Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1971, Az.: VI ZR 195/69
Anspruch auf Schadensersatz; Ursächlicher Zusammenhang zwischen Fahrweise und Eintritt des Unfalls; Zusammenstoß von zwei Fahrrädern auf Grund vorfahrtswidrigem Verhalten; Umfang des Mitverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1971
- Aktenzeichen
- VI ZR 195/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 02.07.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1971, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Minderjähriger Schüler Johann O., geb. am ... 1952,
vertreten durch seine Eltern Johann und Henny O., L., M. L.straße ...
Prozessgegner
Marion N., B., S.straße ...
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
- II.
Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil entschieden wurde.
- III.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
- IV.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Am 29. September 1966 gegen 15.00 Uhr fuhr der damals 14 Jahre alte Kläger, der mit seinem Freund Alex G. von einer Radtour zurückkam, mit seinem Fahrrad auf dem Radweg der S. H.straße in B. stadtauswärts. Kurz vor der Einmündung der S.straße stieß er mit der Beklagten zusammen, die auf ihrem Fahrrad aus der von rechts einmündenden S.straße nach links - also dem Kläger entgegen - in die S. H.straße einbog.
Die S. H.straße, deren Radweg der Kläger befuhr, ist eine in etwa östlicher Richtung verlaufende Hauptausfallstraße und durch ein amtliches Verkehrszeichen (Bild 52 der Anlage zur StVO a.F.) als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet. Der etwa 2,40 m breite Radweg verläuft auf der südlichen (für den Kläger rechten) Seite der Straße. Er dient dem Radfahrverkehr in beiden Richtungen. Die in nördlicher Richtung verlaufende S.straße mündet in einem spitzen Winkel von etwa 60 Grad in die Südseite der S. H.straße ein. Sie hat eine 5,50 m breite Fahrbahn, die sich vor der Einmündung verbreitert, und beiderseits Radwege. Vor der Einmündung ist auf der rechten Seite das Verkehrszeichen "Vorfahrt achten!"(damals Bild 30 Anlage zur StVO a.F.) angebracht. An derselben Stelle mündet auch die in nordwestlicher Richtung verlaufende Friedrich-Mißler-Straße derart in die S. H.straße ein, daß sie mit der S.straße und mit der örtlichen Fortsetzung der S. H.straße jeweils einen Winkel von 60 Grad bildet. Der Radweg der S. H.straße ist durch Klinkerbepflasterung und Markierung erkennbar und folgt an dieser sternförmigen Einmündung der beiden Seitenstraßen nicht dem geraden Verlauf der Fahrbahn, sondern bildet einen Bogen in südlicher Richtung, so daß er sowohl die Fahrbahn der S.straße als auch die der Friedrich-Mißler-Straße in ungefähr rechtem Winkel schneidet und erst hinter der Einmündung wieder neben der Fahrbahn der S. H.straße liegt.
Bei dem Zusammenstoß der Fahrräder kamen der Kläger und die Beklagte vom Radweg auf den Fahrbahnrand der S. H.straße. Sie konnten sich aber auf den Beinen halten. Ihre Fahrräder hatten sich mit den Vorderrädern ineinander verhakt. Der Kläger taumelte etwas und wurde von einem in diesem Augenblick vorbeifahrenden Tanklastwagen gestreift. Die Begrenzungsstange auf dem rechten vorderen Kotflügel des Lastwagens traf den Kläger am Kopf. Er erlitt eine blutende Wunde an der linken Schläfe und eine Verletzung des Schädelknochens.
Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht. Er hat vorgetragen:
Die Fahrräder seien unmittelbar vor der Einmündung der S.straße zusammengestoßen und zwar etwa dort, wo der Radweg die S. H.straße überquere. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß die Beklagte, als sie nach links in die S. H.straße einbog, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Sie sei ihm flott in sein Vorderrad hineingefahren. Nach dem Unfall habe sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung ihre Schuld an dem Unfall zugegeben.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert:
Der Zusammenstoß habe sich nicht unmittelbar vor der Einmündung der S.straße ereignet, sondern erst dann, als sie schon 15 bis 20 m auf dem Radweg der S. H.straße stadteinwärts gefahren sei. Zu dem Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil der Kläger die in seiner Fahrtrichtung gesehen linke Seite des Radweges benutzt habe; er sei links neben seinem Freund gefahren. Da sie selbst vorschriftsmäßig die für sie rechte Seite des Radwegs benutzt habe, treffe sie kein Verschulden.
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ein Mitverschulden des Klägers angenommen. Es hält den Anspruch des Klägers auf ein Schmerzensgeld dem Grunde nach nur zu 2/3 für gerechtfertigt und hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 seines Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Forderung nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach § 823 BGB verpflichtet sei, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Es hat ihr zur Last gelegt, beim Einbiegen nach links in die S. H.straße entgegen ihrer Verpflichtung aus § 8 Abs. 3 StVO a.F. die Kurve geschnitten und außerdem das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt zu haben. Sie sei in flottem Tempo (20 km/st gegenüber 15 km/st des Klägers) aus einer Nebenstraße an einer unübersichtlichen Stelle in die vorfahrtberechtigte S. H.straße eingebogen und habe durch ihre verkehrswidrige Fahrweise den Kläger, der bis dahin auf der für ihn rechten Seite des Radwegs gefahren sei, zu einem Ausweichmanöver veranlaßt, das Ihn auf die linke Seite des Radwegs und damit "auf den Kollisionskurs" gebracht habe. Dem Kläger hat das Berufungsgericht vorgeworfen, daß er in dieser Lage nach links ausgewichen ist. Es meint: Damit habe er gegen § 10 StVO a.F. verstoßen. Daraus, daß er in der verkehrten Richtung ausgewichen sei, könne ihm zwar kein schwerer Vorwurf gemacht werden. Dennoch sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, daß ein dem § 10 StVO a.F. entsprechendes verkehrsrichtiges Ausweichen nach rechts den Zusammenstoß verhindert hätte. Daher sei es gerechtfertigt, dem Kläger nur den Ersatz von 2/3 seines Schadens zuzubilligen.
II.
Die Revisionsangriffe der Beklagten können keinen Erfolg haben.
1.
Soweit sie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, sind ihre Rügen unbegründet (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes).
2.
Zu Unrecht bezweifelt die Beklagte, daß es sich hier um einen Vorfahrtfall handele. Die Fahrräder sind nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts in Höhe des Fußgängerübergangs über die S. H.straße, also im Bereich der Straßenkreuzung zusammengestoßen. Die Beklagte durfte als Wartepflichtige mit ihrem Fahrrad nur dann in den Radweg der bevorrechtigten S. H.straße einbiegen, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen war, wenn also der vorfahrtberechtigte Kläger noch so weit von der Straßenkreuzung entfernt war, daß eine glatte Durchfahrt nicht beeinträchtigt, der Kläger auch nicht etwa wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstoßes zu irgendwelchen plötzlichen Gegenmaßnahmen genötigt war (u.a. BGHZ 9, 6 [9] sowie die Urteile des BGH vom 25. Februar 1964 - VI ZR 266/62 - VersR 1964, 619 und vom 4. Oktober 1966 - VI ZR 23/65 - VersR 1966, 1157). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Gegenteil der Fall. Der Kläger mußte, wie rechtsfehlerfrei festgestellt ist, der einbiegenden Klägerin ausweichen. Das rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt hat (vgl. das Urteil des BGH vom 21. Juni 1963 - VI ZR 211/62 - VersR 1963, 1075).
3.
Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch vorgeworfen, beim Einbiegen in die S. H.straße die Kurve geschnitten und damit schuldhaft gegen § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO a.F. verstoßen zu haben. Insoweit hat die Beklagte keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben.
4.
Mit ihren weiteren Rügen versucht die Revision der Beklagten, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fahrweise der Beklagten und dem Unfall anzuzweifeln. Sie verweist auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Kläger auf der rechten Seite des Radwegs geblieben wäre, und meint, der Kläger habe durch ein vorschriftswidriges und durch nichts zu rechtfertigendes Ausweichen nach links die alleinige Ursache für den Unfall gesetzt. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger durch die verkehrswidrige Fahrweise der Beklagten veranlaßt worden, der Beklagten auszuweichen. Dann kann aber nicht zweifelhaft sein, daß der Zusammenstoß der Fahrräder und die sich daran anschließende Verletzung des Klägers durch die Beklagte zumindest mit verursacht worden ist.
5.
Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten.
III.
Dagegen können die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger ein Mitverschulden zur Last legen und deshalb die Ersatzansprüche auf 2/3 des Schadens beschränken will, rechtlich nicht gebilligt werden.
Allerdings hat der Kläger objektiv gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem er bei der Begegnung mit der Beklagten nicht rechts, wie es § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F. vorschreibt, sondern links ausgewichen ist. Das Berufungsgericht irrt aber mit seiner Meinung, daß dem Kläger dieser Verkehrsverstoß als fahrlässiges Handeln anzurechnen sei. Es hält ihm zwar zugute, daß er schnell reagieren mußte, als er die Beklagte bemerkte, meint aber, er habe, ohne zu erschrecken, noch verkehrsrichtig nach rechts ausweichen können. Damit überspannt es die Anforderungen, die in einer solchen Lage an die Sorgfaltspflicht eines vierzehnjährigen Radfahrers zu stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zelt zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern in verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert. So lag die Sache hier, wenn man den Sachverhalt zugrunde legt, von dem das Berufungsgericht ausgeht. Wegen des abknickenden Verlaufs des Radwegs konnte der Kläger in dem Augenblick, als die Beklagte in seinen Sichtbereich kam und unmittelbar darauf den Radweg der S. H.straße erreichte, nicht erkennen, ob sie die rechte oder die linke Seite dieses Radwegs befuhr. Er brauchte, wie das Berufungsgericht ausdrücklich hervorhebt, nach der anfänglichen Fahrtrichtung der Beklagten nicht sofort damit zu rechnen, daß sie seine Vorfahrt beeinträchtigen und eine Gefahr für ihn bedeuten werde, sondern konnte zunächst davon ausgehen, daß sie seine Hälfte des Radwegs alsbald gerade überqueren und auf der für sie rechten (nördlichen) Hälfte des Radwegs weiterfahren oder sogar die ganze S. H.straße überqueren würde. Auch die Zeugin G., in deren Blickfeld die Beklagte zu dieser Zeit auftauchte, hatte, wie das Berufungsgericht ihrer Aussage entnimmt, zunächst den Eindruck, daß die Beklagte beabsichtigte, die S. H.straße in Richtung F.-Museum zu überqueren. In diesem Fall hatte der Kläger keine Veranlassung zu einer Ausweichbewegung. Er konnte erst später erkennen, daß die Beklagte in gestrecktem Bogen die Kurve schnitt und sich länger auf der ihm zustehenden Hälfte des Radwegs hielt. Das Berufungsgericht hat daraus rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß der Kläger gezwungen war, schnell zu reagieren. Es hat in anderem Zusammenhang ausgeführt: Dem Kläger sei bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nur eine geringe Frist für ein überlegtes Ausweichen geblieben. Er sei zu einer Schreckreaktion veranlaßt worden, die von Natur aus immer die Möglichkeit eines fehlerhaften Manövers in sich berge. Diese Erwägungen, denen voll zuzustimmen ist, stehen aber der Annahme entgegen, daß der Kläger bei seiner Altersstufe fahrlässig gehandelt habe, als er in der Gefahrenlage falsch reagierte. Das gilt umsomehr, als es der Erfahrung entspricht, daß Verkehrsteilnehmer einem plötzlich von der Seite auftauchenden Hindernis durch Ausweichen nach der entgegengesetzten Seite zu begegnen versuchen, ohne das mit ihrem Willen beeinflussen zu können. Wenn sich ein Verkehrsteilnehmer in einer solchen plötzlich auftretenden Gefahrenlage nicht so verhält, wie es sich bei nachträglicher Betrachtung als zweckmäßig erweist, so kann ihm das nicht als Verschulden angerechnet werden (Urteil des BGH vom 20. Februar 1967 - VI ZR 159/65 - VersR 1967, 500).
Da hiernach ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall nicht erwiesen ist, war das Urteil des Landgerichts, das die volle Haftung der Beklagten bejaht, wiederherzustellen.
Dr. Bode
Dr. Weber
Sonnabend
Scheffen