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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1997, Az.: BVerwG 1 WB 117.96

Antrag auf Aufhebung der Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere ; Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte ; Berücksichtigung der körperlichen Einsatzfähigkeit neben der fachlichen Qualifikation eines Soldaten; Nutzeffekt für die Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 117.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 24. Juni 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Kapitän zur See Kühtze, Oberbootsmann Assmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde als Bootsmann am 4. Juni 1992 zum Berufssoldaten ernannt.

2

Mit Personalverfügung Nr. 0025/93 des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 15. November 1993 wurde der Antragsteller als Oberbootsmann mit Wirkung vom 1. Januar 1994 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zugelassen. Als Verwendungsgruppe (VwdgGrp) ist in der Verfügung angegeben 7004 Kfz-Betriebsdienst. Den Offizierlehrgang MilFD vom 4. Januar bis zum 3. Oktober 1994 an der Marineschule M. bestand der Antragsteller mit der Abschlußnote "gut". Zum Oberfähnrich zur See wurde er am 1. Januar 1995 ernannt.

3

Im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung Fortbildungsstufe B wurde der Antragsteller für die Zeit vom 11. Oktober bis zum 21. Dezember 1995 zur Teilnahme am Lehrgang "Amtlich anerkannter Prüfer Rad/Kette Offizieranwärter OffzMilFD" an die Nachschubschule des Heeres in B. kommandiert.

4

Mit Fernschreiben vom 15. Dezember 1995 teilte die Nachschubschule des Heeres - Lehre und Ausbildung - dem PSABw mit, daß der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nicht lehrgangsverwendungsfähig und vom Lehrgang mit Reisetag 14. Dezember 1995 abgelöst worden sei. Die entsprechende Verkürzung der Kommandierungszeit wurde vom PSABw unter dem 18. Dezember 1995 vorgenommen.

5

Am 16. Januar 1996 ordnete die Nachschub- und Transportstaffel Marinefliegergeschwader (MFG) ... eine ärztliche Begutachtung des Antragstellers im Hinblick auf seine Dienst- und Verwendungsfähigkeit an unter besonderer Berücksichtigung einer uneingeschränkten Kraftfahrerverwendungsfähigkeit und der gesundheitlichen Eignung zum OffzMilFD in der VwdgGrp 7004 Kfz-Betriebsdienst. Gemäß ärztlicher Mitteilung für die Personalakten vom 22. Februar 1996 des Truppenarztes MFG .../Heilfüsorge wurde festgestellt, daß der Antragsteller vorübergehend eingeschränkt verwendungsfähig sei und eine Neubeurteilung nach drei Monaten erfolgen solle. Die erneut am 3. Juli 1996 angeordnete ärztliche Begutachtung führte zu dem Ergebnis vom 8. Juli 1996, daß die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers weiterhin vorübergehend eingeschränkt sei und eine Neubeurteilung in zwei Jahren erfolgen solle.

6

Der Antragsteller beantragte daraufhin am 17. Juli 1996 eine Ausnahmegenehmigung zum Verbleib in der VwdgGrp 7004 und erklärte sich damit einverstanden, daß die Beratenden Ärzte des PSABw und des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) Einblick in seine Gesundheitsakte nähmen. Der Beratende Arzt des PSABw kam in seiner Stellungnahme vom 1. August 1996 zu dem Ergebnis, daß der Antragstellers 1. auf Dauer nicht kraftfahrerverwendungsfähig und 2. für die Dauer von zwei Jahren eingeschränkt verwendungsfähig sei und hierbei keinen Schicht-/Nachtdienst und keine Tätigkeiten mit erhöhter Eigen- und Fremdgefährdung ausführen dürfe. Nach zwei Jahren sei eine erneute Begutachtung erforderlich, um gegebenenfalls über eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit und Ausbildung in der VwdgGrp 7004 für die Laufbahn der OffzMilFD entscheiden zu können.

7

Mit Fernschreiben vom 5. August 1996, das dem Antragsteller am 7. August 1996 ausgehändigt wurde, kündigte das PSABw die Absicht der Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere an und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme.

8

Der Antragsteller wandte sich in seiner Stellungnahme vom 16. August 1996 gegen die geplante Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere. Die Voraussetzungen für die Rückführung seien nicht gegeben. Er befände sich im Status eines Berufssoldaten in der Laufbahn der OffzMilFD, wenngleich noch nicht im Range eines Offiziers. Den Laufbahnwechsel habe er mit der Zulassung bereits vollzogen. Weder aus den Erlassen im Ministerialblatt des BMVg (VMBl) noch aus den vom PSABw eingeholten ärztlichen Gutachten ergebe sich, daß eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die nach einem Status-/Laufbahnwechsel eintrete, eine Rückführung in eine andere Laufbahn ursächlich bedinge. Er sei bereit, sich einem neuen Tätigkeitsfeld zu stellen und bitte um Einplanung in eine Verwendung, die er mit seinen körperlichen Einschränkungen ausüben könne.

9

Mit Bescheid vom 3. September 1996, dem Antragsteller ausgehändigt am 10. September 1996, führte das PSABw den Antragsteller gemäß Nr. 416 ZDv 20/7 in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurück. Nach den militärärztlichen Gutachten sei er auf Dauer nicht kraftfahrerverwendungsfähig und erfülle damit eine wesentliche Voraussetzung für die weitere Ausbildung und Verwendung in der Laufbahn der OffzMilFD in der VwdgGrp Kfz-Betriebsdienst nicht. Der BMVg - P V 4 - habe als zukünftige personalbearbeitende Stelle dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht zugestimmt. Die Bedarfsprüfung durch den BMVg habe ergeben, daß im Geburtsjahrgang des Antragstellers Bedarf nur noch in der VwdgGrp Programmierdienst bestehe, ein Wechsel in diese Verwendungsgruppe sei jedoch ausgeschlossen, da der Antragsteller den erforderlichen Eignungstest am 23. April 1996 nicht bestanden habe.

10

Mit Schreiben vom 16. September 1996 legte der Antragsteller gegen die Rückführung Beschwerde ein. Aus den angeführten Vorschriften ließe sich die Rückführung nicht ableiten, da er die Offizierprüfung bestanden und im Status eines Berufssoldaten stehe.

11

Der BMVg - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 8. November 1996 als unbegründet zurück. Der Antragsteller erfülle nicht mehr die gesundheitlichen Voraussetzungen für die weitere Ausbildung in der Laufbahngruppe der OffzMilFD. Die Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere sei mithin zu Recht erfolgt. Weder der Status als Berufssoldat noch die bisher gezeigten guten dienstlichen Leistungen und das erfolgreiche Bestehen des Offizierlehrganges könnten zu einem anderen Ergebnis führen.

12

Gegen diese dem Antragsteller nach dem unwidersprochenen Vorbringen des BMVg am 13. November 1996 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 1996, das am 25. November 1996 beim BMVg einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 1996 dem Senat vorgelegt.

13

Der Antragsteller trägt vor, daß er die angefochtene Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere als rechtswidrig ansehe. Die vom BMVg - P II 7 - getroffene Entscheidung beruhe im wesentlichen auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Diese Vorschrift regele aber nach seiner Rechtsauffassung die Rückführung eines Zeitsoldaten in die Laufbahn der Unteroffiziere und nicht wie in seinem Fall die Rückführung eines Berufssoldaten.

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er trägt im wesentlichen vor, daß das PSABw rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt sei, daß es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen an der Eignung zum Offizier mangele. Auf der Grundlage militärärztlicher Gutachten sei, durch den Antragsteller unwidersprochen, u.a. die auf Dauer angelegte fehlende Kraftfahrerverwendungsfähigkeit festgestellt worden, die auf einer Grunderkrankung beruhe, die gemäß ZDv 46/1 in ihrer Schwere mit der Gradation V zu bewerten sei. Damit fehle eine wesentliche Voraussetzung für den Dienst in der VwdgGrp 7004, für die der Antragsteller als Anwärter für die Laubahn der OffzMilFD zugelassen worden sei. Die uneingeschränkte Eignung des Antragstellers für die neue Laufbahn sowie für die künftige Verwendung auf jedem Dienstposten der ausgewählten VwdgGrp sei nicht mehr gegeben. Ein Wechsel in die VwdgGrp Programmierdienst scheide mangels Eignung des Antragsteller aus. Der erfolgreiche Abschluß des Offizierlehrgangs MilFD stehe der Rückführung nicht entgegen, da es sich hierbei um eine unabdingbare Laufbahnvoraussetzung handele, mit deren Vorliegen noch nicht die Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD verbunden sei. Schließlich seien die als Begründung für die Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere angeführten Rechtsvorschriften nicht zu beanstanden.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 767/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Der Antrag ist zulässig.

18

Mit ihm wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des PSABw vom 3. September 1996 über seine Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere und gegen den diesen bestätigenden Beschwerdebescheid des BMVg vom 8. November 1996. Da es sich bei der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung zum OffzMilFD um eine Verwendungsentscheidung und damit um eine truppendienstliche Maßnahme handelt (Beschluß vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265>), ist auch für einen gegen die Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte und hier des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO; Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 233> und vom 26. November 1996 - BVerwG 1 WB 67.96 -).

19

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

20

Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Entsprechende Regelungen sind in Nr. 416 ZDv 20/7 für Anwärter für die Laufbahn der OffzMilFD nach § 30 SLV und in Nr. 528 ZDv 20/7 für Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 SLV getroffen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich dabei infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88-, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95 - und vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 73.95 - <DokBer B 1996, 239>).

21

Die nur in diesen Grenzen zulässige Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des PSABw über die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere ergibt keinen Rechtsfehler.

22

Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als OffzMilFD eignet, hängt davon ab, ob er die dafür zu stellenden Anforderungen erfüllt. Dabei sind neben den fachlichen Qualifikationen des Soldaten auch seine persönlichen, d.h. charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend. Bei der hohen Verantwortung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, und bei den Anforderungen, die an ihn gestellt werden, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der BMVg neben der fachlichen Qualifikation auch die körperliche Einsatzfähigkeit berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200>, vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 170.90 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 111.94 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 13>).

23

Die angefochtenen Bescheide gehen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß der Antragsteller auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht - mehr - die uneingeschränkte Eignung für eine künftige Verwendung als Offz-MilFD in der VwdgGrp 7004 Kfz-Betriebsdienst besitzt.

24

Der Antragsteller stellt die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtungen vom 22. Februar und 8. Juli 1996 nicht in Frage und er widerspricht auch nicht der Stellungnahme des Beratenden Arztes des PSABw vom 1. August 1996, wonach er auf Dauer nicht kraftfahrerverwendungsfähig und im übrigen zunächst für die Dauer von zwei Jahren nur eingeschränkt verwendungsfähig ist. Das PSABw und der BMVg konnten aus diesem Gesundheitsbild den Schluß ziehen, daß der Antragsteller für eine Tätigkeit im Kfz-Betriebsdienst als OffzMilFD nicht geeignet ist.

25

Der Antragsteller kann demgegenüber nicht beanspruchen, in eine andere Verwendung in der Laufbahn der OffzMilFD eingeplant zu werden, die er mit seinen körperlichen Einschränkungen ausüben kann.

26

Wenn sich der Antragsteller in dem Verwendungsbereich, in dem er für eine spätere Verwendung als OffzMilFD ausgewählt und als Anwärter zugelassen worden ist, als gesundheitlich ungeeignet erweist, hat er keinen Anspruch, in einen anderen Verwendungsbereich/VwdgGrp umgesetzt zu werden, um sein Ziel des Laufbahnwechsels dennoch zu erreichen. Es gibt keinen die Personalführung bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach seinen Beförderungsaussichten oder seinen persönlichen Vorstellungen auszurichten habe. Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr (vgl. Beschluß vom 8. Mai 1968 - BVerwG 1 WB 2.68 - <BVerwGE 33, 150 [ff.]>) und auf den Gesichtspunkt des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoßen wird (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1972 - BVerwG 1 WB 183.71, 128.72 - <BVerwGE 46, 20 [22]>, vom 25. Februar 1976 - BVerwG 1 WB 12.75 - <BVerwGE 53, 128> und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 43.96 -). Es spricht nichts dafür, daß diese Grundsätze vom PSABw und dem BMVg nicht eingehalten worden sind. Der Antragsteller ist dem Vortrag des BMVg nicht entgegengetreten, daß in seinem Geburtsjahrgang 1965 für eine Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD Bedarf nur noch in der VwdgGrp Programmierdienst besteht; den hierfür erforderlichen Programmiereignungstest hat der Antragsteller jedoch nicht bestanden.

27

Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, als Berufssoldat nach einer Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD nach § 30 SLV nicht mehr in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt werden zu können. Zuzustimmen ist ihm lediglich insoweit, als die angefochtene Maßnahme nicht in § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ihre Grundlage hat, da diese Vorschrift ausschließlich Soldaten auf Zeit betrifft. Die "Rückführung" des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere ergibt sich vielmehr aus der Natur seines Dienstverhältnisses als Berufssoldat. Mit der Personalverfügung Nr. 0025/93 des PSABw vom 15. November 1993 wurde er lediglich als Anwärter für die Laufbahn der OffzMilFD zugelassen, d.h. zur Ausbildung zum OffzMilFD. Hierbei handelt es sich um eine einem mit dem Vorbehalt fortdauernder Eignung vorgesehenen Laufbahnwechsel vorausgehende Entscheidung (vgl. Beschluß vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - a.a.O.), die den Status des Antragstellers als Angehöriger der Laufbahngruppe der Unteroffiziere in der Laufbahn des Truppendienstes (vgl. § 2 SLV) noch nicht veränderte. Dieser Status wurde auch nicht dadurch berührt, daß mit der Zulassung zur Offizierausbildung eine Änderung der Dienstgradbezeichnung verbunden war. Die gemäß Nr. 416 ZDv 20/7 verfügte Rückführung des Antragstellers in die bisherige Laufbahn bzw. Laufbahngruppe der Unteroffiziere, nachdem sich während der Ausbildung herausgestellt hatte, daß er aus Gesundheitsgründen nicht zum Offizier geeignet ist, beinhaltet truppendienstlich lediglich die Ablösung von der - weiteren - Ausbildung zum Offizier und Weiterverwendung in seinem bisherigen Status.

28

Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das PSABw den Antragsteller wegen Nichteignung zum Offizier in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt hat. Dafür, daß den verfahrensmäßigen Anforderungen der Nr. 416 i.V.m. Nr. 1063 ZDv 20/7 nicht Rechnung getragen worden sei, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Ihm ist die Absicht der Rückführung eröffnet und Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu und zu den Gründen zu äußern; Eröffnung und Anhörung sind aktenkundig gemacht worden.

29

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Kühtze
Assmann