Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1972, Az.: II ZR 123/71
Begrenzung der Ersatzpflicht des Schädigers durch den tatsächlich für den Belasteten entstandenen Schaden; Erhöhung der Summe der Passiven des Schuldners durch jede neue Verbindlichkeit; Differenz zwischen der früheren und der späteren Vermögenslage; Befreiungsanspruch des Schuldners als Vollstreckungsgegenstand im Schuldnervermögen zur Befriedigung eines wegen eines Schadensersatzanspruchs vollstreckenden Gläubigers; Verneinung eines Freistellungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 123/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.06.1971
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1972, 1866 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1972, 662-663 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 932 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1856-1858 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 1051-1052 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Belastung mit einer Schadenersatzpflicht ist auch für einen vermögenslosen Verein ein Schaden; ihm steht darum gegen das Vorstandsmitglied, das ihm gegenüber die Entstehung der Verbindlichkeit zu verantworten hat, ein Freistellungsanspruch zu (Abweichung von RGZ 146, 360; 147, 248).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte im Jahre 1961 der Filmarbeitsgemeinschaft - Rednerdienst für Jugend und Volksbildung - B. e. V. (im folgenden: FAG) Filme und anderes Informationsmaterial verliehen. Nach ihrer Darstellung hat sie sieben Filme nicht zurückerhalten. Die Zwangsvollstreckung aus dem von ihr erwirkten Vollstreckungsbefehl auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 2.302,50 DM scheiterte an der Vermögenslosigkeit der FAG. Die FAG ist, nachdem Anfang 1966 die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden war, am 13. Dezember 1966 im Vereinsregister gelöscht worden.
Die Klägerin hat nunmehr die angeblichen Ansprüche des Landes Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolger der gelöschten FAG gegen den Beklagten, den früheren ersten Vorsitzenden der FAG, "aus Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener leihweise zur Verfügung gestellter Filme und Stehbildreihen" pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Sie sieht den Beklagten als ersatzpflichtig gegenüber der FAG an, weil er den Verbleib der von ihm entgegengenommenen Filme nicht genügend überwacht habe, und hat beantragt,
ihn zur Zahlung von 2.302,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat den Empfang der Filme bestritten und behauptet, ein anderes Vereinsmitglied sei dafür und für die Aufbewahrung von Filmen verantwortlich gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht weist die Klage ab, weil es meint, selbst wenn die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe berechtigt seien, habe der FAG kein Freistellungsanspruch gegen ihn zugestanden. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, daß die Belastung mit der Ersatzpflicht für sie einen Schaden bedeutet habe. Hieran fehle es. Ein Freistellungsanspruch der FAG habe erst in dem Zeitpunkt entstehen können, in dem deren Ersatzpflicht gegenüber der Klägerin festgestellt worden sei, also frühestens mit dem Erlaß des Vollstreckungsbefehls am 19. September 1966. Zu jener Zeit sei die FAG aber ohne jede Aussicht auf eine Änderung völlig vermögenslos gewesen. Sie habe praktisch schon nicht mehr existiert. Es sei hier anders als bei natürlichen Personen, bei denen eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nie ganz ausgeschlossen werden könne. Die Pfändung sei daher ins Leere gegangen.
Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Dabei ist es allerdings unerheblich, daß der Freistellungsanspruch - anders als das Berufungsgericht meint - unabhängig von dem Erlaß des Vollstreckungsbefehls entstand, sobald die FAG der Klägerin aus Gründen ersatzpflichtig wurde, die ihr gegenüber der Beklagte zu vertreten hatte. Ob die Ersatzpflicht der FAG im Jahre 1966 oder früher eingetreten ist, braucht nicht aufgeklärt zu werden, weil es für einen Freistellungsanspruch gegen den Beklagten nicht auf ihre damalige Vermögenslage ankommt.
Das Reichsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung den Rechtsgedanken vertreten, die Ersatzpflicht des Schädigers reiche nicht weiter als tatsächlich für den mit der Verbindlichkeit Belasteten ein Schaden entstanden sei; dieser Vermögensschaden sei regelmäßig nicht höher zu schätzen als derjenige Betrag, den der Geschädigte aus seinen Mitteln zur Tilgung der Schuld, mit der er belastet worden sei, aufwenden könne (zuletzt RGZ 147, 248, 251 m.w.N.). Der Senat vermag sich jedoch dieser Auffassung nicht anzuschließen. Sie ist auch im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (vgl. u.a. Esser, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 4. Aufl. § 41 II 6 c; Staudinger/Werner, BGB 11. Aufl. Vorbem. 9 vor § 249 m.w.N.; offengelassen in BGH VersR 1960, 273, 275) und vom Reichsgericht selbst auf den ähnlichen Fall der Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds wegen verspäteter Konkursanmeldung bei einer zwar nicht vermögenslosen, aber weit überschuldeten Kapitalgesellschaft nicht übertragen worden (RGZ 161, 129, 142/143).
Die Ansicht, es liege kein "Schaden im Rechtssinne" vor, wenn eine zusätzliche Verbindlichkeit einen vermögenslosen Schuldner treffe, kann nur auf die rein begriffliche Vorstellung zurückgeführt werden, in seinem Vermögen werde gar nicht weiter geschädigt, wer bereits vorher hoffnungslos überschuldet und vermögenslos gewesen sei; unter solchen Umständen "beschwere" ihn die hinzutretende Schuld nicht, er habe vorher nichts besessen, und weniger als "nichts" könne niemand haben. Diese Betrachtungsweise wird der Bedeutung der Schadensersatzpflicht nicht gerecht. Jede neue Verbindlichkeit erhöht die Summe der Passiven des Schuldners und führt zu einer Differenz zwischen der früheren und der späteren Vermögenslage. Dieser rechnerische Schaden "beschwert" den Schuldner auch dann, wenn für ihn keine Aussicht besteht, daß er jemals den Gläubiger aus eigener Kraft befriedigen kann. Denn gemessen an den Maßstäben des redlichen Geschäftsverkehrs kann auch dem Vermögenslosen das berechtigte Interesse nicht abgesprochen werden, von dritter Seite nicht erneut belastet zu werden und nicht noch einem weiteren Gläubiger etwas zu schulden. Jede zusätzliche Passivschuld ist deshalb auch bei ihm ein nach § 249 BGB zu ersetzender Schaden; und ebenso wie der vermögende Schuldner muß auch er in der Lage sein, zur Erfüllung dieser Schuld von einem in Betracht kommenden Befreiungsanspruch Gebrauch zu machen.
Das allein wird auch im übrigen der Sach- und Interessenlage gerecht. Das Reichsgericht hat zwar zur Verteidigung seiner gegenteiligen Ansicht gemeint, der Gläubiger des Vermögenslosen würde, wenn ihm an Stelle des zahlungsunfähigen Schuldners ein leistungsfähiger Dritter als Ersatzpflichtiger zugeführt werde, einen ungerechtfertigten Vorteil erhalten (RGZ 147, 252). Auch dem ist jedoch nicht zu folgen. In allen anderen Fällen steht dem wegen eines Schadensersatzanspruchs vollstreckenden Gläubiger ein etwaiger Befreiungsanspruch seines Schuldners als Vollstreckungsgegenstand im Schuldnervermögen zur Verfügung. Für ihn ist es daher im Vergleich zu den Regelfällen kein "Vorteil", wenn das bei dem vermögenslosen Schuldner ebenso ist. Gegenüber anderen Gläubigern wird er nicht ungerechtfertigt bevorzugt, weil ihnen ein Schuldbefreiungsanspruch ohnehin als Vollstreckungsobjekt nicht dienen kann (§ 399 BGB, § 851 ZPO). Schließlich gibt es keinen Grund, den für den Schaden letzten Endes verantwortlichen Dritten je nach der Vermögenslage des Schuldners unterschiedlich zu behandeln. Hat der Dritte für den Schaden einzustehen, wenn der Schuldner Vermögen hat, dann ist nicht einzusehen, warum er bei gleichem pflichtwidrigem Handeln aus der Vermögenslosigkeit des Schuldners Nutzen ziehen und in diesem Falle haftungsfrei sein soll. Auf die jeweilige Vermögenslage des Schuldners kommt es nach alledem für die Frage nicht an, ob dieser durch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen Schaden erlitten und gegen einen Dritten einen - von seinem Gläubiger pfändbaren - Anspruch auf Befreiung hiervon erworben hat.
2.
Der sich auf die Haftung des Beklagten nach § 27 Abs. 3 BGB stützende Anspruch der Klägerin hängt danach insbesondere davon ab, ob die von ihr erhobenen Vorwürfe, nach denen der Beklagte für den Verlust der Filme verantwortlich gewesen sein soll, berechtigt sind. Da dies bisher noch nicht geprüft worden ist, muß das angefochtene Urteil auf die Revision hin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Tidow