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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1999, Az.: BVerwG 1 WB 93.98

Feststellung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit; Vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Personalmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 93.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBerB 1999, 267-268
  • NZWehrR 1999, 165-166
  • NZWehrr 1999, 165-166

Amtlicher Leitsatz

Das Ergebnis einer truppenärztlichen Begutachtung eines Soldaten über dessen Auslandsdienstverwendungsfähigkeit stellt keine selbständig anfechtbare truppendienstliche Maßnahme dar.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Mai 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Koch,
Oberfeldarzt Dörfler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2019 endet. Zum Oberfeldarzt wurde er am 20. Januar 1993 ernannt. Seit 3. Januar 1994 ist er als Facharzt für Augenheilkunde im Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) H.... Vom 5. April bis 28. Mai 1998 war er zum Feldlazarett R... kommandiert.

2

Am 1. April 1998 eröffnete ihm der Truppenarzt des BwKrhs H... folgendes, auf dem Vordruck "Ärztliche Mitteilung für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmitteilung" vermerkte Begutachtungsergebnis:

3

"Verwendungsfähig für den Einsatz im FLAZ R... auf dem Dienstposten SanStOffz Augenarzt."

4

Gegen diese Mitteilung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 2. April 1998 beim Chefarzt des BwKrhs H... Beschwerde und forderte die Abänderung des Begutachtungsergebnisses in "nicht auslandsdienstverwendungsfähig". Mit Beschwerdebescheid vom 7. Juli 1998 wies das Sanitätsamt der Bundeswehr (SanABw) - Leitender Sanitätsoffizier der Zentralen Sanitätsdienststellen der Bundeswehr - die Beschwerde teils als unzulässig, teils als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene weitere Beschwerde wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (InspSan) mit Bescheid vom 28. September 1998 zurück. Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1998 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspSan hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 1998 dem Senat vorgelegt.

5

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:

6

Die Begutachtung durch den Truppenarzt des BwKrhs H... vom 1. April 1998 sei fehlerhaft. Nach dem Untersuchungsergebnis des BwKrhs B... ... lägen bei ihm Gesundheitsstörungen vor, die nach der ZDv 46/1 den Gradationen V und VI der Fehlerziffer 46 zuzuordnen seien. Nach Nr. 2.1 der Fachdienstlichen Anweisung (FA) InspSan D 40.01 zur Auslandsdienstverwendungsfähigkeit (Ärztliche Begutachtung von Soldaten, Beamten und Arbeitnehmern der Bundeswehr vor Verwendung im Ausland) bestünden daher Bedenken gegen seine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit. In seinem Falle lägen auch die Voraussetzungen der Nr. 1.2 der FA InspSan nicht vor, da die klimatischen, hygienischen und seuchenmedizinischen Verhältnisse am Einsatzort R... gerade nicht den in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Verhältnissen entsprächen. Vielmehr seien Soldaten in R... erheblichen gesundheitlichen Mehrbelastungen ausgesetzt als die im Inland verwendeten.

7

Der Antragsteller beantragt,

das Begutachtungsergebnis vom 1. April 1998 über seine Verwendungsfähigkeit für den Einsatz im Feldlazarett R... auf dem Dienstposten SanStOffz Augenarzt aufzuheben.

8

Der InspSan beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Der Antrag sei unzulässig, da das Begutachtungsergebnis des Truppenarztes vom 1. April 1998 keine anfechtbare Maßnahme darstelle. Dem Antragsteller stehe es frei, gegen eine auf Grund der ärztlichen Begutachtung getroffene Verwendungsentscheidung vorzugehen. Das Ergebnis der Begutachtung sei als dienstinterner Vorgang der Willensbildung zu qualifizieren, der der zuständigen personalbearbeitenden Stelle lediglich als Entscheidungshilfe diene. Der Truppenarzt habe damit zum Ausdruck gebracht, daß aus seiner Sicht gesundheitliche Gründe einer Verwendung des Antragstellers als SanStOffz Augenarzt im Feldlazarett R... nicht entgegenstünden. Die Entscheidung über das "Ob" und "Wann" einer Kommandierung obliege weiterhin dem SanABw. Der Antragsteller sei gegen mögliche Rechtsverletzungen ausreichend dadurch geschützt, daß er sich gegen eine Kommandierungsverfügung wenden könne, die auf der Grundlage des vorliegenden truppenärztlichen Untersuchungsergebnisses erlassen werde. Hieran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß ihm das Begutachtungsergebnis des Truppenarztes eröffnet worden sei, da ihm hierdurch lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme habe gegeben werden sollen.

10

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspSan - WB 17/98 - nebst Beiakten sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II.

Der Antrag,

das Begutachtungsergebnis des Truppenarztes des BwKrhs H... vom 1. April 1998 aufzuheben,

12

ist unzulässig.

13

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (vgl. § 17 Abs. 3 i.V.m. §§ 22, 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften sind dem öffentlichen Recht zurechenbare Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses ergehen (vgl. Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [f.]> und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 51.98 -).

14

Das Ergebnis der Begutachtung des Antragstellers durch den Truppenarzt des BwKrhs H... vom 1. April 1998 stellt keine solche selbständig anfechtbare Maßnahme dar.

15

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluß des Senats vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 57.74 - (BVerwGE 46, 356 [ff.]). Dort ist für die Feststellung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit ausgeführt, daß diese als verselbständigter Teil der Entscheidung des Vorgesetzten über den fliegerischen Einsatz des Soldaten eine im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses ergehende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO darstellt. Für diese Entscheidung war maßgebend, daß die körperliche Tauglichkeit nach der einschlägigen ZDv 46/6 eine zwingende Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs ist und ihr Fehlen den Einsatz als Flugzeugführer und damit die laufbahngerechte Verwendung des Soldaten ausschließt.

16

Eine solche unmittelbare Wirkung kommt dem Begutachtungsergebnis des Truppenarztes beim BwKrhs H... nicht zu. Es stellt weder die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers als Arzt noch als Soldat in Frage. Erst gegen eine auf die truppenärztliche Stellungnahme gestützte, bislang aber noch nicht ergangene erneute Verwendungsentscheidung kann der Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

17

Ein auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes, d.h. auf die bloße Möglichkeit einer künftigen Betroffenheit gestützter Antrag ist dagegen - und so auch hier - unzulässig. Das dafür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis könnte allenfalls in den Fällen bejaht werden, in denen es dem betroffenen Soldaten nicht zuzumuten ist, die von ihm befürchtete Maßnahme abzuwarten, weil schon deren kurzzeitige Hinnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, insbesondere nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu verletzen (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. April 1974 - BVerwG 1 WB 205.72 - <BVerwGE 46, 255 [ff.]>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 79.96 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 16> m.w.N und vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 67.97, 3.98 -). Hierfür hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Er muß sich deshalb darauf verweisen lassen, eine etwaige erneute Kommandierung nach R... abzuwarten und alsdann die dagegen gegebenen Rechtsbehelfe, einschließlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, zu ergreifen.

18

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Koch
Dörfler