BMVg - PSZ I 2 - zur Kommandierung, Abordnung oder Versetzung des Antragstellers zum Deutschen Einsatzkontingent KFOR ist bisher nicht erlassen.

12

Vor Ergehen einer truppendienstlichen Maßnahme kommt vorbeugender Rechtsschutz grundsätzlich nur in engen Grenzen in Betracht. Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsantrages gegen eine lediglich angekündigte Kommandierungs- oder Versetzungsverfügung setzt einerseits voraus, dass das künftige Handeln der Vorgesetzten des Soldaten nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen soweit spezifiziert ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Senat möglich ist. Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz nicht anerkannt werden (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 70.89 - <NZWehrr 1991, 211>). Das für einen vorbeugenden Unterlassungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt überdies, dass dem Soldaten nicht zugemutet werden kann, die beabsichtigte truppendienstliche Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wieder gut zu machender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (stRspr.; Beschlüsse vom 26. April 1974 - BVerwG 1 WB 205.72 - <BVerwGE 46, 255, [256]>, vom 28. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 58.95 - <DokBer B 1996, 61> und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 79.96 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 16>).

13

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht erfüllt. Zurzeit ist ungewiss, wann gegenüber dem Antragsteller eine Kommandierungsverfügung zur Verwendung im Deutschen Einsatzkontingent KFOR ergeht. Zwar hat das MAD-Amt dem Senat den vorläufigen Einsatzzeitraum vom 29. November 2002 bis 22. Januar 2003 inzwischen benannt. Auch wenn damit der Inhalt der Personalmaßnahme konkreter als im Zeitpunkt der Vorlage durch den InspSKB formuliert worden ist, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat nicht dargetan, dass ihm ein besonders schwerer oder nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde, wenn er ohne vorbeugenden Rechtschutz den Erlass einer Kommandierungs- oder Versetzungsverfügung abwarten müsste. Er ist deshalb darauf zu verweisen, diese truppendienstliche Maßnahme abzuwarten und dann die dagegen eröffneten Rechtsbehelfe einschließlich der Möglichkeit eines Antrages auf Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 17 Abs. 6 WBO i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 WBO zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 79.96 - <a.a.O.>).

14

Soweit sich der Antragsteller generell gegen die "andauernden Vorbereitungsmaßnahmen" wendet, hat er auf die erforderliche Konkretisierung und Darlegung einer individuellen Beschwer verzichtet.

15

Die Gewährung vorbeugenden Rechtschutzes auf der Basis eines Feststellungsantrages kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn ein Feststellungsausspruch des Senats wäre einer Vollstreckung nicht zugänglich (vgl. Beschluss vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 51.96).

16

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nach § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Graeger
Dr. Bauer