Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.2001, Az.: BVerwG 1 WB 44.01

Gleichbehandlung von Offizieren der Reserve und aktiven Offizieren bei der Feststellung ihrer fachlichen Eignung; Maßstäbe zur Beurteilung der fachlichen Eignung von Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 44.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2002, 99-100
  • NVwZ-RR 2002, 448 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 2002, 144

Amtlicher Leitsatz

Offiziere der Reserve unterliegen hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung denselben Anforderungen wie aktive Offiziere.

Aus der bestandskräftigen Feststellung der fehlenden Eignung für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes kann der Bundesminister der Verteidigung ohne Rechtsverstoß folgern, dass der betreffende Soldat auch für die Laufbahn der Offiziere der Reserve ungeeignet ist.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Fregattenkapitän Chittka und Obermaat Amann als ehrenamtliche Richter
am 19. Dezember 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1978 geborene Antragsteller schied mit Ablauf seiner bis 30. September 2000 festgesetzten zweijährigen Dienstzeit aus der Bundeswehr aus. Am 26. Mai 1999 wurde er vom Personalamt der Bundeswehr (PersABw) als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve (ROA) des Truppendienstes zugelassen. Seine Ernennung zum Seekadett erfolgte mit Wirkung vom 1. November 1999.

2

Am 25. Oktober 1999 beantragte der Antragsteller seine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) und gab als Verwendungswunsch Marine/Fliegerischer Dienst an. Im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen verneinte er die Frage 4 nach der Mitgliedschaft in einer durch den Bundesminister des Innern als verfassungsfeindlich eingestuften Partei.

3

Nachdem er die Eignungsprüfung für Offizieranwärter bei der Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) am 13. Februar 2000 mit dem Empfehlungsgrad 0 ("nicht empfohlen") abgeschlossen und das Amt für den militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) am 7. April 2000 dem Leiter der Stammdienststelle der Marine Erkenntnisse über den Antragsteller mitgeteilt hatte, lehnte das PersABw mit Bescheid vom 10. Mai 2000 dessen Antrag auf Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD ab.

4

Den hiergegen erhobenen "Einspruch" wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 18. August 2000 mit der Begründung zurück, der Antragsteller sei nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung für eine Übernahme als OffzTrD nicht geeignet. Darüber hinaus begründe der vom MAD-Amt mitgeteilte Sachverhalt, demzufolge der Antragsteller von September 1996 bis März 2000 Mitglied der Partei Die Republikaner gewesen sei, erhebliche Zweifel an dessen Verfassungstreue. Diesen Bescheid hat der Antragsteller unanfechtbar werden lassen.

5

Mit Bescheid des PersABw vom 28. September 2000 wurde der Antragsteller mit Ablauf seiner Dienstzeit infolge seiner Nichteignung zum Offizier der Reserve in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt.

6

Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2000 wies der BMVg mit Bescheid vom 12. Juni 2001 zurück.

7

Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Juni 2001, den der BMVg - PSZ III 5 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2001 vorgelegt hat.

8

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

9

Seine Überführung in die Laufbahn der Unteroffiziere sei rechtswidrig, da der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt die Annahme, er sei zum Reserveoffizier ungeeignet, nicht rechtfertige. Das gelte sowohl für seine zeitweilige Mitgliedschaft in der Partei "Die Republikaner" als auch für die insoweit unwahre Beantwortung im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen vom 25. Oktober 1999. Die Partei, der er einige Zeit angehört habe, sei bisher nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Ihre Einstufung als "verfassungsfeindlich" durch den Bundesminister des Innern oder andere Behörden sei kein "offizieller Status". Vielmehr handle es sich insoweit lediglich um eine behördeninterne Klassifizierung, der keine Außenwirkung zukomme. Im Übrigen sei die Frage in dem Zusatzfragebogen missverständlich formuliert gewesen. Sowohl das Truppendienstgericht Süd als auch das Bundesverwaltungsgericht gingen davon aus, dass "Die Republikaner" keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgten. Zudem seien seine dienstlichen Leistungen stets tadellos gewesen, wie sich insbesondere aus der Stellungnahme des Korvettenkapitäns K. vom 23. Juni 2000 ergebe. Schließlich habe auch der Wehrdisziplinaranwalt beim Truppendienstgericht Nord die seinerzeit gegen ihn eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen am 26. Juni 2000 mit dem Ergebnis eingestellt, "dass Erkenntnisse, die auf eine bestehende verfassungsfeindliche Einstellung schließen lassen, nicht gewonnen werden konnten".

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 521/01 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben bei der Beratung vorgelegen.

11

II

Der Antrag ist zulässig (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265 [267] > und vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 - m.w.N.), bleibt aber in der Sache erfolglos.

12

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 SLV der Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV) i.V.m. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG, § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV a.F. und Nr. 316 Satz 1 ZDv 20/7 ist ein ROA, der sich nicht zum Offizier der Reserve eignet, entsprechend dem erreichten Dienstgrad in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere zu überführen/zurückzuführen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Soldat die Eignung zum Offizier besitzt, steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - und vom 24. Juni 1997 - BVerwG 117.96 - m.w.N.). Die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zur Feststellung der Nichteignung geführt haben, gerichtlich nicht überprüft werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85-, vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - und vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 -).

13

Hieran gemessen lässt die Entscheidung über die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere keine Rechtsfehler erkennen.

14

Das PersABw hat bei seiner Entscheidung weder den Begriff der Eignung verkannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Es durfte die Eignung des Antragstellers zum Offizier der Reserve mit der Begründung verneinen, er erfülle nicht die an einen künftigen Offizier zu stellenden charakterlichen Anforderungen. Angehörige der Reserve und damit auch Reserveoffiziere können gemäß § 6 Abs. 2 und § 23 WPflG zu Wehrübungen herangezogen und zum Wehrdienst einberufen werden sowie gemäß § 6 a WPflG an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen. An sie sind daher in Bezug auf ihre Eignung dieselben Anforderungen zu stellen wie an aktive Offiziere. Dies folgt auch daraus, dass ROA gemäß Nr. 206 ZDv 20/7 vor ihrer Beförderung zum Leutnant der Reserve die Offizierprüfung zur Feststellung ihrer Eignung als Offizier erfolgreich ablegen müssen. Ebenso werden gemäß Nr. 312 ZDv 20/7 wehrdienstleistende ROA nach den für Offizieranwärter in der Laufbahn der OffzTrD geltenden Vorschriften (Nr. 305 ZDv 20/7) befördert.

15

Vorliegend ist das PersABw im Bescheid vom 10. Mai 2000 davon ausgegangen, dass eine Übernahme des Antragstellers in die Laufbahn der OffzTrD wegen fehlender Eignung nicht erfolgen konnte. Diese Entscheidung hat der BMVg - PSZ III 5 - im Bescheid vom 18. August 2000 mit der Begründung bestätigt, der Antragsteller sei nach dem Ergebnis der Feststellungen der OPZ vom 13. Februar 2000 aus fachlichen Gründen sowie wegen der erheblichen Zweifel an seiner Verfassungstreue für die Offizierlaufbahn ungeeignet. Diesen Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, hat der Antragsteller unanfechtbar werden lassen. Damit steht bestandskräftig fest, dass seine Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD nicht in Betracht kam. Im Hinblick darauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn daraus der Schluss gezogen wird, er sei damit auch als Offizier der Reserve ungeeignet, mit der Folge, dass er gemäß Nr. 316 Satz 1 ZDv 20/7 in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt werden konnte. Aufgrund dieser Rechtslage hat der Senat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten.

Dr. Maiwald
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Chittka
Amann