Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1982, Az.: VI ZR 188/80
Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden Reitpferd; Haftung eines Vereins für Unfallschäden während einer Reitstunde; Eingreifen der Tierhalterhaftung für einen ein fremdes Pferd nutzenden Reiter; Berücksichtigung eines Mitverschuldens bei Ausübung gefährlicher Reitarten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 188/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.06.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1982, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 763-765 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Reitverein K. e.V. Gut Fohlenhof, K.,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Martin A., Wilhelm H.str. ..., Au.
Prozessgegner
Allgemeine Ortskrankenkasse Au., Körperschaft des öffentlichen Rechts,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch die Geschäftsführer Josef Leiprecht und Hans-Peter S., P.platz ..., Au.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß die Tierhalterhaftung grundsätzlich auch dem Reiter zugute kommt, der ein von einem anderen gehaltenes Pferd im eigenen Interesse nutzt.
- b)
Für einen Idealverein, der Pferde ausschließlich zum sportlichen Gebrauch durch seine Mitglieder hält, gilt die Entlastungsmöglichkeit des § 833 S. 2 BGB nicht.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1981
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Augsburg des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die bei der klagenden Ortskrankenkasse versicherte Krankenschwester T. hatte bei dem beklagten Sportverein, dem sie seit 1976 angehörte, eine Reihe von Reitstunden absolviert. Als sie am 15. Juli 1977, damals 48jährig, während einer in der Reithalle stattfindenden Reitstunde das Pferd "Karina" ritt, stürzten Reiterin und Pferd in der zweiten Galopprunde, wobei das Pferd teilweise auf T. fiel und diese zudem beim Ausschlagen mit dem Huf am Kopf traf. Die erheblichen Verletzungen führten zu einer Dauerschädigung.
Die Klägerin hat den beklagten Verein als Halter des Pferdes nach § 1542 RVO auf Ersatz ihrer als Krankenversicherer bis zum 24. Oktober 1978 gemachten Aufwendungen von 5.071,50 DM in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr alle weiteren, aus Anlaß dieses Unfalls zu erbringenden Aufwendungen im Rahmen des Anspruchsübergangs nach der genannten Vorschrift zu ersetzen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des beklagten Vereins als Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB. Es geht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:
Der Reitlehrer W. hatte der Reitschülerin T. das sehr lebhafte, vierjährige Pferd "Karina", das der Beklagte seit März 1977 besaß, trotz ihres Widerstrebens zugewiesen. T. hatte schon eine Woche vorher beim Ausreiten Schwierigkeiten mit diesem Pferd gehabt. Am Unfalltag wurde zunächst eine halbe Stunde lang im Schritt und Trab geritten, sodann im Galopp. Während der zweiten Galopprunde ging das Pferd so ungestüm in die zweite Kurve, daß es mit der Reiterin, die vergeblich versucht hatte, das Tier noch zurückzuhalten, stürzte. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte als Tierhalter habe für die Verletzungen der Reiterin aufzukommen, da sich, weil das Pferd gegen den Willen der Reiterin zu schnell in die Kurve galoppiert und dadurch gestürzt sei, eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Ein solches Verhalten des Pferdes entspreche nicht der natürlichen und üblichen Verhaltensweise eines Reitschulpferdes im Unterricht, die der Reiter zu beherrschen habe, T. habe sich auch nicht einer besonderen Gefahr ausgesetzt gehabt, die ein "Handeln auf eigene Gefahr" rechtfertigen könnte. Nach der glaubhaften Bekundung des Reitlehrers W. sei bewiesen, daß es sich bei "Karina" um ein für einen solchen Reitunterricht durchaus geeignetes Schulpferd gehandelt habe, das bis zum Unfall etwa 3 1/2 Monate im Reitschulbetrieb uneingeschränkt und ohne Unfall eingesetzt gewesen sei. Die Verletzte sei zwar keine besonders geübte Reiterin, aber auch keine Anfängerin mehr gewesen; sie habe bereits an einer größeren, nicht näher bekannten Zahl von Reitstunden teilgenommen gehabt und habe daher das Pferd ohne für sie erkennbare besondere Gefährdung reiten können. Es seien auch keine besonders gefährlichen Reitarten ausgeführt worden. T. habe sich daher mit der Teilnahme am Unterricht lediglich in die vorhersehbaren, mit einem solchen Reiten verbundenen Gefahren begeben. Da sie die Reitstunden bezahlt habe, komme für diesen gemischten Dienst/Mietvertrag auch kein Ausschluß der Haftung aus dem Gesichtspunkt reiner Gefälligkeit des Tierhalters oder der Vorschriften über die Leihe in Betracht.
II.
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen Reitunfall der Tierhalterhaftung des § 833 Satz 1 BGB zuweist.
1.
Zurecht läßt das Berufungsgericht auch der Klägerin als Reiterin die Tierhalterhaftung zugute kommen. Das entspricht im Grundsatz dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1977 (VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864; kritische Anmerkungen Deutsch NJW 1978, 1998 und Bornhövd JR 1978, 50). Der Senat hält auch angesichts der erwähnten Kritik am Grundsatz dieser Entscheidung fest; für eine allgemeine Einschränkung der Tierhalterhaftung gegenüber dem aufgesessenen Reiter sieht er keine gesetzliche Grundlage.
Allerdings hat der Senat schon ausgesprochen, daß derjenige, der ein Reitpferd im eigenen Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der aus dem tierischen Verhalten entspringenden typisch reiterlichen Gefahren übernimmt, sich unter Umständen nicht mehr auf den Schutzzweck der Gefährdungshaftung berufen kann. Seine Schadensersatzforderung, wenn sich das bewußt übernommene Risiko verwirklicht, müßte mindestens selbstwidersprüchlich erscheinen (Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 - VersR 1974, 356). In dem vorerwähnten Urteil vom 14. Juli 1977 (a.a.O. S. 865) hat der Senat ferner erwogen, daß auch bei einem im eigenen Interesse erfolgenden selbständigen Ausritt mit einem von einem anderen gehaltenen Pferd ähnliche Grundsätze gelten könnten. Um solche Ausgrenzungen der Halterhaftung geht es aber hier nicht. Jedenfalls beim Reitunterricht auf vom Halter für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Pferden, die dem Schüler überdies, ggf. wie hier auch gegen seinen Wunsch, vom Reitlehrer zugeteilt werden, ist die Übernahme der Beherrschung des Tiers durch den Reiter nicht so ausgeprägt, daß es unbillig erscheinen müßte, wenn sich auch der Reiter auf die (allerdings harte, weil vom Betrag her nicht eingeschränkte) Gefährdungshaftung des Halters beruft. Das wird im vorliegenden Falle dadurch verdeutlicht, daß der wenn auch fortgeschrittenen Reitschülerin eine ausgesprochen temperamentvolle erst vierjährige Stute zugeteilt worden war; das mag nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts noch zulässig gewesen sein, macht aber doch die Fortwirkung der im Ansatz dem Halter zuzurechnenden Tiergefahr besonders deutlich.
2.
Freilich bleibt es dem Tierhalter unbenommen, die Haftung durch Absprache mit dem Reiter auszuschließen. Dafür mag häufig auch die Interessenlage sprechen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall ist das aber nicht geschehen. Der Beklagte selbst behauptet nicht, auf irgend eine rechtserhebliche Weise eine Übernahme des Verletzungsrisikos durch den Reiter ausbedungen zu haben. Der Hinweis auf dem vom Beklagten an die Mitglieder des Vereins herausgegebenen Merkblatt:
"In den Reitgebühren ist für die Mitglieder Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung eingeschlossen"
befaßt sich nicht mit der Haftung des Tierhalters, läßt daher auch keine Rückschlüsse in dieser Richtung zu. Allein die Tatsache, daß der Reiter einen Unfallversicherungsschutz in recht geringer Höhe genoß, machte nicht einen Willen des Beklagten erkennbar, damit von der (weitergehenden) Haftung als Tierhalter befreit zu sein.
3.
Voraussetzung für die Anwendung des § 833 Satz 1 BGB ist allerdings, daß sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (BGHZ 67, 129, 130) äußert. Gewiß stellt nicht jeder Sturz des Reiters vom Pferd oder mit dem Pferd schon einen Vorgang dar, der auf tierisches Verhalten zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall aber unstreitig dadurch, daß das erst vierjährige Pferd "Karina" bei der zweiten Galopprunde in der Reithalle zu ungestüm in die Kurve ging, dadurch stürzte, teilweise auf die Reitrerin fiel und sie zudem mit dem Huf am Kopf traf. Das Berufungsgericht konnte darin zu Recht die Verwirklichung einer dem Wesen eines temperamentvollen und noch jungen ungestümen Pferdes entsprechenden tierischen Eigenart sehen. Entgegen der Ansicht der Revision spricht insbesondere nicht hiergegen, daß das Ausgleiten des Pferdes durch einen erfahreneren Reiter wohl zu vermeiden gewesen wäre. Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls ein Mitverschulden des Reiters begründen, nicht aber dazu führen, daß sich eine spezifische Tiergefahr nicht verwirklicht hat.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit wesentlich von dem Sachverhalt, der dem (vom Bundesgerichtshof durch Nichtannahme der Revision - s. Beschl. v. 28. Oktober 1980 - VI ZR 33/80 = VersR 1981, 82 - gebilligten) Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. Januar 1980 zugrunde lag. Dort war eine Reiterin beim Ausreiten in der Gruppe mit dem Pferd gestürzt, als sie mit diesem - entgegen der Anweisung des Hilfsreitlehrers - im Galopp in einen Asphaltweg einbog und dabei stürzte. Das Oberlandesgericht hat der verletzten Reiterin die Tierhalterhaftung versagt, weil sie nicht bewiesen hatte, daß das Ausgleiten des Pferdes auf dem Asphalt weg auf einem tierischen Eigenschaften entsprechenden Verhalten des Pferdes und nicht auf ihrer unterlassenen, durch übliche Hilfen zu gebenden Anweisung an das Pferd, vom Galopp in den Trab zu wechseln, beruhte. Nur für den Fall, daß das Pferd dem Willen der Reiterin nicht gehorcht hätte, sozusagen "durchgegangen" wäre, erschien dem Oberlandesgericht die Bejahung der Tierhalterhaftung sachgemäß. Zutreffend hat es der verletzten Reiterin die Beweislast dafür auferlegt, daß sie bei der Leitung des Pferdes die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß ein Mangel an Sorgfalt für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden ist. Hier ist indessen die Unfallursache vom Verhalten des Pferdes und nicht von einer gewollten Einwirkung der Reiterin ausgegangen.
4.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, bei dem Pferd "Karina" habe es sich nicht um ein Haustier i.S. von § 833 Satz 2 BGB gehandelt, da das Pferd dem sportlichen Freizeitvergnügen der Mitglieder des beklagten Vereins gedient habe, so daß die Möglichkeit einer Exkulpation - für die der Beklagte ohnehin nichts vorgetragen habe - nicht in Betracht komme.
Auch dies greift die Revision ohne Erfolg an.
Die vom Verein gehaltenen Pferde dienten ausschließlich den sportlichen Zwecken der Mitglieder. Daß die Haltung zu diesem Zweck auf den Verein verlagert wurde, der damit seinerseits zwar seiner satzungsgemäßen Aufgabe nachkam, aber keinen Gewinn erstrebte, ändert daran entgegen der Meinung der Revision nichts. Die Pferde werden dadurch, daß die Haltung auf den Verein verlagert ist, nicht zu Nutztieren im Sinne des § 833 S. 2 BGB. Eine solche Verlagerung kann nicht zulasten von Dritten gehen, die durch die Tiere geschädigt werden; an solche Dritte ist aber bei der Beurteilung der Frage in erster Linie zu denken, während dem Verein den Mitgliedern gegenüber die bereits erwähnte Möglichkeit des Haftungsausschlusses zur Verfügung steht. Die Ausführungen des Senats im Urteil vom 14. Juli 1977 (a.a.O. S. 866 linke Sp. unten) zu § 833 Satz 2 BGB beziehen sich lediglich auf ein gewerblich betriebenes Reitinstitut, nicht auf einen Idealverein. Pferde eines aus Liebhaberei betriebenen Rennstalls hat der Senat im Urteil vom 24. November 1954 (VI ZR 255/53 = VersR 1955, 116) nicht als Haustiere angesehen, die der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt waren.
Überdies aber sind die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 18) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte sich nicht nach § 833 Satz 2 BGB exkulpiert habe. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag, denn die Feststellung, daß das junge, temperamentvolle Pferd angeblich trotzdem als Schulpferd geeignet gewesen sei, kann insoweit allein nicht genügen.
5.
Das Berufungsgericht hält ferner nicht für erwiesen, daß T. den Reitunfall mitverschuldet hatte.
Zwar erfordert es der Umstand, daß der Reiter auch in der Reitstunde weitgehend die Herrschaft über das Pferd übernimmt, also besonders intensiv auf das tierische Verhalten einwirkt, bei der Prüfung seines Verursachungsbeitrages (§ 254 BGB) einen strengen Maßstab anzulegen. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis aber nicht verkannt. Der Beklagte hat nicht bewiesen, daß T. eine zu starke Entlastung der Hinterhand des Pferdes zum Verschulden gereicht, da ihr als Reitschülerin, die die Reitkunst gerade erst erlernen bzw. ihre reiterlichen Fähigkeiten verbessern wollte, ein reiterliches Unvermögen dieser Art nicht angelastet werden kann. Auch ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht kein Mitverschulden darin sieht, daß T. überhaupt dieses temperamentvolle, verhältnismäßig junge Pferd "Karina" ritt, denn es war ihr trotz ihrer zum Ausdruck gebrachten Bedenken vom Reitlehrer zugewiesen worden. Insoweit hat die Revision auch keine Gegenvorstellung erhoben.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt