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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1952, Az.: VI ZR 40/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1952
Aktenzeichen
VI ZR 40/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg
OLG Schleswig - 04.10.1951

Fundstellen

  • MDR 1953, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 377 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Kaufmanns Arnold G., in H., O.straße ...

Prozessgegner

die Stenotypistin Veronika G. in S., S.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein die Haftung ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr liegt nicht schon dann vor, wenn der Verletzte infolge einer Fahrlässigkeit den Fahrer trotz des Genusses von Alkohol noch für fahrtüchtig gehalten hat.

  2. 2.

    Die vom Tatrichter vorgenommene Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung kann, wenn alle Unterlagen berücksichtigt worden sind, vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Oktober 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz fallen dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 21. Mai 1949 nahm der Beklagte die Klägerin mit ihrem vierjährigen Sohnin seinem Personenkraftwagen von Erfde mit nach Schleswig. Auf der Rückfahrt wurde gegen 14 Uhr in der "B." in J. eine Kaffeepause von 2 Stunden eingelegt. Während dieser Zeit ist die Klägerin mit ihrem Kind mehrmals aufgestanden und nach draußen gegangen. Als die Parteien weiterfuhren, setzte sich die Klägerin neben den Beklagten und nahm ihr Kind auf den Schoß. Nach wenigen hundert Metern fuhr der Beklagte gegen einen Baum. Das Kind wurde getötet und die Klägerin verletzt. Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung rechtskräftig verurteilt worden.

2

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 531,28 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld und an das Kreiswohlfahrtsamt in Schleswig 705,80 DM zu zahlen sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen, die sie durch den Unfall erlitten habe und noch erleiden werde, und zwar auch insoweit, als dieser Schaden dadurch entstehen werde, daß ihr Kind als ihr späterer Versorger getötet worden sei. Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe in Jagel 10 bis 12 Schnäpse zu sich genommen und sei daher völlig betrunken gewesen. Die Klägerin habe an seinem Tisch gesessen und ein Glas Likör mitgetrunken. Sie habe deshalb genau gewußt, daß er betrunken gewesen sei.

3

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 300 DM Schmerzensgeld und an das Kreiswohlfahrtsamt 379,50 DM zu zahlen. Es hat weiter festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 3/4 des Schadens zu ersetzen, den sie durch ihre Verletzungen erlitten hat und noch erleiden wird. Im übrigen hat es die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin mit der Berufung gewandt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.436,49 DM und an das Kreiswohlfahrtsamt 553,35 DM zu zahlen. Der Beklagte hat mit der Anschlußberufung beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klägerin mit der weitergehenden Klage abzuweisen.

4

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.360,50 DM und an das Kreiswohlfahrtsamt 553,35 DM zu zahlen. Es hat weiter festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, 3/4 des weiteren Vermögensschadens zu ersetzen. Im übrigen ist die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen worden. Die Anschlußberufung sowie die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er erstrebt eine völlige Abweisung der von der Klägerin erhobenen Klage, diese bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision rügt Verletzung der § § 286 ZPO, 254 BGB. Sie konnte keinen Erfolg haben.

7

I.

Die Zulässigkeit der Revision unterliegt keinen Bedenken. Die Revisionssumme ist erreicht. Die Klägerin begehrt Zahlung eines festbestimmten Betrages an sie selbst sowie an das Kreiswohlfahrtsamt in Höhe von insgesamt 1.913,25 DM. Dazu kommt der Wert des Feststellungsantrags, für dessen Höhe maßgebend ist, daß nach den Behauptungen der Klägerin über ihre dauernde Erwerbsminderung der Beklagte mit der Forderung einer lebenslänglichen Rente zu rechnen hat. Da die Klägerin nach ihren Behauptungen ohne den Unfall als Stenotypistin mit besonderer Ausbildung hätte tätig sein können, was ihr jetzt nicht möglich sei, so kann davon ausgegangen werden, daß der Beklagte von der Klägerin für einen monatlichen Verdienstausfall von etwa 50 DM in Anspruch genommen werden wird. Der Streitwert des Feststellungsanspruchs beträgt daher für die Zulässigkeit der Revision 6.000 DM (BGHZ 1, 43). Hiervon ist ein Viertel abzuziehen, da der Klägerin nur drei Viertel des Schadens zu ersetzen sind Somit ergibt der Feststellungsantrag eine Beschwer von 4.500 DM für den Beklagten.

8

II.

Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei sich der durch den Alkoholgenuß des Beklagten geschaffenen Gefahr nicht bewußt gewesen. Auf diese Feststellung kommt es insofern an, als sie die Verneinung eines Handelns auf eigene Gefahr rechtfertigt (BGHZ 2, 159). Hätte die Klägerin entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts von der Gefährdungsmöglichkeit Kenntnis gehabt, so hätte das Berufungsgericht nicht mit der von ihm gegebenen Begründung ein Handeln auf eigene Gefahr verneinen können. Den Verfahrensverstoß erblickt die Revision in der Übergehung von Beweisanträgen.

9

1.)

Der Beklagte hatte beim Oberlandesgericht die nochmalige Vernehmung der Gastwirtseheleute T. und des Landwirts K. zum Beweis dafür beantragt, daß die Klägerin beim Einsteigen in den Wagen habe bemerken müssen, der Beklagte stehe stark unter Alkoholeinfluß. Es bestand im Gegensatz zur Auffassung der Revision für das Berufungsgericht keine Veranlassung, T. und K. erneut zu vernehmen Diese Zeugen sind von dem Beklagten nur über solche Tatsachen benannt worden, zu denen sie bereits vernommen worden waren. Eine Partei hat aber im allgemeinen kein Recht darauf, daß Zeugen über solche Fragen, in denen sie bereits vernommen sind, nochmals vernommen werden (RG JW 1938, 1539).

10

2.)

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die als Zeugen benannten Dr. Kr., M. und v. K. nicht vernommen hat. Diese Zeugen sollten bekunden, daß der Beklagte nach dem Unfall einen stark angetrunkenen Eindruck erweckt habe und gegen 18 Uhr total betrunken gewesen sei. Der Beklagte sieht darin ein Beweisanzeichen dafür, daß die Klägerin beim Einsteigen die Trunkenheit erkannt und das Bewußtsein der Gefährdung gehabt habe. Einer Erhebung dieser Beweise bedurfte es aber nicht, denn der Zusammenhang der Urteilsgründe und die Bezugnahme auf das Strafurteil gegen den Beklagten ergibt, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Beklagte sei betrunken gewesen und habe nach dem Unfall einen stark angetrunkenen Eindruck erweckt. In dem gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil ist nämlich ausgeführt: "Gegen 16 Uhr verließen der Angeklagte und Fräulein G. mit ihrem Kind das Lokal. Der Angeklagte war stark angetrunken .... Der Angeklagte war nicht mehr fähig, den Wagen ordnungsgemäß zu lenken .... Der Angeklagte ist, als er den Wagen nach dem Unfall verließ, sehr unsicher gewesen und hat getorkelt. Das haben die Zeugen Polizeiwachtmeister M. und K., die den Angeklagten an der Unfallstelle gesehen haben, glaubhaft bekundet. ... Hieraus geht hervor, daß er nicht mehr klar denken konnte und somit unter erheblichem Alkoholeinfluß stand. Auch ... Dr. Kr. hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte sei zwar nicht sinnlos betrunken, aber doch stark angetrunken gewesen und habe die typischen Gleichgewichtsstörungen gezeigt. ... Endlich hat auch Professor Dr. H., der Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin an der Universität Kiel, in seinem schriftlichen auf Grund einer Blutuntersuchung gefertigten Gutachten erklärt, daß der Angeklagte unter erheblichem Alkoholgenuß gestanden hat. ... Aus alledem geht eindeutig hervor, daß der Angeklagte stark angetrunken gewesen ist." Das Strafurteil setzt sich sodann noch mit den Aussagen T. und K. sowie eines weiteren Zeugen auseinander und führt aus, demgegenüber könne es keine Bedeutung haben, daß G. nach den Aussagen dieser Zeugen in der "B." in J. vielleicht noch den Eindruck eines einigermaßen nüchternen Menschen gemacht habe. Es sei sehr wohl denkbar, daß die Trunkenheit des Angeklagten in der Gaststube für Dritte noch nicht erkennbar gewesen sei. Daß das Berufungsgericht diese Feststellungen des Strafurteils seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich auch aus seinen Ausführungen zu der Frage, ob die Klägerin das Bewußtsein einer Gefährdungsmöglichkeit gehabt und den Trunkenheitszustand des Beklagten erkannt habe, sowie zu der Frage, ob die Klägerin den Zustand des Beklagten habe erkennen müssen. Diese Ausführungen sind nur zu verstehen, wenn das Berufungsgericht tatsächlich von einer Trunkenheit des Beklagten, wie sie das Strafurteil feststellt und der Beklagte in diesem Verfahren behauptet, ausgegangen ist.

11

III.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Beweise läßt ebenfalls einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Die Revision ist anscheinend der Meinung, das Berufungsgericht habe wichtige Aussagen, die zu einer anderen Würdigung geführt haben könnten, übergangen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, sich mit jeder Äußerung eines Zeugen im einzelnen zu befassen und zu ihr Stellung zu nehmen. Es kommt nur darauf an, ob die gesamten zur Urteilsfindung notwendigen Unterlagen berücksichtigt worden sind. Dies ist aber hier ersichtlich geschehen.

12

Es ist zwar richtig, daß K. angegeben hat, er habe den Eindruck gehabt, der Alkohol sei bei dem Beklagten nicht ohne Wirkung geblieben, dieser habe "einen leichten sitzen" gehabt, und habe sich so verhalten, wie es ein unter Einfluß des Alkohols Stehender gewöhnlich zu tun pflege. K. hat weiter bekundet, er wisse nicht, ob der Klägerin der Umfang des Alkoholkonsums des Beklagten bekannt gewesen sei. Er hat aber die Meinung geäußert, es sei auch für dritte Personen und damit die Klägerin erkennbar gewesen, daß der Genuß des Alkohols sich bei dem Beklagten wohl, wenn auch nicht schwer, bemerkbar gemacht habe. Auch T. hat erklärt: "Ich bin der Ansicht, daß die Klägerin beim Einsteigen schon hätte merken müssen, daß der Beklagte stark unter Alkoholeinfluß stand und nicht mehr sicher war." Frau T. hat ausgesagt, der Beklagte sei nach ihrem Eindruck etwas animiert, aber nicht betrunken gewesen.

13

Die erwähnte Angabe des Zeugen T. steht jedoch im Widerspruch zu seiner weiteren Aussage, er habe den Beklagten nicht für betrunken gehalten. Das sei auch schwer zu beurteilen bei einem Manne wie dem Beklagten, der über 2 Zentner wiege. Er habe eigentlich immer rote Ränder um die Augen, man könne ihm deshalb schwer ansehen, ob er betrunken sei oder nicht. In seinen Bewegungen sei der Beklagte durchaus sicher gewesen. Auch K. hat bekundet, die Wirkung des Alkohols bei dem Beklagten sei beim Schluß des Zusammenseins in der Wirtschaft in J. nicht so stark gewesen, daß sie sich auf sein Verhalten und Handeln wesentlich ausgewirkt habe. Man habe mit dem Beklagten durchaus vernünftig reden können. Frau T. hat ebenfalls angegeben, der Beklagte sei nicht betrunken und nicht irgendwie unsicher in seinen Bewegungen gewesen, sondern habe sich nur etwas lebhaft unterhalten.

14

Wenn das Berufungsgericht aus diesen Aussagen den Schluß zieht, es sei nicht bewiesen, daß die Klägerin erkannt habe, der Beklagte werde den Wagen nicht sicher führen können, so liegt diese Würdigung der Aussagen im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung und läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat auch alle vorhandenen Unterlagen bei seiner Meinungsbildung berücksichtigt, wie sich aus der Gesamtheit der Ausführungen ergibt. Vor allem geht auch der Hinweis der Revision fehl, das Berufungsgericht habe die Strafakten über den Unfall nicht gewürdigt. Aus dem Urteil des Amtsgerichts, dessen Sachverhalt vom Urteil der Strafkammer übernommen worden ist, ergibt sich gerade, daß die Klägerin, als sie erkannte, der Beklagte sei nicht in der Lage, das Fahrzeug richtig zu führen, gebeten hat anzuhalten, damit sie mit dem Kind aussteigen könne. Dies spricht nicht gegen, sondern für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei sich beim Einsteigen der Gefahr nicht bewußt gewesen.

15

Einen entscheidenden Grund für das fehlende Bewußtsein einer Gefahr hat das Berufungsgericht aber auch mit Recht aus der Unterredung der Klägerin mit Frau T. vor dem Einsteigen in den Wagen des Beklagten entnommen. Daß die Klägerin die bei ihr zunächst vorhandenen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten zerstreute, mag fahrlässig gewesen sein, läßt aber eindeutig erkennen, daß im Augenblick des Einsteigens in den Wagen das Bewußtsein einer Gefährdung bei der Klägerin nicht vorhanden war. Hiergegen spricht auch nicht die Einnahme erheblicher Mengen Alkohol durch den Beklagten, da der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hiervon nichts bekannt gewesen ist.

16

IV.

Die Revision wendet sich ferner zu Unrecht gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der von den Parteien zu vertretenden Verursachung des Unfalls. Das Verschulden des Beklagten unterliegt keinem Zweifel. Dieser hat als Führer eines Kraftfahrzeugs durch den Genuß erheblicher Mengen Alkohol grobfahrlässig den Unfall verursacht, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat. Die Klägerin trifft ebenfalls ein mitwirkendes Verschulden. Wenn sie auch das Bewußtsein der Gefährdung nicht gehabt hat, so hat sie doch die Gefahr schuldhaft verkannt. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ihr mitwirkendes Verschulden angenommen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieses mitwirkende Verschulden zwar als nicht gering, aber als gegenüber dem schuldhaften ursächlichen Verhalten des Beklagten erheblich geringer bezeichnet hat.

17

Die hierauf gegründete, vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung könnte, da alle Unterlagen berücksichtigt worden sind, vom Revisionsgericht nur dann nachgeprüft werden, wenn sie gegen Denk- und Erfahrungssätze verstieße. Dies ist aber nicht erkennbar.

18

Die Revision hat keine weiteren Rügen erhoben. Es ist auch im übrigen ein Rechtsirrtum des angefochtenen Urteils nicht erkennbar. Die Revision war daher zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Rotberg Hanebeck