Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1969, Az.: BVerwG II C 86.67
Zusicherung einer Erstattung der Studiengelder und der Zahlung eines Unterhaltszuschusses; Ernennung zum Postinspektoranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf; Verpflichtung zur Rückerstattung von Unterhaltszuschüssen und Studiengebühren für den Fall eines vorzeitigen freiwilligen Ausscheidens; Unterscheidung von Studium (Vorbildung) und Vorbereitungsdienst (Ausbildung)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 86.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1965 - AZ: I A 49/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwaltg 70, 47
- DöD 1969, 235
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 28. Mai 1931 geborene Beklagte studierte seit 1953 an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen - Abteilung Elektrotechnik - in Hagen. Nachdem ihm die Klägerin die Erstattung der Studiengelder und die Zahlung eines Unterhaltszuschusses zugesichert hatte, bewarb er sich zu Beginn des dritten Studiensemesters um die Übernahme als Anwärter für den gehobenen technischen Postdienst. Am 4. Mai 1954 erklärte der Beklagte der Klägerin gegenüber schriftlich:
"Ich verpflichte mich hiermit ausdrücklich, die mir während meines Vorbereitungsdienstes - d.h. während des Fachschulstudiums und während der Ausbildung in den Dienststellen der Deutschen Bundespost (DBP) - gezahlten Unterhaltszuschüsse, sowie die von der DBP jeweils aufgewendeten Studiengebühren zurückzuzahlen, wenn ich vor Ablauf von 5 Jahren nach der planmäßigen Anstellung aus einem von mir zu vertretenden Grunde aus dem Dienst der Deutschen Bundespost ausscheide."
Daraufhin wurde der Beklagte mit Wirkung vom 25. Mai 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postinspektoranwärter (F/L) ernannt. Seit dem selben Zeitpunkt bis zum Abschluß des Studiums erhielt der Beklagte von der Klägerin "Unterhaltszuschüsse" im Gesamtbetrage von 3.783,67 DM. Ferner erstattete die Klägerin ihm Studiengebühren und weitere Studienauslagen in Höhe von insgesamt 414,73 DM.
Seit dem 1. März 1956 leistete der Beklagte den Vorbereitungsdienst. Er bezog von der Klägerin von diesem Zeitpunkt an neben dem Unterhaltszuschuß den Zuschuß für Anwärter des technischen Dienstes (Technikerzulage) im Gesamtbetrage von 871 DM. Auch für diese Leistungen der Klägerin erkannte der Beklagte am 6. März 1956 seine Rückzahlungsverpflichtung unter der in seiner Verpflichtungserklärung vom 4. Mai 1954 erwähnten Bedingung an.
Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung wurde der Beklagte mit Wirkung vom 31. März 1958 zum Technischen Fernmeldeinspektor z.A. ernannt. Am 1. Februar 1960 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Technischen Fernmeldeinspektor ernannt. Mit Ablauf des 30. September 1960 schied er auf seinen Antrag aus dem Dienst der Klägerin aus.
Durch Schreiben vom 12. Oktober 1960 und durch Mahnschreiben vom 4. November 1960, das dem Beklagten am 8. November 1960 zuging, forderte die Klägerin die in der Zeit vom 25. Mai 1954 bis zum 28. Februar 1956 gezahlten Zuschüsse, Studiengebühren und -auslagen sowie die Technikerzulage von dem Beklagten zurück. Der Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.
Mit ihrer nunmehr im Verwaltungsrechtsweg erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Rückzahlung des Unterhaltszuschusses von 3.783,67 DM, der Studiengebühren und -auslagen von 414,73 DM und der Technikerzulage von 871 DM, also eines Gesamtbetrages von 5.069,40 DM nebst Verzugszinsen seit dem 8. November 1960 begehrt. Nachdem der Beklagte in der Zeit vom 23. März bis zum 23. November 1961 die Studiengebühren und -auslagen sowie die Technikerzulage in Teilbeträgen zurückgezahlt hatte, hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.069,40 DM nebst Zinsen für die Zeit seit dem 8. November 1960 in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, abzüglich der am
| 23. | März | 1961 | gezahlten | 120,- DM, |
|---|---|---|---|---|
| 11. | April | 1961 | " | 120,- DM, |
| 5. | Mai | 1961 | " | 120,- DM, |
| 6. | Juni | 1961 | " | 120,- DM, |
| 6. | Juli | 1961 | " | 120,- DM, |
| 14. | August | 1961 | " | 120,- DM, |
| 5. | September | 1961 | " | 120,- DM, |
| 5. | Oktober | 1961 | " | 120,- DM, |
| 5. | November | 1961 | " | 120,- DM, |
sowie der am 23. November 1961 gezahlten 205,73 DM mit der Maßgabe, daß Zinsen jeweils von dem offenstehenden Restbetrag verlangt werden.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat durch Urteil vom 23. November 1961 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin vom 8. Februar bis zum 23. November 1961 4 v.H. Zinsen von einem Ausgangsbetrag von 1.285,73 DM zu zahlen, der sich jeweils um die Ratenzahlungen vermindert. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt,
unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Diesem Antrag hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 26. Oktober 1965 stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Streitig sei nur noch die Rückzahlung der dem Beklagten von der Klägerin in der Zeit vom 25. Mai 1954 bis zum 28. Februar 1956 gewährten Zuschüsse und der Zinsanspruch. Insoweit sei die Klage zulässig und begründet.
Zur Rückzahlung der Studienzuschüsse sei der Beklagte auf Grund seines Rückzahlungsversprechens vom 4. Mai 1954 verpflichtet. Während der hier maßgebenden Zeit des Studiums habe der Beklagte nicht zu den. Beamten im, Vorbereitungdienst gehört. Deshalb, könne dahingestellt bleiben, ob die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bereits vor dem Inkrafttreten des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - und der darauf beruhenden Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Bundesbeamte im Vorbereitungsdienst vom 21. November 1957 (BGBl. I S. 1828; jetzt in der Fassung vom 22. Februar 1963, BGBl, I S. 137). - UZV - den in § 6 UZV für unverzichtbar erklärten. Anspruch auf Unterhaltszuschuß hatten. Denn nur für die Beamten im Vorbereitungsdienst habe der Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 6. Juli 1953 (MinBlFin. S. 469) nach seiner Überschrift ("Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vorbereitungsdienst ...") die Gewährung von Unterhaltszuschüssen geregelt ebenso wie bereits, der durch diesen Runderlaß ergänzte und teilweise geänderte Runderlaß, des Reichsministers der Finanzen vom 15. Februar 1939 (RBB S. 29) in der Fassung vom 12. Juli 1941 (RBB S. 179).
Das technische Studium gehöre zur notwendigen Vorbildung der Bewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (§ 27 der bis zum 31. August 1956 geltenden Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten in der Fassung vom 24. Januar 1951 [BGBl. I S. 87] - LVO -). Die Beamtenlaufbahn beginne, erst mit dem Vorbereitungsdienst (§ 7 LVO). Dieser stellte also die eigentliche Ausbildung beim Dienstherrn dar. Nur während dieses Vorbereitungsdienstes, sei der Unterhalts Zuschuß vorgesehen (§ 8 LVO).
Daß der Beklagte bereits während seines Studium unter, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postinspektoranwärter ernannt worden, sei, sei ohne entscheidende Bedeutung. Zwar solle dies nach § 28 LVO erst mit der Übernähme in den Vorbereitungsdienst geschehen. Die Ernennung des Beklagten sei aber wirksam gewesen. Dies sei jedoch für die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten unerheblich. Denn die Ernennung zum Beamten auf Widerruf allein habe nicht die Anwendbarkeit der Regelung über den Unterhaltszuschuß zur Folge, wenn der Anwärter nicht zum Vorbereitungsdienst einberufen gewesen sei. Diese Voraussetzung habe der Beklagte während seines Studiums nicht erfüllt.
Die noch studierenden Anwärter seien schon äußerlich durch den Laufbahnzusatz "(F/L)", der auf - ihr Studium an einer höheren technischen Lehrsanstalt hinweise, von den (echten) Anwärtern (F) unterschieden worden. Auch der Beklagte habe diese Laufbahnbezeichnung ohne den Zusatz "L" erst nach Abschluß seines Studiums mit der Einberufung in den Vorbereitungsdienst ausdrücklich durch die Verfügung vom 27./28. Februar 1956 erhalten. In dieser Verfügung werde auch das Fernmeldeamt Hagen, bei dem der Beklagte zur Ausbildung verbleiben sollte, als "bisheriges Betreuungsamt" bezeichnet. Daraus ergebe sich die Unterscheidung von Studium (Vorbildung) und Vorbereitungsdienst (Ausbildung) durch die Klägerin.
Hiernach könne es auf sich beruhen, aus welchen Erwägungen die Klägerin es für zweckmäßig gehalten habe, die für einen späteren Eintritt in den gehobenen technischen Postdienst vorgesehenen Studierenden - entgegen den Laufbahnvorschriften - schon vorzeitig in das Beamtenverhältnis zu berufen. Denn diese Handhabung habe im Ergebnis nur eine auch ohne Beamtenernennung durchführbare, dem Zwecke der Nachwuchsgewinnung dienende Gewährung von Studienbeihilfen bedeutet, wie sie unter dieser richtigen Bezeichnung z.B. von der Bundeswehr betrieben werde und wie sie die Klägerin jetzt auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge durchführe. Trotz seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis sei der Beklagte während seines Studiums nicht Beamter "im Vorbereitungsdienst" gewesen.
Weil kein Vorbereitungsdienst vorgelegen habe, hätten den für den gehobenen technischen Postdienst in Aussicht genommenen Anwärtern (F/L) die Studienzuschüsse als "Unterhaltszuschüsse" im Sinne des Runderlasses vom 6. Juli 1953 nur auf Grund besonderer Regelung durch den Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen gezahlt werden können. Durch Nr. 2 a der grundlegenden Verfügung vom 25. Februar 1954 sei die Zahlung von Unterhaltszuschüssen an die Postinspektoranwärter angeordnet und dazu wegen der eindeutigen laufbahnrechtlichen Vorschriften einschränkend bestimmt worden, das Fachschulstudium gelte als Teil des Vorbereitungsdienstes. Damit habe die Klägerin weder die Studienzeit dem Vorbereitungsdienst gleichgestellt noch einen eigenen Begriff, des Vorbereitungsdienstes mit besonderem Inhalt und Umfang geschaffen. Dies sei weder möglich noch beabsichtigt gewesen. Sie habe die Studienzeit als Teil des Vorbereitungsdienstes nur aus haushaltsrechtlichen Gründen "gelten" lassen, um die besonderen Zuwendungen als "Unterhaltszuschüsse" ausweisen zu können. Die Unterscheidung gegenüber dem echten Vorbereitungsdienst sei jedoch eindeutig bestehengeblieben und vor allem dadurch erkennbar hervorgehoben worden, daß die Ernennung der "Studierenden" zu Beamten auf Widerruf von der vorherigen Abgabe einer Rückzahlungsverpflichtung abhängig gemacht worden sei.
Das Beamtenverhältnis des Beklagten während seines Studiums und die dafür von der Klägerin aus freien Stücken geleisteten Zuschüsse hätten außerhalb des beamtenrechtlichen Herkommens und der besoldungsrechtlichen Regelungen gelegen. Die Beteiligten hätten deshalb dieses Rechtsverhältnis ohne Verstoß gegen zwingende beamtenrechtliche Vorschriften vertraglich ausgestalten können. Der Gültigkeit des Rückzahlungsversprechens solcher ohne beamten- und besoldungsrechtliche Grundlage freiwillig geleisteten Sonderzuwendungen stehe nicht die Unverzichtbarkeit der mit Rechtsanspruch ausgestatteten Dienstbezüge entgegen. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob ein unverzichtbarer Anspruch auf echte Unterhaltszuschüsse schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 21. November 1957 bestanden habe.
Der Beklagte habe somit die ihm vom 25. Mai 1954 bis zum 28. Februar 1956 als "Unterhaltszuschüsse" gezahlten, der Höhe nach unstreitigen Beträge auf Grund seiner wirksamen Verpflichtung der Klägerin zu erstatten, weil er sein vorzeitiges Ausscheiden aus deren Dienst zu vertreten habe.
Der Anspruch auf Verzugszinsen für diese Beträge sei nach den §§ 287, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Die Höhe des geforderten Zinssatzes sei berechtigt, weil die Klägerin ausweislich ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 1960 bis 1964 genötigt sei, Kredite zu bankmäßigen Bedingungen aufzunehmen.
Auch für die während des Rechtsstreits in Raten zurückgezahlten Beträge (Studiengebühren und Technikerzulage in Höhe von insgesamt 1.285,73 DM) habe die Klägerin Anspruch auf entsprechende Verzugszinsen. -
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Beklagten mit der sinngemäß beantragt wird,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ersten Rechtszuges zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Entgegen dem Revisionsvorbringen kann der Beklagte dem auf seine Verpflichtungserklärung vom 4. Mai 1954 gestützten Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des ihm in der Zeit vom 25. Mai 1954 bis zum 28. Februar 1956, also während seines Studiums, gezahlten "Unterhaltszuschusses" nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe während dieser Zeit als Beamter auf Widerruf wegen der beamtenrechtlichen Alimentationspflicht des Dienstherrn einen Anspruch auf die Gewährung entweder eines Unterhaltszuschusses oder von Dienstbezügen gehabt.
Der den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zugehörende Alimentationsgrundsatz erstreckt sich nicht auf Beamte, die sich - wie hier der Beklagte während seines durch die streitigen Zuschüsse der Klägerin geförderten Studiums - noch um die Erlangung der Vorbildung bemühen, die Voraussetzung für die Übernahme in den der Ausbildung dienenden Vorbereitungsdienst ist (§ 27 LVO und § 22 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 31. Juli 1956 [BGBl. I S. 712]). Denn sogar den in das Beamtenverhältnis berufenen Ausbildungs teilnehmern, die - anders als der Beklagte während seiner Studienzeit - ihrem Dienstherrn im Vorbereitungsdienst bereits Leistungen erbringen, schuldet der Dienstherr als Gegenleistung keine Alimentation im Sinne des erwähnten hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums. Dies ist bereits im Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1) mit der Begründung klargestellt worden, der Ausbildungsteilnehmer empfange die Gegenleistung bei vernünftiger Betrachtungsweise grundsätzlich schon dadurch, daß ihm im Vorbereitungsdienst von seinem Dienstherrn die Möglichkeit gewährt werde, durch seine Ausbildung die zur erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung erforderlichen beruflichen Fähigkeiten zu erlangen und zu steigern. Diese Auffassung hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 9. März 1967 - BVerwG II C 43.64 - (BVerwGE 26, 277 [280]; Buchholz a.a.O. § 73 BBG Nr. 3) sogar für die Zeit nach dem Inkrafttreten der einen Anspruch auf Unterhaltszuschüsse vermittelnden Vorschrift des § 79 a BBG und des die Unverzichtbarkeit dieses Anspruchs bestimmenden § 6 UZV mittelbar dadurch bestätigt, daß er davon ausging, der Unterhaltszuschuß sei "keine Standes- oder amtgemäße Alimentation" im Sinne des erwähnten hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums geworden. Besteht aber auf die Gewährung von Unterhaltszuschüssen sogar für die bereits im Vorbereitungsdienst, also in der mit gewissen Dienstleistungen verbundenen Ausbildung befindlichen Beamten auf Widerruf nicht ein aus Gründen der Alimentationspflicht des Dienstherrn sich ergebender Anspruch, so muß dies erst recht für die Gewährung von Unterhaltszuschüssen an solche Widerrufsbeamte gelten, die sich noch um den Erwerb der für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst erforderlichen. Vorbildung bemühen.
Da hiernach die Gewährung des Unterhaltszuschusses an den Beklagten während seines Studiums nicht durch den allgemeinen beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz geboten ist, hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob es eine besondere Vorschrift gibt, nach der dem bereits während seines Studiums in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Beklagten ein dem Rückforderungsbegehren der Klägerin entgegenstehender Anspruch auf Unterhaltszuschüsse zustand. Diese Frage hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern verneint. Während der Zeit vom 25. Mai 1954 bis zum 28. Februar 1956 gab es keine bundesgesetzliche Regelung über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen an Beamte, die sich noch nicht im Vorbereitungsdienst, sondern erst in der Vorbildung befanden. Die Regelungen des § 79 a BBG und des § 6 UZV, die zudem einen unverzichtbaren Rechtsanspruch auf Unterhaltszuschüsse nur den Widerrufsbeamten "im-Vorbereitungsdienst", also während ihrer-Ausbildung, vermittelten, sind erst später in Kraft getreten (vgl. § 139 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 des. Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] und § 14 Satz 1 UZV). Auf Grund des damals die Verwaltungspraxis regelnden Runderlasses des Bundesministers der Finanzen vom 6. Juli 1953 (MinBlFin. S. 469) in Verbindung mit dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 15. Februar 1939 (RBB S. 29) in der Fassung, vom 12. Juli 1941 (RBB S. 179) konnten Anwärter der regelmäßigen Dienstlaufbahnen einen Unterhalts Zuschuß auch bei gebotener Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nur "während, des Vorbereitungsdienstes" fordern. Im Vorbereitungsdienst befand sich indessen der Beklagte während seines Studiums aus den dargelegten Gründen noch nicht.
Abwegig ist demgegenüber das Revisionsvorbringen, der Beklagte habe, wenn ihm ein Anspruch auf Gewährung von Unterhalts Zuschüssen nicht zugestanden habe, auf Grund des Alimentationsgrundsatzes jedenfalls einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Denn der Anspruch auf beamtenrechtliche Dienst- oder Versorgungsbezüge steht hergebrachtermaßen unter dem Vorbehalt des Gesetzes; er ist also nur gegeben, wenn und soweit er in einer gesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgesehen ist, und kann deshalb nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorge- oder Alimentationspflicht des Dienstherrn gezahlt oder gefordert werden (so BVerwGE 18, 293 [295] und 19, 48 [54] mit Hinweis auf BVerfGE 8, 1 [18]). An den Rechtsstand eines Beamten auf Widerruf, der sich - wie hier der Beklagte während seines Studiums - noch in der Vorbildung befindet, knüpfen jedoch die Gesetze nicht einen Anspruch auf Dienstbezüge. Der Gesetzgeber ist auch nicht, etwa zum Erlaß von Gesetzen verpflichtet, die den noch in der Vorbildung, befindlichen Widerrufsbeamten einen Anspruch auf Dienstbezüge zuerkennen, weil der Alimentationsgrundsatz - wie schon ausgeführt worden ist - sich auf diese Beamten nicht erstreckt.
Der Klägerin stand es hiernach, obwohl sie den Beklagten bereits während seines Studiums in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen hatte, frei, die Bewilligung des Unterhaltszuschusses an den Beklagten von einer Rückzahlungsverpflichtung abhängig zu machen, wie sie in Abschnitt C 2 des Runderlasses vom 6. Juli 1953 (a.a.O.) für die Bewilligung der Technikerzulage vorgesehen, ist und wie sie der Beklagte hier mit seiner Verpflichtungserklärung vom 4. Mai 1954 eingegangen ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß Dienstbezüge unverzichtbar sind, ist darin - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht zu erblicken.
Daß gegen den Inhalt und die Tragweite einer solchen Verpflichtungserklärung durchgreifende rechtliche, insbesondere auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat der erkennende Senat bereits in mehreren einschlägigen Entscheidungen dargelegt (Urteil vom 1. Dezember 1967 - BVerwG II C 43.67 - [Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 3] sowie Urteile vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - [BVerwGE 30, 77], - BVerwG II C 70.67 - [BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]] und - BVerwG II C 95.67 -). Gemessen an den diese Entscheidungen tragenden Darlegungen hält auch die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auffassung, daß die Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 4. Mai 1954 als rechtswirksame Anspruchsgrundlage für das Rückforderungsbegehren der Klägerin anzusehen sei, der revisionsgerichtlichen Prüfung stand:
Dem Inhalt dieser Verpflichtungserklärung des Beklagten würde es nicht gerecht, wollte man sie ohne weiteres als eine ihn an die Klägerin bindende Verpflichtung zur "Betriebstreue" würdigen. Denn sie enthält nicht eine solche Verpflichtung des Beklagten, sondern eröffnete ihm für den Fall, daß die ihm durch die Klägerin ermöglichte Vorbildung und Ausbildung zu seiner Anstellung als planmäßiger Beamter, führen werde, lediglich die Möglichkeit, nach seiner freien Wahl die durch die ihm zugewendeten Studienförderungsmittel aufgelaufene Schuld statt durch Rückzahlung der Zuwendungen an die Klägerin durch "Betriebstreue" bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Anstellung als planmäßiger Beamter des gehobenen Dienstes abzutragen. Diese dem Beklagten eingeräumte Wahlmöglichkeit stellte jedenfalls rechtlich keine ihn verpflichtende Bindung an die Klägerin dar. Sie stellte ihn rechtlich und in tatsächlicher Hinsicht nicht ungünstiger, sondern sogar günstiger, als er gestanden hätte, wenn ihm die Klägerin zur Durchführung seines Studiums ein uneingeschränkt rückzahlbares Darlehen gewährt hätte, gegen dessen Zulässigkeit Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Bindung an den Dienstherrn nicht erhoben werden, könnten. An dieser Beurteilung des Rechtsinhalts der Verpflichtungserklärung des Beklagten ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit der Schuldtilgung durch befristete "Betriebstreue" auch in ihrem eigenen Interesse, nämlich in dem berechtigten Bestreben einräumte, von dem Beklagten als planmäßigem Beamten nach seiner mehrjährigen Vor- und Ausbildung wenigstens fünf Jahre lang verwertbare Dienstleistungen zu erhalten.
So verstanden, verstößt die Verpflichtungserklärung des Beklagten weder gegen das Grundgesetz noch gegen einfaches Gesetzesrecht.
Ein Verstoß gegen das durch Art. 12 Abs. 1 GG gesicherte Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes ist selbst dann zu verneinen, wenn man - wie in den oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats - davon ausgeht, daß die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verdrängt wird, und mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 13, 168 [BAG 29.06.1962 - 1 AZR 343/61] und Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]) annimmt, daß eine Rückzahlungsverpflichtung der hier im Streit befindlichen Art trotz der darin liegenden freiwilligen Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben, dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus, einem begründeten und zu billigenden Interesse des Dienstherrn nicht entspricht. Denn die vom Bundesarbeitsgericht angeführten Voraussetzungen fehlen hier.
Daß auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ein Bedürfnis besteht, dem Dienstherrn die Rückforderung von gewährten Studienförderungsmitteln unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (a.a.O.) - anerkannt. Die dort vertretene Auffassung, daß ein Bedürfnis des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach einer Vereinbarung anzuerkennen sei, kraft derer einem vorzeitig ausscheidenden Bediensteten die Rückerstattung ihm gewährter Ausbildungskosten zugemutet wird, muß erst recht für die vom Dienstherrn verauslagten Kosten einer der Ausbildung vorangehenden. Vorbildung gelten.
Bei der Beantwortung der weiteren Frage, ob der Beklagte infolge seiner Verpflichtungserklärung in unzumutbarer Weise an einem Wechsel seines Arbeitsplatzes gehindert wurde, ist vorab wiederum zu bedenken, daß die in dieser Verpflichtungserklärung vorgesehene "Betriebstreue" des Beklagten nur eine von zwei rechtlichen Möglichkeiten war, die gegenüber der Klägerin bestehende Schuld zu tilgen. Daraus folgt, daß die dem Beklagten auch nach Abgabe der Verpflichtungserklärung verbliebene Wahlmöglichkeit, die durch diese Erklärung begründete Schuld entweder durch fünfjährige Betriebstreue nach seiner planmäßigen Anstellung oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst der Klägerin durch Rückzahlung der ihm gewährten Studienförderungsmittel zu tilgen, die Annahme einer nach Art. 12 Abs. 1 GG unzulässigen rechtlichen Bindung an die Klägerin ausschließt.
Eine hiernach allein mögliche tatsächliche Behinderung in der freien Wahl des Arbeitsplatzes kann aber nur dann eintreten und bedarf nur dann der Prüfung auf ihre Zumutbarkeit, wenn die zurückzuerstattenden Zuwendungen eine solche Höhe erreicht haben, daß der Betroffene hierdurch von der Möglichkeit der Rückerstattung aus faktischen Gründen auf die Alternativleistung der "Betriebstreue" abgedrängt wurde. Daß diese Voraussetzung im Falle des Beklagten vorlag, hat der Senat - bei Zugrundelegung, des insgesamt zurückzuzahlenden Betrages von 5.069,40 DM - zugunsten des Beklagten unterstellt, obgleich Darlehnsverpflichtungen in dieser Höhe auch bei jungen Beamten nicht ungewöhnlich sind und die Klägerin dem Beklagten auf seine Bitte die Tilgung der Rückzahlungsschuld voraussichtlich in Teilbeträgen gestatten würde.
Bei der danach gebotenen weiteren Prüfung, ob die dem Beklagten durch die Verpflichtungserklärung vom 4. Mai 1954 angesonnene "Betriebstreue" im Verhältnis zu den ihm gemach ten Zuwendungen unzumutbar langfristig war, kann offenbleiben, ob die in der Verpflichtungserklärung vorgesehene Gesamtzeit der "Betriebstreue", nämlich die Zeit von der Abgabe dieser Erklärung am 4. Mai 1954 bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der planmäßigen Anstellung des Beklagten im gehobenen technischen Dienst der Klägerin, den durch Art. 12 Abs. 1 GG gestellten Anforderungen noch entsprechen würde. Diese Frage kann in Übereinstimmung mit den Darlegungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, in dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (a.a.O.) mit Rücksicht auf den früheren Zeitpunkt des vorzeitigen freiwilligen Ausscheidens des Beklagten unbeantwortet bleiben, weil bei, Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamtzeitraum der Bindung in Anwendung der den §§ 139 und 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende "zulässige" und eine nachfolgende "unzulässige" Zeitspanne aufzuteilen wäre. Der Beklagte hat seine Entlassung bereits innerhalb einer "zulässigen" Zeitspanne der Bindung herbeigeführt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
Die "Betriebstreue" des Beklagten stellte für die Klägerin einen Gegenwert erst nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes dar. Die vorher seit der Abgabe der Verpflichtungserklärung vom 4. Mai 1954 verflossene Zeit diente allein der Vorbildung und der Ausbildung des Beklagten. Während ihrer Dauer erlangte nur der Beklagte Vorteile, nämlich eine allgemein, auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Vor- und Ausbildung, ohne seinerseits der Klägerin für sie verwertbare Leistungen zu erbringen. Für die Klägerin war mithin diese Zeit der Vor- und Ausbildung des Beklagten nur in Erwartung der künftigen Verwertbarkeit der hierdurch erworbenen Fähigkeiten im gehobenen technischen Dienst von Wert. Bei der Ermittlung der "zulässigen" Bindungsdauer ist deshalb die Zeit der Aus- und Vorbildung des Beklagten außer Betracht zu lassen und nach der Auffassung des Senats davon auszugehen, daß die Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen darf (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [71 f.]). Daraus folgt, daß der Beklagte die für ihn aufgewendeten Studienförderungsmittel der Klägerin zurückzuerstatten hat, wenn seine durch die Leistungen der Klägerin geförderte Studien- und Ausbildungszeit länger war als die Zeit, während deren er der Klägerin verwertbare Gegenleistungen erbrachte. Dies ist der Fall. Denn der Beklagte verblieb nach dem Abschluß seiner Vorbildung (Studium) und Ausbildung (Vorbereitungsdienst) von rund drei Jahren und zehn Monaten nur annähernd zwei Jahre, und sechs Monate, nämlich vom 1. April 1958 (Ernennung zum Technischen Fernmeldeinspektor z.A.) bis zum 30. September 1960 (Entlassung auf Antrag) im Dienste der Klägerin. Er erbrachte somit der Klägerin keine die Rückzahlungsverpflichtung ausgleichenden Dienstleistungen von angemessener Dauer, obwohl ihm, da er im Zeitpunkt der Entlassung weniger als 30 Jahre alt war, durchaus zumutbar war, mit dem Wechsel seines Arbeitsplatzes noch zu warten.
Die Rückzahlungsverpflichtung machte es dem Beklagten auch nicht unmöglich, von dem in § 30 BBG begründeten Recht des Beamten Gebrauch zu machen, jederzeit seine Entlassung zu verlangen. Die wirtschaftliche Erschwerung seines Entschlusses, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen, hat ihm rechtlich die Entscheidungsfreiheit nicht genommen. Sie hat ihn auch tatsächlich nicht gehindert, die Entlassung zu beantragen, und die Klägerin hat dem Antrag entsprochen.
Bei dem zusätzlichen Einwand, die Klägerin habe dem Beklagten u.a. durch das Verbot der Ausübung von Nebentätigkeit während des Studiums Opfer abverlangt, verkennt die Revision, daß ein solches Verbot und die durch das Beamtenverhältnis bedingten weiteren "Opfer" den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs an den betroffenen Beamten, (hier durch Verzicht auf die Rückforderung) nötigen und daß der Beklagte zudem die von ihm jetzt als "Opfer" bezeichneten Einschränkungen mit der seinem Willen entsprechenden Übernahme in das Beamtenverhältnis bereits während seines Studiums freiwillig auf sich genommen hat, weil er sich davon für seine berufliche Vor- und Ausbildung Vorteile versprach. Das von der Klägerin dem Beklagten etwa auferlegte Verbot einer Nebentätigkeit findet zudem seine Rechtfertigung in dem Bestreben der Klägerin, die Bemühungen des Beklagten auf sein durch die Unterhaltszuschüsse finanziertes Studium und auf dessen frühestmöglichen Abschluß zu konzentrieren; lediglich einer Gefährdung dieses Zieles durch eine Nebentätigkeit, auf deren Ausübung der Beklagte infolge der Gewährung der Unterhaltszuschüsse gerade nicht angewiesen sein sollte, wollte die Klägerin vorbeugen.
Die von der Revision gegen die Zinsforderung der Klägerin geäußerten Bedenken können Angesichts der im Berufungsurteil - mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß die Klägerin in den Jahren 1960 bis 1964 zur Aufnahme von Krediten zu bankmäßigen Bedingungen "genötigt" war und es weiterhin ist, nicht durchgreifen. Diese Feststellung ist dahin zu verstehen, daß die Klägerin bei Berücksichtigung aller ihrer Einnahmen und Ausgaben Bankkredite benötigt. Sie reicht aus, um den mit der Zinsforderung geltend gemachten Vermögensnachteil der Klägerin und dessen ursächlichen Zusammenhang mit dem Verzug des Beklagten darzutun. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin auch bezüglich der dem Beklagten gewährten Technikerzulage und der Studiengebühren ein Rückzahlungsanspruch zustand, der seit Eintritt des Verzuges des Beklagten nach Maßgabe seiner Ratenzahlungen zu verzinsen ist, entspricht ebenfalls der bisherigen - oben angeführten - einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer