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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.2003, Az.: BVerwG 1 WB 44.02

Prüfung von einer der Versetzung eines Soldaten entgegenstehenden Hinderungsgründen; Gewährung von vorbeugendem Rechtsschutz vor Ergehen einer truppendienstlichen Maßnahme; Erkrankung eines Sohnes als Versetzungshinderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 44.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 27140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NZWehrR 2003, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2003, 318-319 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 2003, 238

Amtlicher Leitsatz

Hinderungsgründe, die der Versetzung eines Soldaten entgegenstehen können, sind einer isolierten (gerichtlichen) Prüfung unabhängig von der Versetzungsverfügung nicht zugänglich.

Tatbestand

1

Der Antragsteller, ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberfeldwebels, beantragt die Verpflichtung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL), die Erkrankung seines Sohnes als Hinderungsgrund für eine noch nicht verfügte Versetzung an einen neuen Standort anzuerkennen.

2

Der Senat hat den Antrag als unzulässig verworfen.

Gründe

3

Der Antrag ist unzulässig.

4

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung angreift und dabei eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber geltend macht. Das setzt voraus, dass die Maßnahme oder Unterlassung unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder obwohl an andere Soldaten gerichtet in Form einer Rechtsverletzung oder eines Verstoßes gegen Vorgesetztenpflichten in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr.: Beschlüsse vom 26. Februar 1992 BVerwG 1 WB 133.90, vom 2. März 1993 BVerwG 1 WB 59.92, vom 2. März 1994 BVerwG 1 WB 63.93, vom 23. August 1994 BVerwG 1 WB 16.94, vom 13. Oktober 1998 BVerwG 1 WB 29.98 und vom 9. März 2000 BVerwG 1 WB 85.99 ).

5

Das angefochtene Schreiben der SDL vom 2. April 2002 stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers lediglich eine Stellungnahme im Rahmen der Vorbereitung einer Personalmaßnahme dar. Es dient nicht der abschließenden Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers an den Standort S., sondern lediglich der Erwiderung auf den Antrag des Antragstellers, ein Personalgespräch in der Stammdienststelle der Luftwaffe zu führen. Sein Inhalt beschränkt sich auf die schriftliche Zwischenmitteilung, dass "zum jetzigen Zeitpunkt" Anhaltspunkte für einen Versetzungshinderungsgrund mit Rücksicht auf die Erkrankung des Sohnes des Antragstellers nicht vorlägen. Diese Mitteilung ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine "Momentaufnahme"; die SDL hat sich ausdrücklich eine Neubewertung im Hinblick auf nicht vorhersehbare Ereignisse oder Veränderungen vorbehalten.

6

In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller zu berücksichtigen, dass Versetzungshindernisse nach Nrn. 6 oder 7 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl. S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl. S. 242) erst in unmittelbarer Verbindung mit der Versetzungsentscheidung endgültig zu prüfen sind. Da sich der mögliche Versetzungszeitpunkt für den Antragsteller nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung inzwischen auf den 1. Juli 2003 verschoben hat, wird die SDL bei ihrer abschließenden Entscheidung zusätzlich das ihr noch nicht vorliegende Attest des Dr. S. vom 28. Oktober 2002 in die Entscheidung einzubeziehen haben.

7

Erst diese abschließende bisher noch ausstehende Verwendungsentscheidung kann der Antragsteller zulässigerweise einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen (Beschlüsse vom 20. Mai 1999 BVerwG 1 WB 93.98 und vom 30. August 2001 BVerwG 1 WB 27.01 ).

8

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein zu erwägender Unterlassungsantrag gegen eine mögliche Versetzungsverfügung oder die vom Antragsteller befürchtete Vorauskommandierung keine Aussicht auf Erfolg hat.

9

Vor Ergehen einer truppendienstlichen Maßnahme kommt vorbeugender Rechtsschutz grundsätzlich nur in engen Grenzen in Betracht. Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsantrages gegen eine lediglich angekündigte Kommandierungs- oder Versetzungsverfügung setzt einerseits voraus, dass das künftige Handeln der Vorgesetzten des Soldaten nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen soweit spezifiziert ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Senat möglich ist. Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz nicht anerkannt werden (Beschluss vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 70.89 - ). Das für einen vorbeugenden Unterlassungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt überdies, dass dem Soldaten nicht zugemutet werden kann, die beabsichtigte truppendienstliche Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wieder gutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (stRspr.: Beschlüsse vom 26. April 1974 - BVerwG 1 WB 205.72 - , vom 28. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 58.95 - , vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 79.96 - und vom 14. November 2002 BVerwG 1 WB 46.02 ).

10

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht erfüllt. Zurzeit ist ungewiss, wann gegenüber dem Antragsteller eine Verfügung zu seiner Versetzung oder Kommandierung auf den Dienstposten im Standort S. ergeht. Außerdem ist bisher nicht mit der notwendigen Bestimmtheit abzusehen, in welchem Umfang die SDL aus dem aktuellen Attest des Dr. S. vom 28. Oktober 2002 andere Schlüsse zieht als aus dessen Attest vom 6. Dezember 2001. Schließlich hat der Antragsteller nicht dargetan, dass ihm ein besonders schwerer oder nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde, wenn er ohne vorbeugenden Rechtsschutz den Erlass der Versetzungs oder Kommandierungsverfügung abwarten müsste. Er ist deshalb darauf zu verweisen, diese truppendienstliche Maßnahme entgegenzunehmen und dann die dagegen eröffneten Rechtsbehelfe einschließlich der Möglichkeit eines Antrages auf Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 17 Abs. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 WBO zu ergreifen (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 BVerwG 1 WB 79.96 und vom 14. November 2002 BVerwG 1 WB 46.02 ).

11

Das bisherige Verhalten der SDL gegenüber dem Antragsteller dokumentiert erhebliche Rücksichtnahme auf seine familiären Belange. Denn die SDL verfolgte seit Mai 1999 insgesamt sieben verschiedene Planungen zur Versetzung des Antragstellers, die sie im Hinblick auf seine persönliche Situation nicht umgesetzt hat.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Groneschild
Guss