Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1970, Az.: BVerwG II C 15.68
Zulässigkeit einer Koppelung der Beendigung eines Beamtenverhältnisses mit wirtschaftlichen Belastungen; Verfassungsmäßigkeit einer Rückzahlungsklausel bezüglich der vom Dienstherrn verauslagten Ausbildungskosten; Unzumutbarkeit der Dauer einer "Betriebstreue" im Verhältnis zu den gewährten Zuwendungen; Zulässiges Höchstmaß der Bindungsdauer im Verhältnis zur vorangegangenen Studienzeit und Ausbildungszeit; Vereinbarkeit der Gewährung von Studienbeihilfen gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung oder gegen "Betriebstreue" von angemessener Dauer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 15.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.01.1968 - AZ: I A 1646/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 3. Juli 1933 geborene Beklagte besuchte seit dem Sommersemester 1956 die Ingenieurschule Hannover. Auf seine Bewerbung teilte ihm die Klägerin durch Schreiben vom 6. März 1957 seine "Ernennung zum Maschinenaspiranten" und "Beamtenanwärter ohne Beamteneigenschaften" mit. Am 15. März 1957 schloß der Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag unter anderem folgenden Inhalts:
§ 1
a)
Die Deutsche Bundespost (DBP) übernimmt den Ingenieurschulstudierenden J. H. für die Dauer des Besuchs der Ingenieurschule als Maschinenaspirant. Nach Bestehen der Abschlußprüfung der Ingenieurschule soll er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen maschinentechnischen Dienstes übernommen werden.b)
Die DBP gewährt dem Maschinenaspiranten Vergütungen und trägt die vom Zeitpunkt der Annahme anfallenden Studienkosten in der in § 2 angegebenen. Höhe. ...§ 3
Der in § 1 genannte Ingenieurschulstudierende verpflichtet sich ...
c)
Die ihm gemäß § 2 von der DBP während des Besuchs der Ingenieurschule gewährten Vergütungen und die anderen in dieser Zeit der DBP entstandenen Unkosten zurückzuzahlen, wenn er vorzeitig freiwillig oder aus einem Anlaß ausscheidet, den er vorsätzlich, herbeigeführt hat (willentlich schlechte Leistungen, grobe Pflichtverletzung, ungebührliches Benehmen oder dergleichen) ....§ 4
Die Rückzahlungsverpflichtung erlischt fünf Jahre nach der Anstellung als planmäßiger Beamter des gehobenen maschinentechnischen Dienstes bei der DBB ...
Nach Bestehen der Ingenieurschulprüfung ernannte die Klägerin den Beklagten mit Wirkung zum 1. August 1958 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Postinspektoranwärter. Am 9. August 1960 wurde der Beklagte zum Technischen Postinspektor zur Anstellung ernannt und mit Wirkung vom 1. März 1963 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Technischen Postinspektor.
Mit Wirkung vom 1. März 1966 ernannte die Stadt Rheydt, den Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtbauoberinspektor. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen stellte darauf durch Bescheid vom 25. März 1966 gegenüber dem Beklagten fest, daß dieser zum selben Zeitpunkt aus dem Dienst der Klägerin entlassen sei. Durch Schreiben vom 17. März 1966 forderte die Klägerin den Beklagten auf, gemäß § 3 c des Vertrages vom 15. März 1957 insgesamt 4.050,95 DM empfangener "Vergütungen" und Nebenkosten des Studiums an sie zurückzuzahlen.
Den Antrag des Beklagten vom 28. März 1966, von der Rückforderung ganz oder teilweise mit Rücksicht auf die Besonderheit seines Falles abzusehen, wies sie durch Bescheid vom 11. Mai 1966 mit der Aufforderung zurück, bis zum 31. Mai 1966 den Betrag zu erstatten. Der Zahlungsaufforderung kam der Beklagte nicht nach.
Die Klägerin hat deswegen im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.050,95 DM nebst 7 % Zinsen vom 18. März 1966 an zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 8. November 1966 der Klage im wesentlichen stattgegeben; abgewiesen hat es die Klage lediglich insoweit, als die Zahlung von Zinsen für die Zeit bis einschließlich 31. Mai 1966 gefordert wird.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 30. Januar 1968 die Berufung des Beklagten gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die im Verwaltungsrechtswege zulässige Klage sei in dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Umfang begründet, weil der Beklagte vor Ablauf der in § 4 des Vertrages vom 15. März 1957 vereinbarten Frist aus eigenem Entschluß in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn getreten sei und dadurch seine Entlassung aus dem Dienst der Klägerin herbeigeführt habe.
Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 16. Dezember 1964 - III/1 408/64 -. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 15. März 1957 sei rechtsgültig; er verstoße weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen beamtenrechtliche Vorschriften.
Selbst wenn der Vertrag an Art. 12 GG zu messen sein sollte, so sei diese Grundrechtsnorm - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen - jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil die in diesem Vertrag vereinbarte zeitweilige Beschränkung der freien Wahl des Arbeitsplatzes dem Beklagten nach Treu und Glauben zumutbar gewesen sei und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters einem begründeten und zu billigenden Interesse der Klägerin entspreche.
Die Klägerin sei vor Abschluß des Vertrages vom 15. März 1957 zur Förderung des Beklagten nicht verpflichtet gewesen. Der Beklagte habe sich aus freien Stücken an sie gewandt und ihr durch den Vertrag vom 15. März 1957 versprochen, er werde ihr wenigstens fünf Jahre als voll verwendungsfähiger Ingenieur Dienste leisten, wenn sie ihm finanziell und durch die bei ihr mögliche praktische Ausbildung helfe. Hätte die Klägerin damals gewußt, daß der Beklagte die ihm vertraglich zugesicherten Vorteile in vollem Umfang wahrnehmen, daß er aber seinen - erst nach der Ausbildung zu erfüllenden - Verpflichtungen nicht nachkommen werde, so hätte sie den Vertrag nicht mit dem Beklagten, sondern mit einem erfüllungswilligen Bewerber geschlossen. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen ein zu billigendes und begründetes Interesse daran, daß der Beklagte seine Verpflichtungen ebenfalls einhalte.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten organisierte Betriebsverwaltung sei. Demgemäß sei die in Rede stehende betriebsbezogene Studienförderung nämlich nicht mit der allgemeinen Studienförderung (z.B. dem "Honnefer Modell" oder den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz) vergleichbar; sie würde ihren betriebsbezogenen Sinn verlieren, wenn die Klägerin nicht berechtigt wäre, die geförderten Studenten nach Abschluß der Ausbildung, wie geschehen, zeitlich an sich zu binden. Überdies sei der Beklagte bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise durch die Rückzahlungsverpflichtung nicht schlechter gestellt, als er stehen würde, wenn er nachträglich das Geld für sein Studium verdienen oder ein entsprechendes Darlehen zurückzahlen müßte. Er habe zudem erst durch die Förderung seitens der Klägerin eine qualifizierte Ausbildung erhalten, welche die Grundlage für seine gehobene Berufstätigkeit bilde und ihn überhaupt erst in die Lage versetzt habe, die Klägerin zu verlassen und eine besser bezahlte Stellung bei der Stadt Rheydt anzutreten.
Art. 12 GG habe Vorrang vor dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sei - wie hier dargetan - diese Grundrechtsnorm nicht verletzt, so könnten schon deshalb die vom Beklagten übernommene Dienstzeit Verpflichtung und die Rückzahlungsverpflichtung auch nicht gegen Art. 2 GG verstoßen.
Auch her gebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) seien nicht verletzt. Das Beamtenrecht kenne schon seit langem wirtschaftliche Belastungen des Beamten als Folge einer freiwilligen Beendigung eines Dienstverhältnisses. So verliere der Beamte durch die Entlassung alle Versorgungsrechte; und freiwillige finanzielle Leistungen seines Dienstherrn, z.B. Darlehen, habe er bei Entlassung sofort zurückzuzahlen. - Überdies verbiete Art. 33 Abs. 5 GG nicht die Weiterentwicklung des Beamtenrechts nach zeitgemäßen Gegebenheiten, wie sie durch die bedeutende technische Entwicklung des Nachrichtenwesens in den letzten Jahrzehnten und als Folge der Schwierigkeit, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die geeigneten Nachwuchskräfte für den technischen Beamtendienst zu finden, aufgetreten seien. Da die geschilderte Lage mit den für den allgemeinen - nichttechnischen - Verwaltungsdienst bestehenden "hergebrachten" Verhältnissen nicht übereinstimme, könnten auch "hergebrachte Grundsätze" nicht für ihre Bewältigung, alleiniger Maßstab sein.
Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts Frankfurt werde dem Beklagten durch die Vereinbarung, daß die Rückzahlungsverpflichtung nach einer gewissen Zeit der Dienstleistung entfalle, auch keine mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare "Treueprämie" gezahlt, die den Beamten entgehe, die ihr Studium selbst finanzierten. Denn dieser finanziellen Leistung der Klägerin stehe in der Verpflichtung des Beklagten zu einer Mindestdienstzeit eine echte Gegenleistung gegenüber, die von nicht dergestalt geförderten Beamten nicht zu erbringen sei. Auch sei der aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit für den Eintritt in den Beamtendienst nicht verletzt. Denn die Klägerin habe glaubhaft gemacht, daß sie die in Rede stehende Förderung allgemein in der Studentenschaft angeboten habe.
Die Rückforderung sei in vollem Umfang zulässig, obwohl der Beklagte seit seinem Eintritt in den Vorbereitungsdienst insgesamt schon sieben Jahre und sieben Monate Beamter der Klägerin, davon drei Jahre im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, gewesen und nur zwei Jahre vor Ablauf der Bindungszeit ausgeschieden sei. In der Rechtsprechung sei in vergleichbaren Fällen zwar mitunter ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) angenommen worden, wenn der Beamte zwei Jahre und vier Monate bzw. zwei Jahre und drei Monate im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätig war. Dieser Rechtsprechung sei jedoch nicht zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts (RGZ 150 S. 1) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. März 1951 - IV ZR 107/50 - [NJW 1951 S. 396]) sei ein Vertrag selbst bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann wegen Sittenverstoßes, gemäß § 138 BGB nichtig, wenn ein subjektives Moment, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung, hinzutrete. Die Klägerin habe den Beklagten aber nicht in sittlich vorwerfbarer Weise für fünf Jahre nach der planmäßigen Anstellung gebunden.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (ZBR 1964 S. 339) berufen. Für die nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts unter Umständen gebotene Unterteilung einer langwährenden Bindungszeit in einen zulässigen und einen unzulässigen Zeitraum seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Der Beklagte habe zunächst drei Semester auf Kosten der Klägerin studiert und sich in dieser Zeit auch seinen Lebensunterhalt von ihr zahlen lassen. Anschließend habe er zwei Jahre allein zu seiner persönlichen Fortbildung, ohne produktive Dienste von wesentlichem Umfang zu erbringen, den Vorbereitungsdienst ebenfalls auf Kosten der Klägerin abgeleistet. In der anschließenden Zeit habe er als Probebeamter seine "Bewährung" in dem ihm anvertrauten Amt zeigen sollen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG); er habe also weiterhin der Überwachung, Betreuung und Förderung durch die Klägerin bedurft. Unter diesen Umständen sei es bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr als recht und billig und für den Beklagten zumutbar gewesen, daß er vom 1. März 1963 bis zum 1. März 1966 im Dienst der Klägerin verblieb; diese Zeit von drei Jahren sei kürzer gewesen als die von der Klägerin geförderte Gesamtausbildungszeit einschließlich der Bewährungszeit. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin an der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Mindestdienstzeit ein besonderes Interesse habe, weil sich die fachliche Erfahrung erst nach einer gewissen Zeit des Einarbeitens und Eingewöhnens in den Betriebsablauf für die Klägerin günstig auswirke.
Zu Unrecht berufe der Beklagte sich darauf, daß die Klägerin nunmehr günstigere Ausbildungsförderungsverträge abschließe, die eine gegen Ende der Verpflichtungszeit sich monatlich mindernde Rückzahlungsverpflichtung vorsähen. Daraus könne der Beklagte nichts für sich herleiten. Diese Modifizierung beruhe nicht darauf, daß die Klägerin selbst die im Falle des Beklagten vereinbarte volle Rückzahlung kurz vor Ablauf der Verpflichtungszeit für rechtswidrig halte, sondern nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin auf der noch schwieriger gewordenen Lage auf dem Arbeitsmarkt und auf ihrem Bestreben, den Diensteintritt für die Nachwuchskräfte anziehender zu machen.
Daß der Gesetzgeber die über die drei Jahre nach der planmäßigen Anstellung hinausgehende Bindung billige, zeige § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56). Dort sei die Rückzahlung, von Studien oder Fachausbildungskosten in vollem Umfang für den Fall vorgesehen, daß der Berufssoldat ausscheidet, bevor seine Dienstzeit die dreifache Dauer des Studiums oder der Fachausbildung erreicht hat. Bei Übertragung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall müßte der Beklagte, der auf Kosten der Klägerin 1 1/2 Jahre studiert und anschließend zwei Jahre im Vorbereitungsdienst gestanden habe, 10 1/2 Jahre im Beamtenverhältnis bei der Klägerin verbleiben, ehe die volle Rückzahlungsverpflichtung erlöschen würde. Der Beklagte sei aber nur 5 1/2 Jahre Beamter auf Probe und Beamter auf Lebenszeit bei der Klägerin gewesen.
Gegen das soeben mit seiner wesentlichen Begründung wiedergegebene. Berufungsurteil wendet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. November 1966 die. Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten darf das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Soweit die Revision vorträgt, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag "an den Regeln des Art. 12 GG zu messen" sei, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht trotz seiner Zweifel an der Anwendbarkeit des Art. 12 GG (vgl. hierzu die Darlegungen des Senats im Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - [BVerwGE 30, 65, 69 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]]) geprüft hat ob der in Rede stehende Vertrag mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG eingeräumten Recht, den Beruf frei zu wählen, vereinbar ist. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Vertrag mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang steht.
Zu Art. 12 Abs. 1 GG hat der Senat in dem einen vergleichbaren Fall betreffenden vorbezeichneten Urteil folgendes ausgeführt:
"Als Hauptargument für die Nichtigkeit des Vertrages beruft sich der Beklagte auf die - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 GG mit der Begründung, der Vertrag hindere ihn in grundgesetzwidriger Weise an einen Wechsel des Arbeitsplatzes. Der Beklagte macht sich dabei die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertretene Auffassung zu eigen, daß dem durch Art. 12 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 GG - als Ausfluß des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung - gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. BAGE 13, 168 [174] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]). Ob dieser Rechtsprechung auch für Fälle der vorliegenden Art zu folgen ist, bedarf hier keiner, abschließenden Klärung. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser dem Beklagten günstigen Auffassung und der weiteren Auffassung, daß die Anwendung des Art. 12 GG hier auch durch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG nicht verdrängt werde, ist ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu verneinen.
Das Bundesarbeitsgericht hält nämlich eine Rückzahlungsklausel, die die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten betrifft, trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des Arbeitnehmers in der freien Wahl des Arbeitsplatzes nur dann für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht. Diese Voraussetzungen fehlen hier.
Daß auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ein Bedürfnis besteht, dem Dienstherrn die Rückforderung von gewährten Studienförderungsmitteln unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (ZBR 1964 S. 339; Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1) anerkannt. Die vom VI. Senat, vertretene Auffassung, daß ein Bedürfnis des Dienstherrn nach einer Vereinbarung anzuerkennen sei, kraft derer einem vorzeitig ausscheidenden Bediensteten die. Rückerstattung ihm gewährter Ausbildungskosten zugemutet wird, muß erst recht für Kosten einer der Ausbildung vorangehenden Vorbildung gelten.
Bei der Beantwortung der weiteren Frage, ob der Beklagte in unzumutbarer Weise an einem Wechsel seines Arbeitsplatzes gehindert wurde, ist vorab zu bedenken, daß die im Vertrag vorgesehene "Betriebstreue" - wie bereits dargelegt - nur eine von zwei rechtlichen Möglichkeiten ist, die gegenüber der Klägerin bestehende Schuld zu tilgen. Eine (tatsächliche) Behinderung in der freien Wahl des Arbeitsplatzes kann deshalb nur dann eintreten und bedarf nur dann einer Prüfung auf ihre Zumutbarkeit, wenn die zurückzuerstattenden Zuwendungen eine solche Höhe erreicht haben, daß der Betroffene hierdurch von der Möglichkeit der Rückerstattung aus faktischen Gründen auf die Alternativleistung der "Betriebstreue" abgedrängt wurde. Daß diese Voraussetzung vorliegt, hat der Senat angesichts der Höhe der Zuwendungen - fast 8.000 DM - zugunsten des Beklagten unterstellt. Bei der Beantwortung der Frage, ob die dem Beklagten angesonnene "Betriebstreue" im Verhältnis zu den ihm gemachten Zuwendungen, unzumutbar lang, war, kann offenbleiben, ob die vertraglich vorgesehene Gesamtzeit der "Betriebstreue", d.h. die Zeit bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der planmäßigen Anstellung des Beklagten im gehobenen technischen Beamtendienst, den durch Art. 12 Abs. 1 GG gestellten Anforderungen noch entsprechen würde. Diese Frage konnte in Übereinstimmung mit den Darlegungen des VI. Senats, des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - mit Rücksicht auf den früheren Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Beklagten unbeantwortet bleiben, weil bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamtzeitraum der Bindung in Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende "zulässige" und eine nachfolgende "unzulässige" Zeitspanne aufzuteilen wäre und weil der Beklagte seine Entlassung bereits innerhalb einer jedenfalls "zulässigen" Zeitspanne der Bindung betrieben hat. Gegenüber etwaigen Bedenken gegen eine solche Zurückführung der vereinbarten auf eine kürzere "zulässige" Bindungsdauer kann auf die Vorschrift des § 624 BGB hingewiesen werden; danach kann ein Dienstverhältnis, das für die Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre eingegangen wurde, vom Verpflichteten mit Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Ob in diesem Zusammenhang auch das am Recht der Eingriffsverwaltung entwickelte Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten wäre, wie der Oberbundesanwalt annimmt, bedarf hier nicht der Entscheidung.
Daß der Beklagte sich ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls für den Zeitraum binden könnte, nach dessen Ablauf er sich von der Klägerin gelöst hat, und daß insoweit auch die Verhältnismäßigkeit noch gewahrt ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die "Betriebstreue" des Beklagten stellte für die Klägerin einen Gegenwert erst nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes dar. Die vorher seit Abschluß des Fernmeldeaspirantenvertrages verflossene Zeit diente allein der Vorbildung und der Ausbildung des Beklagten; während ihrer Dauer erlangte nur der Beklagte Vorteile - nämlich eine allgemein, auch Privatwirtschaftlich verwertbare technische Vorbildung und Ausbildung -, ohne seinerseits der Klägerin für sie verwertbare Leistungen zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte (erst) seit dem Zeitpunkt der Überführung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Klägerin als eine "mindestens zum Teil" einsatzfähige Arbeitskraft. "verwertbar" gewesen sei. Löst sich ein Fernmeldeaspirant vom Vertrage schon Innerhalb der Zeitspanne, die allein dem Erwerb, und der Mehrung seiner Kenntnisse gewidmet ist und demgemäß für die Klägerin nur in Erwartung seiner künftigen Verwertbarkeit im gehobenen technischen Dienst von Wert ist, so hat er in aller Regel - d.h. soweit nicht aus ganz besonderen Gründen der Gesichtspunkt von Treu und Glauben dem Rückerstattungsanspruch ganz oder zum Teil entgegenstehen sollte - die aufgewendeten Studienförderungsmittel zurückzuerstatten, weil er der Bundespost noch keine verwertbaren Gegenleistungen erbracht hat; löst er sich schon verhältnismäßig kurze Zeit nach Abschluß der Vor- und Ausbildung, bevor er der Klägerin verwertbare Dienstleistungen von angemessener Dauer erbracht hat, gilt Entsprechendes.
Durch, den Vertrag vom 15. September 1956 ist dem Beklagten eine "Betriebstreue", die im Rahmen des Art. 12 GG von Bedeutung sein könnte, allenfalls für die Dauer von 71/2 Jahren angesonnen worden, nämlich für (höchstens) 2 1/2 Jahre Probedienst und für fünf Jahre der - anschließenden - planmäßigen Beschäftigung. Der Senat neigt zu der Annahme, daß die Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen darf. Das würde unter Zugrundelegung einer Studien- und Vorbereitungszeit von insgesamt fünf Jahren bedeuten, daß gegen eine mit Beginn des Probebeamtenverhältnisses beginnende Bindung in Höhe von insgesamt fünf Jahren jedenfalls in der Regel nichts einzuwenden wäre. Der Beklagte blieb nach dem Abschluß seiner Ausbildung weniger als zwei Jahre im Dienst der Klägerin. Diesem verhältnismäßig kurzen Zeitraum für die Klägerin verwertbarer Dienstleistungen steht gegenüber, daß der Beklagte durch die Klägerin eine berufliche Förderung ganz besonderen Umfangs erfahren hat. Er ist nicht wie in den. Fällen, die der angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lagen, innerhalb eines bereits begründeten Dienstverhältnisses und innerhalb eines bereits gewählten Berufs lediglich mit zusätzlichen Fertigkeiten ausgestattet worden, die ihm einen gewissen weiteren. Aufstieg vermitteln konnten, sondern er ist vom Fernmeldebauhandwerker im Arbeiterverhältnis zum Beamten des gehobenen Dienstes aufgestiegen; seine berufliche und soziale Stellung hat durch die Klägerin eine entscheidende Wandlung zu seinen Gunsten erfahren. Nicht außer acht zu lassen ist ferner, daß der Beklagte eine auch privatwirtschaftlich verwertbare Vor- und Ausbildung erfahren hat, bei Abschluß des Vertrages erst 20 Jahre alt war und ihm daher auch dann, wenn er nicht bereits zum 31. Mai 1963 (mit 28 Jahren), sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden wäre, ein Arbeitsplatzwechsel noch möglich gewesen wäre. Endlich kann bei der Frage nach der Zumutbarkeit der Bindungsdauer nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte den Vertrag vom 15. September 1956 im Hinblick auf die Begründung eines künftigen Beamtenverhältnisses geschlossen hat, ein Beamtenverhältnis aber - anders als ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis - seinem Wesen nach grundsätzlich auf Lebensdauer angelegt ist. Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt muß es regelmäßig zumutbar erscheinen, von einem Laufbahnbewerber, der finanzielle Zuwendungen in beträchtlicher Höhe erhielt, um sich vereinbarungsgemäß für einen Beamtenberuf vor- oder ausbilden zu lassen, eine einen angemessenen Gegenwert für diese Aufwendungen darstellende Dauer der "Betriebstreue" zu erwarten, wenn er die Rückzahlung dieser Zuwendungen vermeiden will."
Unter Zugrundelegung des rechtlichen Inhalts dieser Darlegungen, von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, ist im vorliegenden Fall, ebenso wie in den durch die Urteile des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - (auszugsweise veröffentlicht in BVerwGE 30, 77) und vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - entschiedenen Fällen, die von der Revision für geboten gehaltene Annahme einer Art. 12 Abs. 1 GG zuwiderlaufenden Bindung des Beklagten an die Klägerin ungerechtfertigt, und zwar bereits deshalb, weil der Beklagte nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" faktisch abgedrängt wurde. Der Betrag von 4.050 DM, den die Klägerin zugunsten des Beklagten für Zwecke der Studienförderung aufwendete, ist nicht so hoch, daß der Beklagte keine andere Wahl hatte, als bis zum Erlöschen der Verpflichtung zur Rückzahlung im Dienst der Klägerin zu bleiben. Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen von der Klägerin über den Beklagten geführten Personalakten war das Besoldungsdienstalter des Beklagten in der Besoldungsgruppe A 9 der Anlage zum Bundesbesolungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993), welcher der Beklagte im Dienst der Klägerin zuletzt zugehörte, auf den 1. November 1954 festgesetzt. Der Beklagte befand sich demgemäß im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst der Klägerin in der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 des Bundes mit einem. Grundgehaltsatz von 781,04 DM (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1963 [BGBl. I S. 917] in Verbindung mit der Anlage 1 zum Fünften Besoldungserhöhungsgesetz vom 23. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2118]). Bei Übertritt als Oberinspektor, in den Dienst der Stadt Rheydt blieb sein Besoldungsdienstalter unverändert (§ 6 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. August 1965 [GVBl. S. 258]). Nach der/Anlage 1 zum Vierten Besoldungserhöhungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 (GVBl. S. 298) erhielt er nunmehr in der Besoldungsgruppe A 10 einen Grundgehaltsatz von 964,08 DM. Schon angesichts der hieraus ersichtlichen Steigerung seiner Bezüge war der Beklagte durchaus in der Lage, die Schuldsumme in angemessenen Raten, mit deren Bewilligung er rechnen konnte und die ihm auch tatsächlich bewilligt worden sind, abzutragen. Davon, daß dem Beklagten faktisch nichts anderes übrig geblieben wäre, als bis zum Erlöschen der Rückzahlungsverpflichtung im Dienst der Klägerin zu bleiben, kann um so weniger die Rede sein, als dem Beklagten auch die Möglichkeit offenstand, die Summe, mittels eines in Raten abzutragenden Entschuldungsdarlehens zu tilgen.
Die Revision hat nicht Umstände vorgetragen, die diese Folgerung in Frage stellen könnten.
War der Beklagte mithin nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" abgedrängt, so bedarf, ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - und vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 -, keiner Erörterung, ob der "Gegenwert", den er der Klägerin durch seine Dienstleistung als Beamter auf Probe und, als Beamter auf Lebenszeit erbrachte, in einem mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, insbesondere, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil die vom 9. August 1960 bis zum 28. Februar 1966 vom Beklagten abgeleistete Beamtendienstzeit die von der Klägerin geförderte Studien- und Ausbildungszeit des Beklagten übersteigt.
Unbegründet sind auch die Bedenken, die die Revision gegen den Vertrag vom 15. März 1957 aus Art. 33 Abs. 5 GG herleitet. Zu dieser Grundrechtsnorm hat der Senat in dem vorstehend auszugsweise zitierten Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - dargelegt:
"Da es sich hier ... nicht um eine beamtenrechtliche Sonderzulage und zudem nicht um einen sachlich ungerechtfertigten Rechtsvorteil handelt, scheidet auch die ... Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG aus. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es verbietet, Studienbeihilfen gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung oder gegen "Betriebstreue" von angemessener Dauer zu gewähren. Wollte man einen solchen Grundsatz als verbindlich anerkennen, so würde der Zweck des Art. 33 Abs. 5 GG, das Berufsbeamtentum in seiner Staatstragenden Funktion zu erhalten, in das Gegenteil verkehrt. Denn die Bundespost ist, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil sinngemäß ergibt, zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes auf die Sicherstellung des Nachwuchses für den gehobenen Dienst im technischen Bereich besonders angewiesen und daher, wenn sie nicht einen Stillstand oder gar einen Rückschritt des Fernmeldewesens in Kauf nehmen will, zu versorgenden personalpolitischen Maßnahmen gezwungen. Da das Verwaltungsgericht diese personalpolitischen Schwierigkeiten der Post nicht verkannt, sondern ausdrücklich festgestellt hat, muß es wundernehmen, daß es daraus keine die berechtigten Interessen der Bundespost und der Allgemeinheit berücksichtigenden Konsequenzen gezogen hat. Die Meinung, es sei ausschließlich Sache des Gesetzgebers, die Nachwuchsschwierigkeiten durch eine. Verbesserung der Besoldung zu beheben, ist unzutreffend und verkennt bereits in tatsächlicher Hinsicht, daß mit einer Besoldungsverbesserung Laufbahnbewerbern, die den Besuch einer Fachschule nicht selbst finanzieren können, schwerlich geholfen sein könnte, sondern daß damit allenfalls Personen, denen der Fachschulbesuch wirtschaftlich möglich ist, der Anreiz geboten werden könnte, nach dem Abschlußexamen in den Dienst der Bundespost zu treten und dort zu verbleiben. Sie verkennt überdies in rechtlicher Hinsicht, daß eine Studienförderung zur Behebung von Nachwuchs Schwierigkeiten der Erhaltung des Berufsbeamtentums dient und daß Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums jedenfalls dann nicht entgegenstehen kann, wenn diese gerade der Erhaltung des Berufsbeamtentums dient. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, daß die Berufung auf das Grundgesetz nicht dazu herhalten kann, einen Kernsatz der geltenden Rechtsordnung auszuhöhlen, nämlich den Grundsatz, daß. Verträge zu erfüllen sind. Das gilt auch im öffentlichen Recht und für Vereinbarungen zwischen dem einzelnen Staatsbürger und der öffentlichen Hand."
An diesen Darlegungen Wird auch im vorliegenden Fall festgehalten. Sie werden durch das-Revisionsvorbringen nicht erschüttert. Soweit die Revision unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 5 GG geltend macht, daß der Beklagte sich seines Rechts, jederzeit seine Entlassung zu verlangen, nicht "durch Vereinbarung einer Art Vertragsstrafe begeben könne", ist zu bedenken, daß das in § 30 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - eingeräumte Recht des Beamten, jederzeit seine Entlassung zu verlangen, durch Verträge der hier in Rede stehenden Art nicht verletzt wird. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - dargelegt:
"Zu Unrecht beruft sich der Beklagte ferner darauf, daß der Vertrag vom 15. September 1956 gegen die Regelung des § 30 Abs. 1 BBG verstoße, nach welcher der Beamte jederzeit seine Entlassung verlangen kann. Es kann hier unterstellt werden, daß das aus § 30 Abs. 1 BBG sich ergebende Recht, wie es der herrschenden Meinung entspricht, unverzichtbar ist und daß demgemäß die Durchführungsverordnung Nr. 1 zu § 60 DBG. - nach der einem Entlassungsantrag nicht entsprochen zu werden braucht, wenn der Beamte sich verpflichtete, eine bestimmte Zeit im Dienst zu "bleiben, - gemäß § 199 Abs. 2 BBG nicht mehr gilt. Dies könnte der Beklagte nämlich nur dann für sich anführen, wenn das Recht, jederzeit seine Entlassung zu verlangen, durch den Vertrag in Frage gestellt gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin hat seinem Entlassungsantrag auch alsbald entsprochen. Die Frage, ob und inwieweit eine Koppelung der Beendigung des Beamtenverhältnisses mit wirtschaftlichen Belastungen zulässig ist, kann sich hier allein im Zusammenhang mit Art. 12 GG stellen; sie ist schon erörtert worden. Aus § 30 Abs. 1 BBG worden Bedenken gegen eine, derartige Vereinbarung übrigens auch im Schrifttum nicht hergeleitet (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 1 zu § 30; Fischbach, Bundesbeamtengesetz 3. Auflage, Anm. I 2 zu § 30 unter Bezugnahme auf Bay.VGH in ZBR 1961 S. 88)."
Auch die vorliegende Revision will in diesem Zusammenhang in Wahrheit die Frage zur Erörterung stellen, ob es zulässig ist, die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit wirtschaftlichen Belastungen - hier der Rückzahlungsverpflichtung - zu koppeln. Diese Frage stellt sich aber auch hier allein im Zusammenhang mit Art. 12 GG; sie ist, da Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, ebenfalls zu verneinen. Im Hinblick auf die vorstehenden Darlegungen zu dieser Grundrechtsnorm erledigt sich auch die unter Berufung auf Art. 33 Abs. 5 GG von der Revision aufgeworfene weitere Frage, "ob das Recht des Beamten auf Fürsorge die Klägerin nicht verpflichtet hat, den Bindungszeitraum so kurz wie eben vertretbar zu bemessen".
Da es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um Förderungsleistungen handelt, die der Beklagte von der Klägerin vor der Begründung des Beamtenverhältnisses erhielt, stellt sich schon mangels Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht die von der Revision im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG ferner aufgeworfene Frage, ob die gewährten Leistungen mit Unterstützungsleistungen, auf die der Beamte einen Rechtsanspruch hat, zu verrechnen sind (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - [BVerwGE 30, 77]).
In den Gründen des Urteils vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (a.a.O.) hat der Senat schließlich noch im einzelnen dargelegt, daß Verträge der in Rede stehenden Art auch sonstigem Verfassungsrecht - insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG - und einfachem Recht nicht zuwiderlaufen. Darauf kann, da die Revisionsbegründung insoweit, keine besonders begründeten Rügen enthält, Bezug genommen werden.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.050,95 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel