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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.08.1981, Az.: BVerwG 1 WB 29/81

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Notwendigkeit der uneingeschränkten Eignung für eine Verwendung als Offizier des militärfachlichen Dienstes; Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Beurteilung der Einsatztauglichkeit; Gesundheitliche Anforderungen an einen Laufbahnkandidaten; Umfang der gerichtlichen Kontrolle betreffend die eine Verwendung eines Soldaten einschlägigen Bestimmungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 29/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 235 - 237
  • DokBer B 1982, 29

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verwendung des Soldaten betreffende Bestimmungen können vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf Ermessensfehlgebrauch überprüft werden.

  2. 2.

    Welche Körperfehler für eine militärische Verwendung nicht mehr als tragbar anzusehen sind, ist eine Frage von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, die vom Gericht nicht überprüft werden können.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. August 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Fregattenkapitän Tetzlaff,
Hauptbootsmann Peiker als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren, die mit Ablauf des 30. Juni 1984 endet. Seit dem 4. Oktober 1977 ist er im Marinefliegergeschwader (MFG) ... in T., zuletzt als Stabsdienstbootsmann, eingesetzt. 1974 erlitt er durch einen Sportunfall im Dienst eine Augenverletzung, durch die seine Verwendungsmöglichkeiten eingeschränkt wurden.

2

Am 8. Januar 1979 beantragte der Antragsteller, als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß § 30 SLV zugelassen zu werden. Im Auswahlverfahren 1979 erreichte er zwar die geforderte Mindestpunktzahl, wurde aber dennoch nicht berücksichtigt, da er durch seine Gesamtpunktzahl die Platzziffer 9 erhielt und in diesem Jahrgang nur die Bewerber bis einschließlich Platzziffer 8 berücksichtigt wurden. Dies wurde dem Antragsteller mit Bescheid des Personalstammamts der Bundeswehr (PSABw) vom 16. Juli 1979 unter dem gleichzeitigen Hinweis bekanntgegeben, daß er erneut in das Auswahlverfahren 1980 aufgenommen werde.

3

Anläßlich einer Kontrolluntersuchung durch den Facharzt für Augenkrankheiten Dr. G. in F. am 27. Juni 1980 wurde festgestellt, daß der Antragsteller auf dem rechten Auge nur eine durch Gläser nicht zu verbessernde Sehleistung von 0,15 hat und damit nach der ZDv 46/1 in die Gradation VI einzustufen ist. Nach erneuter Teilnahme an der Auswahl 1980 teilte das PSABw dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. September 1980, dem Antragsteller ausgehändigt am 9. September 1980, mit, daß seinem Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht entsprochen werden könne und er damit aus dem Kreis der Bewerber für die angestrebte Laufbahn ausscheide.

4

Gegen den Bescheid des PSABw vom 2. September 1980 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 1980, eingegangen am 16. September 1980, Beschwerde ein, die er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. September 1980 begründete. Er trug vor, daß es zur endgültigen Feststellung der gesundheitlichen Eignung bzw. Nichteignung eines militärfachärztlichen Gutachtens bedürfe, da der vorliegende Befund des zivilen Arztes Dr. G. für diese Entscheidung nicht ausreiche. Außerdem sei zu beachten, daß er sich den für die Nichteignung maßgeblichen Augenfehler auf Grund einer Verletzung im Dienst zugezogen habe, ohne in der Folgezeit jemals über die laufbahnrechtliche Bedeutung belehrt worden zu sein. Auch bei der Verlängerung seiner Dienstzeit sei er hierauf nicht hingewiesen worden.

5

Der Befund des Facharztes für Augenkrankheiten Dr. G. vom 27. Juni 1980 wurde anläßlich einer nochmaligen Untersuchung durch die augenärztliche Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses H. am 13. Oktober 1980 bestätigt.

6

Mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - vom 17. November 1980, dem Antragsteller zugestellt am 25. November 1980, wurde die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß ZDv 20/7 Nr. 402 die uneingeschränkte Eignung, worunter auch die gesundheitliche Verfassung eines Bewerbers falle, voraussetze. Der Befund des zivilen Arztes Dr. G. sei durch das Bundeswehrkrankenhaus Hamburg bestätigt worden. Damit stehe fest, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Laufbahn nicht gegeben seien. Hierbei sei es kein Widerspruch, wenn gesundheitliche Mängel, die einer Verlängerung der Dienstzeit nicht entgegenstünden, gleichwohl die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn - in einer festgelegten Verwendung und unter der Übernahme zum Berufssoldaten - ausschließen würden.

7

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1980, eingegangen beim BMVg am 4. Dezember 1980, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 19. Februar 1981 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Antragsteller beantragt,

ihn unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des BMVg zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen,

9

hilfsweise,

den BMVg zu verpflichten, ihn zu der genannten Laufbahn zuzulassen.

10

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die angefochtene Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil er bei der Ausübung des Dienstes in der angestrebten Laufbahn in keiner Weise durch irgendwelche Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeengt werde. Auch sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil kein sachlicher Grund ersichtlich sei, ihn anders als einen Offizier zu behandeln, der als Brillenträger unbeanstandet seinen Dienst verrichten könnte, obwohl seine Sehfähigkeit möglicherweise weitaus geringer sei als bei ihm. Schließlich verstoße die Ablehnung der Zulassung gegen die Fürsorgepflicht, weil er erkennbar die Offizierlaufbahn angestrebt habe und deshalb vor jeder Dienstzeitverlängerung darauf hätte hingewiesen werden müssen, daß seine Laufbahn im Grunde beendet sei.

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er trägt vor, die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach § 30 SLV setze gemäß ZDv 20/7 Nr. 402 die uneingeschränkte Eignung, die auch die volle gesundheitliche Eignung des Soldaten umfasse, voraus. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Falle nicht gegeben. Die beim Antragsteller vorliegende Gesundheitsbeeinträchtigung sei nach dem Urteil des leitenden Sanitätsoffiziers des PSABw, welchem sich der beratende Arzt der Abteilung P im BMVg in vollem Umfang angeschlossen habe, so schwerwiegend, daß sowohl die für die Zulassung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes erforderliche Übernahme zum Berufssoldaten als auch eine weitere Dienstzeitverlängerung ausgeschlossen sei. Damit komme der Antragsteller als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht mehr in Betracht. Anhaltspunkte, wonach mit der ablehnenden Entscheidung des PSABw gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen die den militärischen Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG obliegende Fürsorgepflicht verstoßen sein könnte, seien nicht ersichtlich.

13

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten sowie auf die vorliegenden Befunde des Facharztes für Augenkrankheiten Dr. G. 27. Juni 1980 und des Bundeswehrkrankenhauses H. vom 13. Oktober 1980 Bezug genommen.

14

II

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

15

Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sind § 30 SLV und die vom BMVg hierzu herausgegebenen Bestimmungen der ZDv 20/7. Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, daß der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden ist (§ 3 SG), war der BMVg befugt zu fordern, daß Unteroffiziere m.P., die die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes anstreben, die uneingeschränkte Eignung für die Ausbildung und künftige Verwendung besitzen müssen (ZDv 20/7 Nr. 402). Bei der hohen Verantwortung, die ein Marineoffizier in der Bundeswehr zu tragen hat und bei den Anforderungen, die an ihn gestellt werden, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der BMVg hierbei neben der fachlichen Qualifikation auch die körperliche Einsatzfähigkeit berücksichtigt.

16

Das Urteil darüber, ob der Soldat für die vorgesehene Verwendung geeignet ist, hängt von zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen ab; der Begriff der Eignung umfaßt die charakterliche, geistige und körperliche Eignung des Soldaten (vgl. Scherer, SG 5. Aufl. § 3 RdNr. 3).

17

Wann die körperliche Eignung gegeben ist und welche gesundheitlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Verwendung zu fordern sind, hat der BMVg im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens in der ZDv 46/1 festgelegt. Diese Bestimmungen sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die ZDv 46/1 regelt, wie die ärztlichen Untersuchungen im militärischen Bereich durchzuführen sind und wie festgestellte Körperfehler im Hinblick auf eine Verwendung zu bewerten sind. Die Fehlerziffern der Anlage 3 sind während der gesamten Dienstzeit anzuwenden (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 zur ZDv 46/1). Solche die Verwendung des Soldaten betreffende Bestimmungen können vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob der BMVg, der sie erlassen hat, die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Daß Soldaten, die die in der Fehlertabelle in Anlage 3 zur ZDv 46/1 in Nr. 22 für die Gradationen I bis III geforderte Mindestsehschärfe nicht erreichen, in die Gradation VI einzustufen sind, beruht nicht, auf einem solchen Ermessensfehler. Ebenso ist es nicht, ermesensfehlerhaft, wenn in der ZDv 46/1 Nr. 302 bestimmt ist, daß bei Körperfehlern der Gradation VI die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung nicht zulässig ist. Wo bei Körperfehlern im einzelnen die Grenzen zu ziehen sind, ist eine Frage von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht vom Gericht überprüft werden können. Es ist Sache des verantwortlichen Vorgesetzten, hier die erforderliche Entscheidung zu treffen. Das Gericht kann nicht anstelle der Vorgesetzten darüber entscheiden, was für eine militärische Verwendung noch als tragbar anzusehen ist und was nicht mehr.

18

Der Antragsteller weist nach den Befunden des Facharztes für Augenkrankheiten Dr. G. auf dem rechten Auge eine durch Gläser nicht zu verbessernde Sehleistung von nur 0,15 auf. Dieser Befund ist, wie dies der Antragsteller in seiner Beschwerde gefordert hat, durch das Bundeswehrkrankenhaus H. überprüft worden, der untersuchende Arzt kam zu einem entsprechenden Ergebnis. Der Antragsteller zieht dieses Untersuchungsergebnis auch nicht mehr in Zweifel. Er ist damit den Bestimmungen der ZDv 46/1 Anlage 3 entsprechend zu Recht in die Gradation VI eingestuft worden.

19

Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darin sehen will, daß die Sehfähigkeit eines Brillenträgers ohne Brille wesentlich geringer als seine sein könne, ist dem entgegenzuhalten, daß die mangelnde Sehfähigkeit eines Brillenträgers durch die Brille weitgehend ausgeglichen wird, während bei dem Antragsteller der Schaden des rechten Auges derart ist, daß er durch eine Brille nicht ausgeglichen werden kann, er folglich im Gegensatz zu dem Brillenträger ständig in seiner Sehfähigkeit eingeschränkt ist. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, an den auch der militärische Vorgesetzte gebunden ist, verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Artikel 3 Abs. 1 GG ist daher verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Regelung als willkürlich betrachtet werden muß (so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerfGE 1, 14, 16 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51];  30, 409, 413; BVerwGE 46, 361, 364) [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]. Dies ist aber hier nicht der Fall; der Antragsteiler ist kein Brillenträger und daher mit einem solchen nicht zu vergleichen.

20

Die Feststellung eines Fehlers der Gradation VI hat nach ZDv 46/1 Nr. 268 bei der Einstellungsuntersuchung zur Folge, daß der Wehrpflichtige in keinem militärischen Dienst verwendbar ist. Wird bei einem Soldaten ein solcher Fehler während der Dienstzeit festgestellt, dann besitzt er jedenfalls nicht mehr die in der ZDv 20/7 Nr. 402 geforderte uneingeschränkte Eignung für eine Verwendung als Offizier des militärfachlichen Dienstes. Die Entscheidung des PSABw, den Antragsteller nicht zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, ist damit nicht zu beanstanden.

21

Das PSABw war auch nicht im Hinblick auf den Dienstunfall unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, den Antragsteller zu der begehrten Verwendung zuzulassen. Der BMVg ist zwar grundsätzlich berechtigt, im Einzelfall von den allgemeinen Bestimmungen, die er selbst erlassen hat, abzuweichen, sofern eine Sonderlage vorliegt (BVerwG Beschluß vom 1. Dezember 1971 - 1 WB 116/70). Daß im Falle des Antragstellers eine hierzu berechtigende und den BMVg verpflichtende Sonderlage gegeben war, kann jedoch nicht anerkannt werden. Die ZDv 46/1 stellt hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen eindeutige, klare und einfach zu handhabende Kriterien auf. Daß hierbei hinsichtlich der Sehleistung, insbesondere auch bei einem Offizier, besondere Anforderungen gestellt werden, ist nicht zu beanstanden. Der BMVg ist nicht gehalten, bei dem Antragsteiler eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt zu machen, daß der Augenfehler auf Grund eines Dienstunfalles entstanden ist und er einer Verlängerung seiner Dienstzeit als Unteroffizier auf zwölf Jahre zugestimmt hatte.

22

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Soldaten, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung (Wehrdienstbeschädigung) erlitten haben, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses auf Antrag, Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren (§ 80, § 81 Abs. 1 SVG). Soweit der Antragsteller aus seinem auf einem Dienstunfall beruhenden Augenfehler Ansprüche ableiten zu können glaubt, kann er diese nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes geltend machen. Weitergehende Ansprüche gegen seinen Dienstherrn oder seine Vorgesetzten stehen ihm nach dem Gesetz nicht zu (§ 91 a Abs. 1 SVG).

23

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Tetzlaff
Peiker