Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1964, Az.: VI ZR 266/62
Einfahrt in bevorrechtige Straße; Wartepflichtiger; Ausschluß eines Zusammenstoßes; Beeinträchtigung des nahenden Verkehrs; Näherungsgeschwindigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 266/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
Rechtsgrundlage
- § 13 StVO (a.F.)
Fundstelle
- VersR 1964, 619-621 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Einfahrt in eine bevorrechtige Straße ist dem Wartepflichtigen nur gestattet, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes und jede Beeinträchtigung eines sich nähernden Vorfahrtberechtigten ausgeschlossen ist. Zu Lasten des Wartepflichtigen geht die falsche Einschätzung der Näherungsgeschwindigkeit.