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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1964, Az.: VI ZR 266/62

Einfahrt in bevorrechtige Straße; Wartepflichtiger; Ausschluß eines Zusammenstoßes; Beeinträchtigung des nahenden Verkehrs; Näherungsgeschwindigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1964
Aktenzeichen
VI ZR 266/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart

Fundstelle

  • VersR 1964, 619-621 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Einfahrt in eine bevorrechtige Straße ist dem Wartepflichtigen nur gestattet, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes und jede Beeinträchtigung eines sich nähernden Vorfahrtberechtigten ausgeschlossen ist. Zu Lasten des Wartepflichtigen geht die falsche Einschätzung der Näherungsgeschwindigkeit.