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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1995, Az.: BVerwG 1 WB 58.95

Versetzung eines Soldaten auf Zeit; Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.07.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 58.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1996, 61-62

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. Juli 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von acht Jahren. Sein Dienstzeitende war für den 14. März 1998 vorgesehen.

2

Seit September 1993 wurde er bei der Deutschen Stabs- und Versorgungskompanie Hauptquartier Alliierte Streitkräfte Mitteleuropa (HQ AFCENT) in ... (Niederlande) als Feldjäger verwendet.

3

Mit Disziplinarmaßnahme vom 23. März 1995 belegte ihn der Kompaniechef mit einer Geldbuße von 200 DM, weil er am 24. November 1994 seinen um 18 Uhr beginnenden Schichtdienst nicht angetreten habe, obwohl er nach Aussagen des untersuchenden Stabsarztes am selben Tag nach vorangegangener Krankheit als dienstfähig entlassen worden sei; dies habe zur Folge gehabt, daß ein anderer Soldat seinen Dienst habe übernehmen müssen. Der Antragsteller legte gegen diese Maßnahme Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist.

4

Der Kompaniechef ordnete am 22. März 1995 eine truppenärztliche Begutachtung des Antragstellers auf Auslandsverwendungsfähigkeit und Feldjägertauglichkeit an. Der Truppenarzt der Deutschen Delegation bei HQ AFCENT befreite den Antragsteller am 3. April 1995 von Sport und Außendienst sowie vom Feldjägerdienst mit der Waffe. Am 11. April 1995 überwies er ihn zur Untersuchung an das Bundeswehrkrankenhaus Koblenz, weil er aufgrund wiederholt aufgetretener Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers eine mit dessen Aufgaben als Feldjäger unvereinbare psychische Störung nicht ausschließen könne. Der Antragsteller erschien zwar am festgesetzten Untersuchungstag, dem 11. April 1995, beim Bundeswehrkrankenhaus. Nach einem Streit mit dem mit der Untersuchung beauftragten Arzt darüber, ob ein vom Antragsteller als Vertrauensperson mitgebrachter anderer Soldat an dem Gespräch mit dem Arzt teilnehmen dürfe, kam es aber nicht zu einer Untersuchung. Am 12. April 1995 erklärte der Antragsteller, daß er mit einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom selben Tage verbot der Kompaniechef dem Antragsteller bis 28. April 1995 die Ausübung des Dienstes. Am 20. April 1995 beantragte er die unverzügliche Rückversetzung des Antragstellers in das Inland, weil dieser seit 23. März 1995 keinen Feldjägerdienst mehr leistete und ein anderweitiger Einsatz am Standort ausgeschlossen sei.

5

Mit Fernschreiben vom 3. Mai 1995 und mit Verfügung vom selben Tage kommandierte die Stammdienststelle des Heeres den Antragsteller nach vorheriger Anhörung, bei der sich dieser nicht äußerte, mit dem Ziel der Versetzung für die Zeit vom 8. Mai 1995 bis 30. Juni 1995 zur 3./Feldjägerbataillon ... in B.. Mit Verfügung vom 26. Juni 1995 verlängerte sie die Kommandierung bis 30. September 1995.

6

Am 24. Mai 1995 stellte der Truppenarzt des Feldjägerbataillons ... fest, daß der Antragsteller nicht dienstfähig sei. Daraufhin befreite die Stammdienststelle des Heeres diesen unbefristet vom Dienst und ordnete an, daß er sich auf Abruf zuhause an seinem Familienwohnort B. aufzuhalten habe. Am 29. Juni 1995 leitete die Stammdienststelle des Heeres gegen den Antragsteller das Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit ein.

7

Bereits mit Schreiben vom 4. Mai 1995 hatte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Köln ein im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechendes Verbot einer Versetzung beantragt.

8

Mit Beschluß vom 18. Mai 1995 verwies das Verwaltungsgericht Köln die Sache an das Truppendienstgericht Nord. Dieses verwies die Sache mit Beschluß vom 22. Juni 1995 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -.

9

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags folgendes vor: Seine Weigerung, sich auf seinen geistigen Zustand untersuchen zu lassen, könne keine Versetzungsmaßnahme begründen, zumal bisher in keiner Weise nachgewiesen sei, weshalb eine solche Untersuchung geboten sei. Es verstoße gegen die Menschenwürde, von ihm eine solche Untersuchung zu verlangen, ohne ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen dies verlangt werde. Da eine Versetzung unmittelbar bevorstehe, sei eine kurzfristige Entscheidung notwendig. Man könne ihm nicht zumuten, vor der Inanspruchnahme von Rechtsschutz den Erlaß der zu erwartenden Versetzungsverfügung abzuwarten, weil ihm durch Verletzung seines Ansehens im Kameradenkreis ein besonders schwerer Schaden drohe.

10

Er beantragt,

gemäß § 123 VwGO anzuordnen, daß er bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht von seiner Dienststelle bei der Deutschen Delegation bei HQ AFCENT in ... Niederlande wegversetzt werden dürfe.

11

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

12

Er hält ihn für unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden Unterlassungsantrag fehle.

13

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen.

14

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

15

Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der das Unterlassen einer Maßnahme zum Gegenstand hat, ist zwar nach dem entsprechend anzuwendenden Grundsatz des § 123 VwGO auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren an sich statthaft. Im Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung kommt eine auf das Unterlassen von Maßnahmen gerichtete einstweilige Anordnung aber nur in Ausnahmefällen in Betracht (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 37.93 - und vom 22. März 1994 - BVerwG 1 WB 17.94 -). Ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Vorgesetzten von vornherein bestimmte Maßnahmen verboten werden, kann allenfalls für diejenigen Fälle anerkannt werden, in denen schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme des Vorgesetzten geeignet wäre, den Soldaten in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (Beschluß vom 22. März 1994 - BVerwG 1 WB 17.94 -). Nur unter denselben besonderen Voraussetzungen könnte im übrigen in der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beanspruchung vorbeugenden Rechtsschutzes anerkannt werden (vgl. dazu Beschlüsse vom 26. April 1974 - BVerwG 1 WB 205.72 - <BVerwGE 46, 255>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 70.89 - <NZWehrr 1991, 211 = DokBer B 1990, 309> und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 3.94 -). Sonst ist der Antragsteller regelmäßig darauf zu verweisen, das Ergehen der Maßnahme abzuwarten und dann die dagegen gegebenen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

16

Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß ihm ein besonders schwerer oder nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, wenn er in absehbarer Zeit von seinem Dienstposten bei der Stabs- und Versorgungskompanie bei HQ AFCENT, von dem er ohnehin seit Mai 1995 wegkommandiert ist, auch wegversetzt würde. Der von ihm als Folge einer Versetzung befürchtete Ansehensverlust im Kameradenkreis läßt sich nicht nachvollziehen. Die Versetzung als solche hat jedenfalls keinen diskriminierenden Charakter. Gegen eine solche Versetzung könnte er vorläufigen Rechtsschutz in Gestalt eines Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines in der Hauptsache gestellten Anfechtungsantrags (§ 17 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) in Anspruch nehmen. Darauf muß er sich verweisen lassen.

17

Deshalb ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

18

Von einer Belastung des Antragsteller mit Verfahrenskosten wird abgesehen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 nicht für gegeben erachtet.

Seide
Dr. Maiwald
Dr. Bosch