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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1985, Az.: VI ZR 9/85

Tierhalterhaftung wegen eines Reitunfalls; Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz; Verstoß gegen obliegende Sorgfaltspflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1985
Aktenzeichen
VI ZR 9/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 12.12.1984
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1986, 395-396 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 572-574 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 345-348 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZGR 2006, 185-186 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Robert Koch, LL.M.)

Prozessführer

R. C. e.V.,
vertreten durch das alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied Volker W., M.straße 31, M.,

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Volker K., G. Straße 7, S.-S.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, wann ein Reitverein sich von der Tierhalterhaftung für seine Reitpferde nach § 833 Satz 2 BGB entlasten kann.

  2. b)

    Hat es der Vorstand eines Reitvereins pflichtwidrig unterlassen, für den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Vereins zu sorgen, so kann dies einer Inanspruchnahme des Vereins durch ein Vorstandsmitglied aus § 833 Satz 1 BGB entgegenstehen.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, war bis Ende 1980 Mitglied und von Oktober 1972 bis Januar 1979 alleinvertretungsberechtigter Erster Vorsitzender des beklagten Reitvereins, den er wegen eines Reitunfalls als Tierhalter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch nimmt.

2

Am 16. April 1980 beteiligte sich der Kläger mit drei weiteren Reitschülern an einer Reitstunde, die unter der Leitung eines Reitlehrers des Beklagten abgehalten wurde. Als auf dessen Kommando die Gangart der Pferde vom Galopp zum Schritt gewechselt werden sollte, geriet das vom Kläger gerittene Pferd "Hollo" nach links zur Reitbahnbegrenzung versetzt in die Nähe des vorausgehenden Pferdes "Shagya", weil es, wie der Kläger behauptet, die Parade nicht annahm, so daß er "aufgeritten" sei. "Shagya" schlug daraufhin nach hinten aus und zertrümmerte das rechte Schienbein des Klägers. Dieser mußte sich einer mehrwöchigen stationären Krankenhausbehandlung unterziehen; sein rechtes Bein ist infolge des Unfalls auf Dauer in der Gebrauchsfähigkeit um ein Viertel gemindert.

3

Der Beklagte verneint seine Verantwortung für den Unfall. Er beruft sich auf die Möglichkeit einer Entlastung nach § 833 Satz 2 BGB, weil die Pferde auch Nichtvereinsmitgliedern gegen Entgelt überlassen würden, sowie darauf, daß den Kläger wegen eines Reitfehlers ein erhebliches Mitverschulden treffe. Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er daraus herleitet, daß der Kläger als damaliger Erstec Vorsitzender nicht für ausreichenden Versicherungsschutz der Vereinsmitglieder gesorgt habe, als die aus einer Betriebssportabteilung der Firma S. hervorgegangene Reitergemeinschaft im Jahre 1973 in einen eingetragenen Verein umgewandelt worden sei.

4

Das Landgericht hat dem Kläger einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen zuerkannt; das Oberlandesgericht hat die Urteilssumme auf 5.000 DM ermässigt.

5

Mit der (für ihn zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

1.

Das Berufungsgericht führt aus, die Verletzung des Klägers beruhe auf einem der tierischen Natur entsprechenden Verhalten des vorangaloppierenden Pferdes "Shagya", in dem sich eine typische Tiergefahr i.S. des § 833 Satz 1 BGB verwirklicht habe. Der Kläger stehe nicht schon deshalb, weil er den Unfall als Mitglied des beklagten Vereins erlitten habe, außerhalb des Schutzbereichs der Tierhalterhaftung. Dies könne nur aufgrund besonderer Umstände in Betracht kommen, die aber im Streitfall nicht vorlägen. Zwischen den Parteien sei weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Haftungsausschluß vereinbart worden; insbesondere könne aus dem Umstand, daß es der Kläger als Erster Vorsitzender des Vereins unterlassen habe, für ausreichenden Versicherungsschutz der Mitglieder zu sorgen, nicht auf seinen bestimmten Willen geschlossen werden, selbst auf Haftungsansprüche gegen den Beklagten zu verzichten. Da die Reitstunde der Basisausbildung und nicht einer Spezialisierung der Reiter gedient habe, habe der Kläger auch nicht "auf eigene Gefahr" gehandelt. Die Art und Weise der Überlassung des Pferdes rechtfertige ebenfalls keinen Haftungsausschluß; sie habe nicht auf reiner Gefälligkeit des Beklagten beruht, vielmehr habe der Kläger den Reitunterricht mit seinen Vereinsbeiträgen und einem Zusatzentgelt bezahlt. Da der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, sein Tierhalterrisiko zu versichern oder durch eine klare vertragliche Regelung mit den Vereinsmitgliedern auszuschließen, erscheine seine Haftung grundsätzlich auch nicht unbillig.

7

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864; vom 31. Januar 1978 - VI ZR 7/77 - VersR 1978, 515; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366; vom 16. März 1982 - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670 und vom 24. Januar 1984 - VI ZR 61/82 - VersR 1984, 286). Insbesondere ist der Kläger dem persönlichen Schutzbereich der Tierhalterhaftung nicht deshalb entzogen, weil er sich als Mitglied des beklagten Vereins freiwillig in die typischerweise mit der Ausübung des Reitsports verbundenen Gefahren begeben hatte. Jedenfalls beim Reitunterricht auf vom Halter zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Pferden ist nämlich die Übernahme der Beherrschung des Tieres durch den Reiter nicht so ausgeprägt, daß es unbillig erscheinen müßte, wenn er sich auf die Gefährdungshaftung des Halters beruft (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1977, 12. Januar 1982 und 16. März 1982 = aaO).

8

2.

Das Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte könne sich auch nicht nach § 833 Satz 2 BGB entlasten. Bei den Reitpferden handele es sich trotz des Umstandes, daß sie vom Beklagten im Umfang von etwa 1/3 ihres Einsatzes Nichtvereinsmitgliedern gegen Entgelt überlassen worden seien, um sogenannte "Luxustiere". Die geringe wirtschaftliche Nebentätigkeit habe dem Charakter des Reitvereins nicht das Gepräge gegeben; im Vordergrund habe dessen ideelles Tätigkeitsfeld gestanden. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall durch einen Reitfehler habe der Beklagte nicht beweisen können. Daß der Kläger als Vorstandsvorsitzender des Beklagten nicht für ausreichenden Versicherungsschutz der Vereinsmitglieder gesorgt habe, begründe weder ein Mitverschulden: noch führe es zu einem aufrechenbaren Gegenanspruch des Beklagten, da der Beklagte zu der Frage, ob der Kläger im Innenverhältnis zum Verein zu dem Abschluß einer solchen Versicherung ermächtigt und verpflichtet gewesen sei, nichts vorgetragen habe. Allerdings sei die Höhe des dem Kläger zuzubilligenden Schmerzensgeldes aus im einzelnen dargelegten Gründen auf 5.000 DM zu ermässigen.

9

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

10

1.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dem Beklagten allerdings eine Entlastung nach § 833 Satz 2 BGB versagt.

11

a)

Das Gesetz räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu befreien, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dabei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist (RG HRR 1931, 111; Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 - VersR 1971, 320 [insoweit in BGHZ 55, 96, 97 nicht mit abgedruckt]). Deshalb zählen Pferde, die ein nichtwirtschaftlicher Verein (§ 21 BGB) wie der Beklagte hält, um seine satzungsgemässe Aufgabe zur Pflege und Förderung des Reitsports zu erfüllen, nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den sogenannten "Nutztieren" i.S. des § 833 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1970, 12. Januar 1982 und 16. März 1982 = aaO). Dies gilt, wie sich schon aus der Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 30. Mai 1908 (RT-Drucks., 11. LP II. Sess. 1905/1906 Nr. 255 S. 3230, 3231) ergibt, selbst dann, wenn die Tiere nicht ausschließlich dem vorgenannten Zweck dienen, sondern nebenbei in geringem Umfang auch zu einer Erwerbstätigkeit des Vereins verwendet werden (Senatsurteile vom 15. Dezember 1970 und 16. März 1982 = aaO). Anderes hat der erkennende Senat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch in seinem Urteil vom 12. Januar 1982 (aaO) nicht gesagt, in dem diese Frage nicht zu entscheiden war. Einem Reitverein steht deshalb die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nur dann zu, wenn er seine Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt, daß die tatsächlichen Gegebenheiten mit der satzungsmässig ideellen Zweckbestimmung des Vereins nicht mehr im Einklang stehen. Ob eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, hängt von denUmständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Senatsurteil vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116; Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 833 Rdn. 79) und ist deshalb eine Frage tatrichterlicher Beurteilung.

12

b)

Im Streitfall stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zahl der Reitstunden der Mitglieder des Beklagten zu denjenigen der Nichtvereinsmitglieder in den Jahren 1979 und 1980 etwa in einem Verhältnis von 2 zu 1. Dabei zählten zu den Nichtvereinsmitgliedern überwiegend Schüler und sonstige Personen, die gegen ein geringes Entgelt reiten durften, um zunächst einmal den Reitsport und das Vereinsleben kennenzulernen; lediglich bei einer relativ niedrigen Zahl verhaltensgestörter Personen, denen die Pferde aus therapeutischen Gründen gegen Bezahlung überlassen wurden, stand möglicherweise der wirtschaftliche Zweck ihres Einsatzes und nicht die Absicht des Beklagten im Vordergrund, neue Mitglieder zu werben. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte insgesamt nur eine geringe wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, durch den sein allgemeines Gepräge als ideeller Reitverein nicht verändert wurde. Wenn die Revision, ohne die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts anzugreifen, lediglich dessen Wertung entgegentritt, so setzt sie in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

13

2.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall i.S. des § 254 Abs. 1 BGB verneint. Der Berufungsrichter hat den vom Beklagten zu führenden Beweis (Senatsurteil vom 12. Januar 1982 = a.a.O. S. 368; MünchKomm-Mertens, BGB § 833 Rdn. 25) nicht für erbracht gehalten, daß der Kläger auf sein Pferd "Hollo" falsch oder zu spät eingewirkt hat. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung die Ausführungen des Sachverständigen S. unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger "Hollo" nach Nichtannahme der Parade nach links in den Raum zwischen dem vorausgehenden Pferd "Shagya" und der Reitbahnbegrenzung gelenkt habe, während es bei einem Lenken nach rechts zur Innenseite der Reitbahn nicht zu einem Ausschlagen des Pferdes "Shagya" gekommen wäre, kann keinen Erfolg haben. Der Sachverständige ist lediglich davon ausgegangen, daß der Kläger sein Pferd nach links lenkte, wobei er es für aufklärungsbedürftig gehalten hat, warum das Pferd nach dort und nicht nach rechts gelenkt wurde. Diese Klärung hat das Berufungsgericht in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erzielen können. Der Sachverständige und der als Zeuge vernommene Reitlehrer Sch. haben jedoch ausgeführt, daß "Hollo", für dessen Tiergefahr ebenfalls der Beklagte einzustehen hatte, nur dann nach rechts hätte gelenkt werden können, wenn eine entsprechende Einflußnahme auf das Pferd erfolgte und dieses das Kommando des Reiters auch ausführte. Gerade davon, daß eine reiterliche Maßnahme vom Pferd angenommen worden wäre, hat sich das Berufungsgericht aber nicht überzeugen können, sondern für möglich gehalten, daß der Geschehensablauf durch den Zustand des Pferdes, das nicht jeden Tag gleich gut und exakt arbeiten könne, diktiert worden ist. Bei diesem Beweisergebnis bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Fehlreaktion des Klägers, sein Pferd nach links statt nach rechts gelenkt zu haben, überhaupt geeignet wäre, den Vorwurf eines Mitverschuldens zu begründen. Dem könnte die Erwägung entgegenstehen, daß an einen Reiter zumindest im Rahmen einer der Grundausbildung dienenden Reitstunde keine strengeren Anforderungen gestellt werden können als an einen Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr, der in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht sachgerecht handelt, um einen drohenden Unfall zu vermeiden (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Juni 1971 - VI ZR 195/69 - VersR 1971, 909, 910 und vom 16. März 1976 - VI ZR 62/75 - VersR 1976, 734). Jedenfalls läßt sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei weiter ausführt, ein Mitverschulden des Klägers nicht daraus herleiten, daß einem erfahrenen Reiter die zur Verfügung stehende Zeit von etwa 2 Sekunden unter Umständen ausgereicht haben würde, um durch einen sogenannten "Insterburger" (d.h., dem Pferd mit roher Gewalt ins Maul reißen) als "Notbremse" ein Aufreiten zu verhindern.

14

3.

Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen der Klageforderung entgegenstehenden Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen der dem Kläger vorgeworfenen Unterlassung, für eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Vereins zu sorgen, verneint.

15

a)

Der erkennende Senat ist an der rechtlichen Nachprüfung dieses Teils des Berufungsurteils nicht durch eine Beschränkung der Revisionszulassung gehindert. Eine solche Beschränkung ist nur für tatsächlich und rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffes zulässig (BGHZ 53, 152, 155; BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38 [insoweit in BGHZ 88, 85, 86 nicht mit abgedruckt]); sie muß sich aus dem Berufungsurteil, zumindest aus den Entscheidungsgründen unzweideutig ergeben (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1983 - X ZB 9/82 - NJW 1984, 614 [BGH 14.07.1983 - X ZB 9/82]). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision für den Beklagten im Urteilsausspruch ohne Einschränkung zugelassen. Auch den Entscheidungsgründen ist keine wirksame Beschränkung zu entnehmen. Bei dem Vorbringen des Beklagten, der Kläger könne seine Schmerzensgeldforderung wegen eines ihr entgegenstehenden Schadensersatzanspruchs des Beklagten nicht durchsetzen, handelt es sich, wie nachstehend noch näher darzulegen sein wird, um einen gegen den Bestand der Klageforderung selbst gerichteten Einwand, nicht aber um die Geltendmachung eines ihr gegenüber rechtlich selbständigen, der Aufrechnung bedürfenden Gegenanspruchs des Beklagten, der als solcher bei der Zulassung der Revision ausgeklammert werden könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81 - LM § 546 ZPO Nr. 109 = NJW 1982, 2380 [BGH 30.06.1982 - VIII ZR 259/81]). Deshalb kann es letztlich dahinstehen, ob es den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auch an der notwendigen Klarheit für eine etwa gewollte Beschränkung der Revisionszulassung fehlen würde.

16

Der vom Beklagten der Klageforderung entgegengehaltene Schadensersatzanspruch ist auch nicht deshalb der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil er, was die Revision erörtert und die Revisionserwiderung für möglich hält, nicht wirksam zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden wäre. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung auf Ziff. II 4 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 31. März 1982 Bezug genommen, in der die Aufrechnung mit diesem Anspruch ausdrücklich erklärt worden war. Im übrigen ist eine solche Aufrechnung bei richtiger Betrachtung gar nicht erforderlich, um den vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klageanforderung entgegenhalten zu können. Hat nämlich der Kläger, wie vom Beklagten vorgetragen, seine Pflichten als Vorstandsmitglied des Reitvereins dadurch verletzt, daß er nicht für ausreichenden Versicherungsschutz der Vereinsmitglieder gesorgt hat, und hat er gerade dadurch die Belastung des Beklagten mit der eingeklagten Schmerzensgeldforderung schuldhaft verursacht, so ergibt sich die Rechtsfolge, von der Zahlungspflicht befreit zu werden, für den Beklagten bereits aus dem Inhalt eines gegen den Kläger gerichteten Schadensersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75 - NJW 1978, 814, 815 f; Beschluß vom 26. September 1985 - III ZR 26/84 - zur Veröffentlichung bestimmt; siehe auch RGZ 73, 343, 346; BGH, Urteil vom 29. Juni 1972 - II ZR 123/71 - VersR 1972, 1051, 1052). Deshalb kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemachter Aufrechnungseinwand dann, wenn das Berufungsgericht über ihn sachlich befunden hat, mit der Revision zur Überprüfung gestellt werden kann, nicht mehr entscheidend an.

17

b)

Der vom Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte nicht dargetan habe, daß der Kläger im Innenverhältnis zum Verein zu dem Abschluß einer auch Personenschäden der Vereinsmitglieder umfassenden Haftpflichtversicherung ermächtigt und verpflichtet gewesen sei. Diese Begründung schöpft den Sachvortrag des Beklagten nicht aus; ihr liegt überdies ein zu enges Verständnis von dem Pflichtenkreis des Vorstandes eines Vereins zugrunde.

18

aa)

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß § 27 Abs. 3 BGB die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung; die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet (BGB-RGRK a.a.O. § 27 Rdn. 7; Erman/H. Westermann, BGB 7. Aufl. § 27 Rdn. 6). Wegen des seiner Bestellung zugrundeliegenden spezifischen Vertrauensverhältnisses können ihn vor allem bei besonderer Sachkunde auch Pflichten zur Aufklärung und Warnung des Vereins vor drohenden Gefahren treffen (MünchKomm-Seiler a.a.O. § 662 Rdn. 38; Palandt/Thomas, BGB 44. Aufl. § 662 Anm. 5 a; s.a. RGZ 146, 145, 152). Da für einen Tierhalter, insbesondere einen über mehrere Pferde verfügenden Reitverein, die ausreichende Haftpflichtversicherung ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft ist (MünchKomm-Mertens a.a.O. § 833 Rdn. 4), hätte der Kläger, dem nach den Ausführungen des Berufungsgerichts als Rechtsanwalt die strenge Tierhalterhaftung auch damals schon bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, an die ausreichende versicherungsmässige Abdeckung des Tierhalterrisikos denken müssen, als er nach der unter seinem Vorsitz erfolgten Umwandlung der Reitervereinigung von einer Betriebssportabteilung der Firma S. in einen eingetragenen Verein dem bisherigen Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 15. Juni 1973 die neue Bezeichnung des Vereins mitteilte und um entsprechende Berichtigung der Versicherungsunterlagen bat. Als sachkundiges Vorstandsmitglied wäre es seine Pflicht gewesen, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob der bislang bestehende Versicherungsschutz, dessen aus dem Inhalt des Versicherungsscheins klar zu ersehender beschränkter Umfang nach dem Vorbringen des Klägers seine Erklärung in der Unfallversicherung der Mitglieder der früheren Betriebssportabteilung finden dürfte, den veränderten Umständen genügte. Davon scheint letztlich auch das Berufungsgericht auszugehen, wenn es unterstellt, daß dem Kläger der nicht ausreichende Versicherungsschutz des beklagten Vereins bekannt war. Lag aber eine solche Kenntnis des Klägers vor oder hatte er sich diese zumindest pflichtgemäß zu verschaffen, dann gebot es, wie der Beklagte stets vorgetragen hat, die dem Kläger als Vorstandsmitglied obliegende Sorgfaltspflicht, zur Wahrung der Interessen des Beklagten für eine versicherungsmässige Abdeckung des Tierhalterrisikos auch gegenüber den Vereinsmitgliedern zu sorgen oder, als andere Möglichkeit, auf einen Haftungsausschluß durch vertragliche Vereinbarung mit den Mitgliedern hinzuwirken. Dieser Pflicht war der Kläger nicht dadurch enthoben, daß er, wie er vorträgt, zum Abschluß einer entsprechenden Versicherung nur aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstands befugt gewesen wäre. Einen solchen Beschluß hätte er, wie die Revision mit Recht geltend macht, mit fachmännischem Rat herbeiführen müssen und nicht vor der unzureichenden Versicherung des Beklagten die Augen verschließen dürfen.

19

bb)

Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers entfällt auch nicht, wie das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zum Mitverschulden des Klägers anzunehmen scheint, dadurch, daß auch der Beklagte (gemeint sind offenbar die anderen Vorstandsmitglieder) die nicht ausreichende Versicherung gekannt hat oder hätte kennen müssen. Dies würde allenfalls ein pflichtwidriges Verhalten auch der weiteren Vorstandsmitglieder begründen, nicht aber die Pflichtwidrigkeit des Klägers in Wegfall bringen.

20

c)

Das Berufungsgericht hat es, da es ausschließlich auf die fehlende Befugnis des Klägers abstellt, allein einen den Interessen des Beklagten gerecht werdenden Versicherungsvertrag abzuschließen, unterlassen, die Auswirkungen der vorgenannten Pflichtwidrigkeit des Klägers zu prüfen und mit den Parteien zu erörtern. Es ist deshalb auch nicht mehr zu der Frage vorgedrungen, ob das Fehlverhalten des Klägers für den Schaden des Beklagten ursächlich war. Daran könnte es dann fehlen, wenn der nach dem Vorbringen des Klägers zuständige Gesamtvorstand des Beklagten auch eine sachkundige Beratung des Klägers über den unzureichenden Versicherungsschutz nicht zum Anlaß genommen hätte, den Versicherungsvertrag zu ergänzen oder gegenüber den Vereinsmitgliedern einen Haftungsausschluß zu vereinbaren. Die Prüfung der Kausalität des Unterlasses des Klägers wird das Berufungsgericht, nach insoweit ergänzendem Vorbringen der Parteien, nachzuholen und dabei zu beachten haben, daß die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit den Kläger treffen dürfte, der pflichtwidrig von der Einschaltung und Beratung des zuständigen Entscheidungsgremiums des Beklagten abgesehen hat (vgl. BGHZ 61, 118, 121 f;  64, 46, 51 f;  72, 92, 106;  89, 95, 103;  BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83 - VersR 1985, 930, 931; BGB-RGRK a.a.O. § 823 Rdn. 105, 527). Das Berufungsgericht wird ferner zu erwägen haben, ob der Umstand, daß der Vorstand des Beklagten nach dem Ausscheiden des Klägers den Versicherungsschutz des Vereins nicht erweitert hat, den Rückschluß zuläßt, daß er sich auch bei sachkundigem Rat des Klägers nicht "aufklärungsrichtig" verhalten hätte, und ob die Untätigkeit des bis zu dem Unfall des Klägers amtierenden Vorstands ein dem Beklagten zuzurechnendes Mitverschulden für den fehlenden Versicherungsschutz begründet. Bei der Schadensberechnung wird schließlich auch zu erörtern sein, ob und ggfls. in welchem Umfang der Beklagte infolge der unzureichenden Haftpflichtversicherung Versicherungsprämien erspart hat.

21

III.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz