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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1998, Az.: BVerwG 1 WB 17/98

Klage gegen die Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ; Mängel in Haltung und Einstellung ; Zweifel an der Eignung zum Vorgesetzten ; Offizieranwärter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 17/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. August 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker sowie
Brigadegeneral Boehr, Stabsunteroffizier Schultz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1975 geborene Antragsteller trat nach dem Abitur am 1. Juli 1994 als Grundwehrdienstleistender in die Bundeswehr ein und wurde am 4 November 1994 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen; seine auf sechs Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2000 enden. Am 1. Juli 1995 erfolgte seine Ernennung zum Unteroffizier. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 wurde er unter Wechsel der Teilstreitkraft (Luftwaffe/Heer) zur Gebirgsfernmeldelehrkompanie ... in P... als Fernmeldeaufklärungsunteroffizier versetzt.

2

Mit Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) - Dez III 4 - vom 15. April 1996 wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1996 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen und am 8. August 1996 zur 2. Inspektion der Offizierschule der Luftwaffe (OSLw) zwecks Teilnahme am 76. Offizierlehrgang vom 30. August 1996 bis 1. Juli 1997 versetzt.

3

Am 25. Februar 1997 verhängte der Inspektionschef der 2./OSLw gegen den Antragsteller eine - unanfechtbar gewordene - Disziplinarbuße in Höhe von 300 DM, da dieser den Fliegerhorst trotz Krankschreibung ("Krank auf Stube") mit seinem Pkw verlassen hatte, ohne sich abzumelden oder seine Vorgesetzten hiervon in Kenntnis zu setzen.

4

In einer Aktennotiz vom 26. Februar 1997, die dem Antragsteller am selben Tag eröffnet wurde, hielt der Hörsaalleiter u.a. folgendes fest:

"Am 24. Oktober 1996 habe ich Sie intensiv ermahnt, sich deutlicher, für einen Fahnenjunker entsprechend, aktiv am Lehrgang zu beteiligen. Da Sie bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Selbständigkeit zeigten, befahl ich Ihnen, die Unterrichte 'Wachausbildung' und WO zu planen und teilweise selbst zu halten. In diesem Gespräch erwiderten Sie, daß Sie froh um den von mir ausgeübten Druck seien und diesen auch oft benötigen, um Leistung zu bringen. Ich forderte Sie auf, in Zukunft mehr Initiative, Engagement und Selbständigkeit zu zeigen.

Am 22. November 1996 äußerten Sie sich in den Statementübungen zum Thema Tempolimit u.a. in folgender Weise:

'Tempolimit ... ist ein Thema, was man mit Vorliebe gerne auf mich beschränkt ..., da ich sehr gerne, sehr viel und meistens auch zu schnell Auto fahre. ... Äußern tut sich das dann meistens in Bußgeldbescheiden, diversen Anordnungen zu Nachschulungen, ... und alles was sonst an bürokratischen Maßnahmen gegenüber Temposündern noch so erfunden wurde oder in Umlauf gebracht wird. Meine persönliche Einstellung dazu kann man halten wie man will: Ich fahre gerne Auto, ich fahre viel Auto und ich fahre verdammt schnell Auto. Meistens tue ich dies nicht in dem gesetzlichen Rahmen, also überschreite ich eben dieses sogenannte Tempolimit. ...' Über Ihre Aussagen zu Ihren diversen Verkehrsdelikten und Bußgeldscheiden habe ich Sie am Donnerstag, den 16. Januar 1997 deutlich ermahnt. Hierbei gab ich Ihnen zu verstehen, daß Bezeichnungen wie 'Saubullen' für Beamte der Polizei und ein ständiges Überschreiten der Geschwindigkeitsbeschränkungen wie 120 km/h innerorts, klare Rückschlüsse auf Ihre charakterliche Nichteignung zum Offizier zulassen.

Am Sonntag, den 9. Februar 1997, 18 Tage nach der letzten Erzieherischen Maßnahme und während des laufenden Disziplinarverfahrens fuhren Sie über längere Zeit, nach eigener Aussage, auf dem Weg zur OSLw auf der A 7 in dem Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h in der Höhe von Heidenheim mit 190 km/h und wurden von Polizeihauptmeister M... und einem Kollegen angehalten. PHM M... bestätigte dies. Obwohl Sie von mir mehrmals ermahnt, getadelt und belehrt wurden, kann ich keine Änderung Ihres Verhaltens feststellen und schlage Sie deshalb nach § 55 Abs. 4 SG (charakterliche Nichteignung) zur Ablösung aus dem laufenden Offizierlehrgang OA Truppendienst vor".

5

Ebenfalls am 26. Februar 1997 gab der Inspektionschef dem Antragsteller bekannt, daß er beabsichtige, folgende ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art in einen Vorschlag aufzunehmen:

"Fahnenjunker (Fhj) M. zeigt starke Defizite in seiner persönlichen Reife, die ihn als charakterlich nicht geeignet für den Offizierberuf erscheinen lassen. Dies äußert sich in einer mangelhaften Dienstauffassung, disziplinaren Problemen sowie einem nicht akzeptablen Verhalten in und außer Dienst, er ist als Vorbild für Kameraden und Geführte absolut ungeeignet. ... Seine theoretischen Leistungen sind schwach befriedigend (Notendurchschnitt 3,20), womit er zu den Leistungsschwächsten seines Hörsaals zählt. Erzieherische Maßnahmen seiner Vorgesetzten hatten, bedingt durch seine ungenügende Dienstauffassung, keinen Erfolg.

Daher schlage ich vor, den Fhj M. gemäß § 55 Abs. 4 SG zu entlassen."

6

Der Antragsteller räumte hierzu in einer schriftlichen Stellungnahme vom 27. Februar 1997 ein, im Rahmen des Lehrgangs Fehler gemacht zu haben, die eigentlich vermeidbar gewesen wären. Der ihm vorgehaltene Notendurchschnitt von 3,20 sei korrekt; ebenfalls die Aussage, daß er sich damit am Ende des Leistungsniveaus des Hörsaals befinde. Verglichen mit den Durchschnitten anderer Hörsäle bewege er sich aber damit durchaus im akzeptablen Mittelmaß. Durch Probleme mit den Eltern, der Freundin und finanzieller Art sei es ihm schwer gefallen, den Anforderungen des Lehrgangs gerecht zu werden. Seine in der Vordienstzeit gewonnenen Erfahrungen habe er bisher kaum nutzen können, da sich das Leben an der Schule von dem in der Truppe wesentlich unterscheide. Er sei aber fest davon überzeugt, im jetzt anstehenden Truppenpraktikum oder eventuell bei einer neuen Chance, an diesem Lehrgang teilzunehmen, beweisen zu können, daß er den Anforderungen an einen Offizier gerecht werde.

7

Die Vertrauensperson des Antragstellers äußerte sich am 27. Februar 1997 dahingehend, daß dieser während des gesamten Lehrgangs charakterliche Mängel gezeigt habe. Er habe ihn als Hörsaalältester und Vertrauensperson der Offizieranwärter auf kameradschaftlicher Basis oftmals darauf hingewiesen, sein Verhalten entsprechend zu ändern. Dies zu tun, habe der Antragsteller jedoch keine Veranlassung gesehen. Er habe weiterhin Vorschriften und Erlasse der Bundeswehr mißachtet und gegen die Straßenverkehrsordnung (hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen) verstoßen. Er habe ihn als Beifahrer persönlich wiederholt lautstark darauf hinweisen müssen, daß er sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten habe, die er in hohem Maße sowohl innerhalb als auch außerhalb des Fliegerhorstes überschritten habe. Er könne die Ansprüche und charakterlichen Anforderungen, die an einen Offizier zu stellen seien, nicht erfüllen. Auf Grund dieser Sachlage halte er eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG für angemessen.

8

Am 28. Februar 1997 erstellte der Inspektionschef unter Bezugnahme auf den Inhalt seines Anhörungsvermerks vom 26. Februar 1997 den Vorschlag an das PSABw auf Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG.

9

Vom 3. März bis 29. April 1997 nahm der Antragsteller an einem Einsatz im Truppendienst bei der 2. Kompanie des Luftwaffenausbildungsregiments (LwAusbRgt) 3 teil und wurde dabei von seinem Kompaniechef am 24. April 1997 in einem Beurteilungsbeitrag wie folgt beurteilt:

"Lehrbefähigung: M. redet viel, ohne viel zu sagen. Versucht praktischen Stoff durch Reden zu vermitteln. Er erkennt Fehler nicht oder zu spät und greift dementsprechend nicht ein, um die Mängel abzustellen. Im Theoretischen weicht er durch Ausschweifungen vom Thema ab und reimt Aussagen dazu. ...

Fähigkeiten zur Menschenführung/Auftreten gegenüber Untergebenen: Eher ungeeignet als Vorgesetzter, prahlt mit offensichtlichen Fehlern herum, und ist stolz darauf. ...

Kameradschaft: Geriet sehr schnell in den Ruf eines Prahlers oder jemanden, der sich gern reden hört. ...

Durchsetzungsvermögen (Natürliche, fachliche Autorität): Mangelndes Fachwissen und eine oberflächliche Eloquenz untergraben jegliches Durchsetzungsvermögen. Das fällt irgendwann jedem Untergebenen auf.

Herausragende Charakterzüge/Besondere Leistungen/ Gesamteignung zum Vorgesetzten: Eher ungeeigneter Vorgesetzter. Trotz guter Motivation von sich überzeugt und uneinsichtig. Mangelndes Verantwortungsbewußtsein und selbstgefälliges Auftreten, auch in der Ausbildung, lassen nicht das Bild eines zukünftigen Menschenführers und Vorgesetzten erkennen. ..."

10

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, der Kommandeur der Lehrgruppe I der OSLw, nahm am 11. März 1997 zu dem Vorschlag des Inspektionschefs 2./OSLw vom 28. Februar 1997 befürwortend Stellung.

11

Unter dem Datum des 6. Mai 1997 ergänzte der Lehrgruppenkommandeur seine Stellungnahme wie folgt:

"Bei Abgabe meiner Stellungnahme zum Vorschlag auf Entlassung des Fhj M. nach § 55 Abs. 4 SG stand er unmittelbar vor Beginn seines Einsatzes im Truppendienst. Ich entschloß mich daher, auch wegen seiner knapp durchschnittlichen theoretischen Leistungen, ihm mit dem Einsatz in der Truppe eine letzte Chance einzuräumen. Mir lag daran, auf diese Weise von ihm einen abgerundeten Gesamteindruck zu erhalten. Das von ihm während seines Einsatzes im Truppendienst gewonnene Bild bestätigte allerdings vollauf die Mängel, die zu seinem Vorschlag auf Entlassung geführt haben. In einem für ihn durch die 2./LwAusbRgt 3 erstellten Beurteilungsbeitrag vom 24. April 1997 wird ihm die Eignung zum Vorgesetzten abgesprochen, wobei u.a. fehlendes Engagement, Überheblichkeit, Oberflächlichkeit und mangelndes Verantwortungsbewußtsein konstatiert werden. Somit hat auch dieser wichtige Ausbildungsabschnitt deutlich gemacht, daß Fhj M. sich wegen gravierender charakterlicher Mängel nicht zum Vorgesetzten eignet. Er hat seine Chance nicht genutzt. Der von mir zunächst zurückgehaltene Antrag wird nunmehr unverändert vorgelegt".

12

Am 7. Mai 1997 stimmte der Kommandeur der OSLw dem Antrag sowie der Begründung des Inspektionschefs und den Stellungnahmen des Lehrgruppenkommandeurs zu. Der Einsatz des Antragstellers im Truppendienst vom 3. März bis 29. April 1997 habe über die bereits vorher festgestellten Defizite hinaus nochmals klar bestätigt, daß er zum Offizier nicht geeignet sei. Er habe dies offensichtlich inzwischen auch selbst eingesehen. Im Hinblick auf eine Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere halte er es für geboten zu prüfen, inwieweit die Mängel in Haltung und Einstellung die Eignung des Antragstellers zum Vorgesetzten insgesamt in Frage stellten.

13

Eine erneute Anhörung des Antragstellers zu den nach seiner Anhörung am 27. Februar 1997 abgegebenen Beurteilungen und Stellungnahmen ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.

14

Mit Bescheid des PSABw - Amtschef - vom 17. Juni 1997 wurde der Antragsteller nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 SLV mit dem Dienstgrad Unteroffizier in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt. Während seines Ausbildungsgangs als Offizieranwärter habe sich eindeutig gezeigt, daß er sich auf Grund seiner mangelhaften Dienstauffassung und seines den Anforderungen an einen Offizier nicht entsprechenden dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten nicht zum Offizier eignen werde.

15

Mit einem am 4. Juli 1997 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingegangenen Schreiben legte der Antragsteller gegen seine Ablösung vom 76. Offizierlehrgang Truppendienst Luftwaffe Beschwerde mit der Begründung ein, er fühle sich, verglichen mit dem Leistungspotential seiner Kameraden, unfair behandelt und könne die Vorwürfe von mangelnder Haltung und Einstellung nicht nachvollziehen. Er räume zwar durchaus Fehler ein, habe aber insgesamt den Eindruck, daß man bei ihm in besonderem Maße nach Fehlern gesucht habe. Zudem hätten ihn private Schwierigkeiten daran gehindert, alle Energie in den Lehrgang zu legen.

16

Mit Beschwerdebescheid vom 30. Dezember 1997, der den Bevollmächtigten des Antragstellers am 2. Januar 1998 zugestellt wurde, wies der BMVg - P II 7 - die Beschwerde zurück. Die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere sei zu Recht erfolgt, da die vorliegenden Sachverhalte den Schluß zuließen, daß dieser nicht zum Offizier geeignet sei. Maßgebend hierfür sei sein mangelndes Eignungs- und Leistungsbild sowie sein außerdienstliches Verhalten. Im Beisein von Lehrgangskameraden habe er Geschwindigkeitsbeschränkungen häufig ignoriert und damit geprahlt. Zudem habe er Polizeibeamte u.a. als "Bullenschweine" bezeichnet. Schließlich werden in dem Beschwerdebescheid weitere, den Antragsteller belastende Vorkommnisse aus schriftlichen Äußerungen ehemaliger Lehrgangskameraden wiedergegeben.

17

Mit Schreiben vom 12. Januar 1998, das am 13. Januar 1998 beim BMVg eingegangen ist, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der Beschwerdebescheid stütze sich im wesentlichen auf Mutmaßungen, da aus der Tatsache eines fehlenden Unrechtsbewußtseins im außerdienstlichen Bereich darauf geschlossen werde, daß er auch dienstliche Vorschriften und Befehle mißachten werde. Aus außerdienstlichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung könne jedoch nicht gefolgert werden, daß er sich auch auf militärischem Gebiet fehlverhalten werde. Die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A 7 sei nicht rechtskräftig festgestellt, so daß dieser Vorwurf nicht aufrechterhalten werden könne. Im übrigen werde ihm ein Verhalten vorgeworfen, das weder bewiesen noch von ihm zugestanden worden sei. Seine Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere sei daher rechtswidrig und folglich aufzuheben.

18

Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 26. März 1998 hat dem Senat vorgelegt und dessen Zurückweisung beantragt.

19

Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV i.V.m. Nr. 416 Satz 1 ZDv 20/7 sei ein Offizieranwärter, der als Unteroffizier zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen worden sei, in seine frühere Laufbahn zurückzuführen, wenn sich herausstelle, daß er sich zum Offizier nicht eignen werde. Die Entscheidung, ob sich ein Offizieranwärter zum Offizier eigne, hänge von den charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften sowie der fachlichen Qualifikation des Soldaten ab. Die für die Feststellung der Eignung in erster Linie maßgebenden spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes könnten nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen. Diese Beurteilung sei ein Akt wertender Erkenntnis und einer Prüfungsentscheidung vergleichbar, bei der der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zuerkannt werde. Hier sei zu Recht festgestellt worden, daß der Antragsteller sich nicht zum Offizier eignen werde. Zur Begründung nahm der BMVg im wesentlichen auf den Inhalt der Aktennotiz des Hörsaalleiters vom 26. Februar 1997 Bezug. Das dort geschilderte dienstliche und außerdienstliche Verhalten, insbesondere im Straßenverkehr, schließe eine Eignung des Antragstellers für den Offizierberuf aus. Dies habe auch das weitere dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Antragstellers nach seiner (ersten) Anhörung am 27. Februar 1997 bestätigt. Hierzu sei insbesondere auf den Inhalt des Beurteilungsbeitrags des Kompaniechefs 2./LwAusbRgt ... vom 24. April 1997 zu verweisen. Ob die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens herangezogenen schriftlichen Äußerungen ehemaliger Lehrgangskameraden zulässigerweise in die Beschwerdeentscheidung Eingang gefunden hätten, könne dahinstehen, da die unabhängig davon geschilderten Sachverhalte für die Feststellung der Nichteignung ausreichten. Die zunächst unterlassene vollständige Anhörung des Antragstellers sei im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden.

20

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 126/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

21

II

Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen den Bescheid des PSABw vom 17. Juni 1997 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 30. Dezember 1997 wendet, ist zulässig (stRspr.: vgl. zuletzt Beschluß vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 - m.w.N.), aber nicht begründet.

22

Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Entsprechende Regelungen sind in Nr. 416 ZDv 20/7 für Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes nach § 30 SLV und in Nr. 528 ZDv 20/7 für Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 SLV enthalten. Bei der Eignungsbeurteilung steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte sind deshalb insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Überlegungen, die zu der betreffenden Beurteilung geführt haben, nicht zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88-, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95-, vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 73.95 - <DokBer B 1996, 239> und vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 -).

23

Die danach nur begrenzt mögliche gerichtliche Überprüfung läßt keine Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidungen erkennen.

24

Dem Antragsteller ist vor dem Erlaß des Rückführungsbescheides des PSABw vom 17. Juni 1997 ausweislich des Anhörungsvermerks vom 26. Februar 1997 durch den Inspektionschef der 2./OSLW das nach Nr. 528 i.V.m. Nr. 1063 Abs. 2 ZDv 20/7 vorgeschriebene rechtliche Gehör gewährt worden.

25

Er hat sich hierzu am folgenden Tag schriftlich geäußert. Daß der Lehrgruppenkommandeur den Rückführungsvorschlag vom 28. Februar 1997 inhaltlich unverändert erst am 6. Mai 1997 dem PSABw zur Entscheidung vorgelegt hat, ändert hieran nichts. Der Kommandeur wollte dadurch seinen Angaben zufolge dem Antragsteller wegen seiner knapp durchschnittlichen theoretischen Leistungen durch einen Einsatz im Truppendienst noch eine "letzte Chance" einräumen, um einen abgerundeten Gesamteindruck zu erhalten. Im Truppendienst habe sich dann der schon zuvor gewonnene Eindruck bestätigt, daß der Antragsteller wegen fehlenden Engagements, Überheblichkeit, Oberflächlichkeit und mangelndem Verantwortungsbewußtsein für den Offizierberuf ungeeignet sei. Da somit die entscheidungstragenden Gründe für den Rückführungsvorschlag bereits Ende Februar 1997 feststanden und der Antragsteller hierzu auch schriftlich Stellung genommen hat, bestand für eine erneute Anhörung des Antragstellers vor Erlaß der Rückführungsanordnung am 17. Juni 1997 durch das PSABw keine zwingende Notwendigkeit. Soweit der BMVg bei Prüfung der Beschwerde des Antragstellers neue tatsächliche Gesichtspunkte, etwa die Aussagen ehemaliger Lehrgangskameraden und den Beurteilungsbeitrag des Kompaniechefs 2./LwAusbRgt 3 vom 24. April 1997 in seine Entscheidungsfindung zur Bestätigung der Beurteilung des Antragstellers durch seinen Vorgesetzten im Februar 1997 miteinbezogen hat, ist ihm jedenfalls im Beschwerdeverfahren durch den BMVg umfassend rechtliches Gehör eingeräumt worden.

26

Die Angriffe des Antragstellers gegen die Rückführungsentscheidung des PSABw vom 17. Juni 1997 erweisen sich auch in sachlicher Hinsicht als unbegründet.

27

Die Beurteilung, ob sich ein Soldat für eine vorgesehene Verwendung als Offizier im Truppendienst eignet, hängt entscheidend davon ab, ob er den hieran zu stellenden Anforderungen genügt. Dabei sind neben den fachlichen Qualifikationen des Soldaten auch seine persönlichen, d.h. charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend. Angesichts der hohen Verantwortung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, und der an ihn zu stellenden Anforderungen, ist es gerechtfertigt, wenn der BMVg im Rahmen der Eignungsbeurteilung neben der fachlichen Qualifikation auch die charakterliche Eignung des Offizieranwärters berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200>, vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 170.90-, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 111.94 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 13> und vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 -).

28

Hieran gemessen gehen die angefochtenen Bescheide in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß der Antragsteller auf Grund seiner mangelhaften Dienstauffassung (fehlendes Engagement, Überheblichkeit, Oberflächlichkeit und mangelndes Verantwortungsbewußtsein) und seines außerdienstlichen Verhaltens für den Offizierberuf ungeeignet ist. Nach der Aktennotiz des Hörsaalleiters der 2./OSLW vom 26. Februar 1997 ist er von seinen Disziplinarvorgesetzten mehrmals ermahnt, getadelt und belehrt worden, ohne daß er daraus Konsequenzen für sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten gezogen hätte. Ersichtlich ohne Eindruck sind auch die Hinweise des Hörsaalältesten, der zugleich Vertrauensperson der Offizieranwärter war, geblieben. Auch die gegen ihn ausgesprochene Disziplinarbuße wegen unerlaubten Entfernens aus dem Fliegerhorst hat ihn nicht dazu veranlaßt, sein Verhalten zu ändern. Überdies hat er die ihm eingeräumte Chance nicht genutzt, während des Truppenpraktikums nachzuweisen, daß die ihm vorgehaltenen Mängel lediglich auf während des Lehrgangs aufgetretene Schwierigkeiten mit seinen Eltern und seiner Freundin beruhten. Dies ergibt sich aus dem Beurteilungsbeitrag vom 24. April 1997. Der Lehrgruppenkommandeur hätte daher dem PSABw ohne weiteres schon Ende Februar 1997 vorschlagen können, den Antragsteller wegen mangelnder Dienstauffassung, disziplinarer Probleme sowie eines nicht akzeptablen außerdienstlichen Verhaltens in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückzuführen. Daß er den Rückführungsvorschlag dem PSABw erst am 6. Mai 1997 vorgelegt hat, macht nur sein Bemühen deutlich, dem Antragsteller gegenüber eine möglichst gerechte und auf eine breite Grundlage gestützte Entscheidung zu treffen. Der Einwand des Antragstellers, bei ihm sei besonders nach Fehlern gesucht worden, geht somit fehl. Auf die weiteren Gesichtspunkte der mangelnden charakterlichen Eignung des Antragstellers, soweit diese vom BMVg erst nach der Anhörung vom 26. Februar 1997 in das Verfahren eingebracht worden sind, kommt es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere und des sie bestätigenden Beschwerdebescheids schon deshalb nicht an, weil die angefochtene Entscheidung des PSABw hierauf nicht gestützt ist.

29

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.