Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1958, Az.: BVerwG IV C 325.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 325.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 19.05.1956 - AZ: 5 KL 213/55
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 LAG
Fundstellen
- IFLA 1959, 173
- MDR 1959, 519 (amtl. Leitsatz)
- NDV 1960, 29
- NJW 1959, 1553-1554 (Volltext mit amtl. LS) "Widerruf"
- VA 1960, 155
- VerwRspr. 12, 154
- ZLA 1959, 230
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bei dem Widerruf künftiger Leistungen aus einem rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung überwiegt gegenüber dem Vertrauensschutz des Begünstigten in der Regel das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung. Langes Bestehen des Verwaltungsakts, voraussichtlich baldiges Ende der Dauerwirkung sowie eine im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Aktes vom Begünstigten getroffene Planung können eine Ausnahme von dieser Regel begründen.
- 2)
Verlust eines testamentarischen Anwartschaftsrechts auf Einräumung eines Nießbrauchs an einem Grundstück bei Eintritt des Erbfalles begründet keinen unmittelbaren Schaden an dem kriegszerstörten Grundstück.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, 5. Kammer, vom 19. Mai 1956 - Az.: 5 KL 213/55 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1887 geborene Klägerin begehrt eine Kriegsschadenrente wegen eines Kriegssachschadens als Verlust ihrer Existenzgrundlage, den sie in der kriegsbedingten Zerstörung eines Hausgrundstückes sieht. Das Grundstück war von ihrer inzwischen verstorbenen Schwester erworben worden und mit Hypotheken der Klägerin belastet gewesen. Weil sie in die Löschung der Hypotheken eingewilligt hatte, war in einem gemeinsamen Testament der Schwester und deren Ehemannes aus dem Jahre 1941 der Klägerin ein uneingeschränktes Verwaltungs- und Nießbrauchrecht am gesamten Nachlaß bis zu ihrem Lebensende vom Tode des zuletzt versterbenden Erblassers vermacht. Dieser Erbfall ist im Jahre 1947 durch den Tod des die Schwester überlebenden Schwagers eingetreten.
Nachdem das Ausgleichsamt zunächst in Anerkennung des Verlustes der Existenzgrundlage der Klägerin im August 1953 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bewilligt hatte, stellte der Leiter des Ausgleichsamtes im Februar 1954 die Zahlung der Unterhaltshilfe ein, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für Gewährung einer Unterhaltshilfe nicht vorgelegen hätten. Der hiergegen angerufene Ausgleichsausschuß bestätigte erneut die Bewilligung der Unterhaltshilfe. Auf Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob jedoch der Beschwerdeausschuß den bestätigenden Beschluß des Ausgleichsausschusses auf, weil der Schaden der Klägerin nicht unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden sei.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht Arnsberg durch Urteil vom 19. Mai 1956 ohne Zulassung der Revision angewiesen, weil die Zerstörung des Hauses für die Klägerin nur zur Folge gehabt habe, daß die Grundlage ihres für den Erbfall vorgesehenen Nießbrauchrechts zerstört worden sei. Ein Verlust von potentiellen Einkünften könne jedoch nicht zur Feststellung eines Verlustes der Existenzgrundlage führen. Die Ausgleichsbehörde sei auch befugt gewesen, den begünstigenden Verwaltungsakt der Rentenbewilligung zu widerrufen, weil er rechtswidrig gewesen sei.
Gegen die Versagung der Revision hatte die Klägerin Beschwerde erhoben, der vom erkennenden Senat stattgegeben worden war (BVerwG IV B 119.56). Sie hat nunmehr Revision eingelegt und diese damit begründet, daß der Untergang des Nießbrauchrechts als eine unmittelbare Folge der Zerstörung des Hauses angesehen werden müsse. Von potentiellen Einkünften könne deswegen nicht die Rede sein, weil die letztwillige Verfügung bereits bestanden habe. Überdies sei die Klägerin auch mindestens teilweise bereits zu Lebzeiten der Erblasser im Genuß des Nießbrauchrechts gewesen, weil sie im Haushalt von Schwester und Schwager gelebt und von ihnen unterhalten worden sei. Begünstigende Verwaltungsakte, wie die Bewilligung einer Unterhaltshilfe, könnten zudem allenfalls dann widerrufen werden, wenn ein grober Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliege. Eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit sei hier aber nicht gegeben.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht halten das angefochtene Urteil für richtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es zwar nicht mehr Voraussetzung, daß der Betroffene ein dingliches Recht an der zerstörten Sache habe, wenn er den Untergang der Sache als Verlust seiner Existenzgrundlage geltend machen wolle. Der Betroffene müsse aber im Zeitpunkt der Schädigung auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses eine unmittelbare Zugriffsbefugnis auf Erträgnisse der zerstörten Sache gehabt haben. Im vorliegenden Fall jedoch habe lediglich eine Anwartschaft der Klägerin auf die Einräumung eines Nießbrauchs am Grundstück für den Fall des Ablebens von Schwester und Schwager bestanden. Damit sei ein unmittelbares Zugriffsrecht auf Erträgnisse des Grundstücks im Zeitpunkt der Schädigung noch nicht begründet gewesen. Allein die Möglichkeit, später einmal Einkünfte aus dem Grundstück zu beziehen, könne nicht als Existenzgrundlage anerkannt werden.
II.
Die Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben, weil die Bewilligung der Kriegsschadenrente widerrufen werden konnte.
Im vorliegenden Fall ist der Widerruf in der Einstellung der Zahlungen durch den Leiter des Ausgleichsamtes zu sehen. Dieser war zwar als solcher zunächst nicht berechtigt, eine Entscheidung des Ausgleichsausschusses zu widerrufen. Grundsätzlich kann vielmehr der Widerruf eines Verwaltungsaktes nur von derjenigen Stelle ausgesprochen werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Durch das nachfolgende Verfahren, in dem sowohl Ausgleichsausschuß als auch Beschwerdeausschuß entschieden haben, ist der insoweit vorliegende Formmangel jedoch als geheilt anzusehen.
Daß auch auf dem Gebiete das Lastenausgleichs ein begünstigender Verwaltungsakt nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts widerrufen werden kann, ist einhellige Rechtsansicht beider mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dieUrteile vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - in BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] undvom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - in BVerwGE 5, 312). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Widerruf eines Verwaltungsakts dem Verfahrensrecht angehört. Diese Ansicht wird inUrteil vom 15. Mai 1957 - BVerwG V C 171.56 -, Jur. Rundschau 1957, 311, vertreten. Allerdings hat der V. Senat im genannten Urteil für das Gebiet der Wohnraumbewirtschaftung daraus gefolgert, daß der Widerruf sich nach Landesrecht regele, solange die Bundesrepublik keinen Gebrauch davon gemacht habe, auf diesem Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 18 des Grundgesetzes) eine verfahrensrechtliche Regelung zu treffen. Da im Lastenausgleichsrecht jedoch, das ebenfalls Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Art. 74 Nr. 9 des Grundgesetzes), sowohl das Verfahrensrecht als auch das materielle Recht von der Bundesrepublik gesetzt worden ist, regelt sich jedenfalls auch der Widerruf eines auf diesem Gebiete erlassenen Verwaltungsakts nach Bundesrecht. Auch ungeschriebenes allgemeines Verwaltungsrecht ist insoweit Bundesrecht geworden. § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, wonach die Revision nur auf Nichtanwendung oder auf unrichtige Anwendung von Bundesrecht gestützt werden kann, steht einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hier somit nicht entgegen.
Durch Rechtsprechung und Rechtslehre ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden kann, noch nicht einheitlich geklärt. Für das Recht des Lastenausgleichs haben allerdings die angeführten Urteile des III. und IV. Senats bestimmte Voraussetzungen herausgearbeitet, unter denen ein Widerruf möglich ist. Während sich das Urteil des IV. Senats im wesentlichen mit der Frage befaßt, welche Bedeutung einem Verschulden des Antragstellers oder der Behörde bei dem Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zukommt, hat sich der III. Senat mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt widerrufen werden kann, dessen Rechtswidrigkeit nicht auf einem Verschulden beruht. Da einhellig als wesentliche Voraussetzung eines Widerrufs jedenfalls verlangt wird, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, erscheint es gerechtfertigt, im vorliegenden Fall die Bewilligung der Kriegsschadenrente zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen.
Nach § 261 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - wird Kriegsschadenrente u.a. zur Abgeltung von Kriegssachschäden gewährt. Nach § 13 LAG ist ein Kriegssachschaden im Sinne des Gesetzes u.a. ein Schaden, der als Verlust der Existenzgrundlage unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist. Während der Gesetzgeber bei Vermögensschäden in § 229 Abs. 2 LAG als unmittelbar Geschädigten den Eigentümer des zerstörten Wirtschaftsguts ansieht, dem er den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) gleichstellt, fehlt es für den Kriegssachschaden als Verlust der Existenzgrundlage an einer gesetzlichen Begriffsbestimmung des unmittelbar Geschädigten. Beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts sind sich jedoch darüber einig, daß in diesem Falle der Kreis der unmittelbar Geschädigten weiter zu ziehen ist. Nach nunmehr einhelliger Rechtsansicht beider Senate kann auch ein Geschädigter, der am zerstörten Wirtschaftsgut dinglich oder auch nur obligatorisch nutzungsberechtigt war, dann noch als unmittelbar geschädigt angesehen werden, wenn die Nutzung bei ihm ohne besonderen Zugriff und ohne, daß sie zunächst ein fremdes Vermögen hätte durchlaufen müssen, anfiel. Diese Rechtsansicht hat der III. Senat in seinemUrteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 25.57 - in BVerwGE 7, 1[BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57] vertreten, nachdem er in seiner vorangegangenen Rechtsprechung(Urteil vom 4. November 1954 - BVerwG III C 16.53 - in BVerwGE 1, 215) lediglich den dinglich an einer Sache Berechtigten als unmittelbar geschädigt angesehen hatte. ImUrteil vom 10. Oktober 1958 - BVerwG IV C 30.57 -, RLA 1959, 12, ist der IV. Senat der neuen Rechtsprechung des III. Senats gefolgt. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausweitung, die der Begriff der Unmittelbarkeit somit für den im Verlust der Existenzgrundlage liegenden Kriegssachschaden erfahren hat, kann die Klägerin jedoch nicht als unmittelbar geschädigt im Sinne des Gesetzes angesehen werden, Sie hatte im Zeitpunkt des Schadeneintritts vielmehr lediglich eine Anwartschaft, die sich noch nicht zu einem Recht verdichtet hatte, auf Grund dessen ihr Nutzungen am Grundstück ohne besonderen Zugriff zugefallen wären. Daß das ihr später erwachsene Nießbrauchrecht am Nachlaß ein solches Recht darstellt, kann sich deswegen nicht zugunsten der Klägerin auswirken, weil allein auf die Rechtslage zur Zeit des Schadeneintritts abgestellt werden darf. Die Klägerin kann auch daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, daß sie bereits zu Lebzeiten der Erblasser von diesen unterhalten worden ist. Insoweit steht nämlich ihre Existenzgrundlage überhaupt nicht in einer Verbindung zu dem zerstörten Grundstück. Der widerrufene Bescheid über die Bewilligung einer Kriegsschadenrente an die Klägerin war daher nicht rechtmäßig. Es kann darüber hinaus auch festgestellt werden, daß er auch zur Zeit seines Erlasses nach damaliger Rechtsauffassung nicht für rechtmäßig gehalten werden konnte, weil die Rechtsprechung, wie oben dargetan, seinerzeit noch strengere Anforderung an den Begriff der unmittelbaren Schädigung stellte als gegenwärtig.
Wenn damit auch die Rechtswidrigkeit des widerrufenen Verwaltungsakts als wesentliche Voraussetzung seines Widerrufs festgestellt worden ist, so bedarf es doch, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Widerrufs, weiterer Voraussetzungen im Sinne der eingangs genannten grundsätzlichen Urteile über die Widerruflichkeit begünstigender Verwaltungsakte des Lastenausgleichsrechts. Im Gegensatz zu der früher im allgemeinen Verwaltungsrecht vertretenen Rechtsansicht kann vielmehr grundsätzlich Rechtswidrigkeit allein noch nicht immer zum Widerruf berechtigen. Bei festgestellter Rechtswidrigkeit ist vielmehr noch abzuwägen, ob etwa das Vertrauen des Betroffenen, der an die Endgültigkeit des ihn begünstigenden Verwaltungsakts glaubt, so starken Schutz verdient, daß die Aufrechterhaltung der unrichtigen Entscheidung auch gegenüber rechtsstaatlichen Erwägungen geboten erscheint. Dieser Gedanke einer Abwägung des Vertrauensschutzes auf der einen und des öffentlichen Interesses auf der anderen Seite ist auch vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts als notwendige Voraussetzung eines Widerrufs anerkannt worden(Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - in DVBl. 1958, 652). Für einen Widerruf, der sich wie im vorliegenden Falle nicht für eine zurückliegende Zeit, sondern nur für die Zukunft auswirken soll, ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzlichen Zustandes durch nachträgliche Beseitigung des begünstigenden Verwaltungsakte in der Regel von solchem Gewicht, daß ihn im Widerstreit mit dem Bedürfnis des Einzelnen nach dem Schutz seines Vertrauens der Vorrang einzuräumen ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob von dieser Regel nur dann abgewichen werden kann, wenn der Leistungsempfänger im Vertrauen auf die Beständigkeit der ihm zugebilligten Leistung ihn besonders belastende, schwer rückgängig zu machende Verfügungen getroffen, insbesondere vorteilhafte Rechtspositionen aufgegeben hat. Im Urteil BVerwG III C 370.56 wird jedenfalls allein diese Voraussetzung in Erwägung gezogen. Der erkennende Senat hält unter dieser Voraussetzung gegebenenfalls auch einen nur auf die Zukunft sich auswirkenden Widerruf nicht für möglich. Darüber hinaus ist der Senat jedoch im Sinne der von Haueisen zu diesem Urteil gegebenen Anmerkung (NJW 1958 S. 884 [BVerwG 25.10.1957 - BVerwG III C 370.56]) der Ansicht, daß auch andere Umstände bei der Zubilligung einer Ausnahme von dieser Regel eine Rolle spielen können, wie etwa die zwischen Erlaß und Widerruf des Verwaltungsakts liegende Zeitspanne sowie die Zeitdauer, auf die sich der Verwaltungsakt bei seinem Bestand voraussichtlich noch auswirken wird.
Auch unter Berücksichtigung aller für die Klägerin sprechenden Umstände ist im vorliegenden Falle jedoch nach Überzeugung des erkennenden Senats der Widerruf der der Klägerin bewilligten Unterhaltshilfe gerechtfertigt. Daß die Klägerin im Vertrauen auf eine lebenslängliche Unterhaltshilfe besondere Anstalten getroffen habe, ist nicht dargetan. Auch die tatsächliche Dauer der bereits geleisteten Zahlungen spricht nicht für einen besonderen Vertrauensschutz, weil die Auszahlung der im August 1953 bewilligten Rente bereits im Februar 1954 wieder eingestellt worden ist. Die Klägerin war damals zwar schon 66 Jahre alt. Trotzdem hätte bei Aufrechterhaltung des Bewilligungsbescheides die in Kenntnis seiner Widerrechtlichkeit erfolgende Auszahlung der Unterhaltshilfe sicher die Dauer der tatsächlich erfolgten Zahlung um ein Vielfaches überstiegen. In einem solchen Falle kann aber auch das hohe Alter eines Rentenempfängers eine Ausnahme von der Regel nicht begründen, wonach eine rechtswidrige Rentenbewilligung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes für die Zukunft widerrufen werden kann.
Danach war das angefochtene Urteil jedenfalls in seinem Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen, woraus sich auch die Kostenpflicht der Klägerin für das Revisionsverfahren ergibt.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß