Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1953, Az.: VI ZR 140/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 140/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf
- OLG Düsseldorf - 01.07.1952
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 367 Nr. 14 StGB
Fundstelle
- DB 1953, 969 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Kaufleute Willi, Ernst und Karl B. in D., R.strasse ...,
Prozessgegner
den unter der Firma Wilhelm M., Abbruch und Transporte, handelnden Bautechniker Wilhelm M. in D., Am W.,
Amtlicher Leitsatz
Ein mit dem Abbruch einer Ruine beauftragter Unternehmer ist verpflichtet, die Enttrümmerung so durchzuführen, dass für andere nach Möglichkeit keine Gefahren entstehen. Er hat daher während und auch nach Durchführung der Enttrümmerung die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, um eine Gefährdung anderer zu verhüten.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. Juli 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Gebäude auf dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück D., R.strasse ..., und das auf dem Nachbargrundstück R.strasse ... stehende Gebäude waren im Krieg zerstört worden. Die gemeinsame Giebelwand war in voller Höhe erhalten. Die Kläger hatten das Erdgeschoss ihres Hauses wieder hergerichtet und betrieben darin ein Großhandelsgeschäft. Im Spätsommer 1949 liess die Eigentümerin des Grundstücks R.strasse ... zufolge einer Verfügung der Baupolizeibehörde ihr Grundstück enttrümmern. Diese Arbeit wurde von dem Beklagten im Auftrag der Eigentümerin des Grundstücks R.strasse ... durchgeführt. Sie war Ende September 1949 beendet. Von der Giebelwand war nur der oberste Teil entfernt worden. Bei einem Sturm am 26. Oktober 1949 stürzte die Giebelmauer bis etwa zum Erdgeschoss ein. Ein Teil der Schuttmassen fiel auf das Grundstück der Kläger, durchschlug die Decke und verursachte Schaden.
Mit der Klage verlangen die Kläger Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in Höhe von 10.962,33 DM nebst Zinsen. Sie stützen die Klage auf unerlaubte Handlung des Beklagten und auf Abtretung der Ansprüche der Grundstückseigentümerin des Nachbargrundstücks gegen den Beklagten an sie und haben vorgetragen, der Beklagte habe bei dem Abbruch der Gebäudereste auf dem Grundstück R.strasse ... der Giebelmauer den Halt entzogen und habe es unterlassen, die Mauer ordnungsmässig zu sichern.
Sie haben vor dem Landgericht gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil gemäss ihrem Klageantrag erwirkt, gegen das der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Er hat sich insbesondere damit verteidigt, die Kläger hätten darauf bestanden, dass die Giebelwand von ihm nicht weiter abgebrochen würde, obgleich sie von ihm und seinen Leuten auf die Einsturzgefahr ausdrücklich hingewiesen worden seien.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil dahin aufrechterhalten, dass der Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/5 gerechtfertigt ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt. Seine Berufung ist auf Antrag der Kläger durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die Kläger haben sich der Berufung des Beklagten angeschlossen mit dem Antrag, den Klageanspruch in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt. Sie verfolgen ihren geltend gemachten Anspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.)
Das Berufungsgericht ist deshalb zur Klageabweisung gelangt, weil die Kläger in Kenntnis der von der Giebelwand ausgehenden Gefahren, auf die sie von dem Beklagten und seinen Leuten hingewiesen worden seien, ihre Zustimmung zum weiteren Abbruch der Wand versagt und daher auf eigene Gefahr gehandelt hätten. Es komme auch nicht darauf an, ob dem Beklagten eine Abstützung der Giebelwand zuzumuten gewesen wäre, nachdem die Kläger ihre Zustimmung zu deren Niederlegung verweigert hatten.
a)
Die Gedankengänge des Berufungsurteils werden dem Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Diese hatten ihren Anspruch in erster Linie darauf gestützt, dass der Beklagte es unterlassen habe, bereits bei Durchführung des Abbruchs für Sicherung oder Abstützung der Giebelmauer Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang gewinnt die von der Revision mit Recht herangezogene Vorschrift des § 367 Nr. 14 StGB Bedeutung. Nach dieser Vorschrift wird mit Strafe bedroht, wer Bauten vornimmt, ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Unter der "Vornahme von Bauten" ist auch die Niederlegung von Gebäuden zu verstehen (RGZ 70, 200 [206]). Der Bauunternehmer oder Abbruchunternehmer ist daher, worauf die Revision zutreffend hinweist, nach dieser Vorschrift verpflichtet, bei der Vornahme des Abbruchs Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren jeglicher Art zu treuen, auch soweit diese nur das Eigentum von Nachbarn bedrohen (Olshausen, StGB 11. Aufl. § 367 Nr. 14 Anm. a). Da die später eingestürzte Giebelmauer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Miteigentum der Kläger und der Grundstückseigentümerin des von dem Beklagten enttrümmerten Nachbargrundstücks stand, musste der Beklagte nach § 367 Nr. 14 StGB im Rahmen des Möglichen dafür Sorge tragen, dass die seiner Auftraggeberin nicht allein gehörige Giebelmauer durch die von ihm durchgeführten Abbrucharbeiten keinen Schaden erlitt, insbesondere in ihrer Standfestigkeit nicht erschüttert wurde. Dies gilt umso mehr, als die Giebelmauer bei dem geplanten Wiederaufbau der Gebäude auf beiden Grundstücken Verwendung finden und daher - jedenfalls nach dem Willen der Kläger - nicht abgerissen werden sollte, wie dem Beklagten bekannt war. Die Vorschrift des § 367 Nr. 14 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (RGZ 70, 200 [206]; Drees bei Erman, BGB [1952] § 823 Anm. 12 c aa), und der Beklagte würde daher den Klägern auf Schadenersatz haften, wenn er schuldhaft gegen dieses Schutzgesetz verstossen haben sollte. Wäre mithin der Abbruch der Gebäudereste auf dem Grundstück R.strasse ... in der Weise möglich gewesen, dass die Giebelmauer abgesichert und dadurch ihr Einsturz verhindert wurde, und hat der Beklagte in dieser Hinsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen, so haftet er für den Schaden, der daraus entstanden ist, dass er diese Maßnahmen nicht angewandt hat.
Der Gesichtspunkt des Handelns der Kläger auf eigene Gefahr, mit dem das Berufungsgericht sein klageabweisendes Urteil begründet hat, setzt begrifflich die Einwillifung des später Geschädigten in eine möglicherweise durch das Verhalten des anderen Teils eintretende Schädigung voraus (BGHZ 2, 159 [162] mit weiteren Nachweisen). Dafür, dass die Kläger bereits bei der Durchführung des Abbruchs mit der Unterlassung von Schutzmaßnahmen einverstanden gewesen sind, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, so dass der von dem Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt des Handelns der Kläger auf eigene Gefahr insoweit nicht herangezogen werden kann.
b)
Auch wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass dem Beklagten während des Abbruchs Sicherungsmaßnahmen nicht möglich gewesen sind oder dass ihm die Unterlassung der Sicherungsmaßnahmen während des Abbruchs nicht zum Verschulden gereicht, kann den Beklagten der Vorwurf treffen, gegen das Schutzgesetz des § 367 Nr. 14 StGB verstossen zu haben. Ist erst nach Fertigstellung des Baus oder Durchführung dies Abbruchs ersichtlich geworden, dass durch den Bau oder den Abbruch für andere Gefahren herbeigeführt worden sind, so ist der Bauunternehmer nach dem Sinn und Zweck des § 367 Nr. 14 StGB verpflichtet, auch nach Beendigung der Abbrucharbeiten die erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen, um den durch diese Arbeiten entstandenen Gefahren zu begegnen. Sollte also der Beklagte erst nach Beendigung des Abbruchs erkannt haben, dass die stehengebliebene Mauer, in deren Abbruch die Kläger nicht einwilligten, einsturzgefährdet war, oder sollte der Beklagte erst zu dieser Zeit erfahren haben, dass die Kläger mit dem Abbruch der Giebelmauer nicht einverstanden waren, so musste er Sicherungsmaßnahmen treffen, sofern sie zu dieser Zeit noch durchführbar waren. Dieselbe Verpflichtung trifft ihn auch in dem Fall, dass Sicherungsmaßnahmen überhaupt nicht bereits während des Abbruchs, sondern erst nach dessen Beendigung möglich gewesen sein sollten. Hat also der Beklagte insoweit nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, so haftet er den Klägern auf Schadensersatz. Der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr muss auch in diesem Zusammenhang dann ausscheiden, wenn Sicherungsmaßnahmen möglich gewesen wären, die einen Abriss der Giebelmauer unnötig gemacht hätten; denn es besteht kein Anhalt dafür, anzunehmen, dass sich die Kläger mit der Unterlassung derartiger Sicherungsmaßnahmen einverstanden erklärt hätten.
Das Berufungsgericht scheint demgegenüber nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen davon ausgegangen zu sein, dass der Beklagte wegen der Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen für die Giebelmauer nach Durchführung des Abbruchs auf Schadensersatz nur dann haften würde, wenn ihm der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden könnte. Eine nähere Begründung für diese Rechtsansicht wird vom Berufungsgericht nicht gegeben. Sie kann nicht als zutreffend anerkannt werdet. Vielmehr haftet nach dem Ausgeführten der Beklagte auch bei leichter Fahrlässigkeit.
2.)
Das angefochtene Urteil ist daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht aufrechtzuerhalten. Die Revisionserwiderung hat geltend gemacht, die Klage sei schon deshalb mit Recht abgewiesen worden, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen den von dem Beklagten ausgeführten Abbrucharbeiten und dem Einsturz der Giebelmauer nicht ausreichend festgestellt worden sei. Dieser Vortrag der Revisionserwiderung übersieht jedoch, dass das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang als erwiesen angesehen hat. Zwar gelangt das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis unter Heranziehung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins. Hiergegen ist aber entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts einzuwenden. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass die Giebelmauer durch die auf dem Grundstück R.strasse ... stehengebliebenen Mauern des kriegszerstörten Gebäudes einen gewissen Halt hatte. Aus der Tatsache, dass die Giebelmauer nach Abbruch dieser Mauern eingestürzt ist, ist daher in der Tat nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins der Schluss gerechtfertigt, dass der Abbruch der Mauern ursächlich für den Einsturz der Giebelmauer gewesen ist. Es handelt sich um einen typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung aus dem eingetretenen Erfolg einen Schluss auf die Ursache zulässt. Der Beweis des ersten Anscheins hätte hier allerdings dadurch ausgeräumt werden können, dass von dem Beklagten Tatsachen dargetan wurden, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergab. Der Beklagte hatte behauptet, dass die Giebelmauer mit den von seinen Leuten abgebrochenen Wänden überhaupt nicht mehr in festem Verband gestanden habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tatsache bereits ausreichen würde, um den gegen den Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen, denn das Berufungsgericht hat den dem Beklagten obliegenden Beweis für ihre Richtigkeit nicht als geführt angesehen. An diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist der erkennende Senat gebunden. Auch der von der Revisionserwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt kann daher nicht dazu führen, das angefochtene Urteil bestehen zu lassen.
Vielmehr würde eine Schadensersatzpflicht des Beklagten dann zu bejahen sein, wenn der Beklagte während oder nach Durchführung des Abbruchs mögliche Sicherungsmaßnahmen, insbesondere ein Abstützen der Giebelwand, zur Vermeidung ihres Einsturzes schuldhaft unterlassen haben sollte. Da das Berufungsgericht insoweit die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die nicht entscheidungsreife Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).
3.)
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass Sicherungsmaßnahmen während des Abbruchs oder nach dem Abbruch entweder infolge der örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich gewesen wären oder wegen ihrer Unwirtschaftlichkeit oder aus sonstigen triftigen Gründen von dem Beklagten nicht hätten verlangt werden können, oder würde der Beklagte das Vorliegen derartiger Gründe ohne Verschulden angenommen haben, so würde dagegen die Annahme eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten bei der Ausführung der Enttrümmerungsarbeiten auf dem Grundstück R.strasse ... entfallen. Da die Baupolizeibehörde die vollständige Enttrümmerung des Grundstücks R.strasse ... bis zur Erdgeschosshöhe angeordnet hatte und der Beklagte von der Grundstückseigentümerin mit der Durchführung der baupolizeilichen Anordnung beauftragt worden war, konnte er sich auch dann, wenn die baupolizeiliche Anordnung unsachgemäss und unberechtigt gewesen sein sollte - wie das Landgericht angenommen hat - für befugt halten, die Enttrümmerungsarbeiten so auszuführen, wie sie die Baupolizei verlangt hatte. Der Abbruch der Giebelwand war von der Baupolizei nicht aufgegeben worden, so dass der Beklagte die Wand schon aus diesem Grunde, nachdem er von dem Miteigentum der Kläger an der Mauer Kenntnis erhalten hatte, ohne Einwilligung der Kläger nicht abbrechen konnte. Daraus, dass der Beklagte nach Verweigerung der Einwilligung der Kläger den Abbruch der Giebelmauer unterlassen hat, könnte also eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht hergeleitet werden.
Allerdings hatte der Beklagte auf Grund seines vorangegangenen Tuns, der Enttrümmerung des Grundstücks R.strasse ..., die der Giebelmauer die noch vorhandene Stütze entzog, die Rechtspflicht, die Kläger auf die ihm als Fachmann erkennbare und von ihm auch erkannte besondere Einsturzgefahr der stehengebliebenen Giebelmauer hinzuweisen, wobei angesichts der gegebenen Sachlage ein klarer und besonders eindringlicher Hinweis geboten war, der den Klägern keinen Zweifel an der Notwendigkeit liess, alsbald Maßnahmen zur Abwehr der durch die Giebelmauer drohenden Gefahren zu treffen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, dass der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen sei und die Kläger nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seinen Leuten über die von der Giebelmauer ausgehende Einsturzgefahr unterrichtet worden seien. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Im übrigen bedarf ihre Berechtigung schon deswegen keiner Prüfung, weil das Berufungsurteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muss und die Kläger die Möglichkeit haben, die zur Stützung dieser Angriffe vorgetragenen Ausführungen in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen.
4.)
Sollte das Berufungsgericht dagegen nunmehr eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejahen, weil er mögliche Sicherungsmaßhahmen schuldhaft unterlassen hat oder der dem Beklagten obliegende Beweis für eine ausreichende Belehrung der Kläger über die Einsturzgefahr entgegen der bisherigen Annahme des Berufungsgerichts nicht zu erbringen ist, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die Kläger ein mitwirkendes Verschulden trifft. Der Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens der Kläger könnte insbesondere deswegen begründet sein, weil sie es unterlassen haben, den ihnen durch den Einsturz der Giebelmauer drohenden Schaden abzuwenden, nachdem sie auf die Einsturzgefahr hingewiesen worden waren und aus dem Verhalten des Beklagten entnehmen mussten, dass er nicht bereit war, irgendwelche Maßnahmen zur Sicherung oder Abstützung der Giebelmauer zu ergreifen (§ 254 Abs. 2 BGB). Ist ein mitwirkendes Verschulden der Kläger zu bejahen, so wird das Berufungsgericht eine Abwägung gemäss, § 254 BGB vorzunehmen haben.
5.)
Dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sich aus abgetretenem Recht der Grundstückseigentümerin des Nachbargrundstücks nicht herleiten lässt, haben die Vorinstanzen mit Recht angenommen. Die Revision hat insoweit auch keine Rüge erhoben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht überlassen worden.