Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1959, Az.: BVerwG IV C 350.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 350.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 16.08.1958 - AZ: XX A 146.58
Rechtsgrundlage
- § 302 LAG
Fundstellen
- IFLA 1960, 133
- RLA 1960, 122
- ZLA 1960, 75
Amtlicher Leitsatz
Der Präsident des BAA konnte im Rahmen seines Ermessens bestimmen, daß für Ostschäden keine Ausbildungshilfe gewährt wird (betr. Sparerschäden - BVerwG IV C 210.58 -).
Hausratschaden kann eine Ausbildungshilfe rechtfertigen, wenn die Ausbildung aus dem Erlös entbehrlicher Hausratteile hätte finanziert werden können.
Dabei sind luxuriöse Hausratgegenstände mit dem tatsächlich zu erzielenden Betrag anzusetzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Ausbildungshilfe für ihre Tochter zum Besuch der Oberschule. Sie war freiberufliche Tänzerin und hat in den ehemals eingegliederten Ostgebieten Berufskleidung und Tanzrequisiten im Werte von über 1.000 RM verloren, die sie anläßlich ihrer Evakuierung dorthin ausgelagert hatte. Sie hat überdies in Berlin und am Evakuierungsort Hausrat eingebüßt, wofür sie eine Hausratentschädigung erhalten hat. Die Ausgleichsbehörden haben Ausbildungshilfe abgelehnt, weil der Hausratverlust ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt habe und der Verlust der Berufskleidung und Requisiten einmal noch nicht förmlich festgestellt worden, zum anderen aber wegen des fortgeschrittenen Alters der Klägerin auch nicht ursächlich für ihre gegenwärtige wirtschaftliche Notlage sei.
Auf ihre Klage hin hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 16. August 1958 unter Zulassung der Revision die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben, weil die darin vertretenen Rechtsansichten irrtümlich seien. Zwar stelle der durch Verlust der Berufskleidung erlittene Schaden einen Ostschaden dar. Auch dieser könne jedoch entgegen der Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes Grundlage einer Ausbildungshilfe sein. Wenn das Gesetz nämlich die Möglichkeit schaffe, zugunsten von Geschädigten Mittel zur Berufsausbildung zur Verfügung zu stellen, so habe es den Kreis der Antragsberechtigten auf Geschädigte aller Schadensgruppen festgelegt. Zu diesen gehörten jedoch auch Ostgeschädigte. Durch den Verlust der Berufskleidung und Tanzutensilien sei der Klägerin die weitere Ausübung ihres Berufs und damit auch die Ausbildung ihrer Tochter unmöglich geworden. Demgegenüber könne nicht eingewendet werden, daß sie wegen ihres Alters ihren Beruf heute ohnehin nicht mehr ausüben könne. In diesem Falle nämlich hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Ausbildung ihrer Tochter durch Veräußerung ihrer Berufskleidung durchzuführen. Es erscheine aber auch nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin, wäre ihr nicht ein erheblicher Hausratschaden entstanden, aus dem Erlös solcher Hausratteile, deren Wiederbeschaffung mit der Hausratentschädigung nicht möglich gewesen sei, die Ausbildung hätte finanzieren können. Die Auswirkung ihres Hausratverlustes und die gegenwärtige Hilfsbedürftigkeit der Klägerin wären nunmehr von den Lastenausgleichsbehörden zu erörtern.
Gegen das Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt, mit welcher er insbesondere die Auslegung der Bestimmung über die Ausbildungshilfe rügt. Danach stehe es im Ermessen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, bestimmte Schadensgruppen als Grundlage für eine Ausbildungshilfe auszuschalten. Auch wenn ein Ostschaden zur Gewährung einer Ausbildungshilfe geeignet sei, könne sich jedoch die Klägerin im vorliegenden Falle deswegen nicht darauf berufen, weil ihre verlorene Berufskleidung heute weder zur Berufsausübung noch im Fälle ihrer Veräußerung zur Finanzierung der Ausbildungskosten geeignet wäre. Hausrat schaden könnten allenfalls dann die Gewährung einer Ausbildungshilfe begründen, wenn durch sie die Existenzgrundlage des Geschädigten verlorengegangen sei. Das aber sei hier nicht der Fall.
Den Ausführungen der Revision sind der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beigetreten. Der Beklagte weist noch darauf hin, daß ein Hausratschaden allenfalls dann Grundlage für eine Ausbildungshilfe sein könne, wenn das gegenwärtige Einkommen in erheblichem Umfange zur Wiederbeschaffung von Hausrat aufgewendet werden müsse, weil die gewährte Hausratentschädigung hierzu nicht ausreiche.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil auch Verlust an Hausrat unter Umständen Grundlage einer Ausbildungshilfe sein kann.
Soweit das Verwaltungsgericht allerdings den an der Berufskleidung der Klägerin, entstandenen Ostschaden als geeignete Voraussetzung einer Ausbildungshilfe ansieht, vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen. § 3 der Weisung über die Ausbildungshilfe (Mtbl.BAA 1958 S. 103) sieht Ausbildungshilfe nur für Vertreibungs- und Kriegssachschäden vor. In Ausführung von § 302 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - konnte der Präsident des Bundesausgleichsamtes im Rahmen der ihm nach § 319 Abs. 2 LAG gegebenen Befugnisse die Ausbildungshilfe auf bestimmte Schadensarten beschränken. Was der erkennende Senat hierzu hinsichtlich der Sparerschäden gesagt hat, gilt entsprechend auch für Ostschäden (Urteil BVerwG IV C 210.58 vom 24. Juni 1959 in RLA 59, 317). Danach zwingt weder § 302 LAG dazu, für die Geschädigten, aller Schadensarten eine Ausbildungshilfe zu ermöglichen, noch verletzte der Weisunggeber mit dem Ausschluß der Ost- und Sparerschäden die ihm vom Gesetz für seine Weisungen gezogenen Grenzen. Beide Schadensarten sind nämlich gegenüber den Vertreibungs- und Kriegssachschäden von geringerer Bedeutung, soweit die Dringlichkeit eines Ausgleichs der in den einzelnen Schadensarten im allgemeinen entstandenen Verluste beurteilt wird. Auf den Ostschaden kann die Klägerin mithin ihr Begehren nicht stützen.
Hingegen kann auch ein Hausratschaden, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, unter Umständen zur Bewilligung einer Ausbildungshilfe führen. Dabei gilt der hinsichtlich des verlagerten Hausrats eingetretene Verlust nicht im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Urteils als Ostschaden, sondern als ein Kriegssachschaden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Feststellungsgesetzes, § 228 Abs. 2 Satz 2 LAG). Als solcher kann er nach § 3 der Weisung eine Ausbildungshilfe begründen, wenn die Kosten einer Berufsausbildung wegen dieses Schadens nicht aufgebracht werden können. Daß Hausratschaden, wie die Revision will, nur dann eine Ausbildungshilfe rechtfertigen könne, wenn durch den eingetretenen Verlust die Existenzgrundlage des Geschädigten verlorengegangen sei, vermag der Senat nicht einzusehen. Diese Voraussetzung besteht zwar in § 261 Abs. 3 LAG für die Gewährung von Unterhaltshilfe. Der Grundsatz der Ursächlichkeit verlangt jedoch nur, daß die jeweils begehrte Leistung wegen des Schadens nicht aus eigenen Mitteln erbracht werden kann. Bei der Gewährung von Unterhaltshilfe wird daher zu Recht Verlust der Existenzgrundlage vorausgesetzt, während bei der Ausbildungshilfe der Verlust von Vermögenswerten, aus denen die Ausbildung hätte bestritten werden können, dem Erfordernis der Ursächlichkeit genügt.
Freilich wird der Verlust von Hausrat in der Regel nicht ursächlich für diese Notlage sein. So ist bisher in diesem Sinne vom Bundesverwaltungsgericht auch noch nicht entschieden worden (vgl. BVerwG IV C 162.57 und BVerwG III C 267.57 in Mtbl. BAA 59, 27). Im vorliegenden Fall erscheint es aber nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin, die offenbar alle ihre Kräfte für die Ausbildung ihrer Tochter einsetzt, die hierbei entstehenden Kosten ganz oder zum Teil durch Verwertung entbehrlichen Hausrats hätte decken können, wäre ihr Haushalt erhalten geblieben. Das allein könnte entgegen den vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht hierzu geäußerten Gedanken maßgeblich für die Beurteilung der Ursächlichkeit sein. Dies erscheint hier insbesondere deswegen nicht von vornherein unwahrscheinlich, weil bei einer dazu erforderlichen Bewertung entbehrlicher Teile des Hausrats luxuriöse Gegenstände mit dem tatsächlich zu erzielenden Erlös anzusetzen sind und nicht, wie bei der Hausratentschädigung, mit dem Wert entsprechender gewöhnlicher Hausratgegenstände. Anders als bei § 261 Abs. 3 LAG wäre hier aber auch noch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, aus dem Hausrat durch Untervermietung Einnahmen zu erzielen, vielleicht auch dadurch, daß er als Ausstattung für die Ausnutzung der Räume der Klägerin zu Unterrichtszwecken hätte dienen können.
Da es sich bei der Ausbildungshilfe um eine Ermessensleistung der Ausgleichsbehörden handelt, erschien es zweckmäßig, die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zunächst den Ausgleichsbehörden zu überlassen. Somit war das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen und die Revision mit der sich hieraus für die Beteiligte ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß