Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1958, Az.: BVerwG IV C 153.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 153.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 24.02.1956 - AZ: A I 215/55
Rechtsgrundlagen
- § 13 LAG
- § 302 LAG
- § 3 Weisung über als Ausbildungshilfe
- Nr. 5 DB
- Nr. 17 DB
Fundstellen
- ZLA 1959, 204
- ZLA 1959, 189
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Kriegssachschaden durch Wohnraum- und Hausratverlust und des hierdurch mitbedingten Verlustes an Untermieteinkommen einerseits und des eingetretenen Unvermögens zur Tragung von Ausbildungskosten andererseits.
- 2)
Zur Frage der Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schädigung und Bedürftigkeit, wenn der studierende Kläger sein Studium unterbrechen mußte, um durch andere vorübergehende Tätigkeit aus zeitbedingten Gründen dem Gelderwerb nachzugehen.
- 3)
Der Verlust von Untermietseinnahmen ist bei der Frage ihrer Ursächlichkeit für Bedürftigkeit im wesentlichen abzugsfrei einzusetzen, wenn es sich um Kleinstwohnungen handelt, die ohnehin nur den Mindestwohnbedarf decken; insbesondere ist dann zur Berechnung der Nettoeinnahme von der Untermiete nicht ein Anteil der Hauptmieter abzurechnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, I. Kammer , vom 24. Februar 1956 - Az.: A I 215/55 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.920 DM festgesetzte.
Gründe
I.
Der am 27. Februar 1926 geborene Kläger ist der Sohn des Autogen- und Elektroschweißers ..., der vor dem zweiten Weltkriege mit seiner Ehefrau und zwei Söhnen in Hamburg eine Zweizimmerwohnung nebst Küche bewohnte und auf einer Hamburger Werft mit einem monatlichen Bruttolohn von 250 RM beschäftigt war. Der Kläger verließ mit 14 Jahren die Schule und trat als Postlehrling bei der Deutschen Reichspost ein. Als sein Vater zum Kriegsdienst eingezogen wurde, vermietete seine Mutter einen Raum möbliert, der monatlich 65 RM einbrachte. Der Kläger schied 1943 bei der Reichspost aus und studierte wegen seiner besonderen zeichnerischen Begabung ab 1. April 1943 auf der Hansischen Hochschule für bildende Künste in Hamburg.
Die Ausbildung des Klägers wurde im Juli 1943 durch den Totalverlust der Wohnung infolge der Luftangriffe und die Evakuierung der. Familie in das Erzgebirge unterbrochen. Der Kläger besuchte nunmehr ab Oktober 1943 bis Ende Februar 1947 mit einer. Unterbrechung vom 1. August 1944 bis 1. Oktober 1945 die Kunstgewerbeschule in Braunschweig, wo er bei seiner Großmutter mietefrei wohnen konnte. Dann brach er die Ausbildung ab, weil er dort die Lehrbefähigung als Kunsterzieher nicht erlangen kennte. Er entschloß sich, zunächst Geld zu verdienen, um die notwenige Reifeprüfung an einer Abendoberschule abzulegen.
Er war in Braunschweig Vertreter für Zeitschriften, Glühbirnen und eine Lebensversicherung, zeitweilig arbeitete er als Boy im Gloria Theater und als Lieferbote für einen Lesezirkel. Nebenbei betätigte er sich als Graphiker. Schließlich gründete er mit zwei Freunden einen eigenen Lesezirkel, bis er am 1. April 1950 die Mittel besaß, um die Abendoberschule zu besuchen. Zusätzlich erhielt er vom Soforthilfeamt der Stadt Braunschweig Ausbildungshilfe, und zwar vom 1. April 1950 bis 30. September 1952.
Ostern 1953 legte er die Reifeprüfung auf der Abendoberschule in Braunschweig ab. Anschließend besuchte er die Kant-Hochschule in Braunschweig, da sich ihm dort die nächstgelegene Möglichkeit für ein kostenloses Studium in Richtung der von ihm verfolgten Ausbildung zum Kunsterzieher bot. Zu Beginn des Wintersemesters 1954 nahm er die Gelegenheit wahr, in Hamburg die freiwerdende Wohnung eines Freundes mit seiner Familie zu beziehen und dort das Studium an der Hansischen Hochschule für bildende Künste und an der Universität wieder aufzunehmen, mit dem er die Lehrbefähigung als Kunsterzieher und als Biologe für höhere Lehranstalten erlangen will.
Die notwendigen Mittel für dieses Studium beschaffte sich der Kläger nebenher dadurch, daß er im Hamburger Hafen schichtweise als Hafenarbeiter arbeitete.
Am 1. Oktober 1954 beantragte er als auszubildender volljähriger Sohn seines unmittelbar kriegssachgeschädigten Vaters auf Grund des im Jahre 1943 erlittenen Hausrat- und Wohnungsverlustes die Gewährung von Ausbildungshilfe, und zwar zunächst zum Besuch der Kant-Hochschule Braunschweig mit dem Ziel der Ausbildung zum Volksschullehrer und dann später zum Besuch der Universität Hamburg zur Ausbildung als Kunsterzieher und Biologe. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23. November 1954 ab mit der Begründung, es fehle der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Hausratverlust und der bestehenden Bedürftigkeit. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers leitete der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses dem Ausgleichsamt zu nochmaliger Überprüfung und gegebenenfalls Abhilfe zu. Er begründete dies damit, daß der Kläger sein Studium bereits vor Eintritt der Schädigung begonnen und dargetan habe, daß ihm drei Semester seiner bisherigen Studienzeit angerechnet würden. Das Ausgleichsamt der Stadt Braunschweig bewilligte daraufhin durch Bescheid vom 8. März 1955 eine monatliche Ausbildungshilfe von 160 DM für die Zeit vom 1. April 1954 bis 30. September 1954.
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob der Beklagte durch Beschluß vom 10. Juni 1955 den Bescheid des Ausgleichsamts auf und lehnte den Antrag auf Ausbildungshilfe ab. Er verneinte den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit.
Das Landesverwaltungsgericht Braunschweig hob auf die Klage durch Urteil vom 24. Februar 1956 den Beschwerdebeschluß vom 10. Juni 1955 auf und ließ die Revision zu. Es führte aus: Nach § 302 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - könnten zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher zugunsten von Geschädigten (§ 229 LAG) Mittel aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt werden. Ihre Gewährung sei in das pflichtgemäße Ermessen der Behörden gestellt, die an die als Ermessensrichtlinie ergangene "Weisung über die Ausbildungshilfe" des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes und die dazu ergangenen "Durchführungsbestimmungen" - DB - gebunden seien.
Der Beklagte habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit verneint. Das Gericht sei jedoch der Überzeugung, daß es dem Vater des Klägers trotz seines geringen Einkommens als Autogen- und Elektroschweißer unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einnahme, die durch Abvermietung eines möblierten Zimmers erzielt wurde, möglich gewesen wäre, das Studium des Klägers zu finanzieren. Aus Erwägungen des sozialen Rechtsstaates heraus erscheine es unvertretbar, nur im Hinblick auf das verhältnismäßig geringe Einkommen des Vaters des Klägers die Möglichkeit eines Studiums schlechthin zu verneinen, obwohl die Eltern des Klägers durch die Tat bewiesen hätten, daß sie willens und in der Lage seien, unter Inkaufnahme stärkster persönlicher Einschränkungen ihren Sohn studieren zu lassen. Durch den Totalverlust der Wohnung in Hamburg sei die Weiterführung des Studiums des Klägers unterbunden worden, denn es sei damit nicht nur die unentbehrliche zusätzliche Einnahmequelle aus Abvermietung verlorengegangen, sondern es sei hinfort dem Kläger auch unmöglich gewesen, am Studienorte mietfrei zu wohnen. Daraus folge, daß das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Bedürftigkeit geführt habe und sich dieser Zusammenhang noch auswirke, bis das Ziel der Berufsausbildung erreicht sei.
Unter Berücksichtigung der verworrenen Nachkriegsverhältnisse sei im vorliegenden Falle auch der Begriff der Berufsausbildung so auszulegen und anzuwenden, daß er die Studienabsichten des Klägers noch umfasse, der von Anfang an mit bemerkenswerter Zielstrebigkeit das Berufsziel des Kunsterziehers verfolgt habe. Die verschiedentlichen zeitlichen Unterbrechungen im Ausbildungsgange des Klägers dürften ihm bei der Entscheidung über die Ausbildungshilfe nicht zum Schaden gereichen. Bei den schwierigen Verhältnissen der Nachkriegszeit könnten solche Unterbrechungen die Annahme einer noch im Gange befindlichen und noch nicht abgeschlossenen Ausbildung nicht in Frage stellen.
Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte Revision mit dem Antrage auf Aufhebung des Urteils und Klageabweisung eingelegt.
Entgegen der Feststellung des Gerichts hält sie die Antragsberechtigung des Klägers nicht ohne weiteres für gegeben. Die elterlichen Untermieteinnahmen konnten, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt für die ohne Schädigung mögliche Förderung der Berufsausbildung des Klägers durch die Eltern in Betracht gezogen werden. Auch hinsichtlich des Wohnraumverlusts als solchen sei die Frage, ob er allein oder wenigstens entscheidend für die heutige Bedürftigkeit des Klägers und seines Vaters ursächlich gewesen sei, zu verneinen. Der Beklagte habe also zutreffend festgestellt, daß ein "ausgleichsfähiger Schaden" in vorliegendem Falle nicht anerkannt werden könne und es dementsprechend dem Umfang der begehrten Förderungsmaßnahme an der Angemessenheit mangele, wenn hier mit Ausgleichsmitteln ein zehnsemestriges Studium gefördert werden solle.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat diese Revisionsausführungen noch ergänzt: Der Vater des Klägers habe den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten des Klägers aus seinem Arbeitseinkommen bei einer Hamburger Werft bestritten. Die Erwerbstätigkeit des Vaters habe mit seiner Einberufung zum Militär geendet. Nach dem Kriege habe er seine Berufstätigkeit zunächst nicht wieder aufnehmen können, sondern meist arbeitslos in Braunschweig gelebt. Das Unvermögen, die Ausbildungskosten zu tragen, beruhe also auf dem Verlust des Arbeitsplatzes. Ein solcher Arbeitsplatzverlust könne aber niemals einen unmittelbaren Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG darstellen. Die angeblich zur Bestreitung der Ausbildungskosten herangezogenen Einkünfte der Mutter des Klägers aus Untervermietung hingegen stellten ebenfalls keinen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG dar, deren Wegfall infolge Zerstörung des untervermieteten Hausrats durch Bomben zur Gewährung von Ausgleichsleistungen führen könnte. Damit aber könne der Verlust der Untermieteinnahmen nicht ursächlich sein für das nach dem Kriege eingetretene Unvermögen der Eltern des Klägers, dessen Ausbildung zu finanzieren. Das Landesverwaltungsgericht habe auch übersehen, daß die Untervermietung keinesfalls 65 RM monatlich an Reineinnahmen erbracht habe. Auch der Verlust der dem Kläger vor dem Bombenschaden gegebenen Möglichkeit, in der elterlichen Wohnung während seiner Berufsausbildung mietefrei zu wohnen, könne nicht als ein Schadenstatbestand gewertet werden, auf Grund dessen die Eltern des Klägers überwiegend außerstande gesetzt worden wären, den finanziellen Ausbildungsbedarf des Klägers zu decken.
Der Beklagte ist der Revision beigetreten.
Der Kläger ist den Ausführungen der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Dem Umstand, daß die Weisung über die Ausbildungshilfe vom 18. Januar 1954 nunmehr durch diejenige in der Fassung vom 28. März 1958 (Mtbl. BAA S. 102) und die bisherigen Durchführungsbestimmungen - DB - durch diejenigen in der Fassung vom 14. Juni 1957 (Mtbl. BAA S. 258) mit Ergänzungen vom 10. März 1958 (Mtbl. BAA S. 72) ersetzt sind, ist keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; denn die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen, zu denen noch Nr. 17 DB hinzukommt, sind ihrem Inhalt nach unverändert geblieben.
Der Kläger hat als Kriegssachschaden nicht eigenen Schaden, sondern Hausrat- und Wohnraumverlust seines Vaters geltend gemacht; ein solcher Schaden ist in seiner Bedeutung für den Kläger, nämlich seine wirtschaftliche Lage als Antragsberechtigter, besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. Kühne-Wolff, Anm. 3 Abs. 4 zu § 3 der Weisung). Jedoch können insoweit die Ausführungen der Revision die Darlegungen des angefochtenen Urteils nicht erschüttern.
Ein Kind ist in der Ausbildungszeit immer hilfsbedürftig und kann in der Regel, so auch hier, nur von den Eltern als den einzigen ihm nahestehenden Menschen Hilfe für seine Ausbildung erwarten. Wenn aber, wie hier, der Vater ein im Hinblick auf die Ausbildungskosten für ein akademisches Studium verhältnismäßig geringes Einkommen (250 RM monatlich) hatte, dann spielt das Vorhandensein einer Wohnung mit entsprechendem Hausrat, wie hier, in der zur Not auch noch untervermietet werden konnte, eine ausschlaggebende Rolle für die Bestreitung der Ausbildungskosten eines Kindes. Fällt eine solche Wohnung mit Hausrat durch Bombenschaden weg und treten alle die Folgen für die Familie, insbesondere den ausbildungspflichtigen Vater ein, die sich hier eingestellt haben - Evakuierung des Vaters nach dem Erzgebirge, später Arbeitslosigkeit des Vaters in Braunschweig mangels einer Wohnung in Hamburg und mindestens zunächst infolge Ausbombung der Betriebe in Hamburg -, dann kann der ursächliche Zusammenhang mit der Bedürftigkeit des Klägers nicht verneint werden.
Bei der Schädigung hat auch der Verlust des Einkommens aus der Untervermietung eine ausschlaggebende Rolle gespielt. Die Angriffe der Revision, daß das Untermieteinkommen kriegsbedingt gewesen sei, sind im Hinblick auf die Frage der Bedürftigkeit des Klägers in bezug auf die Ausbildungshilfe unbegründet. Maßgebend ist hierbei lediglich die Tatsache, daß das Untermieteinkommen vorhanden war. Dieses Untermieteinkommen muß auch im Hinblick auf die. Ausbildungshilfebedürftigkeit des Klägers mit seinem Rohertrag, d.h. 65 RM, gewertet werden. Der Gesichtspunkt, für die Berechnung des Ertrages der Untermiete § 3 Abs. 1 Nr. 6 der 10. LeistungsDV-LA heranzuziehen, ist abwegig. Diese Bestimmung hat ebenso wie § 12 Abs. 4 der 3. LeistungsDV-LA, hier nur mit umgekehrter Interessenlage des Geschädigten als bei § 3 Abs. 1 Nr. 6 a.a.O., eine ganz andere Zielsetzung, nämlich die Ermittlung des Einkommens nach § 239 LAG und § 16 Abs. 8 FG. Derartige Erwägungen, nur das Reineinkommen der Untervermietung heranzuzichen, können aber keine Rolle spielen, wenn es um die nackten Bedürfnisse der Familie geht, die auch noch - vorübergehend - die Ausbildungskosten eines Kindes für ein akademisches Studium decken sollen. In solchen Fällen sind Rentabilitätsberechnungen nicht anzustellen. Insbesondere kann bei Kleinstwohnungen, die, wie hier, die Wohnbedürfnisse einer Familie ohnehin nur im knappesten Ausmaße decken, der Rohmietenanteil nicht von der Untermiete wieder abgezogen werden. Die Familie würde in Wirklichkeit an ihrer Hauptmiete nichts ersparen, wenn keine Untervermietung stattfindet, da sie auch dann keine billigere Wohnung würde finden können. Sie ermöglicht den Untermietsertrag dadurch, daß sie sich dem auszubildenden Sohne zuliebe in ihren Wohnbedürfnissen unter das an sich gegebene Mindestmaß noch einschränkt und "zusammenrückt".
Der begehrten Ausbildungshilfe hat das Landesverwaltungsgericht auch mit Recht nicht entgegenstehen lassen, daß der Kläger ursprünglich Postlehrling war und diese Ausbildung wohl aus einem inneren, auf seiner Spezialbegabung beruhenden Triebe aufgab, um zunächst die Hansische Hochschule für bildende Künste zu besuchen. Insoweit handelt es sich also nicht um eine Berufsumschulung. Eine solche liegt auch nicht vor, weil der Ausbildungslehrgang des Klägers, vor allem zeitlich, kein völlig geschlossener gewesen sein mag. Durch Umwege des Berufsgangs kann die Berufsausbildung nicht in Frage gestellt werden. Den insoweit gebrachten Erörterungen des angefochtenen Urteils kann unbedenklich gefolgt werden (vgl. hierzu LVG Minden, Urteil vom 19. Mai 1958 in ZLA 1958 S. 334).
Der zu fördernde Zweck - im Rahmen der Prüfung des anzunehmenden ursächlichen Zusammenhangs - war auch angemessen. Daß die Förderung der Berufsausbildung Jugendlicher im Sinne von § 302 LAG, die schlechthin gedacht ist, nicht etwa bezweckt, ein Kind nur im "sozialen Milieu seiner Eltern zu belassen", bedarf keiner Erörterung. Daß die Angemessenheit der begehrten Förderungsmaßnahme nicht deshalb in Frage gestellt sein kann, weil es sich um ein zehnsemestriges Studium handele, kann auch nicht bezweifelt werden. Denn ein akademisches Studium - hier auf dem Gebiete der Philologie - nimmt in der Regel mindestens zehn Semester in Anspruch.
Die Revision ist daher zurückzuweisen, so daß es bei dem Bescheid des Ausgleichsamts vom 8. März 1955 verbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.920 DM festgesetzte.
[Die Entscheidung] der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Lentz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Clauß