Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1963, Az.: BVerwG V C 89.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 89.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 17.02.1960 - AZ: IV/1 - 510/58
Rechtsgrundlage
- § 302 LAG
Fundstellen
- DVBI 1964, 324
- DVBl 1964, 324-327 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1964, 496 (Kurzinformation)
- MDR 1964, 176-177 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1964, 107
Amtlicher Leitsatz
Die Ablehnung der Weiterbewilligung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz kann in entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte rechtswidrig sein, auch wenn von Anfang an der Ursachenzusammenhang fehlte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, vom 17. Februar 1960 wird aufgehoben.
Ferner werden der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 1958 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 29. Juli 1958 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts erneut zu bescheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Kriegssachgeschädigte. Sie und ihr Ehemann, von dem sie seit 19... geschieden ist, verloren im Oktober 19... durch einen Bombenangriff ihren in einem Leerzimmer eingelagerten Hausrat. Hierfür erhielten sie Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz. Seit 19... bekam die Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann für sich und ihre beiden Töchter regelmäßige Unterhaltszahlungen, die zunächst 200 DM, seit 1954 225 DM, seit 1956 250 DM und seit Ende 1957 300 DM betrugen. Bis April 1957 zahlte sie ihrem Vater, in dessen Wohnung sie lebt, nach ihren Angaben monatlich 50 DM Miete. Danach wurde sie Hauptmieterin der Wohnung, deren Miete sie mit 72,50 DM angab.
Seit 1952 erhielt die Klägerin für ihre Tochter E. laufend Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz in unterschiedlicher Höhe, insgesamt einen Betrag von 1.992 DM. Mit Bescheid vom 7. August 1953 war ein Antrag der Klägerin auf Ausbildungshilfe mit der Begründung abgelehnt worden, es fehle der ursächliche Zusammenhang zwischen Hausratschaden und Bedürftigkeit. Auf einen Beschluß des Ausgleichsausschusses hin wurde die Ausbildungshilfe mit Bescheid vom 2. September 1953 dann aber weiterhin bewilligt. Nach einem Aktenvermerk vom 15. August 1955, der dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - zur Kenntnis gegeben wurde, wirkte sich der erlittene Schaden nicht mehr aus, jedoch sollte die Beihilfe bis zum Abitur der Auszubildenden weitergewährt werden.
Der Ergänzungsantrag der Klägerin auf Weiterbewilligung der Ausbildungshilfe seit dem 1. April 1958 wurde mit Bescheid vom 23. Mai 1958 abgelehnt. In der Begründung heißt es, Ausbildungshilfe könne nur so lange gewährt werden, als das schädigende Ereignis zur Bedürftigkeit geführt habe und sich dieser Zusammenhang noch auswirke; das sei im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluß vom 29. Juli 1958 aus dem gleichen Grunde zurückgewiesen.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,
- 1)
den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 1958 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 29. Juli 1958 aufzuheben;
- 2)
die Beklagte für Verpflichtet zu erklären, der Klägerin für ihre Tochter Edelgard ab 1. April 1958 bis zum Tage der Ablegung des Abiturs eine Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 48 DM monatlich zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 1960 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Unfähigkeit der Klägerin, die Kosten für die Ausbildung ihrer Tochter Edelgard ab 1. April 1958 zu bestreiten, beruhe nicht auf ihrem Hausratschaden. Der Hausrat habe im wesentlichen aus der Einrichtung für ein Wohnzimmer, und ein Schlafzimmer, aus Haushaltsgeschirr und -geraten, Bett- und Tischwäsche sowie Bekleidung bestanden. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Hälfte dieses Hausrats Eigentum der Klägerin gewesen sei oder ihr bei der Ehescheidung zugefallen wäre. Es sei jedoch nicht anzunehmen, daß dieser Hausrat, wäre er erhalten geblieben, der Klägerin zusätzliche Einnahmen vermittelt hätte, aus denen sie die Ausbildungskosten für ihre Tochter hätte bestreiten können. Die Einzelaufstellung der verlorenen Sachen biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß zu dem Hausrat Gegenstände, mit einem bleibenden Veräußerungswert gehört hätten, mit deren Hilfe sie die laufenden Kosten für den Oberschulbesuch ihrer Tochter hätte bestreiten können. Sie hätte voraussichtlich diese Möbel anstelle der alten jetzt von ihr benutzten Möbel der elterlichen Wohnung in Benutzung genommen. Durch den Verlust von Haushaltswäsche und Bekleidung möge ein Nachholbedarf der Klägerin entstanden sein. Nach ihrem glaubhaften Vortrag habe sie für Anschaffungen aber nur die ihr gewährte Hausratentschädigung in Höhe von 865 DM verwandt. Für den außerdem als Ausbildungshilfe gewährten Betrag von annähernd 2.000 DM sei sie in der Lage gewesen, sich den lebensnotwendigen Hausrat anzuschaffen. Wenn sie dies wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit und der geringen Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes nicht getan habe, so könne sie ihr Unvermögen, die Ausbildungskosten zu bestreiten, jedenfalls nun nicht mehr auf den Hausratschaden stützen.
Das Bestehen der, Ursachenzusammenhanges habe auch bei der Weiterbewilligung erneut geprüft werden müssen. Nach der Weisung über die Ausbildungshilfe werde die Ausbildungshilfe jeweils nur für ein Jahr bewilligt. Bei jedem Antrag auf Weiterbewilligung seien somit alle Voraussetzungen für die Bewilligung erneut zu prüfen. Die Ablehnung der Weitergewährung stelle keinen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Die Frage, ob die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte hier zur Annahme eines Vertrauensschutzes der Klägerin führen müßten, stelle sich daher nicht.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen stattzugeben.
Sie meint, das Verwaltungsgericht habe den mit der Gewährung von Ausbildungshilfe verfolgten Zweck verkannt, die Erreichung einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu gewährleisten. Zwischen Erstbewilligung und Weiterbewilligung müsse unterschieden werden; Die Frage des Kausalzusammenhanges müsse bereits vor der Erstbewilligung abschließend geprüft werden. Schließlich gebiete der Grundsatz des Vertrauensschutzes die Weiterbewilligung, nachdem die Tochter der Klägerin auf Grund jahrelanger Bewilligung der Ausbildungshilfe die Unterprima erreicht habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er meint, die Regeln über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte seien auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. In dem jeweiligen Bewilligungsbescheid werde eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Bewilligung sich nur auf den darin genannten Zeitabschnitt erstrecke. Eine Weiterbewilligung aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei nicht geboten. Für die Übung, Ausbildungshilfe nicht für längere Zeiträume zu bewilligen, sei in erster Linie entscheidend gewesen, daß es sich um eine Ausgleichsleistung ohne Rechtsanspruch handele, die nur nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt werden könne. Die für Ausbildungshilfe verfügbaren Mittel seien jährlich immer geringer geworden. Die Ausgleichsbehörden mußten sich durch abschnittweise Gewährung der Ausbildungshilfen die Möglichkeit offenhalten, die weitere Gewährung von Ausbildungshilfe in zweifelhaften Fällen zu verweigern, in denen sie vorher - wegen besserer Finanzlage - großzügigere Maßstäbe hätten anlegen können.
Die Beklagte hat zu der Revision nicht Stellung genommen.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet.
1)
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Voraussetzungen, die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes für die Gewährung von Ausbildungshilfe aufgestellt worden sind, im Fall der Klägerin nicht erfüllt waren, weil ihre Unfähigkeit, die Ausbildung ihrer Tochter Edelgard zu finanzieren, nicht auf ihrem Kriegssachschaden beruhte.
Nach § 3 Abs. 1 der Weisung über die Ausbildungshilfe i.d.F. vom 28. März 1958 - Weisung - (Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts - Mtbl.BAA - 1958, 103) sind, antragsberechtigt Geschädigte, die infolge von Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden nicht in der Lage sind, die mit der Berufsausbildung zusammenhängenden Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen (ebenso schon Fassung vom 24. Februar 1953 [Mtbl.BAA 1953, 79]). Es wird also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Bedürftigkeit verlangt, wie er auch in Nr. 4, 5 und 17 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Ausbildungshilfe - DB-Ausbildungshilfe - in der Fassung vom 11. Februar 1954, 14. Juni 1957, 10. März 1958, 11. Juni 1959, 28. Februar 1961, 22. Juni 1962 und 20. März 1963 (Mtbl.BAA 1954, 67; 1957, 258; 1958, 72; 1959, 271; 1961, 55; 1962, 214; 1963, 218)gefordert wird. Diese Voraussetzung, die sich aus dem Wortlaut des für die Gewährung von Ausbildungshilfe maßgeblichen § 302 LAG nicht eindeutig entnehmen läßt, hält sich im Rahmen des Gesetzes, denn sie bringt einen das gesamte Lastenausgleichsrecht beherrschenden Gedanken zum Ausdruck (Urteil vom 8. September 1961 - BVerwG IV C 315.60 - [ZLA 1961, 382 = RLA 1962, 13]).
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß der in der Zerstörung von Hausrat bestehende Kriegssachschaden der Klägerin nicht ursächlich für ihre Unfähigkeit war, die Ausbildungskosten für ihre Tochter aufzubringen, entsprechen den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten. Grundsätzen. Danach bildet ein Hausratschaden nur in besonderen Fällen einen Grund für die Bewilligung von Ausbildungshilfe.
Die Bedürftigkeit kann auf den Hausratschaden zurückzuführen sein, wenn dadurch der Verlust von Einnahmen aus Untervermietung eingetreten ist (Urteile vom 3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 153.56 - [ZLA 1959, 204] und vom 29. April 1960 - BVerwG IV C 224.57 - [RLA 1960, 366]) oder Luxusgegenstände mit bleibendem Veräußerungswert vernichtet worden sind (Urteil vom 18. September 1959 - BVerwG IV C 350.58 - [IFLA 1960, 133 = RLA 1960, 122]). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wären diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht erfüllt. Seine Darlegungen zu diesen Punkten lassen keine Rechtsfehler erkennen. Schließlich kann die Unfähigkeit, die Ausbildungskosten zu tragen, darauf beruhen, daß infolge des Hausratschadens laufend Aufwendungen für die Neuanschaffung lebensnotwendigen Hausrats gemacht werden müssen (Urteile vom 7. Mai 1958 - BVerwG III C 267.57 - [Mtbl.BAA 1959, 27] und vom 2. Juni 1960 - BVerwG III C 164.58 - [IFLA 1960, 194 = RLA 1960, 301]). Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Klägerin sich jedenfalls bei Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht mehr auf das Vorliegen eines Nachholbedarfes berufen konnte, weil der inzwischen gezahlte Betrag an Ausbildungshilfe in Verbindung mit der aus Lastenausgleichsmitteln gewährten Hausratentschädigung ausgereicht hätte, um den Nachholbedarf an lebensnotwendigem Hausrat zu befriedigen. Aus seinen Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß das Bestehen eines Nachholbedarfes der Klägerin die Gewährung von Ausbildungshilfe von Anfang an nicht rechtfertigte. Der Nachholbedarf ist nur deshalb als Grund für die Gewährung von Ausbildungshilfe anerkannt worden, weil die laufend erforderlichen Aufwendungen für die Anschaffung dringend benötigten Hausrats die Mittel eines Geschädigten erschöpfen können und es ihm deshalb unmöglich ist, die Ausbildung seiner Kinder zu finanzieren, solange dieser Nachholbedarf besteht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen aber erkennen, daß die Klägerin von Anfang an nicht in der Lage war, aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat zu machen und den bestehenden Nachholbedarf auszugleichen. Die Unfähigkeit zur Aufbringung der Ausbildungskosten beruhte also niemals auf dem Hausratschaden und den dadurch verursachten Sonderaufwendungen. Die finanzielle Lage der Klägerin hat sich insofern in der Zeit, in der sie Ausbildungshilfe erhalten hat, nicht verändert.
2)
Das Verwaltungsgericht hat jedoch der Tatsache, daß die Ausbildungshilfe bereits seit 1952 gewährt worden ist, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
Zwar hat das Gericht mit Recht darauf hingewiesen, daß die Ausbildungshilfe jeweils nur für kürzere Zeitabschnitte gewährt wird.
Nach § 8 der Weisung soll die Bewilligung der Ausbildungshilfe in der Regel unter dem Vorbehalt der Fortdauer der Voraussetzungen jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten erfolgen. Nach Nr. 23 DB-Ausbildungshilfe ist spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten über die Weiterbewilligung auf Grund eines Ergänzungsantrages erneut zu entscheiden; die Ausbildungshilfe kann nur weiter bewilligt werden, wenn alle Voraussetzungen für ihre Gewährung noch erfüllt sind (Der zweite Satz war in Nr. 23 der Fassung vom 11. Februar 1954 [Mtbl.BAA S. 67] nicht enthalten.) Sie wird also auf Grund aufeinanderfolgender befristeter Verwaltungsakte gewährt, bei deren Erlaß die Voraussetzungen für die Gewährung jeweils neu zu prüfen sind. Wie der IV. Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 1960 - BVerwG IV C 145.59 - (RLA 1960, 207 = ZLA 1960, 237) entschieden hat, hat sich der Präsident des Bundesausgleichsamtes mit dieser Regelung im Rahmen des ihm durch § 302 LAG eingeräumten Ermessensspielraums gehalten. Es muß ihm zur fortdauernden Kontrolle des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Ausbildungshilfe gestattet sein, die Beihilfe jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren und dann erneut den Nachweis zu verlangen, daß noch ein Bedürfnis für eine Förderung besteht, daß dieses Bedürfnis nicht auf neu eingetretene Umstände zurückzuführen und damit der ursächliche Zusammenhang zu der Schädigung unterbrochen worden ist, und daß der Auszubildende förderungswürdig ist (vgl. auch Beschluß vom 28. März 1958 - BVerwG V C 125.56 - zur Erziehungsbeihilfe nach dem BVG). Schließlich muß es den Ausgleichsbehörden, wie der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit Recht ausgeführt hat, auch möglich sein, bei einer erheblichen Kürzung der Mittel die Weiterbewilligung von Ausbildungshilfe zu versagen. Angesichts dieser Gestaltung der Bewilligung von Ausbildungshilfe durch befristete Verwaltungsakte können für eine Ablehnung der Weiterbewilligung die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nicht unmittelbar angewendet werden.
Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf die Gewährung von Ausbildungshilfe ist jedoch geboten. Nach § 2 Abs. 1 der Weisung wird Ausbildungshilfe zur Erreichung einer abgeschlossenen Berufsausbildung gewährt. Das Ziel des Abschlusses der Ausbildung wird also bei der Erstbewilligung bereits ins Auge gefaßt, mag auch die Ausbildung bis zu diesem Ziel mehrere Bewilligungsabschnitte umfassen. Dementsprechend enthält das Antragsformular (Mtbl.BAA 1954 Anhang A 3) unter Nr. 16 die Frage nach der Dauer der Ausbildung und unter Nr. 17 die Frage nach dem gegenwärtigen Stand der Ausbildung. In der DB-Ausbildungshilfe wird zwischen Erstbewilligung und Weiterbewilligung mehrfach unterschieden (Nr. 20 ff., 23, 29. DB-Ausbildungshilfe in der Fassung vom 11. Februar 1954 [Mtbl.BAA S. 67 ff.]; Nr. 20 ff. i.d.F. vom 14. Juni 1957 [Mtbl.BAA S. 258 ff.]; Nr. 29 i.d.F. vom 11. Juni 1959 [Mtbl.BAA S. 271]). Nach Nr. 22 DB-Ausbildungshilfe i.d.F. von 1954 (entsprechend Nr. 20 i.d.F. von 1957) entscheidet über den Antrag auf Ausbildungshilfe der Leiter des zuständigen Ausgleichsamtes nach Anhören des Ausgleichsausschusses. Der Ausschuß hat sich, wie weiter bestimmt ist, auch darüber auszusprechen, ob die Ausbildungshilfe bei Fortdauer der Voraussetzungen nach spätestens zwölf Monaten weiterzubewilligen ist Die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes getroffene Regelung läßt somit erkennen, daß zwar nur zeitlich befristete Verwaltungsakte über die Bewilligung von Ausbildungshilfe zu erlassen sind, die Weiterbewilligung nach dem Ablauf der Frist jedoch von vornherein vorgesehen ist, da die Ausbildungshilfe grundsätzlich - bei Fortdauer der Voraussetzungen - bis zum Abschluß der Ausbildung gewährt werden soll. Die Bewilligung der Ausbildungshilfe ist demnach der durch einen Verwaltungsakt ausgesprochenen Bewilligung einer Dauerleistung, bei der das Fortbestehen der Voraussetzungen regelmäßig überprüft wird (vgl. Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamtes zur Kriegsschadenrente vom 6. Juni 1959 [Mtbl.BAA S. 284], Nr. 5 c § 265 LAG [abgedruckt bei Harmening, § 265 LAG Anl. 2]), rechtsähnlich. Dieser Rechtsähnlichkeit muß durch eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte auf die Ablehnung der Weiterbewilligung Rechnung getragen werden, es ist also auch hier dem Begünstigten Vertrauensschutz zuzubilligen (so auch Richter, IFLA 1959, 41 ff.).
Der vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht angeführte Gesichtspunkt, den Ausgleichsbehörden müsse wegen der Beschränkung der für die Ausbildungshilfe zur Verfügung stehenden Mittel eine durch Erwägungen des Vertrauensschutzes nicht eingeengte Dispositionsbefugnis gegeben werden, greift demgegenüber nicht durch. Wie bereits ausgeführt, lag es im Ermessen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, für die Ausbildungshilfe befristete Bewilligungsbescheide vorzusehen, die es ermöglichten, die Förderung abzubrechen, wenn nicht genügend Mittel dafür vorhanden waren. Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände sind aber in Nr. 18 DB-Ausbildungshilfe ausdrücklich genannt. Danach sind vor allem Endklassen und Endsemester sowie Lehrlinge und Anlernlinge vor der Abschlußprüfung zu fördern; im übrigen ist auf die soziale Dringlichkeit abzustellen. Damit ist den Ausgleichsbehörden in einer dem Zweck des § 302 LAG entsprechenden Weise genügende Dispositionsfreiheit eingeräumt. Die Besonderheiten der Ausbildungshilfe stehen im übrigen einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze über den Widerruf rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nicht entgegen. Insbesondere erscheint es nicht geboten, die Anwendung dieser Grundsätze auszuschließen, damit die Ausgleichsbehörden an einen Sachverhalt verschieden strenge Maßstäbe anlegen und dadurch den Abbruch einer begonnenen Ausbildung verursachen können, wie der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds es für erforderlich hält. Dem Zweck des § 302 LAG entspricht es vielmehr, eine begonnene Ausbildung möglichst zu Ende zu führen.
Die entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte führt zu dem Ergebnis, daß die Ausgleichsbehörden den Antrag der Klägerin auf Weiterbewilligung der Ausbildungshilfe nicht mit der Begründung ablehnen durften, es fehle der Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit.
Zwar ist die Ablehnung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Ausgleichsbehörden ursprünglich den Ursachenzusammenhang bejaht haben und erst nachträglich zu der Erkenntnis gekommen sind, daß diese Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungshilfe fehlte. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte hat das Bundesverwaltungsgericht in neueren Entscheidungen, die Bejahung der Rechtswidrigkeit allein davon abhängig gemacht, ob der Verwaltungsakt nach geläuterter Anschauung durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (Urteile vom 30. August 1961 [BVerwGE 13, 28] und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG IV C 355.58 - [DVBl. 1962, 562 = IFLA 1962, 190 = ZLA 1962, 70 = RLA 1962, 142]; vgl. ferner Urteil vom 23. November 1962 - BVerwG IV C 158.61 - [ZLA 1963, 127] und Urteil vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 170.58 - [IFLA 1960, 137 = ZLA 1960, 234]). Die entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf die Ausbildungshilfe nach dem LAG ergibt, daß die Ablehnung bei unveränderter Sachlage nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Ausgleichsbehörden den Ursachenzusammenhang zunächst bejaht haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall das Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Verwaltungsakts überwiegt (Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 - [Buchholz BVerwG 21 Widerruf Nr. 26 = NJW 1961, 1130 = DVBl. 1961, 380 = DÖV 1961, 382 = MDR 19.61, 349 = JuS 1961, 236 = VerwRspr. Bd. 13, 406 = BayVBl. 1961, 194 mit weiteren Nachweisen]). Entsprechend diesen Grundsätzen ist auch die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Weitergewährung von Ausbildungshilfe von einer Interessenabwägung abhängig.
Sind auf Grund eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes Dauerleistungen bewilligt worden, so wiegt bei der Interessenabwägung regelmäßig das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Zukunft schwerer als das Interesse des Begünstigten am Fortbestand des Verwaltungsaktes (Urteile vom 28. Juni 1957 in BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [7], vom 25. Oktober 1957 in BVerwGE 5, 312 [314], vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 325.57 - [NJW 1959, 1553 = ZLA 1959, 230 = IFLA 1959, 173 = VerwRspr. Bd. 12, 154 = Buchholz BVerwG 427.3, § 335 a LAG Nr. 5], vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 170.58 - [a.a.O.] und vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 - [a.a.O.]). Dementsprechend kann regelmäßig die Weiterbewilligung von Ausbildungshilfe abgelhnt werden, wenn sich bei der Prüfung des Antrages herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungshilfe bei der Erstbewilligung zu Unrecht bejaht worden sind.
Unter besonderen Umständen ist aber der Widerruf eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts auch für die Zukunft ausgeschlossen. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1960 - V C 228.59 - [a.a.O.], die an das Urteil des VI. Senats vom 28. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 251) - ebenso Urteil vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - (Buchholz BVerwG 21 Widerruf Nr. 20) - anknüpft, ist der Widerruf für die Zukunft ausnahmsweise dann ungerechtfertigt, wenn die Begünstigung ursächlich war für eine einschneidende und dauernde Änderung der Lebensführung des Begünstigten. Die Entscheidung der Klägerin, ihre Tochter auf die höhere Schule zu schicken, bedeutete jedoch keine so einschneidende Änderung der Lebensführung für die auszubildende Tochter. Mit dem Besuch der höheren Schule war ihr nicht die Möglichkeit genommen, einen Beruf, zu ergreifen, den sie ohne die Förderung durch das Ausgleichsamt nach kürzerem Schulbesuch hätte aufnehmen müssen. Der durch die Bewilligung der Ausbildungshilfe ermöglichte Besuch der Oberschule hätte also nur eine Verzögerung der ohne die Förderung erforderlichen Berufsaufnahme bewirkt.
Wie der VI. Senat in seinem Urteil vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]) ausgesprochen hat, kommt dem Gedanken des Vertrauensschutzes auf den verschiedenen Rechtsgebieten jedoch unterschiedliches Gewicht zu. Auf dem Gebiet des Lastenausgleichs ist das Vertrauen der Begünstigten auf den Fortbestand begünstigender Verwaltungsakte angesichts der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend berücksichtigt worden (Urteil vom 30. August 1961 in BVerwGE 13, 28 [32]). Bei der Entscheidung der Frage, ob ein rechtswidriger leistungsgewährender Verwaltungsakt auch für die Zukunft nicht widerrufen werden kann, ist vor allem darauf abgestellt worden, wieviel Zeit zwischen Erlaß und Widerruf des Verwaltungsaktes vergangen ist und für welche Zeit sich der Verwaltungsakt voraussichtlich noch auswirken wird, Ob die Behörde ihre Beurteilung des von Anfang an richtig und vollständig dargestellten Sachverhalts erst nachträglich geändert hat, und ob der Begünstigte im Vertrauen auf die Beständigkeit des Verwaltungsaktes ihn besonders belastende und schwer rückgängig zu machende Verfügungen getroffen hat (Urteile vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 325.57 - [a.a.O.] , vom 8. Dezember 1961 - BVerwG IV C 355.58 - [a.a.O.] und vom 23. November 1962 - BVerwG IV C 158.61 - [ZLA 1963, 127]). In der Tatsache, daß die Klägerin ihre Tochter auf die höhere Schule geschickt hat, ist keine sie besonders belastende und schwer rückgängig zu machende Verfügung im Sinne dieser Rechtsprechung zu sehen. Hiermit sind vielmehr Vermögensverfügungen gemeint, die den Begünstigten auch in der Zukunft belasten werden (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1961 [BVerwGE 13, 253] betr. die Vermögensverfügung eines Dritten). Auch ohne eine Manifestierung des Vertrauens durch eine Änderung der Lebensführung oder die Vornahme einer Vermögensführung kann aber, wie der IV. Senat ausgesprochen hat (BVerwGE 13, 28 [33]), in Ausnahme fällen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes bestehen.
Die Interessenabwägung im Fall der Klägerin ergibt, daß hier besondere Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von der Regel begründen, daß die Weiterbewilligung der Ausbildungshilfe abgelehnt werden kann, wenn die Prüfung des Ergänzungsantrages das Fehlen einer Voraussetzung ergibt.
Es muß zunächst berücksichtigt werden, daß die Klägerin bereits seit 1952 für ihre Tochter Ausbildungshilfe erhalten hatte; in Jahre 1958, als die Weiterbewilligung abgelehnt wurde, stand die Tochter der Klägerin bereits weniger als zwei Jahre vor der Reifeprüfung. Die Zeit, die sie noch benötigte, um die begonnene Ausbildung zu beenden, war also wesentlich kürzer als die, für die bereits Ausbildungshilfe gewährt worden war. Ferner fällt ins Gewicht, daß die Behörde sich trotz der wiederholten Prüfungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin niemals auf das Fehlen des Ursachenzusammenhanges berufen hat, sondern von ihrer ursprünglich hierauf gestützten Ablehnung im Jahre 1953 wieder abgegangen ist. Durch dieses Verhalten in Verbindung mit der Tatsache, daß die Klägerin in den Ergänzungsanträgen wiederholt Angaben über das voraussichtliche Ende der Ausbildung ihrer Tochter machen mußte, hat die Behörde bei der Klägerin den Eindruck hervorgerufen, daß die Ausbildung ihrer Tochter bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen bis zur Reifeprüfung gefördert werden würde. Durch die sechs Jahre dauernde Gewährung der Ausbildungshilfe auf Grund wiederholter Bewilligungsbescheide ist diese Vertrauensstellung der Klägerin laufend gefestigt worden. In der Ablehnung der Weiterbewilligung liegt eine abweichende Beurteilung des von Anfang an richtig und vollständig dargestellten Sachverhalts. Hinzu kommt, daß den Ausgleichsbeamten, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, seit 1955 bewußt war, daß der Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit fehlte. Dafür, daß das öffentliche Interesse an der Ablehnung der Weiterbewilligung im vorliegenden Fall geringer wiegt als das Interesse der Klägerin an der Weiterbewilligung, spricht auch die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in Nr. 29 des Sammelrundschreibens zu den allgemeinen Vorschriften des Lastenausgleichsrechts vom 26. März 1959 (Mtbl.BAA S. 212 [226]), abgedruckt bei Harmening, (Anl. 2 zu § 229 LAG) für ähnliche Fälle getroffene Regelung. In der Vorschrift ist zunächst klargestellt, daß das Lastenausgleichsrecht auf vertriebene Wehrmachtsangehörige und Beamte nicht anwendbar ist, weil ihr Existenzverlust auf dem Zusammenbruch der Wehrmacht bzw. des Reichs und Preußens beruht, also kein Kausalzusammenhang auf der Vertreibung besteht. Abs. 8 bestimmt für diesen Personenkreis, daß Ausbildungshilfe weitergewährt werden kann, wenn sie vor dem 31. März 1957 bewilligt worden war und infolge einer an sich erforderlichen Einstellung die begonnene Berufs- oder Schulausbildung hätte abgebrochen werden müssen. Dieser Regelung dürfte u.a. der Gedanke zugrunde liegen, daß in Fällen, in denen bereits öffentliche Gelder für die Ausbildung investiert worden sind, ein Abbrechen der Ausbildung unerwünscht ist, weil es nicht nur eine Härte für den Betroffenen bedeutet, sondern auch die bisher gewährten Forderungsbeträge als Fehlinvestitionen erscheinen läßt.
Aus diesen Erwägungen ist der erkennende Senat zu der. Auffassung gelangt, daß im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Ablehnung der Weiterbewilligung aus dem von den Ausgleichsbehörden angegebenen - an sich zutreffenden - Grunde rechtswidrig ist, weil, sie bei der ihnen obliegenden Ermessensentscheidung die für eine Weiterbewilligung sprechenden Interessen der Klägerin, die wegen ... der besonderen Umstände des Falles schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Ablehnung des Antrages, nicht berücksichtigthaben.
Das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts war demnach aufzuheben. Ferner waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Dem weitergehenden Verpflichtungsantrag der Klägerin konnte jedoch nicht stattgegeben werden. Die Ausbildungshilfe gehört nach § 233 Abs. 1 Nr. 4 LAG zu den Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch, ist also auf Grund von Ermessensentscheidungen der Ausgleichsbehörden zu gewähren. Die beklagte Behörde kann demnach nicht zur Gewährung von Ausbildungshilfe in der von der Klägerin beantragten Höhe verurteilt werden, sondern nur zur erneuten Bescheidung des Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts (Urteil vom 18. August 1960 in BVerwGE 11, 95 [98]); dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nach der Einstellung der Ausbildungshilfe von anderer Seite Mittel für die Ausbildung ihrer Tochter erhalten hat. Im übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits waren jedoch gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin nur in geringem Umfang unterlegen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 576 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow