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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.2001, Az.: BVerwG 2 WD 51.00

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen mehrfachen sexuellen Kindesmissbrauchs; Herabsetzung eines früheren Stabsunteroffiziers in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht ; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter und Wiederholungstat; Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit auf Grund von Schizophrenie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.2001
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 51.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 27.04.2000

Prozessgegner

Stabsunteroffizier..., geboren am ... in ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. Juli 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier sowie
Oberstleutnant Schmacke und Stabsunteroffizier Weber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 27. April 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 35 Jahre alte Soldat besuchte zehn Jahre die allgemein bildende polytechnische Oberschule, die er im Juli 1982 mit dem Prädikat "sehr gut" abschloss, anschließend den Abiturkurs der Kinder- und Jugendsportschule in ..., deren Reifeprüfung er am 5. Juli 1985 "mit Auszeichnung" bestand. Im September 1985 wurde er als Sportinstrukteur vom Armeesportclub (ASK) "..." in ... übernommen und begann mit dem Außenwirtschaftsstudium an der Hochschule für Ökonomie in ..., das er im September 1987 abbrach, als ihm eine Trainerplanstelle der zweiten Förderstufe in Aussicht gestellt wurde. Im folgenden Jahr wurde er zum Diplomsportlehrerstudium an der Universität ... - sportwissenschaftliche Fakultät - zugelassen, das er laut Prüfungszeugnis vom 29. September 1994 mit der Gesamtnote "gut" abschloss.

2

Nachdem er ab September 1987 als Assistent des Cheftrainers in der Sportschützenmannschaft gearbeitet und im Mai 1988 eine Trainingsgruppe übernommen hatte, die er mit gutem Erfolg im nationalen Maßstab bis Ende 1989 geführt hatte, wurde er auf Grund von Strukturveränderungen im Nachwuchsbereich der Sportschützen sowie aus persönlichen Gründen von der Trainerfunktion entbunden und arbeitete von Januar bis März 1990 im Rahmen der Sicherstellung in der Mannschaft Sportschießen. Im April 1990 wechselte er in den Versorgungsbereich des ASK ... und wurde zuletzt im Bereich der Nationalen Volksarmee im Dienstgrad eines Unterfeldwebels eingesetzt.

3

Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1991 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre, sodann auf vier und zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 31. Mai 2003.

4

Im Rahmen einer Kommandierung vom 2. bis 27. September 1991 nahm er beim Stabszug ... in ... als Stabsdienstunteroffizier an einem Truppenpraktikum teil, wurde zum 1. Oktober 1991 als Stabsdienstunteroffizier und Sportunteroffizier zur Sportfördergruppe ... in ... versetzt und nahm vom 6. Oktober bis 17. Dezember 1992 bei der ... der Luftwaffe in ... am Laufbahnlehrgang der Unteroffiziere der Luftwaffe teil, den er mit der Abschlussnote "befriedigend" bestand. Zum 1. Oktober 1999 wurde er zur ... in ... versetzt, vom 1. Januar bis 31. März 2000 zum Stab ... kommandiert und zum 1. April 2000 als 1. Nachschubbearbeiter zur ... in ... versetzt.

5

Mit Verfügung vom 23. April 1998 verbot ihm der Kommandeur ... wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, gemäß § 22 SG bis auf weiteres die Ausübung seines Dienstes, untersagte ihm das Tragen der Uniform und das Betreten des dienstlichen Nutzungsbereiches der Liegenschaften der Sportfördergruppe ... Mit der Einleitungsverfügung vom 5. Mai 1998 enthob der Amtschef des Luftwaffenamtes ihn gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes, verbot ihm das Tragen der Uniform und behielt nach § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO ab dem 1. Juni 1998 die Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge ein; diese Maßnahmen hob er nach rechtskräftigem Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens mit Verfügung vom 9. Juli 1999 wieder auf und befahl ihm die unverzügliche Wiederaufnahme des Dienstes.

6

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat am 27. Februar 1992 in der gebundenen Beschreibung zwölfmal die Wertung "3" sowie dreimal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung folgende Charakterisierung:

"StUffz-... handelt verantwortungsbewusst, ihm übertragene Aufgaben realisiert er in guter Qualität. In seiner Arbeit und im Kameradenkreis sollte er seine Zurückhaltung ablegen und selbstbewußter auftreten. Er besitzt eine gute Allgemeinbildung."

7

Hierzu nahm der nächsthöhere Vorgesetzte, der Divisionskommandeur Generalmajor K., wie folgt Stellung:

"Die treffende Beurteilung findet meine volle Zustimmung. StUffz ... ist ein gut durchschnittlich veranlagter Uffz, der verantwortungsbewußt ihm übertragene Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. ..."

8

In der Sonderbeurteilung vom 4. Juli 2001 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen sechsmal die Stufe "4" sowie viermal die Stufe "5", und die freie Beschreibung lautete:

"StUffz ... ist ein verantwortungsbewusst handelnder Uffz, der ihm übertragene Aufträge sehr gewissenhaft, vollständig, sofort und gründlich ausführt. Seine guten fachlichen Kenntnisse ermöglichen es ihm, weitgehend selbstständig zu handeln. StUffz ... ist jederzeit bereit, sich mit neuen Aufgaben und Anforderungen auseinanderzusetzen. Er verfügt über gute Umgangsformen und zeigt sich im Kameradenkreis hilfsbereit. Sein militärisches Auftreten ist korrekt. Er könnte noch mehr aus sich herausgehen, um somit seine gute Allgemeinbildung und seine guten geistigen Anlagen noch erfolgreicher zur gemeinsamen Auftragserfüllung einzubringen. In die soldatische Gemeinschaft ordnet er sich durch seine bescheidene, eher zurückhaltende Art problemlos ein."

9

In der Laufbahnbeurteilung vom 27. Februar 1992 wurde der Antrag des Soldaten auf Dienstzeitverlängerung bei gleicher Einschätzung seines Leistungsvermögens uneingeschränkt befürwortet.

10

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat Stabsfeldwebel B. als Leiter der Sportfördergruppe in ... über den Soldaten ausgesagt:

"Stabsunteroffizier ..., der mir zugeordnet war, kannte ich schon aus NVA-Zeiten. Mit den Angehörigen der Sportfördergruppe verstand er sich sehr gut. Er war zwar im S 4-Bereich als Nachschieber eingesetzt; aber praktisch Mädchen für alles. Es war mit ihm ein sehr gutes Zusammenarbeiten. Ich habe vom damaligen Leiter der Sportfördergruppe über die Probleme des Stabsunteroffiziers ... erfahren. Natürlich war ich erstaunt und überrascht, als ich erfuhr, was er getan hat. Der Fall ist nicht öffentlich gemacht worden. Verständlich sind für mich die Vorfälle nicht."

11

Ferner hat Leutnant W. als Leiter des Stabsgebiets Personalwesen im Stab ... in ... in der erstinstanzlichen Verhandlung ausgesagt:

"Stabsunteroffizier ... ist seit 01.10.1999 zum Stab ... erst kommandiert und nun versetzt worden. Er arbeitet nach wie vor im S 4-Bereich als Nachschieber. Vorgesehen ist er aber als Regenerant im S 3-Bereich für einen ausscheidenden Stabsdienstunteroffizier. Seine Arbeitsweise ist als gut bis sehr gut zu bezeichnen. In seinem persönlichen Wesen ist Stabsunteroffizier ... sehr zurückhaltend. Dies hat er aber durch die Zusammenarbeit mit seinen Kameraden weitgehend abgebaut. Man kann sagen, daß er mit jedem gut auskommt. Auf einen S 3-Feldwebellehrgang hat Stabsunteroffizier ... bei seiner Weiterverpflichtung verzichtet. Von den Vorfällen ist nichts an die Öffentlichkeit gelangt."

12

Das Zentralregister weist lediglich die sachgleiche Geldstrafe aus, während im Disziplinarbuch keine Eintragungen enthalten sind.

13

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.941,51 DM brutto, 2.539,30 DM netto; nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 13 DM werden ihm tatsächlich 2.526,30 DM ausgezahlt.

14

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind nach seiner Einlassung geordnet.

15

II

Im April 1998 kam es auf Grund einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Das Amtsgericht ... fand ihn mit Urteil vom 9. Juni 1999 - ... -, rechtskräftig seit demselben Tag, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig, verwarnte ihn unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 DM und setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Langzeitbehandlung zu unterziehen und die Teilnahme alle sechs Wochen dem Gericht nachzuweisen.

16

In dem mit Verfügung des Amtschefs des Luftwaffenamts vom 5. Mai 1998 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 1. Oktober 1999 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"1.
Etwa im Mai 1995, vor den Sommerferien, begab sich der Soldat mit dem 12-jährigen S. P., geb. am ... 1982, in sein Dienstzimmer bei der Sportfördergruppe, ... in ..., und gab ihm ein erotisches Buch zum Lesen. Der Soldat faßte sodann zuerst an das bedeckte Geschlechtsteil des Kindes und spielte daran, um eine Erektion herbeizuführen. Dann griff er in dessen Hose und manipulierte am unbedeckten Geschlechtsteil.

2.
Etwa im März/April 1997 führte der Soldat mit D. S., geb. am ... 1994, ein Sondertraining beim Schießstand, ... in ..., durch und faßte ihm während einer anschließenden Gymnastik zuerst durch die Hose an das Geschlechtsteil und manipulierte danach an dessen entblößtem Glied.

3.
In einem weiteren Fall - ebenfalls etwa im März/April 1997 - manipulierte der Soldat während der Gymnastik beim Schießstand, ... in ..., wiederum am Glied des D. S., geb. am ... 1984, bis es bei dem Kind zum Samenerguß kam.

4.
Im Februar/März 1998 absolvierte der Soldat mit R. S., geb. am 1985, ein Einzeltraining am Schießstand, ... in ... Während der Gymnastik forderte er den Jungen auf, sich zu entblößen und manipulierte an dessen unbedecktem Geschlechtsteil.

5.I
n einem weiteren Fall - ebenfalls im Februar/März 1998 - manipulierte er nochmals am Schießstand, ... in ..., während eines Trainings am Geschlechtsteil des Jungen R. S.

6.
In der Nacht vom 17. zum 18.04.1998 gegen Mitternacht begab sich der Soldat zum Bett des 12-jährigen A. R., geb. am 1986, im Hotel ... in ..., fasste durch dessen Hose an sein Geschlechtsteil und berührte und streichelte es ca. drei bis fünf Minuten. Danach versuchte er, einen seiner Finger in den After des Jungen zu stecken."

17

Die ... Kammer des Truppendienstgerichts ... fand den Soldaten am 27. April 2000 eines Dienstvergehens schuldig und verurteile ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgetreiten.

18

Sie legte ihrer Sachverhaltsfeststellung die gemäß § 77 Abs. 1 WDO bindenden Feststellungen in dem gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form erlassenen Urteil des Amtsgerichts ... zugrunde, traf ergänzend eigene Feststellungen und würdigte das danach als erwiesen angesehene Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) unter Zubilligung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

19

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

20

Sexueller Missbrauch von Kindern bzw. Schutzbefohlenen stelle eine Verfehlung dar, die in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich sei. Dies ergebe sich schon aus der Betrachtung der Rechtsgüter der einzelnen Strafbestimmungen, die die sexuelle Freiheit und die ungestörte Entwicklung zur sexuellen Selbstbestimmung des Kindes und Schutzbefohlenen im Auge hätten. Trotz Liberalisierung vieler gesellschaftlicher Anschauungen würden Vergehen hiergegen von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung mit Recht nach wie vor sehr ernst genommen und entsprechend bewertet, zumal der Täter in gravierender Weise in die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte und als unantastbar festgelegte Menschenwürde eingegriffen habe. Der strafbare, rechts- und sittenwidrige Missbrauch von Kindern/Schutzbefohlenen durch einen Soldaten stelle daher eine so schwerwiegende Missachtung soldatischer Pflichten dar, dass dadurch bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen ein so hoher Ansehensverlust hervorgerufen werde, dass Zweifel bestünden, ob dieser noch reparabel sei, der betroffene Soldat noch weiterhin in der Truppe Dienst leisten könne. Dies habe die Kammer in Abwägung der Gesamtumstände des Dienstvergehens bejaht und dementsprechend nur eine Dienstgradherabsetzung, nicht jedoch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis ausgesprochen, die als Disziplinarmaßnahme sehr wohl auch in die Zumessungsüberlegungen der Kammer einbezogen worden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass die Kammer die Aussage des Soldaten, er habe bei seinen sexuellen Manipulationen nicht den eigenen Lustgewinn vor Augen gehabt, für glaubhaft gehalten habe. In dieser Erkenntnis sei sie durch die in die gleiche Richtung gehenden Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. B. bestärkt worden, wonach in den vorliegenden sechs Fällen die Person des Kindes jeweils nicht als vorrangiges Mittel zur Befriedigung eigener geschlechtlicher Triebe benutzt worden sei, sondern der Soldat in einer nicht akzeptablen Auffassung davon ausgegangen sei, dass seine schießsportliche Betreuung von Kindern zumindest bei Knaben auch die Körperhygiene - einschließlich die der Genitalien - mit umfasst und sogar die Anleitung der in der Pubertät stehenden Jungen zu "sexuellem Erwachen" beinhaltet habe; das habe den Gutachter zu der für die Kammer relevanten Erkenntnis geführt, "dass der psychische Gewinn für den Soldaten keinesfalls darin gelegen habe, selber einen Höhepunkt erleben zu wollen". Trotz dieses Tatmilderungsaspekts habe die Kammer nicht übersehen, dass der Soldat seit dem 18. Lebensjahr im Wissen um seine homopädophile Neigung erst durch die ihn überrollenden Ereignisse veranlasst worden sei, sich "zu outen" und in ärztliche Behandlung zu begeben. Die Kammer habe auch nicht übersehen, dass es in der Nacht vom 17. auf den 18. April 1998 in ... zu Anschuldigungspunkt 6 zumindest zum Versuch einer analen sexuellen Manipulation gekommen sei, der allenfalls durch vorangegangenen Alkoholgenuss als persönlichkeitsfremdes Verhalten erklärt werden könne. Wenngleich hiernach dem Soldaten die Dienstgradherabsetzung nicht habe erspart werden können, hätten die weiteren für die Maßnahmebemessung maßgebenden Erwägungen es zugelassen, diese Disziplinarmaßnahme zu beschränken und lediglich auf eine Herabsetzung zum Hauptgefreiten zu erkennen. Für den Soldaten habe nämlich neben der Tatsache, dass er sich bis zu diesem Dienstvergehen als Staatsbürger und Soldat tadelfrei geführt habe, sein dienstliches Leistungsbild gesprochen, das stets erkennbar über den Anforderungen gelegen habe, und das er nach dem Zeugnis seines Disziplinarvorgesetzten in der Hauptverhandlung auch nach Bekanntwerden der hier abzuhandelnden Vorfälle beibehalten habe, obwohl er im S 4-Gebiet ... ohne Vorkenntnisse eingesetzt worden sei. Er habe demnach das Vertrauen des Dienstherrn, das dieser ihm durch Aufhebung der zunächst gegen den Soldaten gerichteten dienstrechtlichen Maßnahmen gemäß § 22 SG, § 120 Abs. 1 WDO entgegengebracht habe, zu einer Nachbewährung genutzt. Dies sei besonders deshalb hervorzuheben, da der Soldat durch das Straf- und Disziplinarverfahren, aber auch durch die ärztliche Begutachtung und die Therapiebehandlungen sowie durch seine eigenen Bemühungen um "Schadensbegrenzung" starken psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Angesichts der genannten Tatmilderungsgründe und der zugunsten des Soldaten sprechenden Aspekte sei es der Kammer angezeigt erschienen, dem Soldaten den herausgehobenen Dienstgrad eines Hauptgefreiten zu belassen, da seine Verfehlung zwar als sehr schwerwiegend angesehen werden müsse, seine Handlungsweise aber insgesamt unverkennbar Besonderheiten aufweise, die ihn vom üblichen Sexualtriebtäter abheben würden.

21

Gegen diese dem Soldaten am 18. Mai 2000 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. Juni 2000, der per Fax am selben Tag bei der Truppendienstkammer einging, volle Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Kammerurteil aufzuheben und den Soldaten zu einer milderen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

22

Zur Begründung hat er vorgetragen:

23

Der Soldat wende sich sowohl gegen die unter Ziff. IV und V getroffenen Feststellungen als auch gegen die Verurteilung zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Soweit das Kammerurteil von einem vorsätzlichen Pflichtenverstoß des Soldaten ausgehe, ohne den Vorsatz im Einzelnen zu prüfen, wäre dies unter Beachtung des von dem Sachverständigen Prof. Dr. B. erstatteten Gutachtens zwingend geboten gewesen. Das Kammerurteil setze sich angesichts der Feststellung des Gutachters, dass das pädophile Erleben ich-fremd in das Persönlichkeitsgefüge des Soldaten eingebaut sei und die Ausbildung schizoider Persönlichkeitszüge begünstige, nicht mit der Frage auseinander, ob der Verstoß gegen die Soldatenpflichten vorsätzlich erfolgt sei. Da der Soldat auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur das Unrecht der Taten nicht erkannt habe und nicht vom Verbotensein seiner Handlungen ausgegangen sei, könne er nicht wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt werden, ohne die Problematik ausführlich zu behandeln. Erst nach eingehender Prüfung, ob der Soldat tatsächlich vorsätzlich gehandelt habe, habe die Kammer eine Vorsatztat bejahen dürfen. Andernfalls müsse das Urteil angesichts der Umstände von einem - möglicherweise vermeidbaren - Verbotsirrtum oder von Fahrlässigkeit ausgehen, was zwangsläufig einen erheblichen Milderungsgrund darstelle. In der rechtlichen Würdigung sei die Kammer von einer Reihe von Pauschalierungen. Verallgemeinerungen bis hin zu bloßen Mutmaßungen ausgegangen, die nichts mit der gebotenen Einzelfallprüfung zu tun hätten. Die uberwaltigende Mehrheit der Bevölkerung spiele hier keine Rolle, zumal sie ohnehin keine Kenntnis von den Taten habe, sondern das Verhalten des Soldaten sei unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Persönlichkeitsstruktur in der Wirkung nach außen einzelfallbezogen zu betrachten. Es sei objektiv unrichtig, wenn das Urteil von einem strafbaren rechts- und sittenwidrigen Missbrauch von Kindern/Schutzbefohlenen ausgehe. Soweit das Urteil daraus die Schlussfolgerung ziehe, dass dies eine schwerwiegende Missachtung soldatischer Pflichten darstelle, die zu einem irreparablen Ansehensverlust bei Vorgesetzen, Gleichgestellten und Untergebenen führe, begegne auch diese Ansicht erheblichen Bedenken. Auch hier gehe das Urteil nur von Mutmaßungen aus, anstatt die tatsächlichen Gegebenheiten zu beachten. Mit Ausnahme der unmittelbaren nächsten und nächsthöheren Vorgesetzten habe niemand in der Truppe von den Vorfällen erfahren, wie die Zeugen W. und B. in der Hauptverhandlung verdeutlicht hätten.

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25

2.

Da das Rechtsmittel des Soldaten sowohl ausdrücklich als auch nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).

26

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

27

a)

Der Sachverhalt stellt sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 9. Juni 1999 (in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO unter Bezugnahme auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 27. Januar 1999) wie folgt dar:

"1.
"Etwa im Mai 1995, vor den Sommerferien, begab sich der Soldat mit dem 12-jährigen S. P., geb. am ... 1982, in sein Dienstzimmer bei der Sportfördergruppe, ... in ..., und gab ihm ein erotisches Buch zum Lesen.

Der Angeschuldigte faßte sodann zuerst an das bedeckte Geschlechtsteil des Kindes und spielte daran, um eine Erektion herbeizuführen. Dann griff er in die Hose und manipulierte am unbedeckten Geschlechtsteil.

3.
Etwa im März/April 1997 führte der Angeschuldigte mit D. S., geb. am ... 1984, ein Sondertraining beim Schießstand ... in ... durch und faßte ihm während einer anschließenden Gymnastik zuerst durch die Hose an das Geschlechtsteil und manipulierte danach an dessen entblößtem Glied.

In einem weiteren Fall manipulierte der Angeschuldigte während der Gymnastik beim Schießstand ... wiederum am Glied des D. S., geb. am ... 1984, bis es bei dem Kind zum Samenerguß kam.

4.
Im Februar/März 1998 absolvierte der Angeschuldigte mit R. S., geb. am ...1985, ein Einzeltraining am Schießstand ... Während der Gymnastik forderte er den Jungen auf, sich zu entblößen, und manipulierte an dessen unbedeckten Geschlechtsteil.

In einem weiteren Fall manipulierte er nochmals am oben genannten Ort während eines Trainings am Geschlechtsteil des Jungen R. S.

5.
In der Nacht vom 17. zum 18.04.1998 gegen Mitternacht begab sich der Angeschuldigte zum Bett des 12-jährigen A. R., geb. am ...1986, im Hotel ... in ... und faßte durch dessen Hose an sein Geschlechtsteil, berührte und streichelte es ca. drei bis fünf Minuten. Danach versuchte er, einen seiner Finger in den After des Jungen zu stecken."

28

Die tatsächlichen Feststellungen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindend, soweit er nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO deren Nachprüfung mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschließt. Dafür war jedoch kein hinreichender Anlass gegeben. Das Urteil des Amtsgerichts ... ist auch in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen bindend (Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114>, vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - <BVerwGE 83, 210 = NZWehrr 1987, 27> und vom 5. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 55.90 -), da das Amtsgericht nach § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO auf den zugelassenen Anklagesatz verweisen durfte und dieser damit Bestandteil des Strafurteils wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozessregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Die Bindung erfasst alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, kommt ein Lösungsbeschluss somit nur in Betracht, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Dies ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. Allein die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung reicht nach Auffassung des Senats nicht aus, um ausnahmsweise die nochmalige Prüfung tatsächlicher Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu beschließen.

29

Der Soldat hat gegen die ergangene strafgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt, sondern sie rechtskräftig werden lassen, wobei dahingestellt bleiben kann, aus welchen Beweggründen er dies getan hat. Die Feststellungen des Strafgerichts, nach denen der objektive und subjektive Tatbestand der Straftat erfüllt ist und die den Urteilsspruch tragen, stimmen jedenfalls mit dem Ergebnis der strafgerichtlichen Beweisaufnahme überein, sind weder unzureichend, in sich widersprüchlich noch sonst unschlüssig und verstoßen auch nicht gegen die Denkgesetze.

30

Der Senat hat seiner Entscheidung ferner die ergänzenden Feststellungen zugrunde gelegt, die die Kammer aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten und unter Einbeziehung des im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... erstatteten "forensisch-sexualmedizinischen Gutachtens" des Sachverständigen Prof. Dr. B., des Direktors des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin am Universitätsklinikum ... der ...-Universität in ..., vom 6. November 1998 getroffen hat:

"Nachdem der Vorfall (Anschuldigungspunkt 6) bekannt geworden und der Soldat deshalb in ... durch einen anderen Betreuer darauf angesprochen worden war, rief er die Eltern des A. R. an und traf sich zweimal mit der Mutter am Schießstand des Vereins nach Rückkehr in .... Er entschuldigte sich für sein Verhalten. Danach begab er sich sofort in ärztliche Behandlung und nachdem durch das Bundeswehrkrankenhaus ... Kostenübernahme sichergestellt worden war, folgte er der Empfehlung der Bundeswehrärzte und nahm zunächst die Ambulanz des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin an der Charité in Anspruch. Nachfolgend erklärte er sich auch für eine eingehende Begutachtung mit allen Untersuchungen bereit, die die Grundlage des o.g. Gutachtens vom 06.11.1998 darstellt. Ebenso stimmte der Soldat der hierbei angeratenen psychotherapeutischen Langzeitbetreuung zu, so daß er seit 25.06.1999 nachgewiesenermaßen regelmäßig an entsprechenden Therapiesitzungen an diesem Institut teilgenommen hat und auch in Zukunft teilnehmen wird.

Zusätzlich versuchte er noch im Jahr 1998 über die Vermittlungsstelle für Opfer und Täter im Rahmen eines Konfliktschlichtungsgesprächs mit A. R. (Anschuldigungspunkt 6) und dessen Mutter einen sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen. Der Junge lehnte aber ein solches Unterfangen ab, obwohl er nach Auffassung der Bewährungshelferin die Erlebnisse mit dem Soldaten gut verarbeitet hat und psychisch nicht mehr davon belastet ist."

31

Der Senat hat auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 6. November 1998, das Gegenstand der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung war, und des von dem an der Charité tätigen Dipl.-Psychologen C. A. erstatteten Gutachtens zwar eine Schuldunfähigkeit des Soldaten gemäß § 20 StGB verneint, konnte aber nicht ausschließen, dass ihm für sein Handeln in allen sechs Anschuldigungspunkten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zuzubilligen ist. Dabei ist er den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und seines wissenschaftlichen Mitarbeiters Dipl.-Psychologe C. A. gefolgt, der in der Berufungshauptverhandlung dargelegt hat, dass von einer homopädophilen Hauptströmung des Soldaten auszugehen und diese als "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB anzusehen sei. Da das pädophile Erleben ich-fremd in das Persönlichkeitsgefüge des Soldaten eingebaut sei und die Ausbildung schizoider Persönlichkeitszüge begünstige, sei aus forensischsexualmedizinischer Sicht die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten zum Tatzeitpunkt gemäß § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.

32

Schließlich hat der Senat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung des Zeugen Oberleutnant T. W., der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Stabsfeldwebel W. B. sowie auf Grund der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke ergänzende Feststellungen getroffen.

33

b)

Durch seine strafrechtlich als sexueller Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen bewertete Handlungsweise hat der Soldat objektiv gegen seine Pflicht verstoßen, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Da er wusste und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt.

34

Dabei ist der Soldat nicht einem unvermeidbaren, sondern einem vermeidbaren Verbotsirrtum erlegen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Dipl. Psychologen A. hat sich der Soldat zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 5 offensichtlich keine weitergehenden Gedanken über seinen Umgang mit den ihm anvertrauten Kindern gemacht, sondern unter Berücksichtigung seiner eigenen Erfahrung in der Kindheit in einer "eigenen Welt gelebt" und sich ein pädagogisches Gesamtkonzept mit fürsorgerischen und pädagogischen Erwägungen für die Betreuung der ihm anvertrauten Kinder zurechtgelegt, dabei jedoch nicht nur die Grenzen seines Auftrages überschritten, sondern auch in strafrechtlich relevanter Weise die Intim- und Schutzsphäre der Kinder verletzt oder beeinträchtigt. Da er entsprechend seiner intellektuellen und emotionalen Erkenntnisfähigkeit in der Lage war, die ihm gesetzten rechtlichen Grenzen im Umgang mit Kindern selbstständig oder durch Rückfrage bei Dritten auszuloten und zu respektieren, hätte er sich davor bewahren können und müssen, die Grenzen eines moralisch und rechtlich unangreifbaren Handelns zu überschreiten.

35

Soweit sich der Soldat auf einen Verbotsirrtum berufen hat, konnte und durfte er sich jedenfalls nicht "rechtsblind" stellen. Denn obwohl er nach Einschätzung des Dipl.-Psychologen A. in sexueller Hinsicht "anders strukturiert" war, hätte er die Einsicht haben können und müssen, dass er durch seine sexuell intendierte Einwirkung auf den Körper und Genitalbereich der ihm anvertrauten Kinder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Er hatte seine sexuell intendierten Erwartungen und Wünsche gegenüber Kindern schon seit dem 18. Lebensjahr in diffuser Form wahrgenommen, und, auch wenn er sich diese sexuellen Bedürfnisse gegenüber Kindern zunächst nicht einzugestehen vermochte, hätte er sich im Gespräch mit Sachkundigen darüber Klarheit verschaffen können, um die in seinem Unterbewusstsein vorgegebene und für ihn spürbare Neigung zur Pädophilie als strukturelle Sexualstörung begreifen und einordnen zu können. Da der Soldat hier jedoch weder seine - vom Sachverständigen ermittelte - hohe intellektuelle Erkenntnisfähigkeit noch die vorherrschenden moralischen Wertvorstellungen eingesetzt hat, sondern sich insoweit mit der eigenen Vorerfahrung und Anschauung begnügt hat, den Kindern in ihrer Pubertät erzieherisch sowie hygienisch helfen zu wollen, mit der eigenen Sexualität richtig umzugehen, war ein derartiger Verbotsirrtum vermeidbar.

36

Im Übrigen hat Prof. Dr. B. in seinem schriftlichen Gutachten über den Soldaten als allgemeinen Eindruck festgestellt:

"Bemerkenswert war vor allem seine 'Fähigkeit', zu seinem inneren Leben ganz auf Distanz gehen zu können und wie ein, 'Augenzeuge seiner selbst' Mitteilungen zu machen ... Es gab keine Hinweise auf psychopathologische Störungen in psychiatrisch relevantem Sinne wie etwa Denk- oder Wahrnehmungsstörungen oder psychotisches Erleben."

37

Nach Überzeugung des Senats hätte sich der Soldat daher veranlasst sehen können und müssen, sich selbstkritisch zu fragen, ob und inwieweit seine Vorstellung von einer Betreuung anvertrauter Kinder mit einem rechtlich unangreifbaren Verständnis zu vereinbaren war, zumal schon seit geraumer Zeit der Kindesmissbrauch ein Thema von besonderer Aktualität in den Medien war.

38

Dessen ungeachtet hat der Soldat jedoch im angeschuldigten Tatzeitraum wiederholt in die Intimsphäre der ihm anvertrauten Kinder eingegriffen und jeweils den Straftatbestand der §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 StGB erfüllt, da die betroffenen Kinder ihrerseits altersbedingt kein Einverständnis im verantwortlichen Sinne erteilen konnten.

39

Da der Soldat nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Senats vorsätzlich seine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt hat, hat er gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

40

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

41

Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt sehr schwer.

42

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. November 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 - <NZWehrr 1983, 30 = NJW 1982, 1660>, vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 - <NZWehrr 1987, 80>, vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - <BVerwGE 86, 288 f.>, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 f.>, vom 14. April 1994 - BVerwG 2 WD 8.94 - und vom 18. August 1994 - BVerwG 2 WD 25.94 -) ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder die sexuelle Nötigung eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn der Täter greift damit in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als "Mittel" zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes; und soweit er sich an dem jeweiligen Opfer nicht unmittelbar vergreift, sondern sich darauf beschränkt, es als Zuschauer zu missbrauchen, macht er es zum Objekt seines eigenen Sexualverhaltens und verletzt dadurch die nach Artikel 1 Abs. 1 GG geschützte unantastbare Menschenwürde des Betroffenen. Sexueller Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen schädigt regelmäßig das Ansehen des Täters schwerwiegend. Denn der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Gefährdung wird - trotz "Liberalisierung" der gesellschaftlichen Anschauungen auf diesem Gebiet - von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor sehr ernst genommen. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen werden jedenfalls nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus.

43

Darüber hinaus hat der strafbare, rechts- und sittenwidrige Missbrauch eines Kindes oder die entsprechende Nötigung eines Jugendlichen durch einen Soldaten, der als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG), auch im dienstlichen Bereich aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters eine nachhaltige Ansehensschädigung, wenn nicht gar den völligen Ansehensverlust zur Folge. Denn dadurch wird das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität des Soldaten setzt, von Grund auf erschüttert. Wer als Soldat in dieser Weise versagt, beweist damit erhebliche Persönlichkeitsmängel.

44

Handelt es sich dabei um einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufenen Vorgesetzten, so ist sein Versagen regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber ihm unterstellten Wehrpflichtigen sowie gegenüber deren Familienangehörigen, Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine Pflichtwidrigkeit der erwähnten Art als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minderschweren Fällen und bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. BVerwG a.a.O.).

45

Im vorliegenden Fall hat sich der Soldat durch den mehrfach wiederholten Missbrauch von Schutzbefohlenen Kindern als Vorgesetzter disqualifiziert. Denn bei einem zur Tatzeit über 30 Jahre alten Soldaten mit altersgemäßer Persönlichkeitsreife offenbarte ein solches Fehlverhalten bisher verborgene Probleme in der Persönlichkeitsstruktur, die insbesondere deshalb sehr kritisch zu bewerten sind, weil er sich an Schutzbefohlenen vergriffen hat, die ihm im Rahmen der Ausbildung im Schießsport anvertraut waren. Darin liegt eine erhebliche Belastung des innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauensverhältnisses, unabhängig davon, ob sich das Fehlverhalten des Soldaten in seiner Einheit herumgesprochen hat oder sonstige dienstliche Auswirkungen hatte. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 f.> m.w.N.) ist es nicht entscheidend, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist - das wäre als Erschwerungsgrund zu werten -, sondern es genügt schon, dass sein Verhalten dazu geeignet war. Die Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit muss hier vielmehr so hoch eingeschätzt werden, dass er dem Dienstherrn nur noch im Mannschaftsstand zumutbar ist (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <a.a.O.>). Ein solches Fehlverhalten, das Labilität sowie erhebliche Probleme in der Persönlichkeitsstruktur des Soldaten offenbart, belastet das innerdienstliche Vertrauensverhältnis nachhaltig. Die Bundeswehr hat vor allem der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit und ohne Portepee die Ausbildung und Erziehung junger Wehrpflichtiger übertragen. Eine verantwortungsvolle und den Grundsätzen der Fürsorge verpflichtete Personalführung (§ 10 Abs. 3, § 31 SG) wird deshalb den Soldaten in seiner Verwendungsbreite eingeschränkt sehen müssen (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90<a.a.O. [33]>).

46

Erschwerend ist hier zu berücksichtigen, dass der Soldat in gleichartiger Weise eine Wiederholungstat in fünf Fällen begangen hat, wobei er jeweils die Aktivität ergriffen und durch Manipulationen am bedeckten oder entblößten Glied des Betroffenen eine psychosomatisch-sexuelle Einwirkung auf das jeweilige Opfer unabhängig von seiner vorpubertären oder pubertären Entwicklung vollzogen und zu Anschuldigungspunkt 6 in der Nacht vom 17. zum 18. April 1998 zusätzlich noch den Versuch unternommen hat, dem Betroffenen einen Finger in den After zu stecken.

47

Die Tatsache, dass der Soldat überwiegend nur minderschwere sexuelle Handlungen an dem jeweiligen Opfer vorgenommen hat, stellt keinen Milderungsgrund dar, auch wenn trotz anfänglicher Belästigung und Irritation für das jeweilige Kind offenbar keine weiteren schädlichen Nachwirkungen eingetreten sind; denn im Falle einer traumatischen Beeinträchtigung des Opfers ist nicht auszuschließen, dass die nachhaltigen Auswirkungen in seiner Persönlichkeitsentwicklung erst im Heranwachsenden- oder Erwachsenenalter zu Tage treten können.

48

Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Sachverständige eine "homopädophile Hauptströmung" festgestellt und als "schwere andere seelische Abartigkeit" gewertet sowie die Auffassung vertreten hat, dass das pädophile Leben des Soldaten ich-fremd in sein Persönlichkeitsgefüge eingebaut sei und die Ausbildung schizoider Persönlichkeitszüge begünstigt habe, konnte die Annahme einer erheblichen Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten gemäß § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass seine verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als Tatmilderungsgrund zu berücksichtigen war.

49

Des Weiteren war die Tatsache mildernd zu würdigen, dass der Soldat nach dem Vorfall zu Anschuldigungspunkt 6 um Schadensbegrenzung bemüht war, insbesondere die Eltern des Opfers angerufen hat, sich zweimal mit der Mutter getroffen und sich für sein Verhalten entschuldigt hat. Ferner sprach für ihn, dass er sich danach sofort in ärztliche Behandlung begeben und auf entsprechende Empfehlung der Bundeswehrärzte zunächst die Ambulanz des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin an der Charite in Anspruch genommen, sich zu einer eingehenden Begutachtung mit allen Untersuchungen bereit erklärt und der empfohlenen psychotherapeutischen Langzeitbetreuung zugestimmt hat, an der er seit dem 25. Juni 1999 regelmäßig teilgenommen hat und auch in Zukunft teilzunehmen bereit ist. Die Frage, ob und inwieweit eine günstige Prognose hinsichtlich seiner weiteren Entwicklung mit dem Ziel der Beherrschbarkeit seiner Persönlichkeitsstörung und sexuellen Neigung gegenüber Kindern herzuleiten ist, hat der Dipl.-Psychologe A. ausdrücklich bejaht. Schließlich hat der Soldat durch sein umfassendes Geständnis zu den Tatvorwürfen 1-5 zur schnellen Aufklärung und Ahndung seines gesamten Fehlverhaltens beigetragen.

50

Andererseits ist dem Soldaten anzulasten, dass er sich schon seit dem 18. Lebensjahr seiner homopädophilen Neigung bewusst war, sie jedoch verschwiegen und sich nicht in ärztliche Behandlung begeben, sondern erst auf Grund der ihm vorgeworfenen Vorfälle dazu veranlasst gesehen hat.

51

Als persönliche Milderungsgründe sprechen für den Soldaten seine tadelfreie Führung in und außer Dienst, seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und sein nicht nachlassendes dienstliches Engagement nach Bekanntwerden der Vorwürfe, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind und zu dienstrechtlichen Maßnahmen gemäß § 22 SG bzw. § 120 Abs. 1 WDO geführt haben. Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Senats, insbesondere zu der Frage der Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür maßgeblichen Faktoren aus sexualmedizinischer Sicht, zumal bei nicht ausschließbarer erheblicher Verminderung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, stellt sich die von der Kammer erkannte Ahndung des Dienstvergehens als zutreffende Maßnahmebemessung dar.

52

4.

Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Schmacke
Weber