Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1954, Az.: VI ZR 255/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 255/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Köln - 13.10.1953
Prozessführer
1. der Witwe Katharina, Ida, Elisabeth M. geb. B. in K.-B., Am M. Hof ...,
2. der Ehefrau Alfred Me., Käthe, Edith, Margareta geb. M. in K.-Li., G.straße ...,
3. der Ehefrau Walter E., Helga, Ingeborg geb. M., daselbst wie zu 2) wohnhaft,
Prozessgegner
den Jockey Kurt B. in K.-W., Z.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1954, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Jockey. Der Rechtsvorgänger der Beklagten, der Bauunternehmer Nikolaus M., unterhielt bis Ende des Jahres 1951 einen kleinen privaten Rennstall, der aus vier Pferden bestand. Diese starteten häufig bei Pferderennen.
Am 30. Mai 1951 fand auf der Rennbahn in Mülheim-Ruhr ein Flachrennen, das sogen. Felsrennen statt. Der Kläger sollte auf dem Pferd "Banderillero" und der Jockey Ni. auf der Stute "Burma", die zu M.s Rennstall gehörte, teilnehmen Insgesamt bestand das Feld aus dreizehn Pferden.
Auf Anordnung der Rennleitung wurde die Stute "Burma" mit dem ebenfalls als besonders schwierig bekannten Pferd "Landwein" im zweiten Glied, etwa 5 bis 6 m hinter dem Startband, aufgestellt, um die Gefahr irgendwelcher Zwischenfälle beim Start weitgehend herabzumindern. Bevor das Startband hochschnellte, sprang "Burma" an und befand sich sogleich zwischen den im ersten Glied startbereit stehenden Pferden. "Burma" keilte mehrfach aus und traf den Kläger zunächst am rechten Knie, danach am linken Ellenbogen; beim dritten Schlag wurde der Kläger, der sich jetzt nicht mehr im Sattel befand, am Kopf getroffen. Seine Verletzungen waren so erheblich, daß er vom Platz getragen werden mußte. Der Kläger konnte nicht mehr am Rennen teilnehmen. Wegen des Vorfalls wurde die Stute "Burma" mit einem Startverbot auf allen Bahnen belegt. Nach sechs Wochen wurde das Verbot für Hindernisrennen mit der Maßgabe wieder aufgehoben, daß "Burma" nur noch aus dem zweiten Glied gestartet werden dürfe. "Burma" nahm in der Rennsaison noch an neun Rennen teil, ohne einen weiteren Unfall zu verursachen.
Der Starter nahm Ni. wegen Heraustretens aus dem zweiten Glied in eine Ordnungsstrafe von 50 DM.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 6.807,55 DM.
M. hat als ursprünglicher Beklagter gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Er hat behauptet, der erste Start sei ein Fehlstart gewesen, Ni. habe beim Anreiten der Pferde des ersten Gliedes die Stute "Burma" daher nicht mehr halten können. Der Kläger sei unzweckmäßigerweise nach dem ersten Schlag, der ihn am Knie getroffen habe, aus dem Sattel gestiegen und habe nur dadurch die erheblichen Verletzungen erlitten. M. hat die Auffassung vertreten, daß den Kläger aus diesem Grunde mindestens ein mitwirkendes Verschulden treffe. Er hat außerdem geltend gemacht, der Kläger habe sich in Kenntnis der besonderen Gefährlichkeit der Stute "Burma" am Rennen beteiligt; er habe daher alle sich hieraus ergebenden Gefahren auf sich genommen und auf eigene Gefahr gehandelt. Auch sei die Stute "Burma" ein der Erwerbstatigkeit dienendes Haustier, bei dessen Beaufsichtigung er, M., stets die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Die Zweckbestimmung ergebe sich insbesondere daraus, daß er seinen Rennstall aufgelöst habe, als er wegen der wachsenden Konkurrenz größerer Rennställe keine Gewinne mehr habe erzielen können. M. hat die Klageansprüche auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat M. Berufung eingelegt. Nach Einlegung der Berufung ist er am 2. Juli 1953 gestorben. Seine Erben haben als jetzige Beklagte beantragt, den Kläger mit der Klage abzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagten erstreben mit der Revision Abweisung der erhobenen Klageansprüche. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß M. zur Zeit des Unfalls Halter der Stute "Burma" gemäß §833 BGB war. Insoweit werden von der Revision auch keine Rügen erhoben.
2.
Das Berufungsgericht legt der Entscheidung die Feststellung zugrunde, der Rennstall sei von dem hauptberuflich tätigen Bauunternehmer M. offensichtlich aus Liebhaberei gehalten worden. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die hierauf gestützte Ablehnung der Entlastungsmöglichkeit aus §833 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß jemand zwei Berufe miteinander verbinden kann. Es ist möglich, sich zu Erwerbszwecken einen Rennstall zu halten, wobei es auf die Zweckbestimmung, wie sie der Rennstallbesitzer dem Stall gibt, ankommt. Dies ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Die vom Tatrichter erfolgte Würdigung der Sachlage mit dem Ergebnis, der Rennstall sei aus Liebhaberei gehalten worden, kann nicht aus dem Grunde mit der Revision angegriffen werden, weil die Zweckbestimmung im Sinne der Revision hätte erfolgen können. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht ausgeführt, nur dann sei ein Rennpferd zu Erwerbszwecken gehalten, wenn der Rennstallbesitzer sich hauptberuflich mit der Pferdezucht beschäftige und die aus seiner Zucht stammenden Pferde im Interesse und zur dauernden Überprüfung seines Zuchtbetriebes an Rennen teilnehmen ließe. Das Gericht hat im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision bei seiner Beweiswürdigung und Prüfung der Frage, wann Tiere zu Erwerbszwecken gehalten werden, lediglich als Beispiel erörtert, wie zu entscheiden wäre, wenn ein Rennstallbesitzer sich hauptberuflich - etwa als selbstwirtschaftender Landwirt oder Gutsbesitzer - auch mit der Pferdezucht beschäftige und die aus seiner Zucht stammenden Tiere im Interesse und zur dauernden Überprüfung seines Zuchtbetriebes an Rennen teilnehmen ließe (vgl. Seufferts Blätter für Rechtsanwendung 1908 S. 655; Staudinger BGBKomm 9. Aufl. §833 7 a; RGZ 79, 249). In einem solchen Falle, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, würden die Einkünfte aus Rennen allerdings als Erträgnisse der Pferdezucht und der Landwirtschaft anzusehen sein, während es mit Recht die Pferde eines aus Liebhaberei gehaltenen Rennstalles nicht als Haustiere angesehen hat, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind.
Bei Würdigung der Gesamtlage hat sich das Berufungsgericht mit der als richtig unterstellten Behauptung der Beklagten befaßt, der Rennstall sei nur so lange aufrecht erhalten worden, als die Unkosten ganz oder mindestens im wesentlichen gedeckt worden seien. Wenn diese Umstände nicht zum Anlaß genommen wurden, eine Feststellung im Sinne der Revision zu treffen, so ist dies nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht richtig, wie die Revision meint, daß nach BGB RGRK Anm. 9 zu §833 und RGZ 79, 246 ein Rennpferd nur dann als Luxustier im Sinne des §833 Abs. 1 Satz 1 anzusehen ist, wenn es in den Rennstall eines "Sportsmanns" übergeht. Es handelt sich bei den zitierten Stellen vielmehr um eine beispielhafte Erwähnung, aus der folgt, daß bei der Würdigung der Zweckbestimmung auch der Beruf des Halters eine Rolle spielen kann. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
3.
Die Revision wendet sich auch zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht ein Handeln auf eigene Gefahr verneint hat. Ein solcher Haftungsausschluß, so ist ausgeführt, beruhe auf der Erwägung, daß derjenige, der sich bewußt in eine vermeidbare besondere Gefahrenlage begebe, damit erkläre, die daraus möglicherweise entstehenden Schäden auf sich zu nehmen. Es sei aber stets das Bewußtsein einer Gefährdungsmöglichkeit erforderlich. Das Berufungsgericht kommt sodann zu dem Ergebnis, ein Haftungsausschluß sei nur insoweit anzunehmen, als es sich um bei Pferderennen typische Gefahren handele. Solche wären z.B. die Gefahren, die bei einer Teilnahme von normalen Pferden jederzeit gegeben seien, wie Verletzung eines beim Hindernisrennen gestürzten Jockeys durch den Hufschlag eines nachfolgenden Pferdes. Ein Berufsjockey ziehe im allgemeinen auch nur solche Beschädigungen in den Bereich seiner Erwägungen, wie sie jederzeit von normalen Pferden bei einem Rennen verursacht werden könnten. Er rechne aber nicht ohne weiteres damit, daß ihm von einem aussergewöhnlich aufgeregten und wilden Pferd, welches an sich zu einem Rennen vielleicht nicht einmal hätte zugelassen werden dürfen, eine besondere Gefahr drohen könne. Diese Gefahren hingen mit dem Wesen eines eigentlichen, normalen Rennbetriebes nicht unbedingt zusammen. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen, Staatssekretärs a.D. Grauert, bringe der Start schwieriger Pferde eine ganz andersartige und erheblich höhere Unfallgefahr mit sich, die den Rahmen des bei Hennen sonst üblichen Gefahrenkreises bei weitem übersteige. Der Jockey brauche aber nur mit den Gefahren zu rechnen, die ihm allgemein bekannt seien. Ein Handeln auf eigene Gefahr könne demgemäß auch nur diesen normalen Gefahrenkreis umfassen. Selbst wenn aber der Kläger gewußt habe, daß die Stute "Burma" ein "Schläger" und "Verbrecher" gewesen sei, so bedeute dies nicht ohne weiteres, daß er die besonderen, in der Natur der Stute "Burma" liegenden Gefahren in Kauf genommen habe. Er habe vor allem auch aus dem Grunde eine erhöhte Gefahr nicht anzunehmen brauchen, weil die Stute "Burma" aus dem zweiten Glied zu starten war.
4.
Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe rechtsirrigerweise einen Unterschied zwischen den typischen und übernommenen Gefahren, wie sie bei der Teilnahme von normalen Pferden jederzeit gegeben seien, und der hier angenommenen besonderen von "Burma" ausgehenden Gefahr gemacht. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht gar nicht festgestellt habe, daß der Unfall auf die unverbesserliche Anlage der Stute zurückzuführen sei, handele es sich um einen Unfall, wie er bei Rennen als typisch bezeichnet werden müsse.
Daß im vorliegenden Fall die bösartige Natur des Tieres zu dem Unfall geführt hat, ist rechtirrtumsfrei angenommen worden. Hierzu hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt, es habe ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten vorgelegen, mindestens sei das Auskeilen ohne den Willen des Reiters erfolgt. Aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich sodann, daß es gerade die bösartige Natur dieses Tiers als Ursache des Auskeilens angesehen hat. Diese dem Tatrichter nach §287 ZPO obliegende Feststellung kann die Revision, die selbst zugeben muß, daß bei diesem Pferd ein Auskeilen näher gelegen habe, als bei anderen Pferden, nicht damit ausräumen, daß sie darauf hinweist, bei späteren Rennen seien keine Unfälle mehr vorgekommen. Der Start im zweiten Glied mußte das Gericht ebenfalls nicht veranlassen, die Ursächlichkeit der bösartigen Natur des Tieres für den Unfall zu verneinen.
5.
Auch die weiteren Ausführungen, mit denen ein Handeln auf eigene Gefahr durch den Kläger verneint worden ist, sind nicht zu beanstanden. Es kann offenbleiben, ob ein Jockey in den Fällen, in denen er von einem normalen Tier beim Start durch Ausschlagen verletzt wird, diese Verletzung auf sich nimmt und keine Ersatzansprüche gegen den Halter des Tieres gemäß §833 BGB erheben kann oder ob mit Rücksicht auf die berufliche Notwendigkeit, an Rennen teilzunehmen, eine andere Entscheidung ergehen müßte. Auch wenn insoweit dem Berufungsgericht gefolgt wird, ist der Revision nicht zuzugeben, daß besondere Gefahren, nur weil ihre Auswirkungen denen der übernommenen gleichen können, dieselbe Beurteilung erfahren müßten. Selbst wenn der Kläger wegen einer gleichen Verletzung durch ein normales Pferd keine Schadensersatzklage erheben könnte, würde dies einer Klage aus nicht übernommenen Gefahren nicht entgegenstehen. Gefahren, die sich aus der besonderen der als "Schläger" und "Verbrecher" bekannten bösartigen Natur der Stute "Burma" ergeben, sind aber hier nicht übernommen worden. Dies folgt bereits daraus, daß der Kläger sich der Möglichkeit einer Gefährdung durch die bösartige Natur der Stute nicht bewußt gewesen ist. Das Bewußtsein dieser Gefährdung ist aber stets Voraussetzung, um ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen (BGHZ 2, 159, sowie die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52; vom 16. Januar 1953 - VI ZR 50/52 - und vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 -).
Dieser dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung kann die Revision nicht damit begegnen, daß sie ausführt, der Grund der Zurückstellung der Stute "Burma" sei dem Kläger bekannt gewesen, damit habe er auch das Bewußtsein solcher Komplikationen gehabt, wie sie sich hier gezeigt hätten. Es ist Aufgabe der tatrichterlichen Beweiswürdigung, festzustellen, ob der Kläger das Bewußtsein dieser besonderen Gefahr gehabt hat. Gerade die Revision trägt vor, daß die besondere tierische Eigenheit von "Burma" nicht einmal mitgewirkt habe und auch nicht anzunehmen gewesen sei, daß sie mitwirken werde, da die Stute im zweiten Glied aufgestellt worden sei. In einem solchen Falle mußte aber keineswegs der Schluß gezogen werden, dem Kläger sei die aus der bösartigen Natur herrührende Gefahr der Stute "Burma" für einen Unfall beim Start bewußt gewesen. Damit sind die Rügen gegen die aus dieser tatrichterlichen Würdigung sich ergebenden Folgerung unbegründet.
6.
Von der Revision ist noch darauf hingewiesen, daß M. im Schriftsatz vom 18. April 1952 beim Landgericht u.a. erwähnt hatte, der Kläger sei pflichtversichert. In einem weiteren Schriftsatz vom 6. Juni 1952 hatte M. nochmals vorgetragen, der Kläger sei mit Rücksicht auf die Gefahren seines Berufs pflichtversichert. Wenn die Revision meint, dieser Vortrag entnielte die Behauptung eines Übergangs der Schadensersatzansprüche nach §67 VVG, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß ein Rechtsübergang nach §67 VVG eintritt, soweit der Versicherer den Versicherungsnehmer entschädigt. Im vorliegenden Fall ist aber weder in der Tatsacheninstanz noch von der Revision vorgetragen worden, daß der Kläger gerade wegen des hier geltend gemachten Schadens - Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Auslagen anläßlich des Unfalls - einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, noch ist vorgetragen, daß der Ersatz tatsächlich geleistet worden sei. Damit kann auch diese Rüge der Revision nicht zu einer Änderung der ergangenen Entscheidung führen.
7.
Die Revision ist weiter der Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint. Aus dem Tatbestand ergibt sich, daß der Kläger zunächst am rechten Knie, danach am linken Ellenbogen und erst beim dritten Schlag, als er sich nicht mehr im Sattel befand, am Kopf getroffen worden ist. Es ist nun richtig, daß die Beklagten vorgetragen und unter Beweis gestellt hatten, der Kläger sei erst am Boden entscheidend verletzt worden. Sie hatten behauptet, wenn er auf dem Pferd sitzen geblieben wäre, hätte er keine ernsthaften Verletzungen erlitten. Der Beweisantritt über die Art der Verletzungen durch die weiteren Schläge am Boden wäre nur erheblich, wenn ein schuldhaftes Absteigen bewiesen wäre. Inwiefern aber der Kläger für ihn erkennbar nicht hätte absteigen dürfen, ist nicht ersichtlich. Im übrigen hatte der Kläger vorgetragen, er sei infolge der Schläge aus dem Sattel geglitten.
Die Revision war daher mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.