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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1961, Az.: BVerwG IV C 315.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 315.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 31.05.1960 - AZ: 109 III/58

Fundstellen

  • RLA 1962, 13
  • ZLA 1961, 382

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Abhängigmachen der Ausbildungshilfe vom Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit hält sich im Rahmen der dem Präsidenten des BAA zustehenden Ermessensbindung.

  2. 2.

    Die Schädigung ist noch nicht überwunden und es liegt keine wirkliche Wiedereingliederung vor, wenn der Geschädigte einen dem früheren nahekommenden Arbeitsverdienst nur unter Raubbau an seiner Gesundheit erzielen kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Mai 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger bekämpft die Rücknahme der Gewährung von Ausbildungshilfe.

2

Der Kläger, ein Sudetendeutscher, der im Sudetenland Arbeitsamtsangestellter mit Vergütung nach TO.A VIb gewesen war, wurde nach der Vertreibung 1949 beim Arbeitsamt D. wieder als Angestellter beschäftigt; dieses Arbeitsverhältnis endete wegen des Vorwurfs, er habe sich einer Unterschlagung und eines Betruges im Dienst schuldig gemacht, durch fristlose Kündigung am 31. August 1950; das Schöffengericht verurteilte ihn im Herbst 1950 zu einer Gefängnisstrafe.

3

Der Kläger, der im März 1952 beim Soforthilfeamt Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und im Dezember 1952 beim Ausgleichsamt Kriegsschadenrente beantragt hatte und daraufhin Unterhaltshilfe bezog, hatte am 2. September 1953 für seinen Sohn F., am 13. November 1953 für seine Tochter L. und am 21. August 1954 für seine Tochter M. Ausbildungshilfe beantragt mit der Angabe, er habe als Heimatvertriebener seine Existenzgrundlage verloren, und hatte dabei auf seinen Feststellungsantrag vom Dezember 1952 verwiesen. Durch eine Reihe von Bescheiden (aus Dezember 1953 bis August 1957) war ihm daraufhin Ausbildungshilfe bewilligt worden.

4

Nachdem der Ausgleichsamtsleiter im Oktober 1957 die Ausbildungshilfe für P. wegen des Verdachts von Falschangaben gesperrt hatte, erließ er am 11. Dezember 1957 einen Rücknahmebescheid bezüglich sämtlicher Ausbildungshilfebescheide (ausgenommen den Bescheid vom 2. August 1957 für P.) mit der Begründung, der nach § 3 Abs. 1 der Weisung Ausbildungshilfe vom 18. Januar 1954 erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Bedürftigkeit und Schädigung habe, wie sich, nachträglich herausgestellt habe, bereits bei Erlaß des zeitlich am weitesten zurückliegenden Bewilligungsbescheides nicht mehr vorgelegen, insofern der Kläger durch seine Wiederanstellung beim Arbeitsamt D. wieder eingegliedert gewesen sei, was der Kläger bewußt oder grob fahrlässig verschwiegen bzw. durch. Unvollständigkeit seiner Angaben entstellt habe.

5

Anrufung des Ausgleichsausschusses und Beschwerde an den Beschwerdeausschuß waren ohne Erfolg.

6

Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung ab: Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig gewesen, weil sie von einem in Wirklichkeit nicht vorliegenden Ursachenzusammenhang zwischen Bedürftigkeit und Schädigung (hier: Vertreibung) ausgegangen seien; seit der Beschäftigung beim Arbeitsamt D. sei der Kläger wieder eingegliedert gewesen; nur seinen Verfehlungen sei nach der Beweisaufnahme (Arbeitsamtsbedienstete als Zeugen, ferner Urkunden) seine Entlassung zuzuschreiben; die rechtswidrige Bewilligung habe der Kläger durch teils falsche, teils bewußt unvollständige Angaben erwirkt, indem er sich als "Flüchtling", "arbeitslos" und ehemaliger "Aushilfsangestellter" bezeichnet und verschwiegen habe, daß er aus dem Arbeitsverhältnis entlassen worden sei.

7

Nachdem der Senat auf Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 7. September 1960 eine Revision zugelassen hatte, hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und des Rücknahmebescheids, hilfsweise auf Rückverweisung. Gestützt ist die Revision auf Sach- und Verfahrensrügen. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird Verletzung von §§ 302, 273 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - gerügt. Der Kläger vertritt die Auffassung, sowohl bei der Ausbildungshilfe wie bei der Unterhaltshilfe auf Zeit, die beide Leistungen ohne Rechtsanspruch seien, spiele Ursachenzusammenhang zwischen Bedürftigkeit und Schädigung keine Rolle, zumindest sei er nach der damaligen Fassung der Weisung bei der Ausbildungshilfe nicht erforderlich, jedenfalls nicht ersichtlich gewesen. Von Erschleichen könne keine Rede sein, einmal nicht, weil der Kläger nicht gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe - er habe alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet; die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er hätte seine Strafe und seine Entlassung angeben müssen, verletze das Grundrecht der Menschenwürde -, zum anderen nicht, Weil die Behörde die nachträglich für erheblich erachteten Tatsachen von Anfang an gekannt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht beurteile das Schreiben des Arbeitsamts D. vom 3. September 1949 unrichtig und lasse die von ihm vorgetragenen Umstände seiner dortigen Beschäftigung außer acht. Das Verwaltungsgericht habe teilweise das rechtliche Gehör versagt, indem es die vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidung verwertet habe, ohne dem Kläger oder der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

8

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ausführlicher Begründung

Zurückweisung der Revision.

9

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag.

10

II.

Die Revision führte zur Rückverweisung.

11

Ob die begünstigenden Verwaltungsakte von Anfang an rechtswidrig waren und deshalb zurückgenommen werden konnten, läßt sich bisher noch nicht abschließend beurteilen.

12

1.

Auch bei der Ausbildungshilfe ist, was der Kläger zu Unrecht bezweifelt, von jeher Ursachenzusammenhang zwischen Bedürftigkeit und Schädigung erforderlich. Wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 27. Oktober 1955 (BVerwG IV C 105.55; ZLA 56 S. 41) und 13. Mai 1960 (BVerwG IV C 154.59; ZLA 61 S. 59) ausgeführt hat, zieht sich, wie schon durch das vorangegangene Soforthilferecht - zu vgl. § 30 Nr. 1 SHG -, so durch das gesamte Lastenausgleichsrecht der allgemeine Rechtsgedanke, daß Leistungen nur zum Ausgleich einer Bedürftigkeit gewährt werden, die durch eines der in diesen Gesetzen für rechtserheblich erklärten Schadensereignisse noch verursacht ist. Wenn der Kläger hierzu die zeitliche Unterhaltshilfe (§ 273 LAG) ausgenommen glaubt, so irrt er. Auch bei der Ausbildungshilfe ist es nicht anders. § 302 LAG, deren Rechtsgrundlage, enthält zwar nicht, wie der vorangehende § 301 Abs. 1 Satz 1 ("... wenn sie durch Schäden ... in eine Notlage geraten sind"), eine ausdrückliche dahingehende Wendung; er enthält aber auch nichts Gegenteiliges, so daß der allgemeine Grundgedanke des Lastenausgleichsrechts auch hier eingreift. Wenn die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes erlassene Weisung Ausbildungshilfe, und zwar schon in ihrer ersten Fassung vom 24. Februar 1953 (Mtbl. BAA 1953 S. 79) sagt, antragsberechtigt seien Geschädigte, "die infolge von Vertreibungsschäden ... nicht in der Lage sind, die mit der Berufsausbildung zusammenhängenden Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen" - wobei das Wort "infolge" nicht nur bedeutet, daß der Vertriebene vor der Vertreibung in der Lage gewesen sein muß, die Ausbildungskosten zu tragen, sondern auch, daß seine jetzige Unfähigkeit dazu noch durch die Vertreibung verursacht sein muß -, so hält sie sich durchaus im gesetzlichen Rahmen. Die am weitesten zurückliegende - anders ausgedrückt: die zeitlich erste - Bewilligung von Ausbildungshilfe war hier der Bescheid vom 17. Dezember 1953. Dieser war also bereits unter der Herrschaft der ersten Fassung der Weisung erlassen. Es kam demnach, eindeutig schon damals auf den Ursachenzusammenhang zwischen Bedürftigkeit und Schädigung an.

13

2.

Daß der Kläger nach Wiederanstellung als Arbeitsamtsangestellter als wieder eingegliedert anzusehen ist und daß nur das vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend geprüfte Vorbringen des Klägers, er habe diesen Posten nur unter Raubbau an seiner Gesundheit ausfüllen können, wenn es sich bewahrheiten sollte, eine Wiedereingliederung als noch nicht vollzogen erscheinen lassen würde, ist in dem gleichzeitigen Urteil BVerwG IV C 113.61, betr. die Rücknahme der Unterhaltshilfebewilligung, behandelt. Darauf sowie auf die weiteren dortigen Ausführungen zur Rücknahmebefugnis wird verwiesen. Demnach war auch diese Streitsache zurückzuverweisen.

14

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß