Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1951, Az.: IV ZR 107/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 107/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 24.08.1950 - AZ: 3 U 319/49
Fundstelle
- NJW 1951, 397 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Konrad K. in E. D.str. ...,
Prozessgegner
1. den Kaufmann Adolf K. in W., K.str. ...,
2. Frau Magdalene A. geb. K., R., L. Strasse ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. August 1950 - 3 U 319/49 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Kinder des am 13. November 1929 verstorbenen Kaufmannes Nicolaus K. in H.. Die Beklagten stammen aus seiner Ehe mit der am 8. April 1901 verstorbenen Dorothea K. geb. K.. Mit ihr hat der Erblasser am 16. Dezember 1900 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben einsetzten. Am 19. Juni 1913 setzte sich Nicolaus K. mit seinen Kindern auseinander, ohne jedoch die mit ihnen fortgesetzte Gütergemeinschaft in der durch §1492 BGB vorgeschriebenen Form aufzuheben.
Im Jahre 1914 schritt Nicolaus K. zur zweiten Ehe, aus der der am 25. Januar 1917 geborene Kläger als einziges Kind hervorgegangen ist. Am 8. Februar 1927 setzte er durch Testament den Klüger und seine Kinder aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erben ein. In einem Erbscheinsverfahren, in dem ein Erbschein nach Nicolaus K. auf Grund des Testaments vom 8. Februar 1927 beantragt worden war, entschied das Kammergericht durch Beschluss vom 29. Februar 1940, dass das Testament nach §2271 BGB ungültig sei.
Die Mutter des Klägers verstarb am 5. Januar 1941. Der Kläger, der seit 1939 bei der Wehrmacht stand, erhielt Urlaub zur Beerdigung seiner Mutter nach Hamburg am 11. Januar 1941 wurde zwischen den Kläger einerseits und den Testamentsvollstreckern des Nachlasses Nicolaus K. und den Beklagten andererseits eine schriftliche Vereinbarung getroffen, nach der dem Kläger zur Abfindung aller Ansprüche, die ihm auf Grund der Testamente vom 8. Februar 1927 und vom 16. Dezember 1900 oder als gesetzlicher Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter zustehen konnten, aus der Nachlassmasse ein Betrag von 8.000 Reichsmark gezahlt werden sollte.
Der Kläger hat das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und seiner ersten Ehefrau vom 16. Dezember 1900 mit Erklärung vom 4./9. Dezember 1946 gegenüber dem Amtsgericht in Emden angefochten.
Der Kläger ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 11. Januar 1941 sei wegen Verstosses gegen die guten Sitten und wegen Wuchers nichtig. Das Vermögen des Erblassers habe zur Zeit seines Todes mindestens 300.000 RM betragen. Da der Erblasser sich mit den Beklagten im Jahre 1913 - wenn auch in nichtiger Form - auseinandergesetzt habe, sei das gesamte bei seinem Tode hinterlassene Vermögen persönliches Vermögen des Erblassers gewesen. Die sämtlichen von den Beklagten behaupteten und zur Grundlage der Vereinbarung vom 11. Januar 1941 gemachten Wertangaben seien demgemäss unrichtig. Zum Beweis hierfür beruft er sich auf Parteivernehmung, Vorlage der Geschäftsbücher der Firma K. & Co. GmbH, deren Gesellschafter sein Vater war, und Gutachten von Sachverständigen. Er, der Kläger, sei zur Zeit des Abschlusses des Vertrages 23 Jahre alt gewesen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Angaben der Beklagten nachzuprüfen und habe auch keine Vorstellung von dem Umfang des Nachlasses gehabt. Er sei von ihnen über den Umfang des Nachlasses getäuscht worden. Erst kurz vor der Klagerhebung habe er die Möglichkeit erhalten den wahren Umfang des Nachlasses festzustellen. Der Vergleich sei deshalb auch von ihm auf Grund der §§119, 123 BGB angefochten worden.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt festzustellen,
- a)
dass der zwischen den Parteien an 11. Januar 1941 geschlossene Vergleich nichtig sei,
- b)
dass die Anfechtung des Testaments vom 16. Dezember 1900 durch die Schriftsätze des Rechtsanwalts R. zu E. rechtswirksam sei.
Die Beklagten haben beantragt,
die erhobene Klage abzuweisen.
Sie bestreiten das Vorbringen des Klägers. Dieser könne sich nicht auf die Nichtigkeit der Vereinbarung berufen. Sie beruhe auf den sachverständigen Feststellungen des Mittestamentsvollstreckers Dr. H.. Der Kläger sei nach dem Schriftwechsel, der sich im Anschluss an den Beschluss des Kammergerichts ergeben habe, durch zwei Rechtsanwälte und einen Wirtschaftsprüfer beraten worden. Er könne daher nicht geltend machen, dass er die Bedeutung der Vereinbarung vom 11. Januar 1941 nicht erkannt habe. Die Anfechtung des Testaments sei unwirksam.
Das Landgericht in Hamburg hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 11. Januar 1941 nicht stattgegeben worden sei.
Nachdem der Kläger durch den Einzelrichter zur Sache vernommen worden war, hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der gegen das bisher nicht zugestellte Urteil eingelegten Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Berufungsantrag zu erkennen.
Gerügt wird die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, ihr kann auch der Erfolg nicht versagt bleiben.
1.)
Gegenstand der Revision ist nur noch der Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Vereinbarung vom 11. Januar 1941 nichtig sei. Die Nichtigkeit leitet der Kläger daraus ab, dass der Vertrag gegen die guten Sitten verstosse und wucherisch sei (§138 Abs. 1 und 2 BGB). Für das Vorliegen der Tatsachen, aus denen sich die Nichtigkeit ergibt, ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Das Berufungsgericht sieht den Beweis nicht als geführt an, weil das Vorbringen des Klägers nur dann begründet sein könne, wenn ihm der wahre Wert des Nachlasses absichtlich verheimlicht und deswegen eine völlig unzureichende Gegenleistung gewährt worden sei.
Diese Ausführungen des Berufungsurteils sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der Vertrag vom 11. Januar 1941 ist ein Vergleich im Sinne des §779 BGB. Dass ein solcher nicht nur unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung, sondern auch nach §138 a.a.O. nichtig sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführung (Palandt BGB 7. Aufl §779 Anm. 8 d; RGZ 83, 113; 156, 265 [267]). Bei der Nichtigkeit wegen Wuchers (§138 Abs. 2 a.a.O.) bildet der Umstand ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensteile, die dem durch Wucher Ausgebeuteten gewährt worden sind, in einem auffälligen Missverhältnis zu der ihm obliegenden Leistung stehen. Bei einem derartigen Missverhältnis der beiderseitigen Leistung kann aber auch auf Abs. 1 dieser Vorschrift die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gegründet sein. Allerdings genügt ein objektives Missverhältnis dazu nicht. Es muss ausserdem, wie der Grosse Zivilsenat des Reichsgerichts in RGZ 150.1 ausgeführt hat, auf seiten des übermässige Vorteile beanspruchenden Vertragspartners eine solche, Gesinnung vorliegen, dass das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig Denkenden verstösst. Das Rechtsgeschäft kann dann nichtig sein, wenn sich ein Teil böswillig oder grob fahrlässig der Erkenntnis verschliesst, dass sich der andere aus einer misslichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen einlässt, die ihm auferlegt werden.
Wie sich aus dieser Entscheidung ergibt, genügt auf seiten des Vertragspartners, dessen zu missbilligendes Verhalten dem anderen Teil gegenüber das Geschäft nichtig macht, unter Umständen auch ein grob fahrlässiges Verhalten. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass nur ein absichtliches Verheimlichen der dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Umstände den Erfordernissen des §138 a.a.O. genügt, kann deshalb nicht gebilligt werden.
Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Beklagten seine Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen ausgenutzt hätten, und hat hierzu vorgetragen, dass er bei dem Abschluss des Geschäftes erst 23 Jahre alt gewesen sei und seit 1939 bei der Wehrmacht gestanden habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tatsachen ausreichend sind, um bei ihm eine Unerfahrenheit im Sinne des §138 Abs. 2 BGB als gegeben anzusehen. Der Kläger hatte aber darüber hinaus auch geltend gemacht, dass die Beklagten seine Anwesenheit in Hamburg anlässlich der Bestattung seiner Mutter benutzt hätten, um ihn zum Abschluss des für ihn nach seiner Meinung nachteiligen Vergleichs zu bewegen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, die Unterlagen, die sich in ihrem Besitz befanden, zu prüfen. Es sei ihm kurz und bündig erklärt worden, er habe nichts mehr zu fordern, es sei ja alles abgewiesen, die Prozesse seien verloren. Gelänge es dem Kläger, ein solches Verhalten der Beklagten gegenüber den durch den Tod seiner Mutter tief getroffenen Kläger nachzuweisen, dann wäre es zu missbilligen (RGZ Bd. 96, S. 91 [92]; Warn 1934 Nr. 46) und geeignet, die Nichtigkeit der Vereinbarung nach §138 Abs. 1 BGB herbeizuführen, falls zwischen den ausbedungenen Leistungen ein grobes Missverhältnis besteht.
2.)
Zu der Frage, ob die dem Kläger als Abfindung für seine Erbansprüche versprochene Zahlung von 8.000 RM unangemessen war, sind von beiden Parteien Einzelheiten vorgetragen worden. Der Kläger hat zunächst behauptet, der währe Wert des Nachlasses des Nicolaus K. habe mindestens 300.000 RM betragen. Die Beklagten hatten sich demgegenüber darauf berufen, dass der Kläger den Wert des Nachlasses übertreibe. Denn zu dem Nachlass, bezüglich dessen der Kläger hätte Ansprüche stellen können, hätten nicht die gesamten Geschäftsanteile des Erblassers an der Firma K. & Co. GmbH gehört. Der Vater habe vielmehr zwei Vermögensmassen in Besitz gehabt, das Gesamtgut der mit den Kindern erster Ehe fortgesetzten Gütergemeinschaft und das Vermögen der ersten Frau, bezüglich dessen der Vater nur als Vorerbe, die erstehelichen Kinder aber als Nacherben im Testament vom 16. Dezember 1900 eingesetzt worden seien. Diese Vermögen rechne nicht zum Nachlass des Nicolaus K., sondern nur sein Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Der weit grössere Teil der Geschäftsanteile an der Firma K. & Co. GmbH habe zu den Vermögen der ersten Ehefrau gehört, bezüglich dessen der Erblasser Vorerbe gewesen sei. Der Kläger hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass der Erblasser sich bezüglich beider Vermögensmassen mit seinen Kindern erster Ehe im Jahre 1913 auseinandergesetzt habe, und dass daher alle Vermögensgegenstände, die er bei seinem Tode besessen habe, sein persönliches Eigentum gewesen und zu seinem Nachlass gehört hätten. Er hat sich zum Beweis für seine Behauptung bereits in erster Instanz auf die Geschäftsbücher der Firma K. & Co. GmbH und Parteivernehmung sowie auf Sachverständigengutachten berufen.
Weitere Behauptungen über den Wert des väterlichen Vermögens, den die Beklagten angeblich ihm zu verüchleiern versucht hätten, sind in bei dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsätzen des Klägers vom 13. Januar 1950, 27. Februar 1950 und 21. April 1950 enthalten. In diesen Schriftsätzen sind auch Beweise für das dort enthaltene Vorbringen erboten. Die Revision rügt, dass die Behauptung nicht berücksichtigt und die Beweise nicht erhoben worden seien. Es ist aus dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht klar ersichtlich, ob der Inhalt dieser Schriftsätze vorgetragen worden ist. Es wird nur auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die Berufungsbegründung und die Berufungsbeantwortung Bezug genommen. Die Berufungsbegründung ist in dem Schriftsatz vom 28. November 1949 enthalten. Die Berufungsbeantwortung vom 30. September 1949 enthält kein Sachvorbringen der Beklagten, sondern nur ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung, der auch im Tatbestand des Urteils wörtlich angeführt wird. Dagegen haben die Beklagten mehrere Schriftsätze eingereicht, von denen nur der letzte von 24. März 1950 ein vorbereitender Schriftsatz im Berufungsverfahren selbst ist, der den Beklagten in der Verhandlung vor dem Einzelrichter am 1. März 1950 ausdrücklich nachgelassen war, während die früheren Schriftsätze in dem Verfahren, das die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger zum Gegenstand hatte, eingereicht waren. In allen diesen Schriftsätzen wird aber Stellung zu dem Inhalt der Schriftsätze des Klägers genommen, die ausser der Berufungsbegründung eingereicht waren.
Diese Umstände lassen es möglich erscheinen, dass die Bezugnahme auf die Berufungsbegründung und die Berufungsbeantwortung sich nicht nur auf die als Berufungsbegründung und -beantwortung bezeichneten Schriftsätze der Parteien bezieht, sondern auch auf das in den anderen Schriftsätzen Vorgetragene. Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob die in diesen Schriftsätzen enthaltenen Behauptungen durch Bezugnahme in den Tatbestand des Urteils aufgenommen sind. Denn auch wenn die Nachprüfung des Berufungsurteils sich nur auf das sonstige Vorbringen beschränkt, das entweder ausdrücklich in Tatbestand erwähnt oder einwandfrei in Bezug genommen wird, hätte die Klage, wie das oben Ausgeführte ergibt, wegen Unschlüssigkeit nicht ohne weiteres abgewiesen werden dürfen.
3.)
Das Berufungsurteil lässt nicht klar ersehen, ob vom Oberlandesgericht die Klage nur deswegen abgewiesen worden ist, weil der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht habe, oder weil sein Klagvorbringen nicht schlüssig gewesen sei. Auf der einen Seite wird ausgeführt, der Kläger habe den Nachweis nicht erbracht, dass ihm der wahre Wert des Nachlass es absichtlich verheimlicht worden sei, und die Nichtigkeit des Vertrages nach §138 Abs. 1 und 2 BGB sei nicht bewiesen. Auf der anderen Seite meint das Berufungsgericht, der Kläger sei, wie seine Vernehmung gezeigt habe, nicht in der Lage, im einzelnen darzulegen, dass die Leistung und die Gegenleistung auf Grund der Vereinbarung vom 11. Januar 1941 in einem auffallenden Missverhältnis stehe.
Hätte der Berufungsrichter das Parteivorbringen des Klägers für nicht schlüssig erachtet, so hätte es ihm, wie die Revision mit Recht rügt, obgelegen, nach §139 ZPO den Parteien darzutun, in welchen im einzelnen zu bezeichnenden Punkten er das Vorbringen des Klägers für ergänzungsbedürftig hielt. Eine sofortige Abweisung der Klage wegen Unschlüssigkeit war nach dem, was von beiden Parteien vorgetragen war, nicht angebracht. Denn wenn es auch nicht hinreichend war, dass der Kläger sich auf die Behauptung beschränkte, der Wert des väterlichen Nachlasses habe mindestens 300.000 RM betragen, so ergab sich doch aus dem Vortrag der Beklagten, welches die wahren Streitpunkte der Parteien waren. Hierzu hatte der Kläger seinerseits Stellung genommen. Welche Partei aber den Streitstoff in den Prozess einführt, ob die behauptungspflichtige oder die andere Partei, ist hier ohne Bedeutung.
Erst wenn der Vortrag des Klägers schlüssig ist, kommt es darauf an, ob der Kläger die streitige Tatsache, die er zu beweisen hatte, auch zur Überzeugung des Gerichts beweisen kann. Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis nicht als erbracht an, weil der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts keine präzisen Angaben über den Wert des Nachlasses habe machen können. Hier rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe die an den Kläger zu stellenden Anforderungen überspannt. Er habe seiner Darlegungspflicht genügt, wenn er soviel vorgetragen oder Unterlagen dafür gegeben habe, dass ein Sachverständiger den Wert des Nachlasses feststellen könne. Das sei geschehen. Mehr könne aber vom Kläger nicht verlangt werden. Der Kläger habe mit Recht darauf hingewiesen, dass genaue Angaben über den Wert des Nachlasses, insbesondere den Wert der Sachstücke und der übrigen Hasse nur ein Sachverständiger machen könne.
Die Rüge ist begründet. Der Kläger ist durch den Einzelrichter geladen und vernommen worden. Die Vernehmung war keine Parteivernehmung (§445 ff ZPO), sondern eine Anhörung im Sinne des §141 a.a.O. Sie war daher kein Teil der Beweisaufnahme, sondern diente der Klärung und Ergänzung des Sachvortrags des Klägers. Es besteht an und für sich kein Hindernis, dass das Gericht auch die Erklärung einer Partei, die nach §141 ZPO angehört, wird, bei der Entscheidung der Frage berücksichtigt, ob das tatsächliche Vorbringen für wahr erachtet wird oder nicht. Die Aussage der Partei kann ein Gegenstand der Beweiswürdigung sein, sie kann aber nicht die Beweisaufnahme ersetzen. Es ist daher rechtlich bedenklich, die Feststellung über ie Wahrheit des Parteivorbringens ausschliesslich darauf zu stützen, dass die Angaben nicht präzise seien, besonders wenn die Unterlagen für die Beweiserhebung sich vollständig in den Händen des Gegners befinden. Der Kläger hatte für seine Behauptungen Beweis angeboten. Er hatte sich auf Parteivernehmung, die Vorlage der im Besitz der Beklagten befindlichen Geschäftsbücher der Firma K. & o. GmbH und auf die Vernehmung von Sachverständigen über die Bewertung des Nachlasses bezogen. Diese Beweisanträge waren nicht unzulässig. Die Beklagten haben Gegenbeweis angeboten. Aus der Vernehmung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er seine früheren Behauptungen oder Beweisanträge nicht habe aufrechterhalten wollen. Hätte das Berufungsgericht Bedenken gehabt, den Beweisanträgen des Klägern zu entsprechen, dann hätte es gemäss §139 ZPO darauf hinweisen müssen. Da es dies nicht getan hat, verstösst die Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Klägers und seiner Beweisanträge gegen §286 ZPO.
Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision ankommt.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch folgendes zu berücksichtigen haben: Die Feststellung, ob die dem Kläger zugesagte Zahlung von 8.000 RM in einem groben Missverhältnis zu seinen durch den Vergleich aufgegebenen Rechten steht, wird sich zunächst auf den Umfang des Nachlasses des Vaters der Parteien zu erstrecken haben. Es kommt dabei auch darauf an, ob beim Tode das Erblassers zwei getrennte Vermögensmassen vorhanden waren, die einer verschiedenen Erbfolge unterlagen, wie es die Beklagten behaupten, oder ob das Vermögen, in dessen Besitz der Erblasser zur Zeit seines Todes war, eine Vermögensmasse war, für die eine einheitliche Gesamtrechtsnachfolge eingetreten war. Hier wird von Bedeutung sein, welche Rechtswirkungen die Auseinandersetzung des Erblassers mit seinen erstehelichen Kindern im Jahre 1913 hatte, insbesondere ob sie sich auch auf Vermögen bezog, über das in §2 des gemeinschaftlichen Testamentes vom 16. Dezember 1900 verfügt war. Wenn auch die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft wegen Nichteinhaltung der in §1492 BGB vorgeschriebenen Form unwirksam war, so hat die fortgesetzte Gütergemeinschaft doch bei der Wiederverheiratung des Erblassers im Jahre 1915 geendigt (§1493 a.a.O.). Haben die beteiligten die Auseinandersetzung zu diesem Zeitpunkt aufrecht erhalten, so wird zu prüfen sein, ob dieser Mangel nicht dadurch geheilt worden ist. Alsdann wird der Wert des Nachlasses festzustellen sein. Dann wird es darauf ankommen, ob der Kläger nur pflichtteilsberechtigt oder auch erbberechtigt an dem Nachlass seines Vaters war. Das Berufungsgericht wird hier zu den erbrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen haben, die den Gegenstand des Beschlusses des Kammergerichts vom 29. Februar 1940 - 1 Wx 5/40 - in Bl. 70 der beigezogenen Nachlassakten den Amtsgerichts Hamburg N 209/30 bildeten. Erst wenn die Rechtsstellung des Klägers endgültig geklärt und der Wert seiner von ihm aufgegebenen Rechte ermittelt ist, ist die Grundlage für die Entscheidung geschaffen, ob zwischen dem Wert der vom Kläger aufgegebenen Rechte und der von den Beklagten versprochenen Gegenleistung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Vergleich handelt (RGZ 156, 265 [267]), ein erhebliches Missverhältnis besteht. Wenn dieses zu bejahen ist, bedarf es der Prüfung, ob auch die übrigen Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des Vergleichs nach §138 BGB, insbesondere eine zu missbilligende Gesinnung der Beklagten vorliegen.