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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1960, Az.: BVerwG IV C 145.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 145.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 13.02.1959 - AZ: II A 67.57

Fundstellen

  • RLA 1960, 207
  • ZLA 1960, 237

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, II. Auswärtige Kammer Hildesheim, vom 13. Februar 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Vater des Klägers hatte vor seiner Vertreibung aus Schlesien eine eigene Fleischerei mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen in den Jahren 1937 bis 1939 von 12.000 RM. Nach der Vertreibung betrieb der Vater eine zunächst bis 1953 gepachtete Fleischerei. Er erzielte ein Durchschnittseinkommen in den Jahren 1949 bis 1951 von 16.200 DM. Der Versuch der Errichtung eines eigenen Betriebes führte Ende 1953 zum Konkurs.

2

Das Ausgleichsamt gewährte dem Kläger ab 1. November 1953 für ein Jahr Ausbildungshilfe, lehnte aber die Weitergewährung mangels ursächlichen Zusammenhanges zwischen Schädigung und Bedürftigkeit ab. - Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Klage führte zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen. Das Landesverwaltungsgericht begründete das Urteil im wesentlichen damit, es könne so lange nicht von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen Schädigung und Bedürftigkeit gesprochen werden, als die Existenz des Geschädigten die Aufbringung der Ausbildungskosten nicht für eine gewisse Dauer gewährleiste. Das Pachtverhältnis habe 1953 geendet; erst später - nach dem Versuch einer Selbständigmachung - sei der Pachtvertrag verlängert worden. Ursache des Unvermögens des Vaters des Klägers, die weiteren Ausbildungskosten selbst zu tragen, sei dann aber der Konkurs im Herbst 1953 gewesen, ein Umstand, der nicht mehr auf die Schädigung, sondern auf einen von ihm zu vertretenden Umstand zurückzuführen sei. Es habe demnach schon bei der ersten Bewilligung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistung gefehlt. - Es müsse aber beanstandet werden, daß die Behörde geglaubt habe, bei der Weitergewährung der Ausbildungshilfe an die frühere Entscheidung über das Vorliegen der Grundvoraussetzungen nicht mehr gebunden gewesen zu sein.- Die Behörde hätte, wie sonst bei Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes wegen Rechtswidrigkeit, eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Da ein Abwägen im Rahmen des behördlichen Ermessens unterblieben sei, rechtfertige sich allein hieraus die Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen.

3

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds rügt unrichtige Gesetzesanwendung. Jeder Bewilligungsbescheid sei eine selbständige Neubewilligung für einen bestimmten Ausbildungsabschnitt; sämtliche Voraussetzungen, also auch - wie hier - der Ursachenzusammenhang, müßten jeweils neu geprüft werden. Ein Ermessensspielraum, Ausbildungshilfe auch bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weiterzugewähren, stehe der Behörde nicht zu. Ob die Feststellung des Gerichts, der Vater des Klägers habe sein jetziges Unvermögen durch die Errichtung einer eigenen Fleischerei selbst herbeigeführt und damit sei der Ursachenzusammenhang mit dem Vertreibungsschaden nicht mehr vorhanden, richtig sei, erscheine aber zweifelhaft. Der Sachverhalt bedürfe insoweit noch der Klärung; Zurückverweisung sei geboten.

4

Die Revision mußte Erfolg haben.- Der rechtliche Ausgangspunkt für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist unzutreffend. Ausbildungshilfe wird jeweils nur für einen bestimmten Abschnitt gewährt. Die Weitergewährung ist rechtlich eine Neubewilligung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt. Zwar ergibt sich hierfür nichts aus dem Gesetz selbst, denn dieses überläßt es den Verwaltungsvorschriften, Näheres über die Bewilligung der Ausbildungshilfe zu regeln. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens, der nur die Zweckbindung der Förderungsmittel für die Ausbildungshilfe und den Kreis der Anspruchsberechtigten umreißt (§§ 302, 229 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -), darf der Präsident des Bundesausgleichsamtes in Form von Weisungen und sonstigen Verwaltungsbestimmungen (§ 319 LAG) den gesetzlichen Rahmen ausfüllen. Die Weisungen in der Fassung vom 28. März 1958 Mtbl. BAA. 1958, 102, enthalten aber in § 8 die Regelbestimmung, daß die Ausbildungshilfe unter dem Vorbehalt der Fortdauer der Voraussetzungen nur jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt wird. Nr. 23 der Durchführungsbestimmungen in der Fassung vom 14. Juni 1957 und vom 10. März 1958 besagen, daß über die Weiterbewilligung einer Ausbildungshilfe nach Ablauf von zwölf Monaten auf Grund eines Ergänzungsantrags erneut zu entscheiden sei. Die Ausbildungshilfe könne nur weitergewährt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung ... "noch erfüllt sind".- Daß insoweit die Verwaltungsvorschriften mit dem Gesetz in Einklang stehen, bedarf keiner Erörterung mehr. Die Verwaltungsbehörden sind daher in ihrem Ermessen gebunden, alle Voraussetzungen für die Weiterbewilligung der Ausbildungshilfe neu zu prüfen.- Dann bedarf es aber keines Widerrufs bereits ergangener Bewilligungsbescheide für den ersten Ausbildungsabschnitt, sondern die Weitergewährung der Ausbildungshilfe kann verweigert werden, wenn auf Grund eines erneuten Antrags bei Nachprüfung der Rechtslage die Grundvoraussetzungen für die Zubilligung der Ausbildungshilfe nicht gegeben sind.- Es war hiernach im vorliegenden Falle nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides gegeben waren.- Ob ein Ursachenzusammenhang zwischen Bedürftigkeit im Sinne der Bestimmungen über Ausbildungshilfe und der Schädigung (Vertreibung) bestand oder nicht, war vielmehr neu zu prüfen. Daß Ausbildungshilfe nur gewährt werden kann, wenn die Bedürftigkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist, folgt unmittelbar aus dem LAG, nach dessen allgemeinem Grundsatz Schäden oder dem gleichstehende Notlagen auf lastenausgleichsrechtlich erhebliche Schadentatbestände zurückführbar sein müssen.- Für die Ausbildungshilfe ergibt sich dieser Grundsatz zudem aus der Bezugnahme von § 302 LAG auf § 229 LAG; dieser wird in den Verwaltungsvorschriften nochmals ausdrücklich wiederholt. Las schädigende Ereignis muß hiernach einen unmittelbar Geschädigten betroffen haben, auf das sich unter Umständen auch der in § 229 LAG genannte sonstige Personenkreis berufen kann.

5

Im vorliegenden Falle bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen im Sinne des Vortrages der Revisionsklägerin, um beurteilen zu können, ob der Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit etwa durch ein neu hinzugetretenes Ereignis unterbrochen worden ist. Das Unvermögen des Vaters, die Ausbildungskosten für den Sohn zu tragen, kann möglicherweise auf finanzielle Fehldispositionen zurückzuführen sein, die durch die Schädigung (Vertreibung) des Vaters nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht bedingt waren.- Allerdings spricht der Umstand, daß dem Vater des Klägers das Pachtverhältnis für 1953 gekündigt worden war, dafür, daß er trotz angemessenen Verdienstes damals noch keine sichere Lebensgrundlage wiedererlangt hatte. War das aber der Fall, so lag sein Versuch, sich selbständig zu machen, noch im Rahmen seiner Bestrebungen, die erlittene Schädigung endgültig zu überwinden.- Ob sein Vorhaben in vollem Umfange hierzu das geeignete Mittel war, erscheint in tatsächlicher Hinsicht noch klärungsbedürftig.

6

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß