Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1996, Az.: BVerwG 1 WB 79.96

Frage nach dem Bestehen eines hinreichenden Rechtschutzbedürfnisses für einen vorbeugenden Unterlassungsantrag gegen eine bevorstehende Versetzung; Anforderungen an das diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 79.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1997, 86
  • DokBer B 1997, 86

Amtlicher Leitsatz

Für einen vorbeugenden Unterlassungsantrag gegen eine bevorstehende Versetzung besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Bösenberg, Oberfeldwebel Willmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2008 enden.

2

Er wird seit dem 26. März 1975 im ... (F.Skt) H/F.bereich (F.Ber) ... in F. im Bereich der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung der Luftwaffe verwendet. Nach dem Ressortkonzept des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 7. Juni 1995 ist die Auflösung dieser Einheit und die Aufgabe des Standorts F. beabsichtigt. Im Zuge der darauf bezogenen Maßnahmen beantragte der Kommandeur F.Ber ... mit Schreiben vom 9. Februar 1996 bei der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) als personalbearbeitender Stelle unter anderen auch die Versetzung des Antragstellers zum F.Skt D in B. zum 1. April 1997. Eine Versetzungsverfügung ist noch nicht ergangen.

3

Mit Schreiben vom 7. August 1996 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestellt. Der BMVg - P II 5 - hat dem Senat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 27. August 1996 vorgelegt.

4

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, der vorbeugende Unterlassungsantrag sei zulässig. Die Auflösung seiner Einheit und seine Versetzung nach B. zum 1. April 1997 seien eine beschlossene Sache, an der nichts mehr geändert werde. Die Versetzung treffe ihn und seine Familie hart und dauerhaft. Ihm drohe, wenn ihm vorbeugender Rechtsschutz versagt werde, ein nicht wiedergutzumachender Schaden, weil er die Maßnahmen, die er unmittelbar nach der Versetzung treffen müsse, nicht oder nur schwer wieder rückgängig machen könne (Kündigung des günstigen Teilzeitarbeitsverhältnisses der Ehefrau, Unterbrechung der Schulausbildung seiner beiden Kinder, Aufgabe des gemieteten Einfamilienhauses, Störung der engen Beziehung seiner Ehefrau zu deren in Gößweinstein lebenden Mutter). Die neun Jahre alte Tochter leide, seit die Gefahr eines Umzugs nach B. bekannt sei, an psychischen Störungen. Der 14 Jahre alte Sohn habe wegen eines dadurch bedingten Leistungsabfalls ein Schuljahr wiederholen müssen. Die beiden Kinder würden aus ihrem Freundeskreis und aus ihrer Schulausbildung herausgerissen. Die bevorstehende Versetzung sei rechtswidrig. Für sie bestehe kein dienstliches Bedürfnis. Die Auflösung des Standorts Feuchtwangen werde sich negativ auf die Motivation der betroffenen Soldaten auswirken. Die Akzeptanz der Bundeswehr bei der Bevölkerung sei in Feuchtwangen im Gegensatz zu Berlin hervorragend. Die Leistungsfähigkeit der vom F.Skt benutzten Antennenanlage werde am Standort B. durch die nahe Großstadt beeinträchtigt. Die Kosten, die sowohl durch die Unterbringung der Soldatenfamilien in B. als auch durch die Renovierung der dort vorhandenen Kaserne entstünden, seien finanziell nicht ratsam. Die geplante Ausdehnung des militärischen Sicherheitsbereichs stoße in B. auf den Widerstand der Bevölkerung. Seine Wegversetzung von Feuchtwangen, wo er bisher fast seine gesamte Dienstzeit verbracht habe, und seine Zuversetzung nach B. seien vor allem deshalb rechtswidrig, weil sie "u.a. wegen der fehlenden sozialen Absicherung" für ihn und seine Familie eine erhebliche und unzumutbare Härte darstellten. Die Wegversetzung würde ihn in erhebliche finanzielle Probleme stürzen. Er bewohne mit seiner Familie ein gemietetes Haus, für das er einen monatlichen Mietzins von 800 DM zu bezahlen habe, wogegen er bei seinen Einkommensverhältnissen in B. ... kein Hausgrundstück erwerben oder mieten könne. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt in B. sei angespannt, werde durch die Verlegung von Bundesdienststellen dorthin in Zukunft noch ungünstiger werden und sei durch hohe Mietpreise gekennzeichnet. Ein Sozialplan sei noch nicht erstellt. Seine Ehefrau müsse im Falle eines Umzugs ihre bei der Einteilung der Arbeitszeit sehr günstige Berufstätigkeit in Feuchtwangen aufgeben. Es sei zu erwarten, daß sie in B. keine vergleichbare Tätigkeit finden könne. Zudem sei durch entsprechende Erklärungen ranghoher Stellen der Teilstreitkraft Luftwaffe über einen gesicherten Bestand der Einheit "ein rechtlich relevanter Vertrauenstatbestand" geschaffen worden. In seiner letzten Versetzungsverfügung sei die voraussichtliche Verwendungsdauer in F. bis 30. September 2008 angegeben. Noch bis August 1993 sei der Standort F. von hohen und höchsten Stellen der Bundeswehr als sicher bezeichnet worden.

5

Über die Gesundheitsstörungen seiner Tochter hat er ein ärztliches Attest des Allgemeinarztes Dr. K., F. vom 14. Juni 1996 vorgelegt.

6

Er beantragt,

die SDL "und andere für eine Versetzung zuständige Stellen der Bundeswehr" zu verpflichten, "es zu unterlassen", ihn "demnächst zum F.sektor D nach B. zu versetzen".

7

Der BMVg beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

8

Er hält ihn für unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den vorbeugenden Unterlassungsantrag fehle. Eine Versetzung sei möglichst frühzeitig, spätestens drei Monate vor Dienstantritt, bekanntzugeben, um den Soldaten zu ermöglichen, sich dienstlich und privat darauf einzustellen. Der Antragsteller sei durch die Möglichkeit, dann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen, hinreichend geschützt. Die nach dem derzeitigen Stand zum 1. April 1997 geplante Versetzung des Antragstellers nach B.hänge vom Inkrafttreten der geplanten Stärke- und Ausrüstungsnachweisung für den F.Skt D ab. Diese wird nach Abschluß der Haushaltsverhandlungen voraussichtlich nicht vor dem 1. April 1997 in Kraft treten. Eine Entscheidung über die Versetzung werde deshalb nicht vor Ende 1996 erfolgen.

9

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 539/96 - sowie die Personalstammakte des Antragsteller lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

Der Antrag ist unzulässig.

11

Er hat zum Ziel, den personalbearbeitenden Stellen eine künftige Versetzung des Antragstellers nach Berlin zu untersagen. Der Antragsteller macht demnach einen Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz geltend.

12

Das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann allenfalls in den Fällen anerkannt werden, in denen dem Soldaten nicht zugemutet werden kann, die beabsichtigte Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, den Soldaten in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl.Beschlüsse vom 26. April 1974 - BVerwG 1 WB 205.72 - <BVerwGE 46, 255>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 70.89 - <NZWehrr 1991, 211 = DokBer B 1990, 309> undvom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 3.94 -; vgl. auchBeschlüsse vom 22. März 1994 - BVerwG 1 WB 17.94, 103.94 - undvom 31. März 1994 - BVerwG 1 WB 24.94 -). Im übrigen ist der Soldat regelmäßig darauf zu verweisen, das Ergehen der Maßnahme abzuwarten und dann die dagegen gegebenen Rechtsbehelfe (einschließlich der Möglichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz) zu ergreifen.

13

Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß ihm ein besonders schwerer oder nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, wenn er ohne vorgezogenen Rechtsschutz in absehbarer Zeit von seinem Dienstposten beim F.Skt H/F.Ber ...entsprechend dem Antrag seines Kommandeurs zum F.Skt D in B. versetzt würde. Die Auflösung seiner Einheit und die Aufgabe des Standorts könnten ohnehin gerichtlich nicht nachgeprüft werden. Nach Nrn. 20 und 21 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) kann er damit rechnen, daß ihm die Versetzung so frühzeitig als möglich, spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Dienstantritt bekanntgegeben wird. Dann bleibt ihm die erforderliche Zeit, um gegen eine solche Versetzung vorläufigen Rechtsschutz in Gestalt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines in der Hauptsache gestellten Anfechtungsantrags (§ 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) in Anspruch zu nehmen. Darauf muß er sich verweisen lassen. Im übrigen trifft seine Darstellung, unmittelbar nach der Versetzung müsse die Familie sofort das gemietete Haus am bisherigen Standort aufgeben und nach B. ziehen, so daß die Kinder ihre Schulausbildung, die Ehefrau ihre Berufstätigkeit abrupt abbrechen müßten, rein tatsächlich nicht zu, weil erfahrungsgemäß bis zur endgültigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Familie eine längere Übergangszeit in Anspruch genommen werden kann (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 BUKG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 TGV zur Gewährung von Trennungsgeld bei Wohnungsmangel und zwingenden Umzugshinderungsgründen auch nach Zusage der Umzugskostenvergütung).

14

An alldem ändert sich selbst dann nichts, wenn, wie der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Oktober 1996 vorgetragen hat, intern der Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung bereits definitiv feststehen sollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfaßt zwar ein bereits gegen eine eröffnete konkrete Planungsabsicht eingelegter Rechtsbehelf (Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung) die entsprechend dieser Planungsabsicht später tatsächlich verfügte Maßnahme. Solange die dem Soldaten eröffnete Planungsabsicht aber nicht in eine förmliche Personalentscheidung umgesetzt worden ist, ist sie keine mit einem Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahme (vgl.Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 129.82 - <BVerwGE 76, 50>).

15

Deshalb ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

16

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten nach § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.

Seide
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Bösenberg
Willmann