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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1982, Az.: VI ZR 209/80

Schmerzensgeld; Pferdebiß; Operation; Verletzung im Gesichtsbereich; Tierunfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1982
Aktenzeichen
VI ZR 209/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DfS Nr. 1993/21
  • MDR 1982, 841 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1589 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000 DM für die Verletzungen durch einen Pferdebiß ins Gesicht sind angemessen. Folgen dieses Bisses waren eine Abtrennung eines 15 cm großen Hautstückes an der Wange, mehrere Operationen und eine sichtbare auffällige Narbe im Gesichtsbereich.