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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1958, Az.: BVerwG V C 125.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 125.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster
OVG Nordrhein-Westfalen

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Zinser
am 28. März 1958
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Vater der Kläger fiel im Jahre 1944 einem Bombenangriff auf Siegen zum Opfer. Sein monatliches Einkommen hätte im Jahre 1952 1.129 DM betragen.

2

Im August 1952 beantragten die Kläger eine Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) - BVG -. Sie lebten damals zusammen mit ihrer Mutter, die ein monatliches Renteneinkommen von 331 DM bezog. Sämtliche Kläger standen in Schul- oder Berufsausbildung. Den Klägern zu 1)-3) wurden je 50. DM, dem Kläger zu 4). 74 DM an monatlicher Rente gewährt. Ferner erzielte der Kläger zu 2) durch Ferienarbeit im August und September 1952 einen Verdienst von 600-700 DM.

3

Der Beigeladene lehnte den Antrag der Kläger ab. Einspruch und Beschwerde wurden zurückgewiesen.

4

Die Kläger haben darauf Klage erhoben mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide des Beigeladenen vom 17. März 1953 und 27. Juli 1953 sowie des Beschlusses des Beklagten vom 3. September 1953 den Beigeladenen für verpflichtet zu erklären, eine von dem Gericht festzusetzende Erziehungsbeihilfe an die Kläger zu zahlen.

5

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beigeladenen für verpflichtet erklärt, den Klägern eine angemessene Erziehungsbeihilfe zu gewähren, und zwar den Klägern zu 1) und 3) nicht unter je 150 DM, den Klägern zu 2) und 4) nicht unter je 100 DM.

6

In den Gründen seines Bescheides hat das Berufungsgericht zwar das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Erziehungsbeihilfe verneint. Es meint jedoch, der Beigeladene habe sein Ermessen verletzt, als er die Beihilfe abgelehnt habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 1. April 1953 eine Beihilfe in der erkannten Höhe gewährt werden müssen, da jede Unterschreitung dieses Betrages eine Verletzung der Beihilfegrundsätze bedeuten würde, an die sich die Verwaltung durch Abschnitt VIII des gemeinsamen Rundschreibens der Bundesminister des Innern, der Finanzen, und für Arbeit vom 21. Dezember 1953 (GMBl. S. 572) selbst gebunden habe.

7

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger die durch Beschluß des Senatsvom 24. April 1956 - BVerwG V B 155.55 - zugelassene Revision eingelegt und beantragt, den Beigeladenen für verpflichtet zu erklären, ihnen für die Dauer ihrer Berufsausbildung eine vom Gericht festzusetzende Erziehungsbeihilfe zu zahlen, deren Höhe über dem vom Oberverwaltungsgericht zugesprochenen Betrag liegt. Außerdem haben die Kläger beantragt, ihnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Armenrecht zu bewilligen.

8

Dem Antrag der Kläger auf Bewilligung des Armenrechts für das Revisionsverfahren kann nach § 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 ZPO nur entsprochen werden, wenn die Kläger außerstande sind, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten und wenn außerdem das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

9

Die Kläger zu 1)-3) sind in der Lage, neben ihrem Unterhalt auch die Prozeßkosten zu bestreiten.

10

Für die Berechnung der Prozeßkosten dürfte von einem Streitwert von 200 DM auszugehen sein. Zwar ist der Revisionsantrag nicht der Höhe nach beziffert, sondern läßt lediglich erkennen, daß die Kläger eine Beihilfe verlangen, die über den ihnen vom Berufungsgericht zuerkannten Jahresbetrag von 500 DM hinausgeht. Für das einzelne Jahr ist jedoch die Differenz zwischen zuerkannter und erstrebter Beihilfe mit 50 DM je Kläger = 200 DM anzusetzen, da eine geringere Summe die Kläger nicht so fühlbar besser stellen würde, wie sie es mit ihrem Antrag offenbar bezwecken. Bei einem Streitwert von 200 DM würden den Klägern bei erfolgloser Durchführung des Revisionsverfahrens insgesamt Kosten in Höhe von 50 DM entstehen, hiervon 24 DM an Gerichtsgebühren und 26 DM an Rechtsanwaltsgebühren (§ 73 BVerwGG, Art. XI § 3 Abs. 1 u. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 [BGBl. I S. 861] in Verbindung mit §§ 8, 20, 28 GKG a.F. u, §§ 9, 13, 52 RAGebO a.F.). Jeder der Kläger hätte 1/4 dieses Betrages, mithin 12,50 DM aufzubringen. Hierzu sind die Kläger zu 1)-3) in der Lage. Das bedarf hinsichtlich der Klägerinnen zu 1) und 3), die ausweislich des am 25. Februar 1957 ausgestellten Armenzeugnisses als Lehrerinnen über einen monatlichen Verdienst von je 493 DM verfügen, keiner Erörterung. Aber auch der Kläger zu 2) könnte von seinem monatlichen Nettoeinkommen von 212,86 DM den auf ihn entfallenden Kostenanteil bestreiten, selbst wenn er noch Sonderausgaben für seine Berufsausbildung zu tragen haben sollte. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß auf die Gerichtsgebühren kein Vorschuß zu zahlen ist. Seinen darauf entfallenden Anteil kann sich der Kläger zu 2) daher bis zum Abschluß des Verfahrens zurücklegen.

11

Lediglich das Einkommen des Klägers zu 4) ist mit 84,86 DM zu niedrig, als daß er davon seinen Kostenanteil tragen könnte. Es mag dahinstehen, ob er sich insoweit auf den Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter, die über monatliche Bezüge von 381 DM verfügt, verweisen lassen muß (so Stein-Jonas-Schönke Anm. II 1 b zu § 114 ZPO; a.A. OLG Neustadt in NJW 1954 S. 353 [OLG Neustadt an der Weinstraße 03.12.1953 - 1 W 90/53] unter Berufung auf Lent in DR 1941 S. 2257); denn jedenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

12

Das Berufungsgericht hat allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, zu Unrecht angenommen, daß § 27 BVG keinen Rechtsanspruch auf Erziehungsbeihilfe gewähre. Diese Frage, die zur Zulassung der vorliegenden Revision führte, ist inzwischen durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1956 (BVerwGE 3, 288 [BVerwG 11.05.1956 - BVerwG V C 24.54]) entschieden worden. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf die in § 27 Abs. 1 BVG vorgesehene Erziehungsbeihilfe, und die Entscheidung über deren Gewährung unterliegt nicht dem Ermessen der Verwaltung.

13

Dennoch ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Nach § 27 Abs. 1 BVG ist durch die Gewährung der Erziehungsbeihilfe sicherzustellen, daß eine den Fähigkeiten entsprechende Schul- und Berufsausbildung ermöglicht wird. Voraussetzung ist also das Unvermögen der Berechtigten, ihre Ausbildung aus anderen Mitteln zu bestreiten. Die zu § 27 Abs. 1 BVG erlassenen Verwaltungsvorschriften vom 10. Dezember 1951 (GMBl. S. 256) widersprechen mithin nicht dem Gesetz, wennsie unter Abschnitt IV Ziffer 2 die erwähnte Voraussetzung näher dahin umschreiben, daß der Jugendliche oder seine unterhaltspflichtigen Angehörigen keine ausreichenden Mittel besitzen dürfen, aus denen die Ausbildungskosten bestritten werden können. Das gleiche gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch für das Gemeinsame Rundschreiben der Bundesminister vom 21. Dezember 1953. Dieses ordnet nicht etwa an, grundsätzlich das Einkommen von Geschwistern und sonstigen nicht unterhaltsverpflichteten Haushaltsangehörigen zur Deckung des Ausbildungsbedarfs des Jugendlichen heranzuziehen. In die nach Abschnitt VI Abs. 3 Ziffer 2 vorzunehmende Berechnung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens sind nämlich neben den Eltern nur solche Haushaltsangehörigen einzusetzen, deren Einkommen unter ihren Bedarfssätzen liegt. Diese Sätze müssen erst aufgefüllt werden, bevor ein etwa verbleibender Überschuß des Gesamteinkommens dem Ausbildungsbedarf des Jugendlichen zuzuführen ist. Hieraus folgt, daß der Überschuß dem Einkommen der Eltern entstammen muß. Da Eltern auch nach bürgerlichem Recht ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind und da weiter das Gemeinsame Rundschreiben die Bedarfssätze mit dem doppelten Fürsorgerichtsatz ausreichend bemißt, füllt es in zulässiger Weise die oben erläuterte Voraussetzung des § 27 Abs. 1 BVG aus, indem es umschreibt, wann ein Unvermögen des Jugendlichen zur Bestreitung seiner Ausbildungskosten vorliegt. Allerdings ist nach dem letzten Absatz von Abschnitt VI Abs. 3 Ziffer 2 des Gemeinsamen Rundschreibens das ihren Bedarfssatz übersteigende Einkommen von Haushaltsangehörigen dann zur Deckung des Ausbildungsbedarfs heranzuziehen, wenn es unbillig wäre, hiervon abzusehen. Es kann aber dahinstehen, ob diese Bestimmung noch mit § 27 Abs. 1 BVG im Einklang steht; denn daß sie auf die Kläger angewandt wurde, ergibt sich weder aus den Feststellungen des Berufungsurteils noch ist es von den Klägern geltend gemacht worden.

14

Das Berufungsgericht hat somit zu Recht geprüft, ob der Ausbildungsbedarf der Kläger nach den im Gemeinsamen Rundschreiben aufgestellten Grundsätzen gedeckt ist. Es hat von dem hiernach anrechenbaren Gesamteinkommen der Familie die sächlichen Ausbildungskosten abgezogen. Rechtsirrtumsfrei hat es sodann bei einem der Familie danach noch zum monatlichen Unterhalt verbleibenden Betrag von 450 DM unter Berücksichtigung der besonderen Umstände den in Abschnitt VIII des Gemeinsamen Rundsehreibens niedergelegten Härtegrundsatz angewandt und den Klägern eine Beihilfe von 500 DM zuerkannt. Die Schul- und Berufsausbildung der Kläger ist damit dem Zweck des § 27 Abs. 1 BVG entsprechend in ausreichendem Maße sichergestellt werden.

15

Die Revision meint auch zu Unrecht, daß die Erziehungsbeihilfe für die Dauer der Berufsausbildung habe zugesprochen werden müssen. Das Berufungsgericht hat sie vielmehr in Übereinstimmung mit Abschnitt VI der Verwaltungsvorschriften zu § 27 Abs. 1 BVG auf die Dauer eines Jahres befristet. Eine derartige Befristung ist schon deshalb notwendig, weil sich die für die Gewährung der Beihilfe maßgebenden Verhältnisse der in Ausbildung befindlichen Jugendlichen in verhältnismäßig kurzen Zeitabschnitten zu ändern pflegen und daher eine unbefristete Bewilligung die Gefahr des Mißbrauchs mit sich bringen würde. Die Kläger sind durch die Befristung auch nicht beschwert, da es ihnen freistand, bei gleichbleibenden Verhältnissen jährlich erneut eine Beihilfe zu beantragen.

16

Da somit die Revision der Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, mußte ihr Antrag, ihnen das Armenrecht zu bewilligen, auch aus diesem Grunde abgelehnt werden.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser