Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1994, Az.: BVerwG 1 WB 3.94
Anwendbarkeit der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) bei einem Beschwerdeanlass in der Wehrdienstzeit; Einordnung des politisch-militärischen Inhalts dienstlich erteilter Aufträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 3.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Generalmajor Vogler, Oberstleutnant Witsch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Oberstarzt der Reserve und Kommandeur der Reservelazarettgruppe ... im Lazarettregiment .... Am 10. und 11. September 1993 nahm er im Rahmen einer Wehrübung an einer Kommandeurtagung teil.
Mit Schreiben vom 11. September 1993 an den Kommandeur des Sanitätsregiments ... beschwerte er sich gegen die "Auftragsänderung sowie nachfolgende Entscheidungen zu Kampf- und Blauhelmeinsätzen der Bundeswehr" im Zusammenhang mit dem S.-Einsatz. Er fühle sich durch die Auftragserweiterung der Streitkräfte, durch die bei der Wehrübung bekanntgegebenen Änderungen der Heeresstruktur sowie durch das bewaffnete Auftreten von Vorgesetzten und Kameraden bei Auslandseinsätzen (K.) beschwert. Die Moral, zu der er sich bei seinem Eintritt in die Bundeswehr bekannt habe, sei die Duldung des Tötens bzw. des Getötetwerdens nur für die reine Verteidigung, ausgedehnt auf den Bündnisfall im Rahmen des NATO-Bündnisses. Mit dem erweiterten Auftrag der Bundeswehr zu Weltpolizei- oder Europapolizeifunktionen sei er nicht einverstanden. Es sei nicht sein Auftrag, ohne Verteidigungsnot im Bündnis Kampfhandlungen zu dulden oder sich daran zu beteiligen. Wenn die weltpolitische Lage Weltpolizeistreitkräfte notwendig mache, müßten solche Einheiten eigens für diesen Zweck aufgestellt und speziell ausgebildet werden. Ihr Einsatz sei stets erst dann zulässig, wenn der Versuch, auf anderem Wege zu helfen, versagt habe. Es sei auch noch nicht geklärt, welche Moral und welches Recht bei Blauhelmeinsätzen deutscher Soldaten maßgeblich seien. Die Übernahme von Polizeiaufgaben sei mit der Funktion der Streitkräfte unvereinbar und stelle ein "Rechtsrutschsignal" dar. Die Bundeswehr, bisher eine "saubere, reine Verteidigungsarmee", werde in eine "2-Klassen-Wehrpflichtarmee" verwandelt; sie werde dadurch eine erhebliche Dissonanz erleben. Die Heeresstruktur 5 enthalte Anweisungen, die nicht mehr dienstlichen Zwecken dienten. Völlig offen sei noch, wer den Einsatzbefehl geben dürfe. Darüber müsse eine gesetzliche, verfassungsgerichtlich nachprüfbare Regelung getroffen werden. Mit der Einführung von Blauhelmeinsätzen sei der Gesellschafts-Konsens einseitig von der Politik aufgekündigt und das Vertrauen in die politische sowie die militärische Führung zerbrochen worden. Bei der Kommandeurtagung und Wehrübung am 10. und 11. September 1993 habe er erfahren, daß sich ein deutscher Sanitätsoffizier in A. befinde und eine Fallschirmkompanie in den USA für den Einsatz gegen Völker der Dritten Welt übe. Fremdunterstellungen deutscher Truppen unter NATO-Kommando sowie die multinationale Unterstellung im Wehrbereich IV seien unzulässig. Das uniformierte und bewaffnete Auftreten der Sanitätskameraden in K. habe Rückwirkungen auf die gemeinsame Uniform und den gemeinsamen Verband und betreffe so auch ihn selbst. Er wolle einer Weltpolizeiarmee nicht angehören und könne eine Beteiligung an solchen Einsätzen der Bundeswehr mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, so daß er als langjährig engagierter Verteidigungssoldat gezwungen wäre, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen.
Das Schreiben vom 11. September 1993 ging beim Kommandeur des Sanitätsregiments 74 am 17. September 1993 ein.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies den Antragsteller mit Schreiben vom 29. November 1993 darauf hin, daß der Antrag dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt werden müsse, dort aber voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil der Antragsteller durch die von ihm gerügten Entscheidungen nicht individuell betroffen sei.
Der Antragsteller erwiderte darauf mit Schreiben vom 15. Dezember 1993, er sei durch Erweiterung des der Bundeswehr erteilten Auftrags "in der konkreten Situation eines einberufenen Soldaten, dem ein konkreter Auftrag erteilt" sei, beschwert. Im Rahmen der Heeresstruktur 5 seien die Kräfte und Mittel des Sanitätsdienstes so zu strukturieren und auszubilden, daß sie befähigt seien, im Inland und Ausland allein oder im internationalen Verbund Hilfe und Unterstützung, z.B. im Rahmen von Katastrophenhilfe, humanitärer Hilfe, UNO-Einsätzen usw., zu leisten und militärische Verbände zur Krisenbewältigung in begrenzten militärischen Konflikten, auch außerhalb des deutschen Territoriums, unterstützen zu können, so daß zusätzlich zu den bisherigen Friedensaufgaben im Rahmen von Soforteinsätzen zur Krisenbewältigung in begrenzten militärischen Konflikten eingegriffen werden könne. Ihm sei die Verpflichtung auferlegt worden, die ihm unterstellte Einheit, die Reservelazarettgruppe ..., zu einer solchen Befähigung auszubilden und eine Einsatz- und Unterstützungsbereitschaft herzustellen. Dieser Auftrag beinhalte "Maßnahmen, die ganz konkret von mir in ständig sich wiederholenden Wehrübungen durchzuführen", seines Erachtens aber mit der Verfassung nicht vereinbar seien. Er sei auch dadurch in seinen Rechten verletzt, daß ein bewaffnet und uniformiert in K. auftretender Sanitätsoffizier die gleiche Uniform trage wie er selbst.
Abschließend bat er, die "Beschwerde" dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur gerichtlichen Entscheidung vorzulegen.
Der BMVg hat die "Beschwerde" mit Schreiben vom 17. Januar 1994 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorgelegt.
Er beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht sei nicht eröffnet, weil der Antragsteller keine Verletzung von Rechten in seiner Person dargelegt habe. Die Erweiterung des Auftrags der Bundeswehr, gegen die er sich wende, sei eine politische Entscheidung der zuständigen Staatsorgane, die der einzelne Bürger nicht gerichtlicher Kontrolle unterwerfen könne. Ihre Umsetzung in konkrete Einzelbefehle an den im Reservestatus befindlichen Soldaten könne erst während künftiger Wehrübungen stattfinden. Vorbeugenden Rechtsschutz gebe es insoweit nicht. Es berühre persönliche Rechte des Antragstellers auch nicht, wenn bewaffnete Sanitätsoffiziere in K. in der gleichen Uniform aufträten, wie sie der Antragsteller trage.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 809/93 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Der Zulässigkeit steht allerdings nicht entgegen, daß der Antragsteller als Reserveoffizier derzeit kein aktiver Soldat ist. Die Wehrbeschwerdeordnung ist nach ihrem § 1 unabhängig vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens eines Beschwerdeanlasses und der Beschwerdeeinlegung immer dann anwendbar, wenn der Beschwerdeanlaß in die Wehrdienstzeit fällt (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89.72 - <BVerwGE 46, 220 [223]>) Das war hier der Fall. Nach § 15 WBO wird die Fortführung des Verfahrens nicht dadurch berührt, daß der Antragsteller zur Zeit keinen Wehrdienst leistet.
Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich jedoch aus folgenden Gründen:
Der Antragsteller wendet sich gegen die Auftragserweiterung der Streitkräfte sowie gegen die Heeresstruktur 5, soweit dabei die Kräfte und Mittel des Sanitätsdienstes so zu strukturieren und auszubilden sind, daß sie befähigt werden, im Inland und Ausland allein oder im internationalen Verbund Hilfe und Unterstützung zu leisten. Insoweit fehlt es im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO an einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers durch die Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten, die in §§ 6 bis 23, §§ 26 bis 29 und §§ 32 bis 36 SG geregelt sind. Der politisch-militärische Inhalt des dem Soldaten erteilten dienstlichen Auftrags ist keine Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO. Es ist nicht Sinn des Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung, die politisch-militärische Zielsetzung der Bundeswehr zu überprüfen. Diese Zielsetzung, die zu einem Befehl führen kann, wirkt sich erst dann auf die individuelle Rechtsstellung des Soldaten aus, wenn ein solcher Befehl ergeht. Ein solcher Befehl ist dem Antragsteller aber bisher nicht erteilt worden.
Auch als vorbeugender Unterlassungsantrag ist der Rechtsbehelf unzulässig. Es ist noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit abzusehen, daß ein die neue Zielsetzung der Heeresstruktur 5 verwirklichender Befehl an den Antragsteller überhaupt ergehen wird. Deshalb kann ein rechtliches Interesse des Antragstellers an einem vorbeugenden Rechtsschutz jedenfalls derzeit nicht anerkannt werden (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1974 - BVerwG 1 WB 205.72 - <BVerwGE 46, 255> und vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 70.89 - <NZWehrr 1991, 211 = DokBer B 1990, 309>).
Der Antragsteller macht weiter geltend, es verletze ihn in seinen Rechten, daß Vorgesetzte und Kameraden den nach seiner Ansicht rechtlich unzulässigen Einsatz von Sanitätseinheiten der Bundeswehr in K. angeordnet und vollzogen hätten; dies beeinträchtige ihn selbst, weil er dieselbe Uniform trage wie diese Soldaten. Auch daraus ergibt sich indessen keine unmittelbare Berührung seines eigenen Rechtskreises.
Deshalb ist der Antrag zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten wird abgesehen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wehrl
Dr. Bosch
Vogler
Witsch