Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1983, Az.: X ARZ 6/82
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1983
- Aktenzeichen
- X ARZ 6/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 19194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 750 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2448 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Rechtsbeschwerdeakten des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 PatG 1981 zu entscheiden. Die früher vertretene Ansicht, daß § 299 Abs. 1 ZPO anzuwenden sei (BGH v. 18. Mai 1971, Mitt. 1971, 345), wird aufgegeben.
in der Akteneinsichtssache
...
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
beschlossen:
Tenor:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 6/81 durch Übersendung eines Abdrucks des Beschlusses vom 24. Juni 1982 gewährt.
Gründe
In dem Rechtsbeschwerdeverfahren X ZB 6/81 wandte sich die Einsprechende zu II gegen die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Erteilung eines Patents. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Die an diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten dieses Verfahrens durch Übersendung eines Abdrucks des Beschlusses des Senats vom 24. Juni 1982.
Dem Antrag ist stattzugeben.
Über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 3 Satz 2 PatG 1981 (§ 41o Abs. 3 Satz 2 PatG 1968), nicht aber der Präsident des Bundesgerichtshofes entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats bisher schon für Akten des in den §§ 110 ff PatG 1981 geregelten Berufungsverfahrens in Patentnichtigkeitssachen. Nichts anderes kann für Akten des in den §§ 100 ff PatG 1981 geregelten Rechtsbeschwerdeverfahrens gelten.
Sachlich ist über den Antrag in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 PatG 1981 zu entscheiden. Die vom Senat früher unter der Geltung des § 41o Abs. 3 Satz 1 PatG 1968 (§ 99 Abs. 3 Satz 1 PatG 1981) vertretene Ansicht (vgl. BGH Mitt. 1971, 345), daß die in dieser Vorschrift getroffene Regelung schon wegen der revisionsartigen Ausgestaltung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht komme, da die Verhältnisse insoweit anders seien als bei den Akten über Berufungen gegen Urteile des Bundespatentgerichts in Patentnichtigkeitsverfahren, auf deren Einsicht § 41o Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend angewendet wurde (vgl. BGH GRÜR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX), wird aufgegeben. Das im Patentgesetz geregelte Rechtsbeschwerdeverfahren enthält in § 106 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 einige Verweisungen auf entsprechend anzuwendende Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Es fehlt jedoch eine etwa der Vorschrift in § 99 Abs. 1 PatG 1981 entsprechende allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und damit auf die die Akteneinsicht im Zivilprozeß regelnde Vorschrift des § 299 ZPO. Daraus folgt, daß im Rechtsbeschwerdeverfahren im übrigen die Vorschriften des Patentgesetzes heranzuziehen sind, soweit sie mit den Besonderheiten dieses Verfahrens nicht im Widerspruch stehen. Die die Akteneinsicht regelnde Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 geht von der Grundregel aus, daß Einsicht in die Akten des Patentamtes bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zu gewähren ist. Eine der wichtigsten Einschränkungen dieser Grundregel enthält § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG 1981, wonach nach Offenlegung der Patentanmeldung angesichts ihrer Bedeutung für die durch Patentanmeldungen und erteilte Patente betroffenen Dritten jedermann in die Akten freie Einsicht nehmen kann. Da die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile ebenfalls Bestandteil der Akten der Patentanmeldung werden, erscheint es geboten, über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Rechtsbeschwerdeakten auch dann nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG 1981 zu entscheiden, wenn und solange sich die Akten im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof befinden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der sich der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem Fall der Akteneinsicht im Warenzeichen-Rechtsbeschwerdeverfahren angeschlossen hatte (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1972, GRÜR 1973, 491), hat nunmehr auf Antrage mitgeteilt, daß er an seiner Ansicht nicht festhalte, soweit für die Erteilung der Akteneinsicht im Warenzeichen-Rechtsbeschwerdeverfahren § 299 Abs. 2 ZPO als maßgeblich angesehen worden sei.
Der Antragstellerin war deshalb ohne weiteres Akteneinsicht durch Erteilung eines Abdrucks des Beschlusses vom 24. Juni 1982 zu gewähren, weil offengelegte Patentanmeldungen einschließlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile der freien Einsicht durch jedermann unterliegen.
X ARZ 6/82
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Akteneinsichtssache
Dynamit Nobel AG, Troisdorf,
Antragstellerin,
Beteiligte:
1. St. Joe Minerals Corp., 250 Park Avenue, New York, N.Y. 10017 (V.St.A.),
Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegner in,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Friedrich -
2. Metallgesellschaft AG, Reuterweg 14, Frankfurt a.M.,
Einsprechende zu II und Rechtsbeschwerdeführer in,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kersten und Dr. Schott -
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1983 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
beschlossen:
Der Beschluß vom 8. März 1983 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Im Leitsatz und auf Seite 3, Absatz 3, des Abdrucks ist im Fundstellenhinweis "BGH Mitt. 1971, 345" jeweils die Abkürzung "Mitt." durch die Abkürzung "BlPMZ" zu ersetzen.
Bruchhausen Ochmann Windisch Brodeßer von Albert