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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1983, Az.: X ZB 9/82
„Ziegelsteinformling“

Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht; Rechtsschutzinteresse hinsichtlich eines Antrags auf Löschung eines Gebrauchsmusters; Zulässigkeit eines Antrags auf Löschung eines Gebrauchsmusters; Erfordernis der Angabe einer bestimmten Raumform

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1983
Aktenzeichen
X ZB 9/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12393
Entscheidungsname
Ziegelsteinformling
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 12.02.1982

Fundstellen

  • BGHZ 88, 191 - 198
  • MDR 1983, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 614-615 (Volltext mit amtl. LS) "Ziegelsteinformling"

Verfahrensgegenstand

Ziegelsteinformling

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur dann beschränkt, wenn die Beschränkung ausdrücklich und unzweideutig ausgesprochen ist.

  2. b)

    Die unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde ist im Verfahren nach §§ 100 ff. PatG statthaft. Sie ist spätestens einen Monat nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung einzulegen und zu begründen.

  3. c)

    Das Erlöschen des mit dem Löschungsantrag angegriffenen Gebrauchsmusters während des Rechtsbeschwerdeverfahrens entzieht nicht dem Rechtsmittel, sondern der Weiterverfolgung des Löschungsantrages das Rechtsschutzinteresse.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
beschlossen:

Tenor:

Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Februar 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Schutzansprüche 1 bis 3 und 7 entschieden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde und der Anschlußrechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf DM 60.000,- festgesetzt; davon entfallen auf die Rechtsbeschwerde DM 50.000,- und auf die Anschlußrechtsbeschwerde DM 10.000,-.

Gründe

1

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 9. Dezember 1976 angemeldeten und am 9. Dezember 1982 durch Zeitablauf erloschenen Gebrauchsmusters 7 638 551.

2

Die Schutzansprüche 1 bis 3, 4 und 7 lauten:

"1.
Vorrichtung zur Herstellung von einem nachfolgenden Trocknungs- und Brennprozeß zu unterziehenden Formlingen für Ziegelsteine mit einem Förderer für einen Tonstrang zugeordneten Abschneider zum aufeinanderfolgenden Abschneiden der Formlinge vom Strang, wobei die Schnittebene die Hauptflächen aufeinanderfolgend hergestellter Formlinge bestimmt, dadurch gekennzeichnet, daß vor dem Abschneider (10) eine Kerbeinrichtung (12) mit in den Strang eindrückbaren Kerbleisten (14, 15, 16, 17) zur Anbringung von umlaufenden Kerbungen im Abstand einer oder weniger Formlingsbreiten von der Schnittstelle angeordnet ist.

2.
Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Eindrückbewegung der Kerbleisten (14, 15, 16, 17) an die Schnittbewegung des Abschneiders (10) gekoppelt ist.

3.
Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2 mit einem längs des Strangs bei seiner Schnittbewegung mitgeführten Abschneider, dadurch gekennzeichnet, daß die Kerbeinrichtung (12) längsbeweglich in Richtung des Strangs gelagert und zu einer entsprechenden Längsbewegung an den Abschneider (10) gekoppelt ist.

4.
Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Kerbeinrichtung (12) zwei senkrecht ausgerichtete, beidseitig des Strangs angeordnete seitliche Kerbleisten (14, 15) umfaßt, die in horizontaler Richtung bei der Eindrückbewegung zueinander und danach voneinander weg bewegbar gelagert sind und die über ein am Abschneider angelenktes Kupplungsgestänge (35, 36, 37, 38, 39, 40, 41) zu einer synchron zur Schnittbewegung verlaufenden Eindrückbewegung angetrieben werden.

7.
Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die seitlichen Kerbleisten (14, 15) um zwei Formlingsbreiten, die untere Kerbleiste um eine Formlingsbreite vor der Schnittebene angeordnet sind."

3

Wegen der weiteren Schutzansprüche wird auf die Unterlagen des Gebrauchsmusters Bezug genommen.

4

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Schutzansprüche 1 bis 3 und 7 des Gebrauchsmusters 7 638 551 in vollem Umfang und dessen Anspruch 4 insoweit zu löschen, als er über die folgende Fassung hinausgeht:

Vorrichtung nach Anspruch 3 mit einer Kerbeinrichtung, die zwei senkrecht ausgerichtete, beidseitig des Strangs angeordnete seitliche Kerbleisten umfaßt, die in horizontaler Richtung bei der Eindrückbewegung zueinander und danach voneinander weg bewegbar gelagert sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Kerbleisten über ein am Abschneider angelenktes Kupplungsgestänge (35, 36, 37, 38, 39, 40, 41) zu einer synchron zur Schnittbewegung verlaufenden Eindrückbewegung angetrieben werden.

5

Das Patentamt hat den Löschungsantrag zurückgewiesen.

6

Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin das Löschungsbegehren weiterverfolgt.

7

Die Antragsgegnerin hat den Schutzanspruch 1 in erster Linie in der folgenden Fassung A verteidigt und im übrigen die Zurückweisung der Beschwerde beantragt:

Vorrichtung zur Herstellung von einem nachfolgenden Trocknungs- und Brennprozeß zu unterziehenden Formlingen für Ziegelsteine mit einem an einem Förderer für einen Tonstrang angeordneten Abschneider zum aufeinanderfolgenden Abschneiden der Formlinge vom Strang, wobei die Schnittebene die Hauptflächen aufeinanderfolgend hergestellter Formlinge und der Abstand der Schnittebenen die Formlingsbreite bestimmt, dadurch gekennzeichnet, daß in Förderrichtung vor dem Abschneider (10) eine Kerbeinrichtung (12) mit zum Förderer einwärts drückbaren Kerbleisten (14, 15, 16, 17) zur Anbringung von umlaufenden Tonstrang-Kerbungen im Abstand einer oder weniger Formlingsbreiten von der Schnittstelle angeordnet ist;

8

hilfsweise in der Fassung B:

Vorrichtung zur Herstellung von einem nachfolgenden Trocknungs- und Brennprozeß zu unterziehenden Formlingen für Ziegelsteine mit einem an einem Förderer für einen Tonstrang angeordneten, längs des Förderers bei seiner Schnittbewegung mitgeführten Abschneider zum aufeinanderfolgenden Abschneiden der Formlinge vom Strang, wobei die Schnittebenen die Hauptflächen aufeinanderfolgend hergestellter Formlinge und der Abstand der Schnittebenen die Formlingsbreite bestimmt, dadurch gekennzeichnet, daß in Förderrichtung vor dem Abschneider (10) eine in Richtung des Förderers beweglich gelagerte und mit dem Abschneider längsgeführte Kerbeinrichtung (12) mit zum Förderer einwärts drückbaren Kerbleisten (14, 15, 16, 17) dreieckigen Querschnitts zur Anbringung von umlaufenden Tonstrang-Kerbungen im Abstand einer oder weniger Formlingsbreiten von der Schnittstelle angeordnet ist.

9

Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Patentamtes aufgehoben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 und 7 gelöscht; im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

10

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Begründung der Antragstellerin am 20. September 1982 zugestellt worden ist, greift die Antragsgegnerin den Beschluß des Bundespatentgerichts an, soweit durch ihn die Löschung des Gebrauchsmusters angeordnet ist.

11

Die Antragstellerin beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen und auf ihre am 20. Oktober 1982 eingegangene Anschlußrechtsbeschwerde den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben, soweit ihre den Schutzanspruch 4 betreffende Beschwerde zurückgewiesen worden ist.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anschlußrechtsbeschwerde zurückzuweisen.

13

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft.

14

In dem angefochtenen Beschluß ist sie unbeschränkt zugelassen, so daß er insgesamt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt. Eine Beschränkung der Zulassung auf bestimmte abgrenzbare Verfahrensteile oder bestimmte Verfahrensbeteiligte (vgl. BGH BlPMZ 74, 210 - Warmwasserbereiter; GRUR 1978, 420, 422 - Fehlerortung; Benkard, Patentgesetz-Gebrauchsmustergesetz 7. Aufl. § 100 PatG, Rdn. 16) ist grundsätzlich möglich. Da hier beide Beteiligten aus verschiedenen Rechtsgründen und zu verschiedenen Schutzansprüchen durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts beschwert sind, hätte einer Beschränkung der Zulassung aus dieser Sicht nichts im Wege gestanden. Die Ausführungen auf Seite 21 des angefochtenen Beschlusses könnten für eine solche Beschränkung auf den Schutzanspruch 4 sprechen, bei dem das Bundespatentgericht eine andere Rechtsfrage entschieden hat als bei den Schutzansprüchen 1 bis 3 und 7. Auch die Tatsache, daß der beschließende Senat des Bundespatentgerichts die im Rahmen dieser Schutzansprüche zu klärende Rechtsfrage wegen der Bestimmtheit der Raumform des Gebrauchsmusters bereits in seinem früheren Beschluß vom 24. April 1981 (BGH GRüR 1983, 116 ff. - Prüfkopfeinstellung) durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellt hatte, könnte dafür sprechen, daß nicht dieselbe Rechtsfrage erneut, sondern allein die auf Seite 21 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich angegebene, beim Schutzanspruch 4 aufgetretene Frage durch das Bundespatentgericht habe geklärt werden sollen.

15

Indessen reichen alle diese Anzeichen für die Annahme einer Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels nicht aus. Es ist grundsätzlich von der unbeschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde auszugehen. Wenn sich eine grundsätzliche Rechtsfrage abzeichnet, ist diese in der Regel lediglich der Anlaß für die Zulassung (vgl. BGHZ 73, 330 - Tabelliermappe). Eine Beschränkung ist nur dann anzunehmen, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß (Ausspruch oder Gründe) ausdrücklich und unzweideutig ausgesprochen ist. Bleibt infolge unklarer Formulierung Raum für eine Auslegung der entsprechenden Darlegungen des Beschwerdegerichts, so muß das Rechtsbeschwerdegericht zugunsten der oder des Beschwerten sowie im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsfortbildung von der unbeschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgehen.

16

Da vorliegend das Bundespatentgericht in dem Ausspruch keine Beschränkung aufgenommen hat und die Gründe in dieser Richtung keinen abweichenden Willen erkennen lassen, liegt eine unbeschränkte Rechtsmittelzulassung vor.

17

2.

Die auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache im Umfang des Löschungsantrags gegen die Schutzansprüche 1 bis 3 und 7.

18

a)

Das Bundespatentgericht ist insoweit von der Zulässigkeit des Löschungsantrags ausgegangen und hat bei der Prüfung des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung A das ursprüngliche Merkmal "in den Strang eindrückbaren Kerbleisten" seiner Prüfung zugrunde gelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Lehre des Schutzanspruchs 1 nicht in einer bestimmten Raumform zum Ausdruck komme. Ob dieser Mangel bereits bei dem Merkmal "Kerbeinrichtung mit ... Kerbleisten" vorliege, hat es dahinstehen lassen, denn dem Merkmal, daß die Kerbeinrichtung (mit Kerbleisten) "im Abstand einer oder weniger Formlingsbreiten von der Schnittstelle" angeordnet ist, mangele es bereits deshalb an einer bestimmten Raumform, weil es auf die "Formlingsbreite" Bezug nehme, also auf eine Erstreckung des Formlings, über die nichts gesagt sei und die auch nicht durch Kenntnis dessen, was üblicherweise in Fachkreisen unter einem Formling verstanden werde, ermittelt werden könne; denn der Formling, der nicht zum Anmeldungsgegenstand gehöre, sei seinerseits, weil sich seine Abmessungen mit den Betriebsgrößen der Vorrichtung wie Fördergeschwindigkeit, Taktzahl der Kerbwerkzeuge usw. ändere, nicht als durch seine Maße festumrissen beschreibbar und somit ein namentlich hinsichtlich seiner Abmessungen variabler und damit unbestimmter Gegenstand, der zudem erst durch den Gegenstand des Gebrauchsmusters (Vorrichtung) hergestellt werden solle.

19

b)

Die Rechtsbeschwerde hält den Löschungsantrag nach wie vor nur für bedingt gestellt. Ihr Hauptangriff richtet sich aber gegen die Verneinung der Bestimmtheit der Raumform. Insoweit hält sie die Ansicht des Bundespatentgerichts für rechtsfehlerhaft, denn durch die Beschreibung der Vorrichtung zur Herstellung von dem Fachmann in ihren üblichen Abmessungen geläufigen Formlingen für Ziegelsteine sei die Raumform bestimmt.

20

3.

Der angefochtene Beschluß hält dem Angriff der Rechtsbeschwerde nicht stand.

21

Der Löschungsantrag, wie er zuletzt vor dem Patentamt und auch im Beschwerdeverfahren gestellt worden ist, läßt eine unzulässige Bedingung nicht erkennen.

22

Das Bundespatentgericht hat jedoch die Bestimmtheit der Raumform aus rechtlich nicht zu billigenden Gründen verneint.

23

Wie der Senat bereits in der Sache "Prüfkopfeinstellung" (aaO) dargelegt hat, ist dem Erfordernis der Angabe einer bestimmten Raumform genügt, wenn ein allgemeiner Raumformgedanke angegeben wird, d.h. ein die verschiedenen möglichen Ausführungsformen zusammenhaltendes gemeinsames geometrisches oder konstruktives Prinzip, sofern nur der Durchschnittsfachmann in der Lage ist, einem solchen gemeinsamen Prinzip Konkretisierungen des Raumformgedankens zu entnehmen, die dieses Prinzip verkörpern. Es kann daher, sofern es auf die Anordnung ankommt, ausreichen, konstruktivmechanische Beziehungen anzugeben, die die Lage der einzelnen Bestandteile der Vorrichtung zueinander bestimmen, wenn der Fachmann in bezug auf die körperliche Gestaltung dieser Bestandteile im einzelnen einer Belehrung nicht bedarf. Daß es sich dabei um Beziehungen ausschließlich zwischen den Bestandteilen des Schutzgegenstandes handeln müsse, wie das Beschwerdegericht unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatGE 18, 174, 176; 22, 123, 124) offensichtlich meint, kann nicht anerkannt werden. Sofern die Angabe von Beziehungen, die zwischen dem Schutzgegenstand oder Teilen desselben und anderen, nicht zum Schutzgegenstand gehörenden Gegenständen bestehen und die zur Beschreibung der Raumform dienen sollen, dem Fachmann genügt, die Lage der Bestandteile der Vorrichtung zueinander entsprechend dem gemeinsamen Prinzip zu bestimmen, ist kein Grund ersichtlich, die Angabe solcher Beziehungen zur Bestimmung der Raumform nicht ausreichen zu lassen.

24

Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung A genügt diesen Anforderungen:

25

Es soll am Förderer ein Abschneider zum aufeinanderfolgenden Abschneiden der Formlinge vom Strang angeordnet sein und in Förderrichtung vor dem Abschneider eine Kerbeinrichtung zum Anbringen von umlaufenden Tonstrang-Kerbungen im Abstand einer oder weniger Formlingsbreiten von der Schnittstelle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es für die räumliche Anordnung der Kerbeinrichtung nicht auf die in Abhängigkeit von den jeweiligen Betriebsbedingungen sich ändernden Abmessungen der herzustellenden Formlinge an. Für die Gestaltung der beanspruchten Vorrichtung ist es lediglich erforderlich, die in den Unterlagen des Gebrauchsmusters beschriebene Kerbeinrichtung durch eine Anordnung der seitlichen Kerbleisten sowie der oberen und unteren Kerbleisten so auszugestalten und anzuordnen, daß Ziegelsteinformlinge mit dem Fachmann ohne weiteres geläufigen, gebräuchlichen und daher nicht näher anzugebenden maximalen und minimalen Abmessungen hergestellt werden können. Dazu ist es erforderlich, die seitlichen Kerbleisten (14, 15) auf den Lagerplatten (18, 19) und den gemeinsamen Gleitstangen (20, 21) konstruktiv so auszulegen, daß mittels der Winkelstücke (22, 23) die Kerbleisten gegenüber der Lagerplatte (18, 19) sowohl zu- und voneinander, wie auch parallel zum Tonstrang - zur Berücksichtigung der Formlingsbreite - jeweils in horizontaler Richtung verstellt werden können (Beschreibung S. 8 unten). Zusätzlich muß er ähnlich den seitlichen Kerbleisten die untere und die obere Kerbleiste (16, 17) senkrecht zu ihrer Ausrichtung in zwei Richtungen, d.h. parallel zum Tonstrang zur Berücksichtigung der Formlingsbreite und senkrecht zum Tonstrang zur Berücksichtigung von Stranghöhe und Kerbtiefe verstellbar anordnen (Beschreibung S. 9 unten). Mit einer so ausgestalteten Vorrichtung lassen sich Formlinge für Ziegelsteine beliebiger Abmessung herstellen, nachdem die Kerbleisten in den dem Fachmann geläufigen, die Formlingsbreite bestimmenden Abstand zur Schnittstelle gebracht worden sind.

26

Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als gerechtfertigt.

27

Das Beschwerdegericht hat weiter Zweifel darüber geäußert, ob das Merkmal "Kerbeinrichtung mit .... Kerbleisten" dem Erfordernis der Angabe einer bestimmten Raumform genüge und ausgeführt, alle dafür notwendigen weiteren Angaben über die Ausbildung der Kerbleisten - abgesehen von deren Querschnitt -, ihre Anordnung zueinander, die Art der Anordnung aller Leisten an der Vorrichtung, die Führung der Leisten und darüber, wie die Kerbeinrichtung unter Berücksichtigung der Einzelbewegung jeden Kerbleiste zu einer koordinierten Bewegung aller Leisten gebracht werden könnte, fehlten. Es hat bezweifelt, ob dem durch die einschränkende Aufnahme von in den Anmeldeunterlagen als offenbart anzusehenden Merkmalen in den Schutzanspruch 1 abgeholfen werden könnte, da das in Betracht zu ziehende Merkmal "Kupplungsgestänge" des Schutzanspruchs 4 gleichfalls nicht in einer bestimmten Raumform zum Ausdruck komme.

28

Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, daß diese Erwägungen eine umfassende Betrachtungsweise vermissen lassen. Das Beschwerdegericht hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß die Kerbeinrichtung mit den Kerbleisten nicht allein im Schutzanspruch 4, sondern zusätzlich in den Ansprüchen 2, 3, 5, 6, 7 und 9, der Beschreibung (S. 7-10) und in den Figuren 2, 3 und 4 der Anmeldeunterlagen beschrieben ist, und es infolgedessen unterlassen zu prüfen, ob durch die Aufnahme darin offenbarter Merkmale in den Schutzanspruch 1 dem Erfordernis der Angabe einer bestimmten Raumform entsprochen werden könnte.

29

Der angefochtene Beschluß ist daher im Umfang der Entscheidung über die Schutzansprüche 1 bis 3 und 7 aufzuheben.

30

III.

Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin ist statthaft.

31

Weder das Gebrauchsmuster- und das Patentgesetz noch die Zivilprozeßordnung, deren Vorschriften durch Verweisungen im Patentgesetz in den gebrauchsmuster- und patentrechtlichen Verfahren teilweise zur Anwendung kommen, regeln die Anschlußbeschwerde (als Tatsachenbeschwerde) und die Anschlußrechtsbeschwerde. Dennoch erkennen Rechtsprechung und Literatur die Statthaftigkeit auch der unselbständigen Anschlußbeschwerde in den Verfahren der Zivilprozeßordnung einmütig an (Ruppert DRiZ 1973, 8 mit Nachweisen; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung 39. Aufl. § 577 Anm. 1 B m.w.N.). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Meinungen darüber geteilt (vgl. die Nachweise bei Ruppert aaO). Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Abweichung von der früheren Rechtsprechung (BGHZ 19, 196 [BGH 30.11.1955 - IV ZB 90/55]) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei sogenannten echten Streitsachen die unselbständige Anschlußbeschwerde für statthaft erklärt (BGHZ 71, 314 [BGH 18.05.1978 - VII ZB 30/76]). Der Gesetzgeber hat im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I, 667) die unselbständige Anschlußbeschwerde vorgesehen (§§ 22 Abs. 2, 28).

32

Auch für das Beschwerdeverfahren nach §§ 73 ff. PatG, § 10 GebrMG wird die unselbständige Anschließung an die Hauptbeschwerde vom Patentgericht und der Literatur einhellig anerkannt (vgl. u.a. Benkard aaO, § 10 GebrMG, Rdn. 25 und § 73 PatG, Rdn. 20 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts; Schulte, Patentgesetz 3. Aufl. § 73 PatG Rdn. 45 m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung; ferner für § 13 Abs. 5 WZG: BGH GRUR 1967, 94, 95 - Stute; Kirchner GRUR 1968, 682 ff.).

33

Eine ähnliche Entwicklung ist bei der Anschlußrechtsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1957 (AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG) die unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren für nicht statthaft erklärt, weil nach § 94 ArbGG (a.F.) eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Revision nicht möglich sei; es fehle an einer Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde, so daß ein Zeitpunkt fehle, bis zu dem die Anschließung erfolgen könne. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zum geänderten § 94 ArbGG (BGBl. I 1969, 1106), der nunmehr eine Rechtsbeschwerdebegründungsfrist vorschreibt, die Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußrechtsbeschwerde in diesem Verfahren offen gelassen (Die Personalvertretung 1973, 111).

34

In der patentrechtlichen Literatur (Benkard a.a.O. § 102 PatG Rdn. 4; Reimer, Patent- und Gebrauchsmustergesetz 3. Aufl. § 41r PatG, Rdn. 8; Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. Bd. II § 41r, Rdn. 4) wird sie für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 100 ff. PatG für statthaft erachtet. Der Senat, der mit dieser Frage noch nicht befaßt war, schließt sich dieser Ansicht an.

35

Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 100 ff. PatG ist zwar eigenständig; in seinen Grundzügen ist es aber weitgehend wie das Revisionsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ausgestaltet (vgl. BGH Beschluß vom 8. März 1983 - X ARZ 6/82 - Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten). Die Rechtsbeschwerde verfolgt ebenso wie die Revision den Zweck, die angefochtene Entscheidung allein in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ist wie die Revision innerhalb bestimmter Frist einzulegen und zu begründen, und die Rechtsbeschwerdebegründung muß nach § 102 Abs. 4 PatG im wesentlichen die gleichen Angaben enthalten wie die Revisionsbegründung nach § 554 ZPO. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hat grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung zu ergehen, von der der Bundesgerichtshof allerdings absehen kann (§ 107 Abs. 1 PatG). Schließlich erklären § 101 Abs. 2 und § 106 PatG bestimmte Vorschriften der Zivilprozeßordnung für entsprechend anwendbar und § 99 Abs. 1 PatG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren heranzuziehen ist (BGH a.a.O. - Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten), erlaubt, soweit das Patentgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren (vor dem Patentgericht) enthält, die entsprechende Anwendung der Zivilprozeßordnung, wenn die Besonderheiten des Verfahrens nach dem Patentgesetz nicht entgegenstehen. Nach dieser Gesetzeslage, den verfahrensrechtlichen Grundzügen der Rechtsbeschwerde nach §§ 100 ff. PatG und deren Zweck ist kein überzeugender Grund zu erkennen, der in Analogie zu § 556 Abs. 1 ZPO die unselbständige Anschließung an die Rechtsbeschwerde nicht erlauben würde. Es ist selbstverständlich, daß dies nur in solchen Rechtsbeschwerdeverfahren möglich sein kann, in denen mehrere Beteiligte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht einander gegenübergestanden haben (vgl. § 73 Abs. 5 PatG). Es ist ferner selbstverständlich, daß dem Anschlußrechtsbeschwerdeführer ein eigener Anfechtungsgrund, also eine Beschwer zur Seite stehen muß (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 556 Anm. 1 m.w.N.), sei es bei der zugelassenen Rechtsbeschwerde, sei es bei der Geltendmachung eines gesetzlichen Rechtsbeschwerdegrundes. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. In solchen Fällen besteht ein Bedürfnis, auch die unselbständige Anschließung zu gestatten, denn einerseits das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius), die hier den Rechtsbeschwerdeführer treffen würde, und andererseits die Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an den gestellten Antrag (§ 102 Abs. 4 Ziff. 1 PatG; vgl. auch § 559 Abs. 1 ZPO) erfordern es, neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch allen übrigen Beteiligten am Beschwerdeverfahren - wie es auch in § 101 Abs. 1 PatG zum Ausdruck kommt - die Möglichkeit der Anfechtung des Beschlusses des Bundespatentgerichts zu eröffnen. Schließlich spricht der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten für die Statthaftigkeit der Anschlußrechtsbeschwerde, nachdem die Anschlußbeschwerde nicht nur im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, sondern auch in dem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und dem der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr allgemein - und im Verfahren in Landwirtschaftssachen vom Gesetzgeber - anerkannt ist. Es sind keine Gründe festzustellen, die wegen der Besonderheit des Verfahrens nach dem Patentgesetz gegen die Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußrechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 556 ZPO sprechen könnten.

36

Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai 1957 (aaO) wegen der Frage der Statthaftigkeit der Anschlußrechtsbeschwerde kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Entscheidung zu einer nicht mehr geltenden Gesetzesfassung ergangen ist.

37

Die entsprechende Anwendung des § 556 ZPO führt dazu, daß die Anschließung, wie vorliegend geschehen, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung zu erfolgen hat.

38

2.

Die in zulässiger Weise erhobene Anschlußrechtsbeschwerde ist aber unbegründet.

39

Nach dem Erlöschen des angegriffenen Gebrauchsmusters infolge Zeitablaufs während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Rechtsschutzinteresse nicht für die Aufrechterhaltung des Rechtsmittels, aber für die Weiterverfolgung des Löschungsantrags entfallen. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (BGH GRÜR 1962, 140, 141 - Stangenführungsrohre; 1965, 231 - Zierfalten; 1974, 146 - Schraubennahtrohr; 1976, 30, 31 = BGHZ 64, 155 ff. - Lampenschirm; 1981, 515, 516 - Anzeigegerät), ist das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (§ 7 GebrMG) ebenso wie das Patentnichtigkeitsverfahren (§ 81 PatG) als Popularverfahren ausgestaltet, da es dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung schutzunfähiger Schutzrechte dient. Der Antragsteller braucht daher ein eigenes Rechtsschutzinteresse für sein Begehren erst dann darzutun, wenn das Gebrauchsmuster nicht mehr besteht, denn von da an entfällt das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung. Die Antragstellerin hat nach dem Erlöschen des Gebrauchsmusters zu ihrem Rechtsschutzinteresse weder etwas vorgetragen, noch hat sie die Hauptsache für insoweit erledigt erklärt. Ihr Löschungsantrag, soweit er den Schutzanspruch 4 betrifft und mit der Anschlußrechtsbeschwerde weiterverfolgt wird, ist somit unzulässig geworden, so daß die Anschlußrechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist.

40

IV.

1.

Soweit der angefochtene Beschluß aufzuheben ist, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird bei der erneuten Entscheidung über den Löschungsantrag zu den Schutzansprüchen 1 bis 3 und 7 zu beachten haben, daß bei gleichbleibendem Sachverhalt infolge Erlöschens des angegriffenen Gebrauchsmusters der Weiterverfolgung des Löschungsantrags auch in diesem Umfang das Rechtsschutzinteresse fehlt. Anderenfalls wird das Bundespatentgericht die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 24. April 1981 (Prüfkopfeinstellung aaO) zu beachten haben.

41

2.

Auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (einschließlich der Anschlußrechtsbeschwerde) ist - nach Aufhebung der Kostenentscheidung - dem Bundespatentgericht zu überlassen, da der Ausgang des zurückverwiesenen Teils der Sache noch ungewiß ist.

42

3.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert wird auf DM 60.000,- festgesetzt; davon entfallen auf die Rechtsbeschwerde DM 50.000,- und auf die Anschlußrechtsbeschwerde DM 10.000,-.

Ballhaus
Ochmann
Windisch
Brodeßer
von Albert