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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1971, Az.: BVerwG II C 25.70

Rückzahlung gewährter Studienförderungsmittel; Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG II C 25.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 12.03.1970 - AZ: VG III 320/69

Fundstelle

  • DokBerA 1972, 8503

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 1970 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Am 5. November 1956 schlossen die Klägerin und der am 5. April 1935 geborene Beklagte einen Vertrag für Fernmeldeaspiranten, in welchem es heißt:

§ 1

(a)
Die DBP übernimmt den Ingenieurschulstudierenden E. S. für die Dauer des Besuchs der Ingenieurschule als Fernmeldeaspirant (FAsp.). Nach Bestehen der Abschlußprüfung an der Ingenieurschule soll er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes übernommen werden.

(b)
Die DBP gewährte dem FAsp. Vergütungen und trägt die vom Zeitpunkt der Annahme anfallenden Studienkosten in der in § 2 angegebenen Höhe.

(c)
Die DBP kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der FAsp. ein Semester zweimal ohne Erfolg besucht oder er sich sonst als unwürdig oder ungeeignet für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis erweist.

§ 2

(a)
Die Vergütung beträgt monatlich 189,- DM für Ledige und 267,- DM für Verheiratete ...

(b)
Die Studienkosten ... werden für den FAsp. von der DBP übernommen ...

(c)
Die DBP gewährt dem FAsp. ferner bei lehrplanmäßigen Exkursionen (Lernfachausflügen, Lehrfahrten) eine Beihilfe, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 150,- DM in einem Jahre.

§ 3

Der in § 1 genannte Ingenieurschulstudierende verpflichtet sich:

(a) ...

(b) ...

(c)
die ihm - gemäß § 2 - von der DBP während des Besuchs der Ingenieurschule gewährten Vergütungen und die anderen, in dieser Zeit der DBP entstandenen besonderen Unkosten zurückzuzahlen, wenn er vorzeitig freiwillig oder aus einem Anlaß ausscheidet, den er vorsätzlich herbeigeführt hat (willentlich schlechte Leistungen, grobe Pflichtverletzung, ungebührliches Benehmen oder dgl.).

§ 4

Die Rückzahlungsverpflichtung erlischt 5 Jahre nach der Anstellung als planmäßiger Beamter des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes bei der DBP.

2

Der Beklagte studierte vom 15. März 1955 bis zum 29. Juli 1958 an der Städtischen Ingenieurschule M. Elektrotechnik. Die Klägerin zahlte an ihn vom 1. November 1956 bis zum 31. Juli 1958 insgesamt 6.008,62 DM Studienförderungsmittel.

3

Am 29. Juli 1958 legte der Beklagte die Ingenieurprüfung ab. Er nahm am 1. August 1958 seinen Dienst bei der Klägerin auf und wurde an diesem Tage unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Fernmeldeinspektoranwärter ernannt. Nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes von zwei Jahren legte er am 23. August 1960 die Prüfung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst ab. Am 26. August 1960 wurde er zum Technischen Fernmeldeinspektor zur Anstellung (Beamter auf Probe) und am 1. März 1963 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Technischen Fernmeldeinspektor ernannt.

4

Auf seinen Antrag wurde der Beklagte zum 31. August 1964 aus dem Dienst entlassen. Seit dem 1. September 1964 steht er im Dienst des Landes Baden-Württemberg und ist nunmehr Gewerbeoberlehrer.

5

Die Klägerin forderte vom Beklagten mittels Schreibens vom 12. August 1964 die Rückzahlung der ihm gewährten Studienförderungsmittel. Der Beklagte weigerte sich. Daraufhin stellte die Klägerin die gerichtliche Geltendmachung ihres Anspruches bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG II C 70.67 zwischen der Deutschen Bundespost und einem anderen Beklagten wegen Rückzahlung von Studienförderungsmitteln anhängigen Verwaltungsrechtsstreits zurück.

6

Mittels der am 7. November 1969 erhobenen Klage beantragte die Klägerin,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.008,62 DM nebst 6 % Zinsen vom 1. September 1964 bis 31. Mai 1966 und 7 % seit 1. Juni 1966 zu zahlen.

7

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Klage durch Urteil vom 12. März 1970 im wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben:

8

Es könne dahinstehen, ob die in den §§ 3 und 4 des Vertrages vom 5. November 1956 vereinbarte Dauer der Bindung des Beklagten an die Klägerin ("Betriebstreue") mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei. Denn die dem Beklagten im vorliegenden Falle tatsächlich abverlangte Betriebstreue verletze diese Grundrechtsnorm jedenfalls nicht.

9

Aus den Darlegungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]), nach denen die Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen dürfe, gehe nicht eindeutig hervor, ob in die Studien- und Ausbildungszeit auch Zeiträume einzurechnen seien, in denen der Studierende keine Studienförderungsmittel der Bundespost in Anspruch genommen hat. Bei Bejahung dieser Frage wäre die zulässige Mindestdauer der "Betriebstreue" nicht erreicht, der Klage also ohne weiteres stattzugeben. Diese Frage sei jedoch zu verneinen, so daß nur die Studien- und Vorbereitungszeit vom 1. November 1956 bis zum 26. August 1960 (annähernd drei Jahre zehn Monate) der anschließenden Zeit im Probe- und Lebenszeitbeamtenverhältnis vom 28. August 1960 bis zum 31. August 1964 (rund vier Jahre) gegenüberstehe. Da die Bindungsdauer "mindestens" die Dauer der Studien- und Ausbildungszeit erreichen dürfe, erscheine eine längere Bindungsdauer nicht ohne weiteres unzulässig. Eine die Studien- und Ausbildungszeit nur geringfügig, nämlich um zwei Monate übersteigende Bindungsdauer könne bei der Höhe der dem Beklagten gewährten Studienförderungsmittel - ungefähr 6.000 DM - nicht als unangemessen angesehen werden.

10

Nicht unbedenklich sei allerdings der Hinweis der Klägerin auf § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 314). Nach dieser Vorschrift habe ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie der des Studiums oder der Ausbildung entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten. Es erscheine fraglich, ob diese Vorschrift einer Einzelanalogie oder einer Erweiterung ihres Sinngehalts zugänglich sei. Denn sie sei auf die besonders kostspielige Fachausbildung gewisser Berufssoldaten, etwa Strahlflugzeugführer oder Raketenspezialisten, zugeschnitten. Überdies habe das Soldatengesetz in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte aus dem Dienst der Klägerin ausschied, nur auf eine Dienstzeit von gleicher, nicht von dreifacher Dauer abgestellt.

11

Dem vom Beklagten hervorgehobenen Umstand, daß er sich als Gewerbeoberlehrer weiterhin im Staatsdienst als Beamter auf Lebenszeit befinde und seine Kenntnisse der Ausbildung von Lehrlingen der Deutschen Bundespost widme, komme keinerlei Bedeutung zu. Denn der Klägerin komme es allein darauf an, eigenen Nachwuchs zu gewinnen.

12

Auch auf Verwirkung berufe sich der Beklagte zu Unrecht. Die Klägerin habe im Einvernehmen mit dem Beklagten bis zum Erlaß des am 27. Juni 1968 ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der Verwaltungsstreitsache BVerwG II C 70.67 von einer gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs abgesehen. Nach Bekanntwerden dieses Urteils habe die Klägerin dem Beklagten am 7. November 1968 mitgeteilt, daß sie auf ihrer Rückforderung beharre und die Oberpostdirektion K. angewiesen habe, umgehend Klage für den Fall zu erheben, daß der Beklagte die Zahlung weiterhin ablehne. Die Klage sei zwar erst ein Jahr später erhoben worden. Ein Jahr könne aber nicht als "längere" Zeit der Untätigkeit des Gläubigers angesehen werden. Überdies seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die den Schluß rechtfertigen könnten, daß die Geltendmachung der Forderung "verspätet" sei. Zudem verstoße die Geltendmachung nach den Umständen des Falles auch nicht gegen Treu und Glauben.

13

Der Zinsanspruch sei gemäß §§ 284, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB begründet. Der Beklagte sei seit seinem Ausscheiden am 1. September 1964 in Verzug. Einer Mahnung (nach Eintritt der Fälligkeit: § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB) habe es nicht bedurft, weil der Beklagte schon vorher, nämlich auf das Schreiben vom 12. August 1964, die Zahlung ernsthaft verweigert habe. Dafür, daß der Beklagte die Nichtzahlung nicht zu vertreten habe (§ 285 BGB), sei nichts ersichtlich. Eine - den Verzug beendende - Stundung sei nicht erfolgt; sie liege insbesondere nicht in der Hinausschiebung der gerichtlichen Geltendmachung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache BVerwG II C 70.67. Die Höhe des Zinssatzes habe die Klägerin überzeugend und unwidersprochen damit begründet, daß sie zur Aufnahme von Bankkrediten in entsprechender Höhe und gegen entsprechende Verzinsung genötigt gewesen sei. -

14

Das Verwaltungsgericht hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) mit der Begründung zugelassen, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob bei der Berechnung der zulässigen Bindungsdauer auch von der Klägerin nicht geförderte Studienzeiten zu berücksichtigen sind. -

15

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Urteil hat der Beklagte unter Vorlage der Zustimmungserklärung der Klägerin Sprungrevision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

16

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

17

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

18

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

19

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

20

Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision in der Erwägung zugelassen, die Frage, "ob im Rahmen der Prüfung der zulässigen Bindungsdauer bei der Berechnung der Studienzeit auch der Zeitraum zu berücksichtigen ist, für den der Studierende keine Studienförderungsmittel der Deutschen Bundespost in Anspruch genommen hat", bedürfe höchstrichterlicher Klärung. Die Zulassung der Revision mit dieser Begründung begegnet Bedenken; denn das Bundesverwaltungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß bei der Feststellung der "zulässigen" Bindungsdauer der Zeitspanne, in der der Bedienstete der Bundespost verwertbare Gegenleistungen für die Studienförderung erbracht hat, (nur) diejenige Zeitspanne gegenüberzustellen ist, in der er durch Gewährung von Studienbeihilfen tatsächlich gefördert wurde. Das ist nach dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe schon dem Urteil vom 27. Juni 1968 (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) zu entnehmen.

21

Überdies hat der Senat in dem ebenfalls schon vor Revisionszulassung in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - (DöD 1969, 235 [237]) dargelegt, daß nur die seit der Abgabe der Verpflichtungserklärung verflossene Vor- und Ausbildungszeit rechtserheblich sein kann. Da in der vorliegenden Sache nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Verpflichtungserklärung am 5. November 1956 abgegeben wurde und die Klägerin für die Zeit vor November 1956 Studienförderungsmittel nicht geleistet hat, hätte dem Verwaltungsgericht schon auf Grund der bis zur Revisionszulassung ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob auch die vorangegangene Studienzeit des Beklagten (vom 15. März 1955 bis einschließlich Oktober 1956) in die Berechnung einzubeziehen ist, nicht klärungsbedürftig zu erscheinen brauchen.

22

Da die Revision aber nicht offensichtlich zu Unrecht zugelassen ist, hat der Senat sich an die Zulassung der Revision für gebunden erachtet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. November 1961 - BVerwG II C 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 20]).

23

Die Revision ist aber unbegründet:

24

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß der zwischen den Parteien am 5. November 1956 geschlossene Vertrag mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang steht.

25

Zu Art. 12 Abs. 1 GG hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69]) folgendes ausgeführt:

"Als Hauptargument für die Nichtigkeit des Vertrages beruft sich der Beklagte auf die - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 GG mit der Begründung, der Vertrag hindere ihn in grundgesetzwidriger Weise an einem Wechsel des Arbeitsplatzes. Der Beklagte macht sich dabei die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertretene Auffassung zu eigen, daß dem durch Art. 12 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 - GG - als Ausfluß des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung - gesicherten Recht: auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. BAGE 13, 168 [174] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964, 183]). Ob dieser Rechtsprechung auch für Fälle der vorliegenden Art zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser dem Beklagten günstigen Auffassung und der weiteren Auffassung, daß die Anwendung des Art. 12 GG hier auch durch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG nicht verdrängt werde, ist ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu verneinen.

Das Bundesarbeitsgericht hält nämlich eine Rückzahlungsklausel, die die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten betrifft, trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des Arbeitnehmers in der freien Wahl des Arbeitsplatzes nur dann für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht. Diese Voraussetzungen fehlen hier.

Daß auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ein Bedürfnis besteht, dem Dienstherrn die Rückforderung von gewährten Studienförderungsmitteln unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (ZBR 1964, 339; Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1) anerkannt. Die vom VI. Senat vertretene Auffassung, daß ein Bedürfnis des Dienstherrn nach einer Vereinbarung anzuerkennen sei, kraft derer einem vorzeitig ausscheidenden Bediensteten die Rückerstattung ihm gewährter Ausbildungskosten zugemutet wird, muß erst recht für Kosten einer der Ausbildung vorangehenden Vorbildung gelten.

Bei der Beantwortung der weiteren Frage, ob der Beklagte in unzumutbarer Weise an einem Wechsel seines Arbeitsplatzes gehindert wurde, ist vorab zu bedenken, daß die im Vertrag vorgesehene 'Betriebstreue' - wie bereits dargelegt - nur eine von zwei rechtlichen Möglichkeiten ist, die gegenüber der Klägerin bestehende Schuld zu tilgen. Eine (tatsächliche) Behinderung in der freien Wahl des Arbeitsplatzes kann deshalb nur dann eintraten und bedarf nur dann einer Prüfung auf ihre Zumutbarkeit, wenn die zurückzuerstattenden Zuwendungen eine solche Höhe erreicht haben, daß der Betroffene hierdurch von der Möglichkeit der Rückerstattung aus faktischen Gründen auf die Alternativleistung der 'Betriebstreue' abgedrängt wurde. Daß diese Voraussetzung vorliegt, hat der Senat angesichts der Höhe der Zuwendungen - fast 8.000 DM - zugunsten des Beklagten unterstellt. Bei der Beantwortung der Frage, ob die dem Beklagten angesonnene 'Betriebstreue' im Verhältnis zu den ihm gemachten Zuwendungen unzumutbar lang war, kann offenbleiben, ob die vertraglich vorgesehene Gesamt zeit der 'Betriebstreue', d.h. die Zeit bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der planmäßigen Anstellung des Beklagten im gehobenen technischen Beamtendienst, den durch Art. 12 Abs. 1 GG gestellten Anforderungen noch entsprechen würde. Diese Frage konnte in Übereinstimmung mit den Darlegungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - mit Rücksicht auf den früheren Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Beklagten unbeantwortet bleiben, weil bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamtzeitraum der Bindung in Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende 'zulässige' und eine nachfolgende 'unzulässige' Zeitspanne aufzuteilen wäre und weil der Beklagte seine Entlassung bereits innerhalb einer jedenfalls 'zulässigen' Zeitspanne der Bindung betrieben hat. Gegenüber etwaigen Bedenken gegen eine solche Zurückführung der vereinbarten auf eine kürzere 'zulässige' Bindungsdauer kann auf die Vorschrift des § 624 BGB hingewiesen werden; danach kann ein Dienstverhältnis, das für die Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre eingegangen wurde, vom Verpflichteten mit Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Ob in diesem Zusammenhang auch das am Recht der Eingriffsverwaltung entwickelte Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten wäre, wie der Oberbundesanwalt annimmt, bedarf hier nicht der Entscheidung.

Daß der Beklagte sich ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls für den Zeitraum binden konnte, nach dessen Ablauf er sich von der Klägerin gelöst hat, und daß insoweit auch die Verhältnismäßigkeit noch gewahrt ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die 'Betriebstreue' des Beklagten stellte für die Klägerin einen Gegenwert erst nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes dar. Die vorher seit Abschluß des Fernmeldeaspirantenvertrages verflossene Zeit diente allein der Vorbildung und der Ausbildung des Beklagten; während ihrer Dauer erlangte nur der Beklagte Vorteile - nämlich eine allgemein, auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Vorbildung und Ausbildung -, ohne seinerseits der Klägerin für sie verwertbare Leistungen zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte (erst) seit dem Zeitpunkt der Überführung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Klägerin als eine 'mindestens zum Teil' einsatzfähige Arbeitskraft 'verwertbar' gewesen sei. Löst sich ein Fernmeldeaspirant vom Vertrage schon innerhalb der Zeitspanne, die allein dem Erwerb und der Mehrung seiner Kenntnisse gewidmet ist und demgemäß für die Klägerin nur in Erwartung seiner künftigen Verwertbarkeit im gehobenen technischer. Dienst von Wert ist, so hat er in aller Regel - d.h. soweit nicht aus ganz besonderen Gründen der Gesichtspunkt von Treu und Glauben dem Rückerstattungsanspruch ganz oder zum Teil entgegenstehen sollte - die aufgewendeten Studienförderungsmittel zurückzuerstatten, weil er der Bundespost noch keine verwertbaren Gegenleistungen erbracht hat; löst er sich schon verhältnismäßig kurze Zeit nach Abschluß der Vor- und Ausbildung, bevor er der Klägerin verwertbare Dienstleistungen von angemessener Dauer erbracht hat, gilt Entsprechendes.

Durch den Vertrag vom 15. September 1956 ist dem Beklagten eine 'Betriebstreue', die im Rahmen des Art. 12 GG von Bedeutung sein könnte, allenfalls für die Dauer von 71/2 Jahren angesonnen worden, nämlich für (höchstens) 2 1/2 Jahre Probedienst und für fünf Jahre der - anschließenden - planmäßigen Beschäftigung. Der Senat neigt zu der Annahme, daß die Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen darf. Das würde unter Zugrundelegung einer Studien- und Vorbereitungszeit von insgesamt fünf Jahren bedeuten, daß gegen eine mit Beginn des Probebeamtenverhältnisses beginnende Bindung in Höhe von insgesamt fünf Jahren jedenfalls in der Regel nichts einzuwenden wäre. Der Beklagte blieb nach dem Abschluß seiner Ausbildung weniger als zwei Jahre im Dienst der Klägerin. Diesem verhältnismäßig kurzen Zeitraum für die Klägerin verwertbarer Dienstleistungen steht gegenüber, daß der Beklagte durch die Klägerin eine berufliche Förderung ganz besonderen Umfangs erfahren hat. Er ist nicht wie in den Fällen, die der angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lagen, innerhalb eines bereits begründeten Dienstverhältnisses und innerhalb eines bereits gewählten Berufs lediglich mit zusätzlichen Fertigkeiten ausgestattet worden, die ihm einen gewissen weiteren Aufstieg vermitteln konnten, sondern er ist vom Fernmeldebauhandwerker im Arbeiterverhältnis zum Beamten des gehobenen Dienstes aufgestiegen; seine berufliche und soziale Stellung hat durch die Klägerin eine entscheidende Wandlung zu seinen Gunsten erfahren Nicht außer acht zu lassen ist ferner, daß der Beklagte eine auch privatwirtschaftlich verwertbare Vor- und Ausbildung erfahren hat, bei Abschluß des Vertrages erst 20 Jahre alt war und ihm daher auch dann, wenn er nicht bereits zum 31. Mai 1963 (mit 28 Jahren), sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden wäre, ein Arbeitsplatzwechsel noch möglich gewesen wäre. Endlich kann bei der Frage nach der Zumutbarkeit der Bindungsdauer nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte den Vertrag vom 15. September 1956 im Hinblick auf die Begründung eines künftigen Beamten Verhältnisses geschlossen hat, ein Beamtenverhältnis aber - anders als ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis - seinem Wesen nach grundsätzlich auf Lebensdauer angelegt ist. Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt muß es regelmäßig zumutbar erscheinen, von einem Laufbahnbewerber, der finanzielle Zuwendungen in beträchtlicher Höhe erhielt, um sich vereinbarungsgemäß für einen Beamtenberuf vor- oder ausbilden zu lassen, eine einen angemessenen Gegenwert für diese Aufwendungen darstellende Dauer der 'Betriebstreue' zu erwarten, wenn er die Rückzahlung dieser Zuwendungen vermeiden will."

26

Unter Zugrundelegung des rechtlichen Inhalts dieser Darlegungen, vom dem abzuweichen kein Anlaß besteht, ist im vorliegenden Fall ebenso wie in den durch die Urteile des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - (auszugsweise veröffentlicht in BVerwGE 30, 77), vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - und vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - entschiedenen Fällen, die von der Revision für geboten gehaltene Annahme einer Art. 12 Abs. 1 GG zuwiderlaufenden Bindung des Beklagten an die Klägerin ungerechtfertigt, und zwar bereits deshalb, weil der Beklagte nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" faktisch abgedrängt wurde. Der Betrag von 6.008,62 DM, den die Klägerin zugunsten des Beklagten für Zwecke der Studienförderung aufwendete, ist nicht so hoch, daß der Beklagte keine andere Wahl hatte, als bis zum Erlöschen der Verpflichtung zur Rückzahlung im Dienst der Klägerin zu bleiben.

27

Nach den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Personalakten hatte der Beklagte als Technischer Fernmeldeinspektor in der Besoldungsgruppe A 9 des Bundes ein Besoldungsdienstalter vom 1. April 1956. Er befand sich mithin im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst der Klägerin am 31. August 1964 in der fünften Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe mit einem Grundgehaltssatz von 724 DM (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1963 [BGBl. I S. 917] in Verbindung mit der Anlage 1 zum Vierten Besoldungserhöhungsgesetz vom 13. August 1964 [BGBl. I S. 617]). Auch unter Vernachlässigung des Umstandes, daß der Beklagte spätestens im Oktober 1965 im Dienst des Landes Baden-Württemberg durch die Ernennung zum Gewerbeoberlehrer in den Genuß erhöhter Dienstbezüge, nämlich aus der Besoldungsgruppe A 11 a des Landesbesoldungsgesetzes mit Grundgehaltssätzen von 887 bis 1.379 DM, gelangt ist (vgl. das Sechste Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 [Ges. Bl. Bad.-Wtt. S. 105]), war der Beklagte durchaus in der Lage, die Schuldsumme in angemessenen Raten, mit deren Bewilligung er rechnen konnte, abzutragen. Davon, daß ihm faktisch nichts anderes übrig geblieben wäre, als bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Anstellung als planmäßiger Beamter im Dienst der Klägerin zu bleiben, kann um so weniger die Rede sein, als dem Beklagten auch die Möglichkeit offenstand, die Summe mittels eines in Raten abzutragenden Entschuldungsdarlehens zu tilgen. Die Revision hat nicht Umstände vorgetragen, die diese Folgerung in Frage stellen könnte.

28

War der Beklagte mithin nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" abgedrängt, so bedarf, ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67-, vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67-, vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 8.69 - keiner Erörterung die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob der "Gegenwert", den er der Klägerin durch seine Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit erbrachte, in einem mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, insbesondere, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil die vom Beklagten abgeleistete Beamten dienstzeit die von der Klägerin geförderte Studien- und Ausbildungszeit des Beklagten geringfügig übersteigt.

29

Die Revision hat sich ferner auf die Revisionsbegründung in der bereits erwähnten Parallelsache mit dem Aktenzeichen BVerwG II C 8.69 berufen. In dem in jener Sache ergangenen Urteil des Senats vom 2. Juli 1970 ist zu diesem Vorbringen im einzelnen Stellung genommen und - teils unter Bezugnahme auf BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] - dargelegt worden, daß der - mit dem vorliegenden Vertrag vom 5. November 1956 in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen des - Vertrag vom 11. November 1956 weder gegen sonstiges Verfassungsrecht noch gegen einfaches Bundesrecht verstößt. Das Urteil des Senats vom 2. Juli 1970 ist den Beteiligten bekannt. Es ist daher nicht geboten, die in jenem Urteil enthaltenen Darlegungen im einzelnen zu wiederholen, zumal die gegen jenes Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde des dortigen Beklagten durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1970 - 2 BvR 569/70 - als "offensichtlich unbegründet" nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

30

Einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bedarf es entgegen der Meinung der Revision nicht. Der Senat ist nämlich im Urteil vom 27. Juli 1968 (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) und der hierauf gegründeten weiteren Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Studienförderungsverträge rat Art. 12 Abs. 1 GG von der dem Beklagten günstigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, so wie sie in den von der Revision angeführten Urteilen dieses Gerichts dargelegt ist, ausgegangen (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.]).

31

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.008,62 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel