Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1968, Az.: VI ZR 35/67
Übernahme der mit einem Hufbeschlag verbundenen Tiergefahr bei Abschluß eines Hufbeschlagvertrages durch einen Hufschmied; Voraussetzungen einer stillschweigenden Entbindung des Tierhalters von der Haftung der Tiergefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 35/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 08.12.1966
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1968, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1932-1933 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Durch den Abschluß eines Hufbeschlagvertrages alleinübernimmt der Hufschmied noch nicht die mit dem Hufbeschlag verbundene Gefahr einer Verletzung durch das Tier.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Meyer, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 8. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Am 29. November 1961 ließ der Beklagte sein Reitpferd, das er zu privaten Zwecken, vornehmlich zum Polospiel verwandte, durch den Soldaten Poole, seinen Pferdeburschen, dem bei der Klägerin gesetzlich versicherten Schmiedemeister We. zum Hufbeschlag zuführen, Poole blieb bei der Ausführung des Hufbeschlags zugegen und half We., indem er den Huf aufhielt. Während des Beschlagens trat das Pferd mit seinem rechten Hinterhuf an oder auf den rechten Fuß We., wodurch ein Verrenkungsbruch eintrat.
Die Klägerin hat mit der Klage nach§ 1542 RVO Erstattung eines Betrages von 15.097,64 DM nebst Zinsen verlangt, den sie als Versicherungsträgerin an We. aus Anlaß des Unfalls geleistet hat. Sie hat außerdem die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte zur Erstattung der noch an We. zu erbringenden Leistungen verpflichtet ist. Sie hat vorgetragen, We., ein alter erfahrener Hufschmied, habe das Pferd des Beklagten vor dem Unfall schon mehrfach beschlagen, und zwar stets unter Mithilfe von Poole, der der Pfleger des Pferdes gewesen sei. Das Pferd habe sich dabei stets ruhig verhalten. Am Unfalltage habe We. zunächst die Hinterhufe beschlagen, dann sei der Landwirt V. mit seinem Pferd erschienen, um an dessen Vorderhuf ein loses Eisen in Ordnung bringen zu lassen. We. habe seinen Lehrling W. damit beauftragt, die Hinterhufe des Pferdes des Beklagten noch zu vernieten; unterdessen habe er das Pferd von V. beschlagen und dann den rechten Vorderhuf des Pferdes des Beklagten in Arbeit genommen. Während er das Eisen aufgepaßt habe, sei das Pferd plötzlich aus unerklärlichen Gründen einen Meter nach vorn gesprungen und habe dabei We. mit dem rechten Hinterhuf an den rechten Fuß getreten. Ein Grund zur Beunruhigung für das Pferd sei nicht erkennbar gewesen.
Der Beklagte hat entgegnet, seine Tierhalterhaftung sei vertraglich ausgeschlossen, weil We. zur Unfallzeit das Pferd in seine alleinige Verfügungsgewalt übernommen habe und als Hufschmied das mit dem Hufbeschlag verbundene Risiko naturgemäß selbst tragen müsse. We. habe den Unfall selbst verschuldet. Er habe die Arbeiten an seinem Pferd unterbrochen, um das in unmittelbarer Nähe stehende Pferd des Landwirts Voss zu beschlagen; dadurch sei sein Pferd unruhig geworden. Der Unfall habe sich beim Beschlagen des rechten Hinterhufs ereignet. Das Pferd habe versucht, den gemeinsam von Poole und We. aufgehaltenen rechten Hinterhuf frei zu bekommen. Während Poole sachgemäß losgelassen habe, habe We. den Huf sachwidrig festgehalten und dadurch bewirkt, daß sich das Pferd mit Gewalt befreit und den Unfall herbeigeführt habe. We. müsse sich vorwerfen lassen, daß er trotz der Unruhe des Tieres nicht rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich herausgetreten sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch schon deswegen für unbegründet, weil der Rechtsvorgänger der Klägerin, der Hufschmied We., beim Abschluß des Werkvertrages die Tiergefahr, aus der sich der Unfall entwickelt hat, stillschweigend übernommen habe. Im Rahmen dieses Vertrages, so führt es aus, habe We. die mit dem Hufbeschlag verbundene Tiergefahr selbst zu tragen gehabt, weil er während dieses Vorganges als selbständiger Unternehmer die volle Herrschaftsgewaltüber das Tier ausgeübt habe, um das vereinbarte Werk auszuführen und die damit zwangsläufig verbundene Gefahr zu meistern; denn der Hufschmied sei der pferdeerfahrene Fachmann, der dann das Geschehen allein beherrsche; er bestimme, welche Arbeiten im einzelnen auszuführen seien, wie dies zu geschehen habe, wer dabei als Gehilfe mitzuwirken habe und welche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen seien. Gegenüber dieser selbständigen Herrschaftsgewalt des Hufschmiedes während des Beschlagens hätten Halter und Pfleger nur die Stellung eines untergeordneten Gehilfen oder unbeteiligten Zuschauers. Die mit jedem Hufbeschlag zwangsläufig verbundene Tiergefahr könne nur vom Hufschmied kraft alleiniger Herrschaftsgewalt während des Beschlagens gemeistert werden und müsse bei der Ausübung des Handwerks naturgemäß in Kauf genommen werden. Die stillschweigende Gefahrenübernahme während des Zeitraumes der Ausführung des Beschlages gehöre daher zum Wesen des Hufbeschlagvertrages - ebenso wie die vertragliche Gefahrübernahme des Zureiters oder Pferdetrainers, die von der Rechtsprechung (RGZ 58, 410) anerkannt sei. Derselben Auffassung sei das Reichsgericht für den Fall des Hufbeschlages in Abwesenheit des Halters und seiner Gehilfen gewesen,(RG Warn 1912, Nr. 430). Allerdings habe das Reichsgericht bei deren Anwesenheit eine Gefahrübernahme verneint, weil dann der Schmied das Pferd nicht allein in seine alleinige Gewalt übernommen habe (RG JW 1906, 553 Nr. 22). Diese Ansicht werde aber der alleinigen Herrschaftsgewalt und Veranwortung des Hufschmiedes während des Beschlagens nicht gerecht und führe zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Tierhalter nur dann hafte, wenn er durch eigene oder seines Tierpflegers Mitwirkung als Gehilfe des Schmiedes alles in seinen Kräften Stehende getan habe, um einen Unfall zu verhüten, wahrend der Tierhalter, der sich um nichts gekümmert habe, von jeder Haftung freigestellt werde; das sei abzulehnen.
Diese Beurteilung steht im Widerspruch nicht nur zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts, sondern auch zu der vom Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Hufschmied durch den Abschluß des Werkvertrages allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernimmt, daß vielmehr Inhalt und Zweck des Vertrages in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalles darüber entscheiden, ob eine Gefahrübernahme zu bejahen ist (vgl. RG JW 1906, 553 Nr. 22; 1911, 89 Nr. 7; Warn 1912, Nr. 61 und 430 = Recht 1912 Nr. 219 und 3199; Soergel-Siebert, 9. Aufl. § 833 BGB Anm. 29; Erman-Drees, 4. Aufl.§ 833 BGB Anm. 7 a; Weimar DRZ 1956, 198).
Dieser Auffassung ist beizutreten. Es entspricht beim Hufbeschlagvertrag in der Regel weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, daß der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen gesteigerten Tiergefahr aussetzen muß, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nimmt, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlastet. Zum Wesen des Beschlagvertrages gehört es, daß der Hufschmied sich einer erhöhten Tiergefahr aussetzt, nicht dagegen, daß er den Tierhaltern, von dessen Tier die Gefahr ausgeht, von seiner gesetzlichen Haftung für die Schadensfolgen entbindet, die aus der Tiergefahr erwachsen können. Aus den dargelegten Gründen kann auch nicht angenommen werden, daß der Wille des Hufschmiedes beim Abschluß des Beschlagvertrages regelmäßig dahin geht, den Tierhalter von seiner gesetzlichen Haftung zu entbinden. Daß eine Verkehrssitte in diesem Sinne bestanden habe, hat die Klägerin nicht behauptet.
Die Herrschaftsgewalt, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts dem Hufschmied bei der Ausführung des Beschlages zusteht, rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme einer stillschweigenden Entbindung des Tierhalters von der Haftung der Tiergefahr nicht, wenn der Beschlag in Gegenwart und unter Mitwirkung des Halters oder seines Beauftragten erfolgt. Einmal kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden, daß der Halter oder sein Tierpfleger lediglich die Rolle eines unbeteiligten Zuschauers spiele. Diese Personen, die die Eigenheiten des Tieres kennen und die das Tier kennt, sind in besonderem Maße geeignet und in der Lage, das Tier zu beruhigen, falls es beim Beschlagen unruhig wird. Die Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin (Huf- und Klauenbeschlag§ 1 Ziff. 4) schreiben denn auch vor, daß das Aufhalten beim Beschlag möglichst dem Tierhalter zu überlassen sei. In Gegenwart des Tierhalters oder seines Beauftragten hat der Hufschmied keinesfalls die volle Herrschaftsgewalt über das Tier; er ist allenfalls als Fachmann H. des Beschlagverfahrens. Zu Unrecht beruft sich daher das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der vertraglichen Gefahrübernahme durch den Pferdetrainer oder Zureiter, dem das Pferd für längere Zeit zum Zureiten übergeben wird. Der Hufschmied, der in Gegenwart des Halters nur kurzfristig an dem Pferde arbeitet, hat bei weitem nicht das Ausmaß an Herrschaftsgewalt wie der Trainer, der das Tier in seine Obhut übernimmt. In der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RGZ 58, 410 hat das Reichsgericht überdies die stillschweigende Gefahrübernahme durch den Zureiter nicht uneingeschränkt bejaht, sondern die Entscheidung auf die unter Beweis gestellte Verkehrssitte abgestellt, zu deren Feststellung es die Sache zurückverwiesen hat. In einer weiteren Entscheidung (JW 1905, 143 Nr. 22) hat es eine stillschweigende Gefahrübernahme nur auf Grund der eingehend dargelegten besonderen Umstände des zugrundeliegenden Falles angenommen.
Der Meinung des Berufungsgerichts, schon allein durch den Abschluß des Beschlagvertrages übernehme der Hufschmied die mit dem Beschlag verbundene Tiergefahr und entbinde den Halter von seiner Haftung nach § 833 BGB, kann danach nicht zugestimmt werden.
Ob die Überlassung des Pferdes an den Hufschmied zum Beschlag in Abwesenheit des Halters mit dem Reichsgericht (Warn 1912, 430) als ein besonderer Umstand anzusehen ist, der die Annahme einer stillschweigenden Gefahrübernahme rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall der Beauftragte des Tierhalters anwesend war und beim Beschlag durch Aufheben der Hufe mitgewirkt hat. Das Vorliegen von Umständen, die dem hier infrage stehenden Vertrag ein besonderes Gepräge geben können, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine stillschweigende Gefahrübernahme durch den Rechtsvorgänger der Klägerin ist daher zu verneinen.
II.
Unabhängig davon, ob eine vertragliche Gefahrübernahme durch We. anzunehmen ist, hat das Berufungsgericht das Klageverlangen auch darum für unbegründet gehalten, weil We. seinen Unfall soüberwiegend selbst schuldhaft verursacht habe, daß die vom Beklagten zu vertretende Tiergefahr bei der Schadensabwägung dahinter völlig zurücktrete. Das Berufungsgericht stellt zum Unfallhergang fest, der Hufschmied We. habe - entgegen seiner Zeugenaussage - unmittelbar vor dem Unfall nicht an einem Vorderhuf, sondern am rechten Hinterhuf des Pferdes gearbeitet; das Pferd habe versucht, den Hinterhuf zu befreien, der Huf sei aber von We. festgehalten worden, während Poole ihn losgelassen habe; das Pferd habe den Huf jedoch freibekommen und beim Niedersetzen den Hufschmied ans Bein getreten. We. sei also vom Huf des Pferdes getroffen worden, nachdem er sich vergeblich bemüht habe, den Huf entgegen den Befreiungsversuchen des Tieres festzuhalten. Ein derartiges Verhalten, so hat das Berufungsgericht erwogen, stelle für einen Hufschmied eine grobe Fahrlässigkeit dar, da er als Fachmann wisse, welch gewaltige Kraft ein Pferd in seiner Hinterhand habe und wie aussichtslos auch für mehrere Männer der Versuch sei, einen Hinterhuf gegen das Befreiungsstreben eines unruhig gewordenen Pferdes festzuhalten. We. habe - ebenso wie Poole - den Huf rechtzeitig loslassen und rasch beiseite treten müssen. Durch solches allein sachgemäßes Verhalten sei die Tiergefahr, aus der sich der Unfall entwickelt habe und die als eine typische Begleiterscheinung des Hufbeschlags in Erscheinung getreten sei, leicht abwendbar gewesen. Die Unfallverursachung durch Weiland sei hiernach als so schwerwiegend anzusehen, daß demgegenüber die Ursächlichkeit der vom Beklagten zu vertretenden Tiergefahr rechtlich keine Berücksichtigung mehr verdiene. Der Unfallschaden müsse daher dem Hufschmied We. und damit der Klägerin allein zur Last fallen.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, daß We. ein grobes eigenes Verschulden an seinem Unfall zur Last fällt.
Die von der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht war insbesondere nicht gehalten, die Zeugen We., V. und W., die in der ersten Instanz zum Unfallhergang sehr eingehend gehört worden waren, erneut zu vernehmen (§ 398 ZPO). Auch die von der Klägerin beantragte Auskunft des Amtstierarztes war nicht geeignet, zur Aufklärung des Unfallhergangs beizutragen. Im übrigen bewegen sich die Rügen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
Da die Feststellung zum Verschulden Wellands ausschließlich auf Tatsachen beruht, die das Berufungsgericht für erwiesen hält, spielen Fragen der Beweislast keine Rolle. Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Berufungsgericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 410, 413; 61, 54, 56) geäußerte Auffassung zutrifft, auf Grund des Werkvertrages müsse sich der Hufschmied hinsichtlich seines Verschuldens entlasten. Es kann weiter offen bleiben, ob die Erwägungen gebilligt werden können, mit denen das Berufungsgericht bereits bei Zugrundelegung der eigenen Angaben We. über den Unfallhergang ein erhebliches Eigenverschulden We. bejaht hat.
Die Schadensabwägung läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht verkannt, daß es bei der Schadensabwägung in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Schadensverursachung ankommt.
Die Revision ist danach unbegründet. Nach§ 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend