Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1998, Az.: BVerwG 1 WB 35/98
Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte Verwendung bei Zulassung zu einer Laufbahn; Verwendungsentscheidung durch einen militärischen Vorgesetzten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse; Eignungsentscheidung anhand von fachlichen und persönlichen, charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften; Einbeziehung früherer Straftaten in die prognostische Eignungsentscheidnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 35/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 1 SLV
- § 17 Abs. 2 Satz 2 SG
- § 10 Abs. 1 SG
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. November 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstleutnat Zabée, Stabsunteroffizier Clemens als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1973 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Verpflichtungszeit von sechs Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 1999 enden wird. Mit Wirkung vom 21. Dezember 1995 wurde er zum Stabsunteroffizier ernannt. Seit 1. Oktober 1997 wird er bei der Stabskompanie Fernmelde- und Elektronische Aufklärungsbrigade (StKp Fm/EloAufklBrig) ... in D... auf dem Dienstposten eines Fernmeldeaufklärungsfeldwebels verwendet.
Noch vor seiner Einstellung in die Bundeswehr wurde der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Köln wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 DM und einer Sperre der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 1. Juli 1993 verurteilt. Am 25. August 1997 beantragte er die Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). In den Bewerbungsunterlagen gab er an, daß ihm für die Zeit vom 17. Dezember 1996 bis 17. Mai 1997 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden sei. Eine vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingeholte unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister wies neben der Verurteilung von 1993 eine weitere rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Köln wegen eines am 6. Juni 1996 begangenen Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 DM und zu einer Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 16. Mai 1997 auf.
Mit Bescheid vom 5. Januar 1998, der dem Antragsteller am 7. Januar 1998 ausgehändigt wurde, lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) - Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) -, den Antrag mit der Begründung ab, daß er nach Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen für eine Übernahme als Offizieranwärter nicht geeignet sei und daher an einer Eignungsfeststellung durch die OPZ nicht teilnehmen könne.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 1998, das am 12. Januar 1998 bei der StKp Fm/EloAufklBrig ... eingegangen ist, Beschwerde ein. Das OPZ habe seine Bewerbung allein auf Grund der Vorstrafe und des Entzugs der Fahrerlaubnis abgelehnt. Durch dieses Vergehen, das er sehr bereue, seien ihm sowohl "zivil als auch dienstlich" erhebliche Nachteile entstanden. Auf Grund seiner Motivation als Soldat und Führer in der Ausbildung hätten indes sein Kompaniechef und der Kommandeur (Kdr) der Brigade seinen Entschluß, Offizier zu werden, nachdrücklich begrüßt. Er sei deshalb der Auffassung, daß das von ihm begangene Vergehen keine lebensentscheidenden Folgen für ihn haben dürfe.
Mit Bescheid vom 7. April 1998, der dem Antragsteller am 17. April 1998 ausgehändigt wurde, wies der BMVg - PSZ III 5 - die Beschwerde zurück. Durch die wiederholten Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr habe der Antragsteller Zweifel an seiner Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit aufkommen lassen. Von einem künftigen Offizier sei aber zu fordern, daß er sich normgerecht verhalte, und zwar auch im Straßenverkehr.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 1998 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Seine Eignung als OffzTrD hätten sowohl sein Disziplinarvorgesetzter als auch der Kdr Fm/EloAufklBrig ... trotz seiner Verkehrsdelikte bejaht. Der Eintrag in das Führungszeugnis werde aber offenbar höher bewertet als die Laufbahnbeurteilung und die Befürwortung durch seine Disziplinarvorgesetzten. Seine Eignung zum OffzTrD sollte aber nicht nach Aktenlage, sondern durch seine Teilnahme am militärischen Auswahllehrgang "belegt" werden.
Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. Juni 1998 dem Senat vorgelegt und dessen Zurückweisung beantragt.
Zur Begründung trägt er vor:
Nach § 33 Abs. 1 SLV könne ein Unteroffizier im Falle seiner Eignung zur Laufbahn der OffzTrD zugelassen werden. Nach Nr. 513 ZDv 20/7 habe das PersABw über die Zulassung der Bewerber auf Grund aller Erkenntnisse zu entscheiden. In Nr. 502 ZDv 20/7 sei darüber hinaus festgelegt, daß sich die für den Aufstieg in die Laufbahn der OffzTrD vorgesehenen Unteroffiziere besonders bewährt haben und die uneingeschränkte Eignung für Offiziere besitzen müßten. Diese Voraussetzungen seien beim Antragsteller nicht gegeben. Nachdem er bereits im Jahre 1993 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und im Jahre 1996 erneut vom Amtsgericht Köln wegen eines solchen Delikts bestraft worden sei, habe der Soldat neben der Straftat auch ein Dienstvergehen (vgl. § 17 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 SG) begangen. Durch dieses Verhalten sei das Vertrauen in den Antragsteller nachhaltig beeinträchtigt und Zweifel an seiner Charakterfestigkeit und Zuverlässigkeit begründet. Auch unter Berücksichtigung der (positiven) fachlichen Einschätzung durch seine Disziplinarvorgesetzten sei die charakterliche Eignung des Antragstellers für die angestrebte Verwendung als OffzTrD zu verneinen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 561/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens erstrebt er, den BMVg unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 5. Januar 1998 und vom 7. April 1998 zu verpflichten, ihn zur Laufbahn der OffzTrD zuzulassen. Dieser Antrag ist zulässig (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265>, vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 - und vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 17.98 - m.w.N.), aber nicht begründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Dies gilt auch für die Zulassung zu einer Laufbahn. Hierüber entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse. Nach § 33 Abs. 1 SLV kann ein Unteroffizier bei Eignung zur Laufbahn der OffzTrD zugelassen werden. Hierzu hat der BMVg in Nr. 513 i.V.m. Nr. 502 ZDv 20/7 festgelegt, daß die für den Aufstieg in die Laufbahn der OffzTrD vorgesehenen Unteroffiziere die uneingeschränkte Eignung für die Ausbildung zum und die künftige Verwendung als Offizier besitzen müssen. Diese Voraussetzungen haben sowohl das PersABw im Bescheid vom 5. Januar 1998 als auch der BMVg im Beschwerdebescheid vom 7. April 1998 in bezug auf den Antragsteller zu Recht verneint.
Die Beurteilung, ob sich ein Soldat für die vorgesehene Verwendung als OffzTrD eignet, hängt entscheidend davon ab, ob er den hieran zu stellenden Anforderungen genügt. Dabei sind neben den fachlichen Qualifikationen des Soldaten auch seine persönlichen, d.h. charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend. Angesichts der hohen Verantwortung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, und der an ihn zu stellenden Anforderungen, ist es gerechtfertigt, wenn das PersABw und der BMVg im Rahmen der Eignungsbeurteilung neben der fachlichen Qualifikation auch die charakterliche Eignung des Offizieranwärters berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200>, vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 170.90-, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 11.94 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 13> und vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 -).
Hieran gemessen gehen die angefochtenen Bescheide in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß der Antragsteller nicht die erforderliche charakterliche Eignung für den Offizierberuf besitzt.
Nach der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist der Antragsteller bereits mit Urteil des Amtsgerichts Köln wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 DM verbunden mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für sieben Monate verurteilt worden. Er hat sich diese Verurteilung ersichtlich nicht zur Warnung dienen lassen, sondern ist im Jahre 1996 erneut straffällig geworden mit der Folge einer abermaligen Verurteilung wegen des gleichen Delikts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 DM und dem Entzug der Fahrerlaubnis bis 16. Mai 1997. Mit diesem Verhalten hat der Antragsteller nicht nur innerhalb kurzer Zeit Straftaten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit, sondern mit der Straftat im Jahre 1996 auch ein Dienstvergehen begangen. Insbesondere hat er gegen die Pflicht eines Soldaten verstoßen, sich (auch) außerdienstlich so zu verhalten, daß das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Gleichzeitig hat er mit dieser Verhaltensweise seine Pflicht, als Vorgesetzter und "Führer in der Ausbildung" gegenüber den auszubildenden Soldaten ein Beispiel zu geben (vgl. § 10 Abs. 1 SG), verletzt. Die Wiederholung der Straftat nach § 316 StGB innerhalb von drei Jahren schließt auch eine Bewertung seines Verhaltens als "Jugendsünde" oder als einmaligen "Ausrutscher" aus. Das PersABw konnte daher in seinem Bescheid vom 5. Januar 1998 zu Recht davon ausgehen, daß der Antragsteller durch sein Verhalten im Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer - zumindest abstrakt - erheblich gefährdet hat. Wenn das PersABw hieraus Rückschlüsse auch auf das künftige dienstliche Verhalten des Antragstellers gezogen und die charakterliche Eignung als Offizier verneint hat, ist diese Prognoseentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war das PersABw auch nicht gehindert, seine außerdienstlich begangene Verfehlung bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung für den Offizierberuf höher zu bewerten als die unbestrittenen dienstlichen Leistungen als Stabsunteroffizier bei der StKp Fm/EloAufklBrig ....
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.