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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1991, Az.: BVerwG 1 WB 170/90

Entziehung der Fahrerlaubnis der Bundeswehr wegen dauernder Kraftfahrverwendungsunfähigkeit ; Anforderungen an die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) ; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Verwendung in der Laufbahn der OffzMilFD

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 170/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Marquardt,
Hauptfeldwebel Straub als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird bei der Panzerjägerkompanie ... als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel verwendet.

2

Am 29. September 1988 bewarb er sich um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offz-MilFD). Durch Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 31. Oktober 1989 wurde ihm mitgeteilt, daß er für eine Zulassung in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 27912 - Kraftfahrzeug-/Panzer-Technik - ausgewählt wurde. In dem Bescheid wird u.a. ausgeführt:

"Die Zulassung ist vom Nachweis der gem. § 30 SLV geforderten Bildungsvoraussetzungen abhängig.

...

Ihre Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD wird nach erfolgreichem Abschluß der Fachschulausbildung und dem gleichzeitigen Erwerb der o.a. Bildungsvoraussetzung zum 01.10. des entsprechenden Jahres verfügt, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen."

3

Unter dem 28. Februar 1990 veranlaßte der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers dessen ärztliche Begutachtung auf Dienstfähigkeit und Kraftfahrverwendungsfähigkeit. Das Ergebnis der Begutachtung vom 28. Februar 1990 durch den Truppenarzt des Panzergrenadierbataillons ... lautet:

"D 30.01. u. fachärztlicher Untersuchung BwKrHs G. vom 20.02.90

zu 1(Dienstfähigkeit)-keinen Nach- und Schichtdienst -
-Alkoholverbot
-keine 36-Std-Übungen o.ä.
-er sollte keinem Flickerlicht ausgesetzt werden.
zu 2.(Kraftfahrverwendungsfähigkeit)-dauernd nicht kraftfahrerverwendungsfähig
-die zivile Fahrerlaubnis ist gefährdet."
4

Durch Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 4. April 1990 wurde dem Antragsteller wegen dauernder Kraftfahrverwendungsunfähigkeit die Fahrerlaubnis der Bundeswehr entzogen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch den Kommandierenden General ... Korps zurückgewiesen. Über die weitere Beschwerde des Antragstellers wurde durch den Inspekteur des Heeres - soweit bekannt - bisher noch nicht entschieden.

5

Durch Bescheid des PSABw vom 17. Mai 1990, dem Antragsteller am 19. Juni 1990 ausgehändigt, wurde ihm mitgeteilt, daß Hinderungsgründe eingetreten seien, die es erforderten, daß der Bescheid des PSABw vom 31. Oktober 1989 aufgehoben werden müsse. Dem Antragsteller fehle die uneingeschränkte körperliche Verwendungsfähigkeit für den Laufbahnwechsel, was sich aus der ärztlichen Begutachtung vom 28. Februar 1990 ergebe. Die Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit durch den Leitenden Sanitätsoffizier des PSABw habe zu dem Ergebnis geführt, daß der Antragsteller für die vorgesehene Personalmaßnahme - Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD - AVR 27912 (Kraftfahrzeug-/Panzer-Technik) - gesundheitlich nicht geeignet sei. Dem Antrag auf Zulassung zur Laufbahn OffzMilFD könne deshalb nicht entsprochen werden.

6

Gegen diese Entscheidung des PSABw legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Juni 1990 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht, die uneingeschränkte Eignung des Antragstellers für die Ausbildung zum Offizier und die künftige Verwendung in der Laufbahn der OffzMilFD bestehe nach wie vor, das ärztliche Begutachtungsergebnis des Truppenarztes vom 28. Februar 1990 sei unzutreffend; es werde eine erneute ärztliche Untersuchung beantragt. Im übrigen seien bei Erlaß des Bescheides des PSABw vom 31. Oktober 1989 die ärztlichen Beurteilungen bekannt gewesen, auf die sich das PSABw nunmehr in dem Aufhebungsbescheid vom 17. Mai 1990 beziehe.

7

Der BMVg - P II 7 - hat die Beschwerde des Antragstellers mit Beschwerdebescheid vom 27. August 1990, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 29. August 1990 zugestellt, als unbegründet zurückgewiesen. Die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD nach § 30 SLV setze gemäß Nr. 402 ZDv 20/7 die uneingeschränkte Eignung voraus, die auch die gesundheitliche Eignung des Soldaten umfasse. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht, weil er, wie eine erneute ärztliche Auswertung der zu seinem Gesundheitszustand erhobenen Befunde einschließlich der von seinen Bevollmächtigten vorgelegten Gutachten ergeben habe, auf Grund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörung in seiner Verwendungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung habe es nicht bedurft, da über das Erkrankungsbild des Antragstellers eine größere Anzahl von fachärztlichen Befundberichten bis zum 25. Juni 1990 vorlägen. Auch sei dem PSABw bei Erteilung des Bescheids vom 31. Oktober 1989 eine Einschränkung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers nicht bekannt gewesen.

8

Gegen den Beschwerdebescheid vom 27. August 1990 stellte der Antragsteller mit einem am selben Tag beim BMVg eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. September 1990 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 5. November 1990 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt vor, die Aufhebung des Bescheides vom 31. Oktober 1989 sei rechtsfehlerhaft. Aus dem Gutachten der Fachärztlichen Untersuchungsstelle VI des Bundeswehrkrankenhauses (BwKrhs) K. vom 25. Juni 1990 ergäben sich keine relevanten Anhaltspunkte dafür, daß seine gesundheitliche Eignung eingeschränkt sei. Der Referent komme sowohl beim neurologischen als auch beim psychopathologischen sowie beim EEG-Befund zu keinerlei Feststellungen, die eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung begründeten. Vom 22. bis 30. Mai 1989 sei er in stationärer Behandlung im BwKrhs G. gewesen. Dem dort erstellten Befund vom 5. Juni 1989 sei zu entnehmen, daß sich bei ihm keinerlei neurologischen Auffälligkeiten zeigten. Den vorhandenen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, weshalb es sich wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis nach bei den beiden als "epileptische Anfälle" bezeichneten Vorkommnissen um solche gehandelt habe. Auch bei dem angeblichen zweiten epileptischen Anfall im September 1989 werde vom behandelnden Arzt Dr. N. in Sch. keine sichere pathologische Befunderhebung vermerkt. Bei einer Kontrolluntersuchung im November 1989 im BwKrhs G. werde dann festgestellt, daß es sich bei den Vorgängen um eine Schlafepilepsie handele. Hierfür werde jedoch keine ausreichende Begründung gegeben. Die Basis der Diagnose sei derart vage, daß sie nicht geeignet sei, den angefochtenen Bescheid zu tragen. Er habe deshalb ein Recht darauf, daß in wissenschaftlich gesicherter Weise festgestellt werde, ob überhaupt ein Fall von Epilepsie bei ihm vorliege. Es sei nicht ausreichend geklärt, ob die beiden Anfallepisoden die Schlußfolgerung trügen, daß keine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung gegeben sei. Unter diesen Umständen werde beantragt, durch einen unabhängigen Gutachter feststellen zu lassen, ob überhaupt eine gesundheitliche Einschränkung jenseits der beiden singulären Vorgänge vorliege.

10

Selbst wenn man aber die im Gutachten des BwKrhs K. vom 25. Juni 1990 ausgesprochene Diagnose "Schlafepilepsie" als richtig unterstelle, sei die Folgerung, er sei damit im Rahmen der Laufbahn der OffzMilFD nicht uneingeschränkt geeignet, fehlerhaft. In diesem Zusammenhang müsse auch darauf hingewiesen werden, daß die Kraftfahrtauglichkeit in der von ihm angestrebten Laufbahn nur eine ganz untergeordnete, wenn nicht gar zu vernachlässigende Rolle spiele. In seiner jetzigen Dienststellung als Werkstattleiter sei er auf die Kraftfahrtauglichkeit angewiesen; sollte sich tatsächlich eine dauerhaft eingeschränkte Kraftfahrtauglichkeit ergeben, sei es ein Akt der Fürsorge des Dienstherrn, ihm die begehrte Laufbahn zu eröffnen. Außerdem stehe ihm ein gewisser Vertrauensschutz zur Seite, denn die Tatsachen, auf welche sich der Aufhebungsbescheid vom 17. Mai 1990 stütze, seien im wesentlichen seit Februar 1989 bekannt gewesen.

11

Der Antragsteller beantragt,

"unter Aufhebung des Bescheides des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 17.05.1990 (III 8.1 - Az 16-05-12) und des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 27.08.1990 (P II 7 - Az 25-05-10 350/90) der Beschwerde stattzugeben".

12

Der BMVg beantragt,

das Begehren zurückzuweisen.

13

Er trägt vor, der zulässige Antrag sei nicht begründet. Die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD nach § 30 SLV setze gemäß Nr. 402 ZDv 20/7 die uneingeschränkte Eignung des Soldaten für die Ausbildung und künftige Verwendung als OffzMilFD voraus. Hierzu gehöre auch die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht. Auf Grund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörung sei seine Verwendungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Dies ergebe sich aus Befunden der fachärztlichen Untersuchungen des BwKrhs G. und des BwKrhs K.. So habe der Leiter der Fachärztlichen Untersuchungsstelle VI des BwKrhs K. festgestellt, daß aus nervenärztlicher Sicht die Kraftfahrverwendungsfähigkeit des Antragstellers nicht gegeben sei. Sowohl der Leitende Sanitätsoffizier beim PSABw als auch der Beratende Arzt der Abteilung Personal im Bundesministerium der Verteidigung hätten sich dieser Auffassung angeschlossen. Eine nochmalige Kontrolluntersuchung erübrige sich, da über das Erkrankungsbild des Antragstellers eine ausreichende Zahl fachärztlicher Befundberichte vorliege. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller auf das Ergebnis der im Juni 1990 im BwKrhs K. durchgeführten Untersuchung; im Befundbericht vom 25. Juni 1990 werde "aus nervenärztlicher Sicht" festgestellt, "daß die MKF-Tauglichkeit nicht gegeben ist, jedoch hier eng begrenzte Möglichkeiten einer Sondergenehmigung für bestimmte Tätigkeiten gesehen werden". Eine solche, auf den Kasernenbereich beschränkte Sondergenehmigung sei dem Antragsteller mittlerweile erteilt worden, so daß er den Aufgaben seiner derzeitigen Funktion nachkommen könne.

14

Auch die vom Antragsteller angemahnte Fürsorgepflicht rechtfertige die angestrebte Ausbildung zum Offizier nicht. Dem zuständigen Vorgesetzten bleibe nämlich für Fürsorgeüberlegungen kein Raum, sofern vom Gesetzgeber festgelegte Voraussetzungen, wie hier die Eignung im Sinne von § 3 SG, nicht erfüllt wurden.

15

Dem Antragsteller stünden auch nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes zur Seite; die endgültige Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD sei im Bescheid vom 31. Oktober 1989 ausdrücklich unter den Vorbehalt des Fehlens von Hinderungsgründen gestellt worden, die zu diesem Zeitpunkt beim PSABw nicht bekannt gewesen seien.

16

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie das Ergebnis der truppenärztlichen Begutachtung des Stabsarztes P. vom 28. Februar 1990 und den Befundbericht des Leiters der Fachärztlichen Untersuchungsstelle VI des BwKrhs K. Oberfeldarzt Dr. med. B. vom 25. Juni 1990 Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 768/90 - und die Personalstammakten des Antragstellers haben vorgelegen.

17

II

1.

Der fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig.

18

Bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids des PSABw vom 17. Mai 1990 und die Verpflichtung des BMVg, ihn - den Antragsteller - zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen. Für diesen Antrag sind der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD handelt es sich um eine Verwendungsentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (vgl. BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183; BVerwG Beschluß vom 27. November 1986 - 1 WB 102/84 = NZWehrr 1987, 120, Leitsatz a).

19

2.

Der Antrag ist unbegründet; im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwGE 63, 1[BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]) liegen die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung nicht vor.

20

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Er kann daher auch nicht verlangen, zu einer bestimmten Laufbahn zugelassen zu werden. Die vom PSABw in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen. Sie können vom Senat nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob das PSABw mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 WBO) oder ob es dabei die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.). Die begehrte Zulassung könnte der Antragsteller nur dann beanspruchen, wenn sie im vorliegenden Fall die einzige ermessensgerechte Entscheidung des PSABw wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. Juni 1986 - 1 WB 84/85 = NZWehrr 1987, 76). Das ist nicht der Fall.

21

Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD sind § 30 SLV und die vom BMVg hierzu erlassenen Bestimmungen der ZDv 20/7 Kapitel 4. Im Hinblick darauf, daß der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden ist (§ 3 SG), ist der BMVg befugt zu fordern, daß Unteroffiziere mit Portepee, die die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD anstreben, die uneingeschränkte Eignung für die Ausbildung und künftige Verwendung besitzen müssen (Nr. 402 ZDv 20/7).

22

Das Urteil darüber, ob der Soldat für die vorgesehene Verwendung geeignet ist, hängt von zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen ab; der Begriff der Eignung umfaßt die charakterliche, geistige und körperliche Eignung des Soldaten. Bei der hohen Verantwortung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, und bei den Anforderungen, die an ihn gestellt werden, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der BMVg neben der fachlichen Qualifikation auch die körperliche Einsatzfähigkeit berücksichtigt (BVerwG Beschluß vom 12. Juni 1986 - 1 WB 55/85).

23

Der BMVg sieht in dem Gesundheitszustand des Antragstellers die nicht uneingeschränkte Eignung für die Ausbildung zum Offizier und die künftige Verwendung in der Laufbahn der OffzMilFD. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ist der einer Eignungsprognose zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig, so steht dem Vorgesetzten bei der Entscheidung darüber, ob ein Eignungsmangel vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung der Anforderungen der von dem Soldaten erstrebten Laufbahn auszufüllen hat. Demzufolge beschränkt sich insoweit die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte im Einzelfall den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkennt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Die vom BMVg im vorliegenden Fall angestellten Eignungserwägungen halten sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Sie stützen sich insbesondere auf das Ergebnis der truppenärztlichen Begutachtung vom 28. Februar 1990, aus der sich eine Reihe von Einschränkungen in der Eignung des Antragstellers, vor allem die auf Dauer bejahte Kraftfahrverwendungsunfähigkeit ergeben, sowie die fachärztlichen Untersuchungen in den BwKrhs G. und K.. Wie dem Gutachten des Leiters der Fachärztlichen Untersuchungsstelle VI des BwKrhs K. vom 25. Juni 1990, Oberfeldarzt Dr. med. B., das zur Kraftfahrverwendungsfähigkeit und zu einer weiteren Verwendungsfähigkeit des Antragstellers in der Bundeswehr Stellung nimmt, zu entnehmen ist, erlitt der Antragsteller im Januar 1989 und September 1989 einen epileptischen Anfall. Der Gutachter gebraucht ausdrücklich die Worte "epileptische Anfälle". Er zitiert ferner in diesem Zusammenhang aus der Zusammenfassung der im November 1989 im BwKrhs G. durchgeführten Kontrolluntersuchung: "Hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit muß weiter grundsätzlich festgestellt werden, daß sie in Bereichen der Bundeswehr wie auch im öffentlichen Straßenverkehr nicht gegeben ist. Zu berücksichtigen wäre allerdings, daß es sich bei dem Patienten um eine reine Schlafepilepsie handelt, so daß die Wahrscheinlichkeit von Anfällen am Tage sehr gering einzuschätzen ist ...". Oberfeldarzt Dr. med. B., der von 1979 bis 1985 an einer Obergutachterstelle, nämlich der Untersuchungsstelle für Verkehrstauglichkeit der Universität des Saarlandes, Homburg (Saar), tätig war und dementsprechend fachlich besonders ausgewiesen und erfahren ist, kommt in seinem Befundbericht vom 25. Juni 1990 u.a. zu folgendem Ergebnis: "Aus nervenärztlicher Sicht ist zu sagen, daß die MKF-Tauglichkeit nicht gegeben ist, jedoch hier eng begrenzte Möglichkeiten einer Sondergenehmigung für bestimmte Tätigkeiten gesehen werden. Dies zu erarbeiten, ist Aufgabe des Truppenarztes, des Disziplinarvorgesetzten sowie der entsprechenden vorgesetzten Stellen." Die militärischen Vorgesetzten des Antragstellers sind ihrer Fürsorgepflicht insoweit gerecht geworden, als sie ihm eine solche, auf den Kasernenbereich beschränkte Sondergenehmigung zwischenzeitlich erteilt haben, so daß er den Aufgaben seiner derzeitigen Funktion nachkommen kann. Dies hindert die personalführenden Stellen indes nicht, einen Laufbahnwechsel aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen.

24

Soweit der Antragsteller das Vorliegen epileptischer Anfälle in Zweifel stellt, gab dies dem Senat keine Veranlassung, ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen. Der Sachverhalt ist durch die vorliegenden Gutachten in einer für die Entscheidung ausreichenden Art und Weise geklärt. Der Antragsteller bestreitet die beiden Anfälle im Januar 1989 und September 1989 nicht. Er spricht in diesem Zusammenhang allerdings lediglich von den "beiden Anfallepisoden" bzw. den "beiden singulären Vorgängen". Der Diplom-Psychologe G. spricht bei der psychologischen Untersuchung am 12. Juni 1990 im BwKrhs K. von zwei Grand-Mal-Anfällen. Grand-Mal-Anfälle werden als generalisierte epileptische Anfälle den altersgebundenen epileptischen Anfällen zugeordnet (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 1982, 325). Im Hinblick auf die vorliegenden Untersuchungsergebnisse, die keine Widersprüche erkennen lassen, hat der Senat keine Bedenken, den ärztlichen Feststellungen, es handele sich dabei um epileptische Anfälle, zu folgen. Die Diagnose "Schlafepilepsie" wird von Oberfeldarzt Dr. med. B. nicht in Zweifel gezogen. Daß es sich um epileptische Anfälle gehandelt hat, ist eine Frage der medizinischen Einschätzung und Bewertung; Anhaltspunkte dafür, daß diese Einschätzung falsch ist, ergeben sich aus dem Gutachten des Oberfeldarztes Dr. med. B. nicht. Auch der Antragsteller selbst hat nichts substantiiert dafür vorgetragen, was zu der Annahme Anlaß geben könnte, die medizinischen Gutachten der BwKrhs G. und K. seien unzutreffend. Die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD kann verweigert werden, wenn die personalführenden Stellen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu der Auffassung gelangen, dem Antragsteller fehle die uneingeschränkte Eignung für die Laufbahn. Zu diesem Ergebnis sind sie aber bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchungen zu Recht gekommen. Für die Rechtskontrolle der im Rahmen des Beurteilungsspielraums zu treffenden Eignungsprognose bedarf es keines weiteren Gutachtens. Dem Antrag des Antragstellers auf Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens ist deshalb nicht zu entsprechen.

25

Die Auffassung des BMVg über die nicht bestehende uneingeschränkte körperliche Verwendungsfähigkeit des Antragstellers bezüglich des Laufbahnwechsels deckt sich mit den Bestimmungen der ZDv 46/1. Diese betreffen zwar die "Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten", können aber nach ihrem Sinngehalt hier entsprechend Berücksichtigung finden. Die ZDv 46/1 regelt, wie die ärztlichen Untersuchungen im militärischen Bereich durchzuführen sind und wie festgestellte Körperfehler im Hinblick auf eine Verwendung zu bewerten sind. Die Fehlernummern (FNr.) der Anlage 3 sind während der gesamten Dienstzeit anzuwenden (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 ZDv 46/1). Solche, die Verwendung des Soldaten betreffende Bestimmungen können vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob der BMVg, der sie erlassen hat, die Grenze des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BVerwG Beschluß vom 12. Juni 1986 - 1 WB 55/85). Nach Anlage 3 ZDv 46/1 fällt die Epilepsie - die Schlafepilepsie ist eine Form der Epilepsie (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 1982, 323) - unter die FNr. 77 und die Gradation VI (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 WB 77/88 - "Krampfanfälle").

26

Wo bei Körperfehlern im einzelnen die Grenzen der vorgesehenen Verwendung zu ziehen sind, ist eine Frage militärischer Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht vom Senat überprüft werden können. Der Antragsteller kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Kraftfahrtauglichkeit in der von ihm angestrebten Laufbahn eines OffzMilFD - AVR 27912 (Kraftfahrzeug-/Panzer-Technik) - nur eine ganz untergeordnete, wenn nicht gar zu vernachlässigende Rolle spiele. Es ist Sache der verantwortlichen Vorgesetzten, hierbei die erforderliche Entscheidung zu treffen. Darüber hinaus hat der Truppenarzt in seiner Begutachtung zur Dienstfähigkeit des Antragstellers vom 28. Februar 1990 festgestellt: "Keinen Nacht- und Schichtdienst", "Alkoholverbot", "keine 36-Std-Übungen o.ä.", "er sollte keinem Flickerlicht ausgesetzt werden". Das Gericht kann nicht anstelle der Vorgesetzten darüber entscheiden, was für eine militärische Verwendung noch als tragbar anzusehen ist und was nicht mehr.

27

Die Folgerung, daß Soldaten, die einen Körperfehler aufweisen, der nach der in der Fehlertabelle in Anlage 3 zur ZDv 46/1 in die Gradation VI einzustufen ist, nur beschränkt verwendungsfähig sind, beruht nicht auf einem Ermessensfehler.

28

Das PSABw konnte daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 1990 die Zulassung des Antragstellers zu der begehrten Laufbahn ablehnen und seinen Bescheid vom 31. Oktober 1989 aufheben. Mit diesem Bescheid hatte sich das PSABw insbesondere dem Antragsteller gegenüber nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu der begehrten Laufbahn zuzulassen. Der Antragsteller kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen. Die endgültige Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD stand unter dem Vorbehalt des Fehlens von Hinderungsgründen. In dem Bescheid wurde dem Antragsteller lediglich mitgeteilt, daß er für eine Zulassung ausgewählt wurde und daß diese zum 1. Oktober des entsprechenden Jahres verfügt werden würde. Diese Verfügung ist aber nicht mehr erlassen worden, denn nachdem diese Mitteilung ergangen war, wurde festgestellt, daß der Antragsteller eine Gesundheitsstörung hat, somit ein Hinderungsgrund eingetreten war. Daß nach dem Vorbringen des BMVg das PSABw den Bescheid vom 31. Oktober 1989 nicht erteilt hätte, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt die Einschränkungen in der Person des Antragstellers bekannt gewesen wären, erscheint glaubhaft und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert bestritten. Wird bei einem Soldaten eine Gesundheitsstörung, die der Gradation VI zuzuordnen ist, während der Dienstzeit festgestellt, dann besitzt er jedenfalls nicht mehr die in Nr. 402 ZDv 20/7 geforderte uneingeschränkte Eignung für eine Verwendung als OffzMilFD. Die Entscheidung des PSABw, den Antragsteller endgültig nicht zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, ist damit nicht zu beanstanden.

29

Das PSABw war auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, den Antragsteller zu der begehrten Verwendung zuzulassen. Der BMVg ist zwar grundsätzlich berechtigt, im Einzelfall von den allgemeinen Bestimmungen, die er selbst erlassen hat, abzuweichen, sofern eine Sonderlage vorliegt (BVerwG Beschluß vom 4. August 1981 - 1 WB 29/81). Gründe, die darauf schließen lassen könnten, daß im Falle des Antragstellers eine hierzu berechtigende und den BMVg verpflichtende Sonderlage gegeben ist, sind jedoch nicht ersichtlich.

30

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

31

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Widmaier
Marquardt
Straub