Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1967, Az.: BVerwG II C 43.67

Anspruch auf Gewährung einer Technikerzulage für Postinspektoranwärter vor Erlangung des Abschlusszeugnisses der technischen Fachschule; Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage nach Besoldungsrecht; Anspruch eines Laufbahnanwärters auf Gewährung einer Zulage; Anspruch eines Anwärters einer technischen Laufbahn auf Gewährung einer Zulage; Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes; Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Technikerzulage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 43.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.11.1963 - AZ: I A 612/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1935 geborene Kläger trat, nachdem er das Zeugnis der mittleren Reife erworben hatte, am 2. Mai 1953 als Fernmeldepraktikant in den Dienst der Deutschen Bundespost (DBP). Nach der Praktikantenausbildung im Bereich der Oberpostdirektion (OPD) D. wurde er durch Urkunde vom 2. März 1955 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postinspektoranwärter ernannt. Vom 9. März 1955 bis zum 27. Februar 1953 besuchte er die DBP-Ingenieurschule in B. und legte dort am 21. Februar 1958 die Ingenieurprüfung (Fachrichtung Fernmeldetechnik) "mit Auszeichnung" ab. Mit Wirkung vom 1. März 1958 wurde er zur Ableistung seines Vorbereitungsdienstes als Technischer Fernmeldeinspektoranwärter zur OPD D. versetzt. Von diesem Zeitpunkt an erhielt er neben dem seit Beginn des Fachschulbesuchs gezahlten Unterhaltszuschuß eine Zulage in Höhe von monatlich 75 DM (Technikerzulage). Nachdem er am 18. März 1960 die Prüfung für den gehobenen fernmmeldetechnischen Dienst "sehr gut" bestanden hatte, wurde er durch Urkunde vom 22. März 1960 als Technischer Fernmeldeinspektor zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, am 1. Oktober 1961 zum Technischen Fernmeldeinspektor ernannt und am 25. Mai 1962 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

2

Im Juli 1958 beantragte der Kläger, ihm die Technikerzulage gemäß der Verfügung der OPD D. vom 10. Mai 1958 (III G 6 8416-0) bereits für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 28. Februar 1958 zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, er sei schon in dieser Zeit Anwärter einer technischen Laufbahn gewesen, für die die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt vorgeschrieben gewesen sei. Die OPD D. lehnte die Gewährung der Technikerzulage für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 28. Februar 1958 durch Bescheid vom 15. September 1958 mit der Begründung ab, der Kläger habe erst seit der Aufnahme des für seine Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes nach Ablegung der Ingenieurprüfung zu dem Personenkreis gehört, der eine Technikerzulage erhalte. Den Widerspruch des Klägers wies der OPD-Präsident durch Bescheid vom 3. Januar 1959 zurück.

3

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrage,

unter Aufhebung des Bescheides der OPD Düsseldorf vom 15. September 1958 sowie des Widerspruchsbescheides ihres Präsidenten vom 3. Januar 1959 die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 28. Februar 1958 die Technikerzulage in Höhe von 75 DM monatlich zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage durch Urteil vom 19. April 1961 stattgegeben.

5

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 19. November 1963 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

§ 10 der Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Unterhaltszuschußverordnung) vom 21. November 1957 (BGBl. I S. 1828) - UZV - behalte einer besonderen Regelung durch die Bundesminister des Innern und der Finanzen vor, inwieweit für Anwärter technischer Laufbahnen, für die die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt oder einer technischen Hochschule vorgeschrieben ist, eine Zulage gewährt werden könne. Auf Grund dieser Ermächtigung habe der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen im Rundschreiben vom 31. März 1958 bestimmt, daß die Anwärter (§ 1 UZV) technischer Laufbahnen der in § 10 UZV genannten Art vom 1. Oktober 1957 an bis auf weiteres eine Zulage in Höhe von monatlich 75 DM (Technikerzulage) erhalten. Dieses Rundschreiben habe der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen durch Verfügung vom 29. April 1958 (III F 2 8416-0 Bes) und habe die OPD D. durch Verfügung vom 10. Mai 1958 (III G 6 8416-0) mit dem Hinweis bekanntgemacht, daß es auch für den Bereich der Deutschen Bundespost gelte.

7

Zu Unrecht meine der Kläger, er habe bereits in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 28. Februar 1958 zu dem hiernach berechtigten Personenkreis gehört.

8

Nach § 1 UZV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - seien "Anwärter" im Sinne des Rundschreibens die Bundesbeamten auf Widerruf, die den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten. Hierunter falle der Kläger in dem fraglichen Zeitraum noch nicht. Er sei zwar bereits am 9. März 1955 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Bei dem Besuch der Ingenieurschule in der Zeit vom 9. März 1955 bis zum 27. Februar 1958 habe es sich jedoch nicht um Vorbereitungsdienst im Sinne der vorgenannten Vorschriften gehandelt. Das ergebe sich schon aus dem Zweck des Vorbereitungsdienstes, der darin bestehe, den Beamten für die betreffende Laufbahn und seine spätere Verwendung auszubilden sowie ihn in sein künftiges Arbeitsgebiet einzuführen. Diese Zielsetzung erfordere notwendigerweise die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei der öffentlichen Verwaltung. Der Besuch der Ingenieurschule falle daher nicht unter den Begriff des Vorbereitungsdienstes im üblichen Sinne. Er diene einem völlig anderen Zweck. Durch ihn habe der Kläger erst die für die technische Laufbahn erforderliche und vorgeschriebene Vorbildung erworben. Diese werde grundsätzlich außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben. Während des Schulbesuchs und vor Ablegung der Ingenieurprüfung habe der Kläger die Vorbildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes und damit für die Zahlung der Technikerzulage nicht erfüllt.

9

Daß die Technikerzulage nur den Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BBG) während des zur Laufbahn gehörenden Vorbereitungsdienstes zustehe, folge im übrigen auch aus dem Wortlaut des § 10 UZV und der Nr. 1 des Rundschreibens vom 31. März 1958. Hiernach sei die Technikerzulage nur Anwärtern technischer Laufbahnen, für die die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt oder einer technischen Hochschule vorgeschrieben sei, zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Zulage sei demnach, daß die Abschlußprüfung bereits abgelegt sei. Nur für diese Fälle sei die Ermächtigung erteilt und habe der Bundesminister des Innern von ihr Gebrauch gemacht.

10

Der Kläger könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf § 79 a BBG in Verbindung mit Nr. 3 des Rundschreibens vom 31. März 1958 berufen, Zwar habe der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hiernach seit dem 1. September 1957 einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Unterhaltszuschusses; und die Technikerzulage gelte als Bestandteil des Unterhaltszuschusses. Eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf sei auch rechtswirksam, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBG hierbei nicht vorgelegen haben sollten. Der Kläger habe sich jedoch während seines Schulbesuchs nicht im Vorbereitungsdienst im üblichen Sinne befunden. Deshalb habe er in dieser Zeit auf die Technikerzulage keinen Anspruch gehabt, so daß auch Nr. 3 des Rundschreibens nicht angewendet werden könne.

11

Eine günstigere Rechtslage ergebe sich für den Kläger auch nicht aus der Regelung, die die Beklagte im Jahre 1954 getroffen habe, um Ingenieurnachwuchs für ihre technischen Dienstzweige zu gewinnen (wird näher dargelegt).

12

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die gemäß § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) zugelassene Revision sinngemäß mit dem Antrag,

13

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

14

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

15

Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann die Entscheidung über die Revision des Klägers ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

17

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

18

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1957 bis zum 28. Februar 1958 keinen Anspruch auf Technikerzulage gemäß § 10 UZV in Verbindung mit Nr. 1 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 31. März 1958 (GMBl. S. 157) hat.

19

§ 10 UZV ermächtigt die Bundesminister des Innern und der Finanzen zum Erlaß einer besonderen Regelung darüber, "inwieweit für Anwärter technischer Laufbahnen, für die die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt oder einer technischen Hochschule vorgeschrieben ist, eine Zulage gewährt werden kann". Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in Nr. 1 des Rundschreibens vom 31. März 1958 bestimmt:

"Anwärter (§ 1 UZV) technischer Laufbahnen, für die die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt oder einer technischen Hochschule vorgeschrieben ist, erhalten bis auf weiteres eine Zulage in Höhe von monatlich 75 DM (Technikerzulage)."

20

Hiernach könnte das Begehren des Klägers, ihm schon für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 28. Februar 1958 die Technikerzulage zu gewähren, nur dann begründet sein, wenn der Kläger schon während dieses Zeitraums zu den "Anwärtern technischer Laufbahnen, für die die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt oder einer technischen Hochschule vorgeschrieben ist," gehörte. Dies war aber aus den folgenden Gründen nicht der Fall:

21

Der Wortlaut des § 10 UZV nötigt allerdings nicht ohne weiteres zu der Auffassung, daß die Zugehörigkeit zu dem in Rede stehenden Personenkreis das Bestehen der vorgeschriebenen Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt oder einer technischen Hochschule voraussetzt; der in dieser Vorschrift enthaltene Relativsatz ("für die die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt oder einer technischen Hochschule vorgeschrieben ist") könnte sogar gegen diese Auffassung angeführt werden. Der in § 10 UZV verwendete Begriff "Anwärter technischer Laufbahnen, für die die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt oder einer technischen Hochschule vorgeschrieben ist", bedarf jedoch der Auslegung unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Bundesbeamtenrechts und des Bundeslaufbahnrechts; denn es ist davon auszugehen, daß der in § 10 UZV enthaltene fragliche Begriff an diese Vorschriften anknüpft und mit ihnen im Einklang steht und daß der von den Bundesministern des Innern und der Finanzen im Rundschreiben vom 31. März 1958 verwendete gleichlautende Begriff mit ihm inhaltlich identisch ist.

22

Einschlägig für die Auslegung des fraglichen Begriffs sind zunächst § 54 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) und § 79 a BBG; denn diese Vorschriften liegen der hier auszulegenden Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 21. November 1957 (UZV) zugrunde. Sie lassen ebenso wie die Überschrift dieser Verordnung klar erkennen, daß der in § 10 UZV verwendete auslegungsbedürftige Begriff nur Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erfaßt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BBG darf als Laufbahnbewerber - auch der Kläger ist Laufbahnbewerber - in das Beamtenverhältnis aber nur berufen werden, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt; diese grundsätzlich außerhalb des öffentlichen Dienstes zu erwerbende Vorbildung ist von dem Vorbereitungsdienst (und der abschließenden Prüfung), der begrifflich auch als "Ausbildung" gekennzeichnet wird, zu unterscheiden, wie sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BBG ergibt (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 8 zu § 15). Auch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes, der nur für Laufbahnbewerber vorgesehen ist, setzt die vorgeschriebene oder übliche Vorbildung voraus. Bezüglich der von dem Kläger eingeschlagenen Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bestimmt § 22 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) - BLV - die Voraussetzungen (Vorbildung) für die Berufung in den Vorbereitungsdienst. Nach dieser Vorschrift in der ursprünglichen Fassung, wie sie bei Erlaß der Unterhaltszuschußverordnung vom 21. November 1957 galt, kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes nur eingestellt werden, wer "mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt" (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BLV); "neben oder an die Stelle" dieser Schulbildung tritt für den gehobenen technischen Dienst das Abschlußzeugnis einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Bau- oder Ingenieurschule oder anderen höheren technischen Lehranstalt der betreffenden Fachrichtung (§ 22 Abs. 3 BLV). Aus dieser Regelung folgt, daß der erfolgreiche Abschluß des Besuchs einer Bau- oder Ingenieurschule oder anderen höheren technischen Lehranstalt der betreffenden Fachrichtung, auch wenn der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule vorausging, beamten- und laufbahnrechtlich zu der Vorbildung gehört, welche die rechtliche Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bildet. Im Rahmen dieser beamten- und laufbahnrechtlichen Regelung können deshalb mit dem in § 10 UZV verwendeten Begriff "Anwärtern technischer Laufbahnen, für die die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt ... vorgeschrieben ist", nur solche Anwärter gemeint sein, welche die vorgeschriebene Vorbildung, hier also das Abschlußzeugnis einer Bau- oder Ingenieurschule oder anderen höheren technischen Lehranstalt der betreffenden Fachrichtung, bereits besitzen. Die Zeit des Besuchs der bezeichneten technischen Lehranstalten gehört nach der wiedergegebenen Regelung noch nicht zum Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern hat ihm vorauszugehen; deshalb wird sie nicht durch § 10 UZV erfaßt. Dasselbe gilt für Nr. 1 des Rundschreibens vom 31. März 1958; denn diese Bestimmung, deren Wortlaut dem des § 10 UZV entspricht, erfaßt - wie schon erwähnt denselben Personenkreis wie § 10 UZV.

23

Bedenken gegen diese Auslegung ergeben sich nicht im Hinblick auf die Regelung für Anwärter technischer Laufbahnen des höheren Dienstes; denn auch ihr Vorbereitungsdienst beginnt gemäß § 28 Nr. 2 BLV erst nach erfolgreichem Hochschulbesuch.

24

Bei richtiger, den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Auslegung sehen hiernach § 10 UZV und Nr. 1 des Rundschreibens vom 31. März 1958 noch nicht für die Zeit des Besuchs der technischen Lehranstalt oder technischen Hochschule die Zahlung der Technikerzulage vor.

25

Daß die dargelegte Auslegung des Rundschreibens vom 31. März 1958 zutrifft und der Auffassung der Bundesminister des Innern und der Finanzen entspricht, wird mittelbar durch das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 29. März 1963 (GMBl. S. 136) bestätigt, das mit Wirkung vom 1. März 1963 an die Stelle des - durch Rundschreiben vom 4. Februar 1961 (GMBl. S. 131) neu gefaßten - Rundschreibens vom 31. März 1958 getreten ist. Denn im Rundschreiben vom 29. März 1963 heißt es unter Beibehaltung der in Nr. 1 enthaltenen Bestimmung in Nr. 3: "Die Technikerzulage beträgt für Anwärter mit der Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt monatlich 150 DM, für Anwärter mit der Abschlußprüfung einer Technischen Hochschule monatlich 175 DM." Diese noch heute geltende Fassung (vgl. zuletzt Rundschreiben vom 10. November 1967 [GMBl. S. 488]) läßt die Auffassung erkennen, daß die Anwärter, denen die Technikerzulage zusteht, die bezeichneten Abschlußprüfungen bereits abgelegt haben müssen. Diese Neufassung der Nr. 3 des Rundschreibens ist offensichtlich nicht als eine sachliche Änderung der früheren Regelung zuungunsten der Anwärter zu verstehen; dies bestätigt den Schluß, daß die Bundesminister des Innern und der Finanzen bereits bei Erlaß des Rundschreibens vom 31. März 1958 zum Ausdruck bringen wollten, daß die Technikerzulage erst nach dem erfolgreichen Abschluß des Besuchs der technischen Lehranstalt oder Hochschule zu zahlen sei.

26

In dem vorliegenden Rechtsstreit, der nur um die Zahlung der Technikerzulage für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 28. Februar 1958 geht, ist nicht die Frage zu erörtern, ob die Beklagte im Einklang mit den angeführten gesetzlichen Vorschriften handelte, als sie den Kläger im Jahre 1955 schon vor dem Besuch der Ingenieurschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postinspektoranwärter ernannte, in ihren Erlassen den Schulbesuch als Teil des Vorbereitungsdienstes bezeichnete und dem Kläger bereits während des Schulbesuchs den für Beamte im Vorbereitungsdienst vorgesehenen Unterhaltszuschuß - ohne Technikerzulage - gewährte. Mangels eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne des § 11 BBG war diese Ernennung jedenfalls rechtswirksam. Hieraus allein folgt indessen noch nicht, daß der Kläger Anspruch auf die Technikerzulage schon für die Zeit vom 1. Oktober 1957 an hatte; denn § 10 UZV und das Rundschreiben vom 31. März 1958 sahen die Technikerzulage nicht für die gesamte Zeit eines rechtswirksam begründeten Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vor, sondern bei richtiger Auslegung - wie soeben dargelegt worden ist nur für solche Beamte im Vorbereitungsdienst, die den Besuch der höheren technischen Lehranstalt bzw. der technischen Hochschule bereits erfolgreich abgeschlossen hatten.

27

An dieser durch die erörterten beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften gebotenen Auslegung des § 10 UZV und des Rundschreibens vom 31. März 1958 geht das Revisionsvorbringen vorbei. Der Hinweis der Revision auf Nr. 3 des Rundschreibens vom 31. März 1958, nach der die Technikerzulage "als Bestandteil des Unterhaltszuschusses" gilt, verkennt außerdem, daß Nr. 3 nicht den Zweck haben kann, den Personenkreis zu erweitern, der nach Nr. 1 des Rundschreibens die Technikerzulage erhält, und schon deshalb auch nicht von den Voraussetzungen befreit, an die Nr. 1 die Gewährung der Technikerzulage knüpft.

28

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionverfahren auf 375 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer