Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1969, Az.: BVerwG II C 121.67
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtungserklärung eines Beamten im Vorbereitungsdienst zur Rückzahlung eines für die Dauer der Ausbildung gewährten Technikerzuschusses; Wahlmöglichkeit zur Tilgung einer Schuld durch "Betriebstreue" anstatt durch Rückzahlung der Zuschüsse; Unvereinbarkeit einer Rückzahlungsverpflichtung mit dem Recht auf Berufsfreiheit; Bestehen eines Bedürfnisses des Dienstherrn zur Rückforderung freiwillig geleisteter Zuwendungen; Ausschluss der Rückzahlungsforderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 121.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 29.09.1965 - AZ: III/1 - 334/65
- VGH Hessen - 14.02.1967 - AZ: OS I 82/65
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1967 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 29. September 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 4. November 1929 geborene Beklagte trat am 1. April 1955 als Technischer Bundesbahninspektoranwärter in den Dienst der Klägerin. Am 1. April 1955 beantragte er einen monatlichen Zuschuß von 60 DM (sog. Technikerzuschuß) für die Dauer seiner Ausbildung. Er unterzeichnete am 2. April 1955 die folgende "Verpflichtungserklärung":
"Ich verpflichte mich, die mir während meiner Ausbildungszeit zu meinen Unterhaltszuschüssen zusätzlich gewährten Zuschüsse in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn ich freiwillig während meines Vorbereitungsdienstes, der außerplanmäßigen Dienstzeit oder vor Ablauf von fünf Jahren nach meiner planmäßigen Anstellung aus dem Bundesbahndienst ausscheide ...".
Die Klägerin zahlte ihm daraufhin vom 1. April 1955 bis zum 31. August 1957 den Technikerzuschuß, und zwar für die Zeit vom 1. April 1955 bis 31. März 1957 in Höhe von insgesamt 1.440 DM. Nach dem Bestehen der Prüfung zum Technischen Bundesbahninspektor wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. September 1957 zum Technischen Bundesbahhinspektor zur Anstellung (z.A.) und mit Wirkung vom 1. Dezember 1959 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Technischen Bundesbahninspektor ernannt. Auf seinen Antrag vom 10. April 1962 entließ ihn die Klägerin mit Ablauf des 30. Juni 1962 aus ihrem Dienst.
Durch Schreiben vom 12. Juni 1964 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der vom 1. April 1955 bis 31. März 1957 empfangenen Techniker Zuschüsse in Höhe von 1.440 DM bis zum 1. August 1964 auf. Der Beklagte bat durch Schreiben vom 27. Juli 1964 um Stundung bis zum 1. Januar 1965; er erklärte, er werde den Gesamtbetrag bis Ende des Jahres 1964 zahlen, zahlte jedoch nicht.
Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten zunächst bei dem Amtsgericht in Frankfurt/Main einen Zahlungsbefehl, der dem Beklagten am 27. Februar 1965 zugestellt wurde. Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Parteien durch Beschluß vom 19. März 1965 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main. Dort hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 1.440 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. August 1964 zu verurteilen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 29. September 1965 mit der Einschränkung stattgegeben, daß der Zinsanspruch erst seit dem 1. Januar 1965 begründet sei. Der hiergegen von dem Beklagten eingelegten Berufung mit dem Antrag, unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 14. Februar 1967 stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage der Verpflichtungserklärung vom 2. April 1955 sei Abschnitt C Nr. 2 des Rundschreibens des Bundesministers der Finanzen vom 6. Juli 1953 (GMBl. S. 291) gewesen. Diese Regelung über die Möglichkeit einer Rückforderung sei durch die am 1. April 1957 in Kraft getretene Vorschrift des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - in Verbindung mit der Unterhaltszuschußverordnung und der zusätzlichen Bestimmung betr. Zulagen für Anwärter technischer Laufbahnen gegenstandslos geworden.
In dieser Neuregelung sei eine Rückforderung von Unterhaltszuschüssen und Technikerzuschüssen für Beamtenanwärter nicht mehr vorgesehen. Zwar sei in der Neuregelung nicht ausdrücklich bestimmt, ob die vor ihrem Inkrafttreten unter Rückforderungsvorbehalt gezahlten Zuschüsse noch zurückgefordert werden könnten. Dafür, daß dies nicht der Fall sein solle, sprächen aber gewichtige Erwägungen. Denn durch die Neuregelung habe die "diskriminierende" alte Regelung beseitigt werden sollen, gegen die im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit Bedenken aufgekommen seien. Ferner hätten möglicherweise Bedenken auch insoweit bestanden, als die Einrede des Wegfalls der Bereicherung bei Bezügen, die eindeutig für den sofortigen Verbrauch bestimmt seien, nicht ohne Schwierigkeiten abgetan werden könne. Jedenfalls brauche der Umstand, daß die Neuregelung vom Jahre 1957 den Wegfall des Rückforderungsrechts bei den zuvor unter Rückforderungsvorbehalt geleisteten Zuschüssen nicht ausdrücklich bestimmt habe, nicht unbedingt dagegen zu sprechen, daß auch diese Zuschüsse insoweit miterfaßt werden sollten. Bedenken beständen auch bezüglich der Frage, ob der formale Unterschied, daß der Technikerzuschuß in dem einen Falle vor und im anderen Falle nach Inkrafttreten der Neuregelung gezahlt wurde, bedeutsam genug sei, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz erscheine es fragwürdig, den Beklagten, der vom 1. September 1957 bis zum 30. Juni 1962, also fast fünf Jahre nach seiner Ausbildungszeit, der Klägerin-Dienste geleistet habe, zur Rückzahlung heranzuziehen, dagegen einen freiwillig ausgeschiedenen Beamten, der nur nach dem 1. September 1957 Technikerzuschüsse erhalten habe, unbehelligt zu lassen, auch wenn er der Klägerin nach Abschluß seines Vorbereitungsdienstes nur wesentlich kürzere oder auch gar keine Dienste geleistet habe.
Einer abschließenden Beantwortung bedürfe diese Frage jedoch hier nicht. Denn der Anspruch der Klägerin scheitere in jedem Falle an der unzulässig langen Dauer der Bindung an die Rückzahlungsverpflichtung. Die von der Klägerin beabsichtigte Bindung würde sich auf eine Zeit von fast zehn Jahren auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI G 96.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1; ZBR 1964 S. 339 [BVerwG 15.01.1964 - BVerwG VI C 96/60]) gegen eine Bindungsdauer von etwa zehn Jahren erhebliche Bedenken geäußert. Eine solche Bindungsdauer sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes zu lang, daß der ausgeschiedene Beamte die ihm bei seiner dienstlichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten privat-wirtschaftlich nutzen könne. Sie sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), jedenfalls mit § 138 Abs. 1 BGB unvereinbar.
Dies gelte - wie im vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt sei - allerdings nur insoweit, als die Gesamtgeltungsdauer der Bindung eine zulässige Zeitstrecke überschreite. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs habe der Beamte zur Rückzahlung des Technikerzuschusses für den Fall verpflichtet werden können, daß er zu einem Zeitpunkt freiwillig ausschied, in dem er als Beamter z.A. oder als festangestellter Beamter noch nicht ebensolange Dienste geleistet habe, wie zuvor seine Ausbildung gedauert habe.
Dieser zulässige Bindungszeitraum sei im vorliegenden Fall überschritten. Der Beklagte habe nach seiner Ausbildungszeit von zwei Jahren und fünf Monaten (1. April 1955 bis 31. August 1957) vier Jahre und zehn Monate (1. September 1957 bis 30. Juni 1962) bei der Klägerin nutzbare Dienste geleistet, also während einer Zeit, die doppelt so lang gewesen sei wie seine Ausbildungszeit. Hierdurch unterscheide sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (a.a.O.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 1960 - Nr. 146 VIII 58 - (ZBR 1961 S. 88) zugrunde lagen.
Hiernach sei eine Rückzahlungspflicht des Beklagten zu verneinen. Auf die weiteren Einwendungen, die der Beklagte der Rückforderung entgegengehalten habe, brauche deshalb nicht eingegangen zu werden.
Auch das vom Beklagten im Schreiben vom 27. Juli 1964 der Klägerin gegenüber erklärte Anerkenntnis berechtige diese nicht, die beanspruchte Summe zurückzufordern.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1967 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgegerichts Frankfurt/Main vom 29. September 1965 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die unrichtige Anwendung des Art. 12 GG und des in § 138 Abs. 1 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatzes.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hält die Rückzahlungsforderung, allerdings nicht in voller Höhe von 1.440 DM, für begründet.
II.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
Die Klägerin stützt ihre Leistungsklage auf die Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 2. April 1955. Daß gegen den Inhalt und die Tragweite einer solchen Verpflichtungserklärung durchgreifende rechtliche, insbesondere auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren einschlägigen Entscheidungen dargelegt (Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1; ZBR 1964 S. 339], Urteil vom 7. Dezember 1967 - BVerwG II C 43.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 3] und Urteile vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - [BVerwGE 30, 77], - BVerwG II C 70.67 [BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]] und BVerwG II C 95.67 - sowie zuletzt Urteil vom S. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Gemessen an den diese Entscheidungen tragenden Darlegungen kann die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auffassung, die Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 2. April 1955 sei nicht als rechtswirksame Anspruchsgrundlage für das Rückforderungsbegehren der Klägerin anzusehen, keinen Bestand haben.
Die Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 2. April 1955 war nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 12 GG oder gegen § 138 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam.
Dem Inhalt dieser Verpflichtungserklärung würde es nicht gerecht, wollte man sie ohne weiteres als eine den Beklagten beruflich an die Klägerin bindende Verpflichtung zur "Betriebstreue" würdigen. Denn sie enthielt nicht eine solche Verpflichtung des Beklagten, sondern eröffnete ihm für den Fall, daß die ihm seitens der Klägerin durch die Übernahme in den Vorbereitungsdienst ermöglichte Ausbildung zu seiner Anstellung als planmäßiger Beamter führen werde, lediglich die Möglichkeit, nach seiner freien Wahl die durch die Gewährung der Technikerzuschüsse aufgelaufene Schuld statt durch Rückzahlung der Zuschüsse an die Klägerin durch "Betriebstreue" bis zum Ablauf des 5 Jahres nach der Anstellung als planmäßiger Beamter des gehobenen Dienstes abzutragen. Diese dem Beklagten eingeräumte Wahlmöglichkeit stellte jedenfalls rechtlich keine ihn verpflichtende berufliche Bindung an die Klägerin dar. Sie stellte ihn rechtlich und in tatsächlicher Hinsicht nicht ungünstiger, als er gestanden hätte, wenn die Klägerin ihm zur Durchführung seines Vorbereitungsdienstes ein uneingeschränkt rückzahlbares Darlehn in Höhe der Technikerzuschüsse gewährt hätte, gegen dessen Zulässigkeit Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen beruflichen Bindung an den Dienstherrn nicht erhoben werden könnten. An dieser Beurteilung des Rechtsinhalts der Verpflichtungserklärung des Beklagten ändert auch der Umstand nichts, daß die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit der Schuldtilgung durch befristete "Betriebstreue" auch in ihrem eigenen Interesse, nämlich in dem berechtigten Bestreben einräumte, von dem Beklagten als planmäßigem Beamten nach seiner Ausbildung wenigstens fünf Jahre lang voll verwertbare Dienstleistungen zu erhalten. So verstanden, verstößt die Verpflichtungserklärung des Beklagten weder gegen das Grundgesetz noch gegen einfaches Gesetzesrecht:
Ein Verstoß gegen das durch Art. 12 Abs. 1 GG gesicherte Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes ist selbst dann zu verneinen, wenn man - wie in den eingangs erwähnten Entscheidungen des erkennenden Senats - davon ausgeht, daß, die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verdrängt wird und wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 13, 168 [BAG 29.06.1962 - 1 AZR 343/61] und Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]) annimmt, daß eine Rückzahlung s Verpflichtung der hier im Streit befindlichen Art wegen der darin liegenden freiwilligen Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Dienstherrn nicht entspricht. Denn diese vom Bundesarbeitsgericht angeführten Voraussetzungen fehlen hier.
Daß auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ein Bedürfnis besteht, dem Dienstherrn die Rückforderung freiwillig geleisteter Zuwendungen unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (a.a.O.; vgl. ebenso BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [70] sowie die oben angeführten Urteile BVerwG II C 95.67 und BVerwG II C 86.67) anerkannt. Bei der Beantwortung der weiteren Frage, ob der Beklagte infolge seiner Verpflichtungserklärung in unzumutbarer Weise an dem Wechsel seines Arbeitsplatzes gehindert wurde, ist vorab wiederum zu bedenken, daß die in dieser Verpflichtungserklärung vorgesehene "Betriebstreue" des Beklagten nur eine von zwei rechtlichen Möglichkeiten war, die gegenüber der Klägerin bestehende Schuld zu tilgen. Daraus folgt, daß die dem Beklagten auch nach Abgabe der Verpflichtungserklärung verbliebene Wahlmöglichkeit, die durch diese Erklärung begründete Schuld entweder durch fünfjährige "Betriebstreue" nach seiner planmäßigen Anstellung oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst der Klägerin durch Rückzahlung der ihm gewährten Techniker zu lagen zu tilgen, die Annahme einer rechtlichen Bindung an die Klägerin ausschließt. Insbesondere machte die Rückzahlungsverpflichtung es dem Beklagten nicht rechtlich unmöglich, von seinem in § 30 BBG begründeten Recht Gebrauch zu machen, jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstherrn seine Entlassung zu beantragen. Insoweit wurde seine Entscheidungsfreiheit weder rechtlich noch tatsächlich durch die Verpflichtungserklärung beeinträchtigt, wie aus der Tatsache seines erfolgreichen Entlassungsantrages erhellt.
Eine hiernach allein noch denkbare tatsächliche Behinderung des Beklagten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes konnte aber infolge der Rückzahlungsverpflichtung nur eintreten und bedarf im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG der Prüfung auf ihre Zumutbarkeit nur, wenn die zurückzuerstattenden Zuwendungen eine solche Höhe erreicht haben, daß der Beamte hierdurch von der Möglichkeit der Rückerstattung aus faktischen Gründen auf die Alternativleistung der "Betriebstreue" abgedrängt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die durch die Verpflichtungserklärung begründete Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten erstreckte sich von vornherein nur auf den Gesamtbetrag der ihm während des Vorbereitungsdienstes tatsächlich ausgezählten Technikerzuschüsse. Der sich danach hier ergebende Betrag von weniger als 2.000 DM, der zudem mit der vorliegenden Klage nur in Höhe von 1.440 DM zurückgefordert wird, ist indessen nicht so hoch, daß dem Beklagten faktisch nur die Entscheidung für sein Verbleiben im Dienste der Klägerin geblieben, also der Übertritt an einen anderen Arbeitsplatz unmöglich gemacht worden wäre, zumal für den Beklagten auch die Erwägung nahelag, daß die Klägerin ihm auf seine Bitte vermutlich die ratenweise Tilgung der Schuld gestatten werde. Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Beklagte nach seiner eigenen Erklärung vom 7. Juni 1962 (Bl. 160 der Personalakten, die im Berufungsverfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren) aus dem Dienst der Klägerin wegen der ihm in der freien Wirtschaft gebotenen "günstigeren Aufstiegs- und Verdienstmöglichkeiten" ausschied, so daß ihm die Abdeckung einer Schuld von nur 1.440 DM um so mehr zuzumuten ist. Von einer unzumutbaren Einschränkung des Grundrechts auf freie Wahl des Berufs oder des Arbeitsplatzes oder von einer Sittenwidrigkeit des auf die Verpflichtungserklärung des Beklagten gestützten Rückzahlungsbegehrens der Klägerin kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin auch nach dem Inkrafttreten des dem Bundesbeamtengesetz durch § 139 Abs. 1 Nr. 20 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - mit Wirkung vom 1. September 1957 (§ 142 Abs. 1 BRRG) eingefügten § 79 a nicht gehindert, ihr Rückforderungsrecht unter Berufung auf die Verpflichtungserklärung des Beklagten geltend zu machen. - Denn § 79 a BBG hat sich keine Rückwirkung auf die Zeit vor dem 1. September 1957 beigelegt (vgl. Urteile BVerwG VI C 96.60 [a.a.O.] und BVerwGE 30, 77 [80]). Dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß für die Zeit vor dem 1. September 1957 Unterhaltszuschüsse an die Beamten im Vorbereitungsdienst nachzuzahlen seien. Durch sie sind die zunächst freiwillig gezahlten Unterhaltszuschüsse auch nicht nachträglich in rechtlich geschuldete Leistungen verwandelt worden mit der Folge, daß die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden gezahlten Unterhaltszuschüsse nun nicht mehr hätten zurückgefordert werden dürfen (vgl. BVerwGE 30, 77 [80]).
Unbegründet sind die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten, nicht abgeschlossenen Überlegungen in der Richtung, daß § 79 a BBG in Verbindung mit der Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Bundesbeamte im Vorbereitungsdienst "vom 21. November 1957 (BGBl. I S. 1828) - UZVO - und mit der auf der Ermächtigung des § 10 UZVO beruhenden Nr. 4 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 29. März 1963 (GMBl. S. 136) der Rückzahlungsforderung bezüglich der vor dem 1. April 1957 im Ermessenswege gezahlten Technikerzuschüsse entgegenstehen könnte:
Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung könnte der Beklagte" dem Rückforderungsbegehren der Klägerin nicht entgegenhalten. Denn die Klägerin stutzt ihre Rückforderung nicht auf § 87 Abs. 2 BBG, sondern auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 2. April 1955; und § 79 a BBG regelt - anders als § 87 Abs. 2 BBG - nicht den Ausgleich von Überzahlungen, sondern vermittelt mit Wirkung für die Zukunft einen bis dahin nicht gewährten Rechtsanspruch (so BVerwGE 30, 77 [80]).
Nicht gerechtfertigt sind auch die vom Berufungsgericht aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Bedenken dagegen, daß der Beklagte, welcher der Klägerin fast fünf Jahre nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes Dienste geleistet habe, zur Rückzahlung der Technikerzulagen herangezogen werde, während ein freiwillig ausgeschiedener Beamter, der nur nach dem 1. September 1957 Technikerzulagen erhalten habe, unbehelligt bleibe, auch wenn er der Klägerin nach Abschluß seines Vorbereitungsdienstes nur wesentlich kürzere oder auch gar keine Dienste geleistet habe. Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet nur eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte. Das Berufungsgericht vergleicht jedoch rechtsirrigerweise zwei Sachverhalte, die miteinander nicht vergleichbar sind. Denn Beamte im Vorbereitungsdienst, die nur nach dem 31. August 1957 Unterhaltszuschüsse mit Technikerzulage erhielten, hatten auf die Zahlung der Technikerzulage einen - kraft Gesetzes unverzichtbaren - Rechtsanspruch; sie konnten schon deshalb der Klägerin nicht rückzahlungspflichtig sein oder werden. Dagegen wurde vor dem 1. September 1957 den Beamten im Vorbereitungsdienst die Technikerzulage nicht kraft eines Rechtsanspruchs, sondern als freiwillige Zusatzleistung zu den nach Ermessen zu zahlenden Unterhaltszuschüssen gewährt; bezüglich solcher - rechtlich andersartiger - Leistungen durfte sich die Klägerin aus den dargelegten Gründen durch eine schriftliche Rückzahlungsverpflichtung des Beamten für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst sichern. Die beiden vorerwähnten Gruppen der technischen Beamten im Vorbereitungsdienst unterscheiden sich mithin in der rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage. Angesichts dieser Unterschiedlichkeit der verglichenen Sachverhalte war schließlich auch der Bundesgesetzgeber nicht etwa nach Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, schon für die Zeit vor dem 1. September 1957 einen Rechtsanspruch auf die Technikerzulage einzuführen oder eine Regelung dahin zu treffen, daß auf die Rückforderung der vor diesem Zeitpunkt vom Dienstherrn freiwillig geleisteten Technikerzulagen in jedem Falle verzichtet werde. Denn der Gesetzgeber verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sich für die gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund finden läßt (BVerfGE l, 14 [16]); als sachgerechte Motivierung einer unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung können übrigens auch finanzielle Erwägungen anzuerkennen sein (BVerfG in DÖV 1955 S. 62).
Die Klägerin hat hiernach ihren Rückforderungsanspruch mit Recht und ohne Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, des § 138 Abs. 1 BGB sowie des § 30 BBG auf die Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 2. April 1955 gestützt. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob in dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 27. Juli 1964 ein gegenüber der Verpflichtungserklärung rechtlich selbständiges und anspruchsbegründendes Prozeßanerkenntnis (§ 307 ZPO) oder Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) gesehen werden könnte.
Der Zinsanspruch für die Zeit nach dem 1. Januar 1965 ist in sinngemäßer Anwendung des § 284 Abs. 2 BGB begründet.
Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteils auf die Revision der Klägerin wegen der dargelegten Rechtsmängel aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil des ersten Rechtszuges wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Idel
Oppenheimer