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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1998, Az.: BVerwG 1 WB 51.98

Antrag auf Beibehaltung eines Wohnortes aus familiären Gründen; Versetzung eines Berufssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 51.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 15. Dezember 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Lutz, Oberfeldwebel Feltin als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der am 9. März 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2001 endet. Zum Stabsfeldwebel wurde er am 6. August 1991 ernannt. Nach dem Wegfall des von ihm seit 1. April 1994 bekleideten Dienstpostens "Kasernenfeldwebel U..." wurde er in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 28. Februar 1998 auf einer Planstelle zbV "U" bei der 1./Instandsetzungsbataillon ... in U... verwendet und zum 1. März 1998 als S l/S 3-Feldwebel zur 1./Nachschubbataillon ... versetzt.

2

Mit Schreiben vom 2. August 1996 teilte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) dem Antragsteller mit, daß zur Unterstützung der langfristigen individuellen Verwendungsplanung für Berufsunteroffiziere zwischen dem vollendeten 40. und vollendeten 49. Lebensjahr die potentiellen Anwärter für Verwendungen auf herausgehobenen Dienstposten ermittelt würden und er auf Grund seines bisherigen Eignungs- und Leistungsbildes der Anwärtergruppe für Oberstabsfeldwebel (OStFw)-Verwendungen zugeordnet worden sei. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Die Zuordnung erlischt mit der Versetzung auf einen OStFw-Dienstposten oder nach Überschreitung des 50. Lebensjahres." Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vorbereitung möglicher Entscheidungen von der in gesonderten Auswahlverfahren erfolgenden Besetzung von OStFw-Dienstposten Stellung zu nehmen, insbesondere eigene Vorstellungen zur Zuordnung und zum weiteren Werdegang darzulegen. In seinem Antwortschreiben vom 9. September 1996 wies er darauf hin, daß er auf Grund schwerwiegender persönlicher Gründe (dauerhafte Erkrankung seiner Ehefrau mit regional beschränkten Therapiemöglichkeiten) an den Raum U.../D... gebunden sei. Er strebe daher den OStFw-Dienstposten beim "Unterstützungspersonal Standortältester Unna/Dortmund" an. Eine Verwendung auf diesem zum 1. Januar 1999 zu besetzenden Dienstposten entspräche seinen bisher gestellten Anträgen sowie seinen Erklärungen zum weiteren Werdegang.

3

Mit Fernschreiben der SDH vom 16. Oktober 1996 wurde er über die Absicht in Kenntnis gesetzt, ihn zum 1. April 1997 auf den OStFw-Dienstposten S 1-Feldwebel bei der l./Führungsunterstützungsregiment ... in D... zu versetzen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 bat er, von der beabsichtigten Maßnahme abzusehen, weil er aus zwingenden familiären Gründen nicht nach D... umziehen könne und eine Verwendung auf dem OStFw-Dienstposten "Unterstützungspersonal Standortältester U.../D..." anstrebe.

4

Mit Schreiben vom 4. Juni 1997 teilte die SDH dem Antragsteller mit, daß er erneut der Anwärtergruppe für OStFw-Verwendungen zugeordnet worden sei. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 1997 bewarb er sich abermals um den OStFw-Dienstposten "Feldwebel Standortangelegenheiten Unterstützungspersonal Standortältester U.../D..." und wies darauf hin, daß er durch die besonderen persönlichen Verhältnisse an die Standortbereiche A.../H.../M.../U... gebunden sei.

5

Anläßlich eines am 25. November 1997 mit ihm geführten Personalgesprächs eröffnete ihm die SDH die Vororientierung für eine Verwendung auf dem OStFw-Dienstposten S 1-Feldwebel beim Heeresamt in K.... Der Antragsteller lehnte dies wiederum mit dem Hinweis ab, daß er aus familiären/persönlichen Gründen gezwungen sei, seinen derzeitigen Wohnort beizubehalten. In einem weiteren Personalgespräch am 17. Dezember 1997 wurde ihm mitgeteilt, daß nach dem Erreichen des 50. Lebensjahres eine Auswahl für einen OStFw-Dienstposten zur Förderung zum Spitzendienstgrad nicht mehr erfolge. Auf Grund seiner Bewerbung werde er aber in das Auswahlverfahren "StOFw U..." einbezogen und mitbetrachtet. Eine Entscheidung zu seinen Gunsten sei indes eher unwahrscheinlich, da in dem Auswahlverfahren mehrere OStFw mitbetrachtet würden, die ihren Dienstposten durch Strukturmaßnahmen verloren hätten und vorrangig zu etatisieren seien.

6

Mit Schreiben vom 16. Februar 1998, das dem Antragsteller am 2. März 1998 ausgehändigt wurde, hob die SDH seine Auswahl für den Dienstposten S 1-Feldwebel beim Heeresamt auf und teilte ihm mit, daß seine Zuordnung zur Anwärtergruppe für Verwendungen auf OStFw-Dienstposten nicht aufrechterhalten werde.

7

Mit Schreiben vom 10. März 1998, das am folgenden Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, beschwerte sich der Antragsteller gegen die Änderung der Mitteilung über die Zuordnung zur Anwärtergruppe für OStFw-Verwendungen. Mit Bescheid vom 7. Juli 1998, der dem Antragsteller am 9. Juli 1998 übergeben wurde, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Zuordnung zur Anwärtergruppe nur eine Prognosemitteilung enthalte, die keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Verwendung begründe und deshalb individuelle Rechtspositionen nicht berühre. Deshalb stelle auch die Aufhebung der Zuordnung keinen Eingriff in Rechte des Antragstellers dar.

8

Mit Schreiben vom 21. Juli 1998, das am folgenden Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 13. August 1998 dem Senat vorgelegt.

9

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

10

Die Zurückweisung seiner Beschwerde als unzulässig sei rechtswidrig, weil sie sein weiteres Vorbringen in dem Schreiben vom 2. Juni 1998 nicht berücksichtige. Darin habe er deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sich seine Beschwerde gegen die Handhabung seiner Personalangelegenheit insgesamt richte. Da § 17 WBO mit dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung nur für das gerichtliche Verfahren gelte, hätte der BMVg seine Beschwerde nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Durch die Bescheide vom 17. und 20. August 1998 sei ihm mitgeteilt worden, daß der von ihm angestrebte Dienstposten mit einem anderen Soldaten besetzt worden sei. Beide Bescheide seien jedoch von der SDH unter dem 2. Oktober 1998 wegen widersprüchlicher und zum Teil unzutreffender Begründung aufgehoben worden. Gleichzeitig sei sein Antrag vom 1. Juli 1997 dahingehend beschieden worden, daß er für den von ihm angestrebten Dienstposten nicht habe ausgewählt werden können, weil ein anderer geeigneter Soldat, der bereits OStFw sei und bislang auf "zbV (U)" geführt worden sei, auf diesem Dienstposten wieder etatisiert werden könne. Das sei weder verständlich noch nachvollziehbar. Die Aufhebung der Bescheide zeige im übrigen deutlich, daß die Ablehnung seiner Bewerbung willkürlich und damit rechtswidrig gewesen sei. Soweit der Leiter der SDH erkläre, daß für die Besetzung von OStFw-Dienstposten nicht nur die zur Anwärtergruppe gehörenden Soldaten, sondern darüber hinaus auch andere geeignete Soldaten mitbetrachtet würden, widerspreche das dem Grundsatzerlaß des BMVg. Darüber hinaus halte er auch die lange Verfahrensdauer für rechtswidrig.

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er sei unzulässig, weil ein auf einer rechtswidrigen Maßnahme oder Unterlassung beruhender Eingriff in die Rechte des Antragstellers nicht vorliege. Die Prognosemitteilung begründe keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Verwendung. Dementsprechend sei auch die Aufhebung der Zuordnung zur Anwärtergruppe kein Eingriff in seinen persönlichen Rechtskreis. Soweit sich der Antragsteller gegen die Personalführung insgesamt wende, verkenne er, daß auch dieses Vorbringen Gegenstand der dienstaufsichtlichen Überprüfung gewesen sei. Soweit er nunmehr beantrage, die dienstaufsichtlichen Feststellungen des BMVg einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, sei dieses Begehren unzulässig. Dienstaufsichtliche Feststellungen könnten nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer wehrdienstgerichtlichen Überprüfung gemacht werden. Soweit er im Zusammenhang mit der Nachbesetzung des OStFw-Dienstpostens "Feldwebel Standortangelegenheiten Unterstützungspersonal Standortältester U..." eine Verletzung seiner Rechte geltend mache, sei dieses Vorbringen nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen und stelle daher eine unzulässige Antragserweiterung dar.

13

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 859/98 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

14

II.

Der Antrag ist unzulässig.

15

Nach § 17 i.V.m. § 21 WBO kann der Soldat das Bundesverwaltungsgericht anrufen, wenn seine Beschwerde die Verletzung seiner Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (vgl. § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften sind dem öffentlichen Recht zurechenbare Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses ergehen (vgl. Beschluß vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - <BVerwGE 83, 336 [f.]>).

16

Soweit sich der Antragsteller gegen die Mitteilung der SDH vom 16. Februar 1998 wendet, wonach seine Zuordnung zur Anwärtergruppe für Verwendungen auf OStFw-Dienstposten nicht aufrechterhalten werde, fehlt dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach Nr. II 1. der Durchführungsbestimmungen für das Verwendungsplanungsverfahren für Berufsunteroffiziere vom 2. November 1994 werden in das Verfahren alle Hauptfeldwebel/Hauptbootsmänner/Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner ab erster planmäßiger Beurteilung nach Vollendung des 40. bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres einbezogen. Nach Nr. II 4. dieser Bestimmungen erhalten die von der Zuordnungskommission ausgewählten Anwärter für OStFw/OStBtm-Verwendungen eine Prognosemitteilung, die ihre Gültigkeit u.a. nach Überschreiten des 50. Lebensjahres verliert.

17

Das Erlöschen der Zuordnung zur Anwärtergruppe mit Versetzung auf einen OStFw-Dienstposten oder nach Überschreitung des 50. Lebensjahres ist dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 2. August 1996 und 4. Juni 1997 mitgeteilt worden. Die Zuordnung des Antragstellers zur Anwärtergruppe für OStFw-Verwendungen war daher von Anfang an befristet. Ihrer Aufhebung nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes bedurfte es deshalb nicht. Da der Antragsteller am 8. März 1997 das 49. Lebensjahr vollendet und am 9. März 1997 die Grenze zum 50. Lebensjahr überschritten hatte, schied er zu diesem Zeitpunkt automatisch aus der Anwärtergruppe aus, so daß dem Schreiben der SDH vom 16. Februar 1998 keine konstitutive Wirkung zukommt. Der BMVg hat deshalb die Beschwerde des Antragstellers zu Recht als unzulässig angesehen.

18

Selbst wenn man davon ausgeht, daß mit der Formulierung "nach Überschreitung des 50. Lebensjahres" nicht der Beginn des 50. Lebensjahres, sondern dessen Vollendung gemeint sein soll, fehlt dem Antragsteller das für sein Begehren notwendige Rechtsschutzbedürfnis, denn seine Beschwerde ist erst am 11. März 1998 und damit nach Vollendung seines 50. Lebensjahres am 8. März 1998 eingegangen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war aber seine Zuordnung zur Anwärtergruppe erloschen, so daß das angefochtene Schreiben keine rechtliche Wirkung mehr entfalten konnte. Eine Umdeutung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog scheidet mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses aus.

19

Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller "gegen die Handhabung seiner Personalangelegenheit insgesamt" wendet, ist ebenfalls unzulässig. Weder kann die Personalführung der SDH im allgemeinen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - m.w.N.), noch hat der Antragsteller einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten (Besehluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]>). In bezug auf die Klärung allgemeiner Fragen der Personalführung steht ihm ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis zu (stRspr.: vgl. zuletzt Beschluß vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - m.w.N.).

20

Eine Konkretisierung des Antrags kann auch nicht in der Begründung der Beschwerde vom 10. März 1998 gesehen werden, in der der Antragsteller in 15 Gliederungspunkten den Verfahrensablauf im einzelnen darlegt. Unabhängig davon, inwieweit es sich insoweit überhaupt um ihn belastende truppendienstliche Maßnahmen handelt, könnten etwaige Rechtsverletzungen wegen Ablaufs der Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) nicht mehr gerügt werden.

21

Auch soweit sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 5. September 1998 gegen die Besetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens mit einem anderen Soldaten wendet, ist der Antrag unzulässig. Die Besetzung dieses Dienstpostens war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit ersichtlich hat er gegen die ihm mit Bescheid vom 2. Oktober 1998 mitgeteilte anderweitige Besetzung des Dienstpostens keinen Rechtsbehelf eingelegt.

22

Eine Einbeziehung seines diesbezüglichen Vorbringens in das anhängige gerichtliche Verfahren scheidet damit aus. Der Senat hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 1998 mitgeteilt, daß der Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das vorangegangene Beschwerdeverfahren bestimmt wird. Eine Erweiterung oder Änderung des Antrags ist danach rechtlich nicht mehr möglich.

23

Aus diesem Grund ist auch der im Schriftsatz vom 17. November 1998 gestellte Antrag festzustellen, wie das Stellenbesetzungsverfahren für den von ihm angestrebten Dienstposten verlaufen und ob er ordnungsgemäß in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden ist, unzulässig.

24

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Lutz
Feltin