Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1977, Az.: VI ZR 234/75
Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage; Schadensersatz wegen eines Reitunfalls; Haftungsausschluss wegen Überlassung eines Pferdes als Gefälligkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 234/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 05.06.1975
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1978, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2158-2159 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Franz-Josef D., B., C.straße ...
Prozessgegner
Klaus D., O., Haus S. M.
Amtlicher Leitsatz
- a)
§ 833 Satz 1 BGB findet auch zugunsten des Reiters Anwendung. Zur Frage, wann von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist.
- b)
Auch der Tierhalter haftet dem Verletzten auf Schmerzensgeld.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die Parteien sind Brüder. Der Beklagte hatte ein Reitpferd als Kapitalanlage erworben und - er ist nicht Reiter - auf einem Gut untergebracht; dort wurde es zusammen mit anderen Pferden versorgt, aufgezogen und zugeritten und sollte eine Dressur- und Springausbildung erhalten. Der Beklagte war daran interessiert, daß sein Pferd auch außerhalb der üblichen Trainingszeiten bewegt wurde. Der Kläger, der seit 1969 Reitstunden genommen hatte und eine Gelegenheit zum Reiten suchte, vereinbarte mit dem Beklagten, daß er das Pferd außerhalb der Trainingszeiten reiten durfte, so oft er wollte, und sich dafür mit 100 DM monatlich an den Unterhaltskosten des Tieres beteiligte. Ab Sommer 1971 verfuhren die Parteien nach dieser Regel. Der Kläger ritt das Pferd mehrfach die Woche, mitunter täglich, für jeweils eine Stunde unter Aufsicht des Besitzers des Reiterhofes oder eines dort angestellten Reitlehrers, in der Regel in der Reitanlage des Reiterhofes. Wenn ihm die Zeit dafür fehlte, übernahm das Bereiten des Pferdes ein anderer.
Am 10. Dezember 1971 erlitt der Kläger, als er das Pferd anläßlich einer beaufsichtigten Reitstunde in der Reithalle einreiten wollte, einen Unfall. Nachdem das Pferd zunächst ruhig Schritt und Trab gegangen war, begann es plötzlich zu galoppieren, buckelte und keilte und warf den Kläger ab. Dieser wurde dabei vom ausschlagenden Pferd am linken Fuß verletzt. Er hat den Beklagten auf Ersatz seiner Schäden sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen; ferner hat er begehrt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle zukünftigen Schäden zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die bezifferten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht (sein Urteil ist in VersR 1976, 197 veröffentlicht) die Haftung des Beklagten als Halter des Pferdes aus § 833 Satz 1 BGB. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Daß an sich die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung erfüllt sind, unterliegt keines Zweifel.
Die Verletzung des Klägers beruht auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbsttätigen Verhalten des Pferdes; sie ist Verwirklichung typischer Tiergefahr i.S. von § 833 Satz 1 BGB (BGHZ 67, 129, 130).
Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, daß der Beklagte Halter des Pferdes war. Er übernahm im eigenen Interesse die Sorge für das Tier, dem er Obdach und Unterhalt zu verschaffen hatte (so schon RGZ 52, 117). Daß das Pferd der Aufsicht des Gutsinhabers, in dessen Stall es untergestellt war, unterstand, steht der Haltereigenschaft des Beklagten nicht entgegen. Dieser hatte die gesamten Kosten der Tierhaltung zu tragen und war am Wohlergehen des Tieres interessiert; er trug das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes. Dann bleibt die Tierhaltereigenschaft dessen, der sein Tier - auch längerfristig - einem anderen in Verwahrung gibt, bestehen (s. Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 = VersR 1971, 320), während der Verwahrer - falls er nicht sogar Mithalter geworden ist - Tierhüter i.S. von § 834 BGB wird, selbst wenn er das Tier wie hier auch für eigene Zwecke, z.B. zur Erteilung von Reitunterricht, nutzt (RG Recht 1913 Nr. 843).
2.
Somit ist entscheidungserheblich, ob die Haftung des Beklagten darum entfällt, weil der Kläger sich bei der Verwirklichung einer Gefahr verletzte, die typischerweise mit dem Reitsport verbunden war und in die er sich freiwillig begeben hatte. Das hat das Berufungsgericht verneint. Seine rechtliche Würdigung hält den Angriffen der Revision stand.
a)
Die Revision beruft sich auf die Ansicht, der freiwillige Umgang mit Pferden in Kenntnis der vom Tier ausgehenden spezifischen Tiergefahr, insbesondere die zeitweilige Ausübung der Herrschaft über das Tier - wie es beim Reiten geschieht -, falle stets nicht mehr unter den Schutzzweck der Norm. Dieser Standpunkt findet jedoch im Gesetz keine Stütze; auch aus den Materialien ist dafür nichts zu entnehmen. Hätte der Gesetzgeber allgemein den Reitern, eine Personengruppe, die so typisch der Tiergefahr ausgesetzt ist, den Schutz der Tierhalterhaftung nicht gewähren wollen, so hätte dies zum Ausdruck kommen müssen. Es ist mit Sinn und Zweck der Vorschrift durchaus vereinbar, die für einen Reiter von dem von ihm gerittenen Pferd ausgehenden Gefahren grundsätzlich in die Tierhalterhaftung einzubeziehen. Aus diesen Erwägungen hat die Rechtsprechung auch nicht gezögert, dem Knecht und dem Kutscher (vgl. RGZ 50, 244 ff; 58, 410, 412; RG JW 1905, 143, 144) oder dem Stallmeister (vgl. RG Recht 1909 Nr. 45) den Schutz des § 833 BGB zu gewähren.
b)
Wohl kann der Sachverhalt unter Umständen so gelagert sein, daß die Belastung des Tierhalters mit der Gefahrtragung nicht mehr dem gesetzgeberischen Gedanken entspricht, der der Einführung der Tierhalterhaftung zugrunde lag: Danach soll die Gefährdungshaftung dafür sorgen, daß der, der im eigenen Interesse durch Halten eines Tieres eine Gefahrenquelle schafft, für die dadurch verursachten trotz aller Sorgfalt nicht zu vermeidenden Schädigungen Dritter einzustehen hat. Die strenge Haftung bietet den gerechten Ausgleich dafür, daß Dritte das Halten von Tieren und damit die von diesen ausgehenden Gefahren dulden müssen ("erlaubtes Risiko").
aa)
So kann die Haftung des Tierhalters aus dem Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr" zu verneinen sein. Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. November 1973 (VI ZR 152/72 = VersR 1974, 356) dargelegt hat, greift dieser Gesichtspunkt - ähnlich wie bei anderen gefährlichen Sportarten - aber nur dann ein, wenn der Reiter sich mit der Übernahme des Pferdes einer besonderen Gefahr, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefahr hinausgeht, ausgesetzt hatte. Das kann dann der Fall sein, wenn das Tier erkennbar böser Natur war (Senatsurt. v. 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116) oder erst zugeritten werden mußte (vgl. RGZ 58, 410, 412 und RG JW 1905, 143), oder wenn der Ritt als solcher eigentümlichen Gefahren unterlag, wie beim Dressurreiten, Springen, bei der Fuchsjagd (vgl. LG Landau VersR 1976, 103).
Derartige besondere Umstände lagen im Streitfall aber nicht vor. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß das Pferd bis zum Unfall immer ruhig und unauffällig war. Allein der Umstand, daß der Kläger sich in die mit dem Reiten normalerweise verbundene Gefahr begab, vom Pferd geworfen zu werden, reicht zur Bejahung eines "Handelns auf eigene Gefahr" nicht aus (so auch OLG Hamburg VersR 1965, 1008; OLG Düsseldorf VersR 1975, 1153 = NJW 1975, 1892; wohl auch OLG Köln NJW 1974, 2051). Beim selbständigen Ausreiten mag dies im Blick auf besondere Gefahrenkreise anders sein (vgl. OLG Zweibrücken VersR 1971, 724 und OLG Frankfurt/M. VersR 1976, 1138).
bb)
Ein Haftungsausschluß kann sich ferner aus der Art und Weise der Gebrauchsüberlassung ergeben.
So wird die Abwälzung des mit dem Reiten verbundenen Risikos auf den Reiter dann in Betracht kommen, wenn die Überlassung des Pferdes eine Gefälligkeit (einen rein tatsächlichen Vorgang etwa sportkameradschaftlicher oder gesellschaftlicher Art) darstellt. Das scheidet hier aber aus, weil der Kläger sich mit monatlich 100 DM an den Unterhaltskosten des Pferdes beteiligt hatte und auch der Beklagte daran interessiert war, daß der Kläger sein Pferd bewegte (vgl. RG Warn Rspr. 1910 Nr. 153).
Auch bei der Leihe eines Pferdes könnte erwogen werden, ob die Haftung des Verleihers unter Ausschluß der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken ist (§§ 598 ff BGB; s. Knütel NJW 1972, 163, 164 m.w.Nachw. und Wussow WI 1972, 161 und 1974, 112, 159). Diese in dem Senatsurt. v. 13. November 1973 a.a.O. offengelassene Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Beantwortung, weil das Berufungsgericht - wie noch auszuführen sein wird - unangreifbar davon ausgeht, daß keine Leihe vorlag.
cc)
Schließlich kann der Schutzzweck des § 833 BGB dann nicht erfüllt sein, wenn der Reiter (wie in dem Sachverhalt, der dem Senatsurt. v. 13. November 1973 a.a.O. zugrundelag) die Herrschaft über das Pferd vorwiegend im eigenen Interesse übernommen hatte. Dann ist die Übernahme der vom Reiter erlittenen Schäden nicht mehr durch die auf dem Duldungszwang der vom Tierhalter zu seinem Nutzen gesetzten Tiergefahr aufbauende Haftungszuweisung an den Tierhalter gerechtfertigt. Jedoch wäre dieses Senatsurteil, das teils Zustimmung (Schrader NJW 1975; Medicus, Bürgerliches Recht 7. Aufl. § 24 IV 2 c S. 285, 676; Kötz, Deliktsrecht 1976 S. 159), teils Kritik (so Schmid JR 1976, 274; Haase JR 1974, 238) gefunden hat, mißverstanden, wenn daraus gefolgert würde, daß schon bei etwa gleicher Interessenlage zwischen Reiter und Halter - wie das Berufungsgericht sie hier (hilfsweise) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise feststellt - das Einstehenmüssen des Tierhalters nicht mehr unter den Schutzzweck der Norm falle. Eine derartige, im Einzelfall oft schwer zu treffende Wertung nach der Interessenlage darf, wenn sie sich nicht ausnahmsweise (wie im Senatsurt. v. 13. November 1973 a.a.O.) geradezu aufdrängt, nicht verallgemeinert werden. Der Gedanke, den Umfang der Haftung einer Norm nach ihrem Schutzzweck zu begrenzen, soll und darf nicht zu einer Aufweichung der Gefährdungshaftung führen.
dd)
Ebensowenig wie die Interessenlage ist der Begriff des "sozialen Zwanges" (so OLG Zweibrücken VersR 1971, 724 = NJW 1971, 2077) als Abgrenzungskriterium geeignet. Die Feststellung dieses Merkmals (kritisch Knütel a.a.O.; Schmid a.a.O. sowie Wussow WI 1972, 161) kann im einzelnen Fall, sofern die soziale Zwangslage, mit einem Tier umgehen zu müssen, sich nicht eindeutig aus der Art der Beschäftigung ergibt (wie z.B. beim Kutscher, Knecht oder Hufschmied), Schwierigkeiten bereiten (vgl. OLG Köln NJW 1974, 2051). Gewiß bezweckte die Einführung von Gefährdungshaftungstatbeständen, einen Ausgleich für sozial hinzunehmende Risiken zu schaffen. Daraus darf aber bei der Tierhalterhaftung nicht schon gefolgert werden, daß derjenige, der sich zwar ohne soziale Notwendigkeit, aber doch im Rahmen des sozial Üblichen bewußt einer Tiergefahr aussetzt, grundsätzlich keinen Anspruch aus § 833 BGB hat, etwa, wer sich in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum einem Tier nähert, um es zu streicheln (s. Stoll, Handeln auf eigene Gefahr S. 356, 357; Knütel a.a.O.). Dem Umstand, daß der Verletzte sich "freiwillig" in den Gefahrenbereich eines Tieres begeben hat, wird insoweit richtigerweise nach § 254 BGB Rechnung zu tragen sein (vgl. dazu auch BGHZ 34, 355, 364). Wenn das Berufungsgericht es im Streitfall nicht auf diesen Begriff des "sozialen Zwangs" abgestellt hat, so war dies richtig.
3.
Bestehen somit gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagte Kraft Gesetzes (§ 833 BGB) haftet, keine Bedenken, so kann sich nur noch fragen, ob dieser seine Haftung durch eine vertragliche Abrede ausgeschlossen hatte. Das hat das Berufungsgericht verneint. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.
a)
Das Berufungsgericht geht davon aus, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei weder eine Leihe noch eine reine Gefälligkeit gewesen, weil der Kläger für die Reitstunden eine, wenn auch nicht sonderlich hohe "Vergütung" (ein "Entgelt") bezahlt habe. Damit wiil es offensichtlich den Abschluß eines gemischten Vertrages (Mietvertrag + Dienstvertrag) bejahen.
Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich unangreifbar.
aa)
Der Kläger hatte zwar in seiner Berufungsschrift vorgetragen, es habe sich bei der Überlassung des Pferdes um eine im außervertraglichen Bereich liegende Gebrauchsüberlassung gehandelt, die dem Interesse beider Parteien gedient habe, ohne daß die beiden Brüder sich gegenseitig vertragliche Erfüllungsansprüche hätten einräumen wollen. An diese Rechtsansicht war das Berufungsgericht, zumal der Kläger sie in anderem rechtlichen Zusammenhang vorgetragen hatte, nicht gebunden. Seine Erwägung, die monatliche Zahlung von 100 DM stelle nicht nur ein der gesellschaftlichen Lage entsprechendes "Erkenntlichzeigen", sondern eine echte Vergütung dar, ist nicht zu beanstanden.
bb)
Ein vertraglicher Haftungsausschluß (s. RGZ 58, 410, 412 und JW 1905, 143; Knütel a.a.O.) bedarf einer eindeutigen Abrede der Parteien. Eine solche hält das Berufungsgericht für nicht dargetan.
Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, mit dem Kläger den Ausschluß seiner Haftung aus § 833 BGB ausdrücklich vereinbart zu haben. Somit durfte das Berufungsgericht seine Prüfung darauf beschränken, ob auf einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluß geschlossen werden kann. Seine Ausführungen, ein solcher käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger von einer besonderen Gefährlichkeit des Tieres Kenntnis gehabt hätte (was nicht erwiesen sei), mögen zwar, wie die Revision rügt, keine erschöpfende Erörterung der in diesem Zusammenhang anzustellenden, auf die gesamten Umstände auszurichtenden Erwägungen darstellen. Im Ergebnis bleiben jedoch die Angriffe der Revision ohne Erfolg.
Ob ein Haftungsausschluß zu bejahen ist, entscheidet sich nach Inhalt und Zweck des Vertrages in Verbindung mit den Umständen des einzelnen Falles (vgl. Senatsurt. v. 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67 = LM BGB § 833 Nr. 5 a m.w.Nachw.). Dabei wird zu verlangen sein, daß Umfang und Bedeutung der Risiko Verlagerung dem Reitschüler deutlich vor Augen geführt werden, zumal wenn ein Reitunternehmer oder Reitlehrer auch seine Haftung für schuldhafte Schadenszufügung ausgeschlossen sehen will (s. OLG Düsseldorf VersR 1975, 1153 und Wussow WI 1975, 167). Nun liegt die Besonderheit des Streitfalles zwar darin, daß es sich um ein sehr frei gestaltetes Vertragsverhältnis zwischen den beiden Brüdern handelt. Es glich nicht der Situation eines "normalen" Reitschülers in einem Reitinstitut, bei welchem schon im Hinblick auf die in der Regel ohnehin bestehende Exkulpationamöglichkeit des gewerblich betriebenen Reitinstituts (Satz 2 des § 833 BGB) strengere Erfordernisse an einen bloß stillschweigend vereinbarten Ausschluß der Haftung anzulegen sein werden. Es hätte darum geprüft werden sollen, ob die Parteien sich überhaupt Gedanken über die gesetzliche Haftung des Beklagten und über deren Ausschluß gemacht hatten. Dazu hätte möglicherweise eine Erörterung gehört, welche allgemeine Übung in der Schadensabwicklung vergleichbarer Reitunfälle besteht, ob dort etwa "Reiten und Umgang mit Pferden auf eigene Gefahr" durch Aushang im Reitstall, Aufdruck auf Zahlungsquittungen oder dergl. bekannt gemacht war (s. allerdings auch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976); ferner ob der Kläger wußte, daß der Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, er also darauf vertrauen durfte, diese werde einen Unfallschaden abdecken und er deshalb vom Abschluß einer eigenen Unfallversicherung Abstand genommen hatte.
Wenn das Berufungsgericht dem nicht nachgegangen ist, so liegt darin kein Rechtsfehler. Denn alle diese für einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluß in Betracht kommenden Umstände hätten vom Beklagten, der sich auf den Ausschluß der ihm vom Gesetz auferlegten Gefährdungshaftung beruft und der damit die Darlegungs- und Beweislast trägt, vorgetragen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Eine Verfahrensrüge nach § 139 ZPO ist nicht erhoben.
b)
Schließlich greift auch der Hinweis der Revision, der Ausschluß der Haftung ergebe sich aus dem gesellschaftsähnlichen Charakter des Vertrages, nicht durch. Dieser, erstmals mit der Revision geltend gemachte Gesichtspunkt entbehrt der tatsächlichen Grundlagen. Schon deshalb bedarf es keiner Prüfung, ob bei Bejahung einer "Pferdepartnerschaft" die Regeln der §§ 705 ff BGB die Haftung aus § 833 BGB beeinflussen könnten.
II.
Das Berufungsgericht bejaht mit Recht, daß die Tierhalterhaftung auch Ersatz des immateriellen Schadens (§ 847 BGB) umfaßt.
Die Revision verkennt nicht, daß § 847 BGB allgemein für die im 25. Titel geregelten unerlaubten Handlungen gilt, zu welchen auch die haftungsbegründende Norm des § 833 BGB gehört. Sie stellt jedoch die bisherige Rechtsprechung zur Überprüfung und meint, die Stellung der Tierhalterhaftung im Titel unter unerlaubten Handlungen sei ein unzulässiges formales Argument, da die Eintrittspflicht des Tierhalters gerade nicht auf deliktischem Verschulden beruhe. Soweit besondere Gesetze eine Gefährdungshaftung vorsähen, sei diese stets auf Ersatz des materiellen Schadens beschränkt. Es sei kein innerer Grund ersichtlich, gerade dem Tierhalter eine weitergehende Haftung aufzuerlegen; auch er schulde dem Verletzten mangels einer vorwerfbaren Handlung keine Genugtuung, so daß es für eine wesentliche Funktion des Schmerzensgeldes an einer Grundlage fehle.
Diese Rechtsansicht ist unrichtig. Die Frage kann sich allenfalls für die Haftung aus Satz 1 des § 833 BGB stellen. Aber auch andere Gefährdungshaftungstatbestände gewähren den Anspruch auf ein Schmerzensgeld (z.B. § 53 Abs. 3 LuftVG; § 34 BundesgrenzschutzG). Nach geltendem Recht erstreckt sich § 847 BGB eindeutig auch auf die Tierhalterhaftung des § 833 BGB (so schon RGZ 50, 244, 253). Die in Rechtsprechung und Schrifttum hiergegen erhobenen Bedenken (s. OLG Zweibrücken a.a.O.; Esser, Schuldrecht 4. Aufl. Bd. 2 § 113 I 6) rechtfertigen es nicht, von einer klaren Regelung des Gesetzes abzugehen.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt