Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1970, Az.: BVerwG II C 8/69
Formularmäßige Verträge für Fernmeldeaspiranten mit Rückzahlungsverpflichtung; "Betriebsbindung" auf die Dauer von fünf Jahren bei der Deutschen Bundespost; Verletzung der Berufsfreiheit durch vertragliche Rückzahlungsverpflichtung eines Fernmeldeaspiranten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 8/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.12.1968 - AZ: OVG 2 A 1/67
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Juli 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das soeben bezeichnete Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5 743,50 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 15. Januar 1966 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Beklagte (geboren am ... Juni...) trat am ... April ... als Lehrling für das ... in den Dienst der klagenden ... Nach Beendigung der dreijährigen Lehrzeit arbeitete er ein Jahr als Fernmeldebauhandwerker bei der Klägerin. Er besuchte vom Sommersemester 1955 bis zum Sommersemester 1958 die Rheinische Ingenieurschule in ..., an der er am 26. Juli 1958 die Ingenieurhauptprüfung für Elektrotechnik ablegte. Während der Studienzeit - am ... Oktober ... - schloß die Klägerin mit ihm unter Zustimmung seiner Eltern einen "Vertrag für Fernmeldeaspiranten", in dem unter anderem folgendes vereinbart wurde:
§1
(a) Die ... übernimmt den Ingenieurschulstudierenden ... für die Dauer des Besuchs der Ingenieurschule als Fernmeldeaspirant (FAsp). Nach Bestehen der Abschlußprüfung an der Ingenieurschule soll er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes übernommen werden.
(b) Die ... gewährt dem FAsp Vergütungen und trägt die vom Zeitpunkt der Annahme anfallenden Studienkosten in der in § 2 angegebenen Höhe.
(c) ...§3
Der in § 1 genannte Ingenieurschulstudierende verpflichtet sich:
a) das Studium auf der Ingenieurschule nachhaltig zu betreiben und sich jederzeit um einen guten Erfolg zu bemühen,
b) sich in jeder Beziehung tadelfrei zu führen,
c) die ihm - gemäß § 2 - von der ... während des Besuchs der Ingenieurschule gewährten Vergütungen und die anderen in dieser Zeit der ... entstandenen besonderen Unkosten zurückzuzahlen, wenn er vorzeitig freiwillig oder aus einem Anlaß ausscheidet, den er vorsätzlich herbeigeführt hat (willentlich schlechte Leistungen, grobe Pflichtverletzung, ungebührliches Benehmen oder dergl.).§ 4
Die Rückzahlungsverpflichtung erlischt 5 Jahre nach der Anstellung als planmäßiger Beamter des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes bei der....
Die Klägerin hat an Vergütungen und Studienkosten für den Beklagten insgesamt 5 743,50 DM aufgebracht.
Am ... August ... wurde der Beklagte als Technischer Fernmeldeinspektoranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Nachdem er am 23. August 1960 die Laufbahnprüfung bestanden hatte, wurde er am 29. August 1960 als Beamter auf Probe zum Technischen Fernmeldeinspektor und am 1. April 1963 zum planmäßigen Technischen Fernmeldeinspektor ernannt. Durch Urkunde vom 5. Juni 1963 wurde er Beamter auf Lebenszeit.
Mit Wirkung vom 31. August 1965 schied der Beklagte auf seinen Antrag aus dem Dienst der Klägerin aus, um als Fachschullehrer an berufsbildenden Schulen in den Dienst des Landes ... einzutreten. Im Dezember 1965 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten 5 743,50 DM auf und erhob nach erfolgloser Fristsetzung bis zum 15. Januar 1966 durch Schreiben vom 7. Januar 1966 am 27. Juni 1966 Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5 743,50 DM nebst 7 % Zinsen ab 15. Januar 1966 zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 2. November 1966 die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 18. Dezember 1968 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5 743,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1966 zu zahlen.
Das Urteil enthält im wesentlichen folgende Begründung:
Den Bedenken gegen die Gültigkeit der von der Bundespost in zahlreichen Fällen geschlossenen formularmäßigen Verträge für Fernmeldeaspiranten sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundsätzlichen Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) mit überzeugenden Gründen entgegengetreten. Auf diese Entscheidung werde insoweit Bezug genommen. Der Vertrag verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 DBG), weil der Klägerin eine verwerfliche Gesinnung bei Abschluß des Vertrages nicht vorgeworfen werden könne.
In der angeführten Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht weiter geprüft, ob eine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung der hier vorliegenden Art mit dem Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) in Widerspruch stehe und deshalb gemäß § 134 BGB entfalle. Es habe aber diese Frage nicht abschließend beantwortet; es neige zu der Annahme, daß die Dauer der Betriebsbindung mindestens die Dauer der Studien- und Ausbildungszeit (5 Jahre) erreichen dürfe; scheide der Beamte jedoch vorher aus, so stehe Art. 12 GG der Rückzahlungsverpflichtung nicht entgegen. Demgegenüber weise der vorliegende - im übrigen sachgleiche - Rechtsstreit die Besonderheit auf, daß der Beklagte erst nach mehr als 5 Jahren - genau nach 5 Jahren und 2 Tagen - seit seiner Ernennung zum Beamten auf Probe aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei, also zu einem Zeitpunkt, der jenseits der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Unbedenklichkeitsgrenze liege.
Gleichwohl sei das Recht des Beklagten auf freie Wahl seines Arbeitsplatzes nicht verletzt.
Hätte die Klägerin dem Beklagten die Förderungsmittel zum Zweck des Studiums und mit der Verpflichtung zur späteren Rückzahlung zugewandt, so würde der Vertrag als Darlehen anzusehen sein. Daß auch der Staat in dieser Weise als Darlehensgeber auftreten dürfe, zeige z.B. die allgemeine Studienförderung nach dem sogenannten Honnefer Modell, die u.a. auch eine Vergabe von Studienförderungsmitteln als Darlehen vorsehe. An dem Charakter als Darlehen, also auch dem Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung, würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Vertragsschließenden bei der Zuwendung lediglich die Möglichkeit der späteren Begründung eines Dienstverhältnisses in Betracht zögen. Auch in dem vorliegenden Fall sei dem Beklagten durch den Vertrag nicht mehr als eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst in Aussicht gestellt worden. Allerdings sei der Fernmeldeaspirantenvertrag mit dem späteren Dienstverhältnis derart verknüpft, daß eine Rückzahlungsverpflichtung nach mehr als fünfjähriger Dienstzeit im planmäßigen Beamtenverhältnis entfalle. Damit habe der Beklagte sich aber nicht zu einer Dienstleistung von bestimmter Dauer verpflichtet. § 4 habe dem Beklagten lediglich einen Anreiz geben sollen, der Klägerin Dienst von längerer Dauer zu leisten. Was der Beklagte als eine unzumutbare Beschränkung seiner Rechte auf freie Wahl des Arbeitsplatzes empfinde, erweise sich bei näherer Betrachtung als eine Vergünstigung, welche ihm die Klägerin ohne eine rechtliche Verpflichtung, wenn auch nicht ohne eigenwirtschaftliche Überlegungen, eingeräumt habe. Daß § 4 des Vertrages dem Beklagten das Ausscheiden faktisch - nicht rechtlich - erschwere, benachteilige den Beklagten nicht einseitig und sei daher nicht unbillig. Zu bedenken sei weiter, daß der Beklagte die ihm auferlegte Beschränkung freiwillig durch Vertrag auf sich genommen habe. Durch die getroffene Vereinbarung habe er nicht nur zinslos gewährte Zuwendungen von beträchtlicher Höhe erhalten; es sei ihm auch die Aussicht auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst als Lebensberuf eröffnet worden. Die Studienförderung der Klägerin habe dazu beigetragen, daß der Beklagte, der vor Aufnahme seines Ingenieurschulstudiums im Lehrverhältnis als Fernmeldebauhandwerker stand, einen neuen Beruf ergreifen konnte, der seine berufliche und soziale Stellung ganz entscheidend zu seinen Gunsten veränderte. Der Beklagte habe eine auch außerhalb des Dienstbereichs der Klägerin verwertbare Vor- und Ausbildung erfahren, die es ihm ermöglicht habe, inzwischen in den Berufsschuldienst des Landes Rheinland-Pfalz überzuwechseln und damit aus der Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe ... aufzusteigen.
Rechtliche Bedenken gegen die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten ergäben sich schließlich auch nicht daraus, daß die Bindungsklausel in § 4 des Vertrages auf den Zeitpunkt der planmäßigen Anstellung und nicht auf die Ernennung zum Beamten auf Probe abstelle. Zwar treffe es zu, daß die Behörde es in der Hand habe, die Planstelleneinweisung hinauszuzögern. Hierbei seien ihr aber durch den Gleichheitssatz Grenzen gesetzt, so daß die Befürchtung, die Behörde könne bei der hier vorliegenden Vertragsgestaltung die Bindungsdauer willkürlich verlängern, unbegründet erscheine.
Der Vertrag mit der in § 4 festgelegten "Betriebsbindung" auf die Dauer von 5 Jahren seit planmäßiger Anstellung sei somit rechtswirksam.
Demgemäß sei der Beklagte zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages zu verurteilen. Das Begehren der Klägerin auf Zinsen in Höhe von 7 % sei jedoch nicht begründet. Sie habe nicht dargetan, daß sie gerade wegen der Zahlung der Studienkosten an den Beklagten gezwungen war, Bankkredit mit entsprechender Zinshöhe aufzunehmen. Es ständen ihr gemäß §§ 284, 288 BGB lediglich die allgemeinen Verzugszinsen von 4 % vom 15. Januar 1966 an zu, weil der Beklagte auf die ihm im Mahnschreiben vom 7. Januar 1966 bis zum 15. Januar 1966 gesetzte Frist keine Zahlung geleistet habe. -
Gegen das soeben seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Beklagten sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. November 1966 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und beantragt im Wege der Anschlußrevision,
das Berufungsurteil dahin abzuändern, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5 743,50 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 15. Januar 1966 zu zahlen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten darf das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
1.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der zwischen den Parteien am 11. Oktober 1956 geschlossene Vertrag mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang steht.
Zu Art. 12 Abs. 1 GG hat der Senat schon in dem bereits erwähnten, einen vergleichbaren Fall betreffenden Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69]) folgendes ausgeführt:
"Als Hauptargument für die Nichtigkeit des Vertrages beruft sich der Beklagte auf die - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 GG mit der Begründung, der Vertrag hindere ihn in grundgesetzwidriger Weise an einem Wechsel des Arbeitsplatzes. Der Beklagte macht sich dabei die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertretene Auffassung zu eigen, daß dem durch Art. 12 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 GG - als Ausfluß des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung - gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. BAGE 13, 168 [174] und BAG, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964 S. 183]). Ob dieser Rechtsprechung auch für Fälle der vorliegenden Art zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser dem Beklagten günstigen Auffassung und der weiteren Auffassung, daß die Anwendung des Art. 12 GG hier auch durch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG nicht verdrängt werde, ist ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu verneinen.
Das Bundesarbeitsgericht hält nämlich eine Rückzahlungsklausel, die die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten betrifft, trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des Arbeitnehmers in der freien Wahl des Arbeitsplatzes nur dann für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht. Diese Voraussetzungen fehlen hier.
Daß auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ein Bedürfnis besteht, dem Dienstherrn die Rückforderung von gewährten Studienförderungsmitteln unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (ZBR 1964 S. 339; Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1) anerkannt. Die vom VI. Senat vertretene Auffassung, daß ein Bedürfnis des Dienstherrn nach einer Vereinbarung anzuerkennen sei, kraft derer einem vorzeitig ausscheidenden Bediensteten die Rückerstattung ihm gewährter Aus bildungskosten zugemutet wird, muß erst recht für Kosten einer der Ausbildung vorangehenden Vorbildung gelten.
Bei der Beantwortung der weiteren Frage, ob der Beklagte in unzumutbarer, Weise an einem Wechsel seines Arbeitsplatzes gehindert wurde, ist vorab zu bedenken, daß die im Vertrag vorgesehene 'Betriebstreue' - wie bereits dargelegt - nur eine von zwei rechtlichen Möglichkeiten ist, die gegenüber der Klägerin bestehende Schuld zu tilgen. Eine (tatsächliche) Behinderung in der freien Wahl des Arbeitsplatzes kann deshalb nur dann eintreten und bedarf nur dann einer Prüfung auf ihre Zumutbarkeit, wenn die zurückzuerstattenden Zuwendungen eine solche Höhe erreicht haben, daß der Betroffene hierdurch von der Möglichkeit der Rückerstattung aus faktischen Gründen auf die Alternativleistung der 'Betriebstreue' abgedrängt wurde. Daß diese Voraussetzung vorliegt, hat der Senat angesichts der Höhe der Zuwendungen - fast 8 000 DM - zugunsten des Beklagten unterstellt. Bei der Beantwortung der Frage, ob die dem Beklagten angesonnene 'Betriebstreue' im Verhältnis zu den ihm gemachten Zuwendungen unzumutbar lang war, kann offenbleiben, ob die vertraglich vorgesehene Gesamt zeit der 'Betriebstreue', d.h. die Zeit bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der planmäßigen Anstellung des Beklagten im gehobenen technischen Beamtendienst, den durch Art. 12 Abs. 1 GG gestellten Anforderungen noch entsprechen würde. Diese Frage konnte in Übereinstimmung mit den Darlegungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - mit Rücksicht auf den früheren Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Beklagten unbeantwortet bleiben, weil bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamtzeitraum der Bindung in Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in eine vorangehende 'zulässige' und eine nachfolgende 'unzulässige' Zeitspanne aufzuteilen wäre und weil der Beklagte seine Entlassung bereits innerhalb einer jedenfalls 'zulässigen' Zeitspanne der Bindung betrieben hat. Gegenüber etwaigen Bedenken gegen eine solche Zurückführung der vereinbarten auf eine kürzere 'zulässige' Bindungsdauer kann auf die Vorschrift des § 624 BGB hingewiesen werden; danach kann ein Dienstverhältnis, das für die Lebenszeit oder für mehr als fünf Jahre eingegangen wurde, vom Verpflichteten mit Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Ob in diesem Zusammenhang auch das am Recht der Eingriffsverwaltung entwickelte Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten wäre, wie der Oberbundesanwalt annimmt, bedarf hier nicht der Entscheidung.
Daß der Beklagte sich ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls für den Zeitraum binden konnte, nach dessen Ablauf er sich von der Klägerin gelöst hat, und daß insoweit auch die Verhältnismäßigkeit noch gewahrt ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die 'Betriebstreue' des Beklagten stellte für die Klägerin einen Gegenwert erst nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes dar. Die vorher seit Abschluß des Fernmeldeaspirantenvertrages verflossene Zeit diente allein der Vorbildung und der Ausbildung des Beklagten; während ihrer Dauer erlangte nur der Beklagte Vorteile - nämlich eine allgemein, auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Vorbildung und Ausbildung -, ohne seinerseits der Klägerin für sie verwertbare Leistungen zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte (erst) seit dem Zeitpunkt der Überführung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Klägerin als eine 'mindestens zum Teil' einsatzfähige Arbeitskraft 'verwertbar' gewesen sei. Löst sich ein Fernmeldeaspirant vom Vertrage schon innerhalb der Zeitspanne, die allein dem Erwerb und der Mehrung seiner Kenntnisse gewidmet ist und demgemäß für die Klägerin nur in Erwartung seiner künftigen. Verwertbarkeit im gehobenen technischen Dienst von Wert ist, so hat er in aller Regel - d.h. soweit nicht aus ganz besonderen Gründen der Gesichtspunkt von Treu und Glauben dem Rückerstattungsanspruch ganz oder zum Teil entgegenstehen sollte - die aufgewendeten Studienförderungsmittel zurückzuerstatten, weil er der Bundespost noch keine verwertbaren Gegenleistungen erbracht hat; löst er sich schon verhältnismäßig kurze Zeit nach Abschluß der Vor- und Ausbildung, bevor er der Klägerin verwertbare Dienstleistungen von angemessener Dauer erbracht hat, gilt Entsprechendes.
Durch den Vertrag vom 15. September 1956 ist dem Beklagten eine 'Betriebstreue', die im Rahmen des Art. 12 GG von Bedeutung sein könnte, allenfalls für die Dauer von 7 1/2 Jahren angesonnen worden, nämlich für (höchstens) 2 1/2 Jahre Probedienst und für fünf Jahre der - anschließenden - planmäßigen Beschäftigung. Der Senat neigt zu der Annahme, daß die Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen darf. Das würde unter Zugrundelegung einer Studien- und Vorbereitungszeit von insgesamt fünf Jahren bedeuten, daß gegen eine mit Beginn des Probebeamtenverhältnisses beginnende Bindung in Höhe von insgesamt fünf Jahren jedenfalls in der Regel nichts einzuwenden wäre. Der Beklagte blieb nach dem Abschluß seiner Ausbildung weniger als zwei Jahre im Dienst der Klägerin. Diesem verhältnismäßig kurzen Zeitraum für die Klägerin verwertbarer Dienstleistungen steht gegenüber, daß der Beklagte durch die Klägerin eine berufliche Förderung ganz besonderen Umfangs erfahren hat. Er ist nicht wie in den Fällen, die der angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lagen, innerhalb eines bereits begründeten Dienstverhältnisses und innerhalb eines bereits gewählten Berufs lediglich mit zusätzlichen Fertigkeiten ausgestattet worden, die ihm einen gewissen weiteren Aufstieg vermitteln konnten, sondern er ist vom Fernmeldebauhandwerker im Arbeiterverhältnis zum Beamten des gehobenen Dienstes aufgestiegen; seine berufliche und soziale Stellung hat durch die Klägerin eine entscheidende Wandlung zu seinen Gunsten erfahren. Nicht außer acht zu lassen ist ferner, daß der Beklagte eine auch privatwirtschaftlich verwertbare Vor- und Ausbildung erfahren hat, bei Abschluß des Vertrages erst 20 Jahre alt war und ihm daher auch dann, wenn er nicht bereits zum 31. Mai 1963 (mit ... Jahren), sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden wäre, ein Arbeitsplatzwechsel noch möglich gewesen wäre. Endlich kann bei der Frage nach der Zumutbarkeit der Bindungsdauer nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte den Vertrag vom 15. September 1956 im Hinblick auf die Begründung eines künftigen Beamten Verhältnisses geschlossen hat, ein Beamtenverhältnis aber - anders als ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis - seinem Wesen nach grundsätzlich auf Lebensdauer angelegt ist. Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt muß es regelmäßig zumutbar erscheinen, von einem Laufbahnbewerber, der finanzielle Zuwendungen in beträchtlicher Höhe erhielt, um sich vereinbarungsgemäß für einen Beamtenberuf vor- oder ausbilden zu lassen, eine einen angemessenen Gegenwert für diese Aufwendungen darstellende Dauer der 'Betriebstreue' zu erwarten, wenn er die Rückzahlung dieser Zuwendungen vermeiden will."
Unter Zugrundelegung des rechtlichen Inhalts dieser Darlegungen, von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, ist im vorliegenden Fall, ebenso wie in den durch die Urteile des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - (auszugsweise veröffentlicht in BVerwGE 30, 77), vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - und vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - entschiedenen Fällen, die von der Revision für geboten gehaltene Annahme einer Art. 12 Abs. 1 GG zuwiderlaufenden Bindung des Beklagten an die Klägerin ungerechtfertigt, und zwar bereits deshalb, weil der Beklagte nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" faktisch abgedrängt wurde. Der Betrag von 5 743,50 DM, den die Klägerin zugunsten des Beklagten für Zwecke der Studienförderung aufwendete, ist nicht so hoch, daß der Beklagte keine andere Wahl hatte, als bis zum Erlöschen der Verpflichtung zur Rückzahlung im Dienst der Klägerin zu bleiben. Nach den tatsächlichen - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO - verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil trat der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Klägerin als Fachlehrer an berufsbildenden Schulen in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz; hier stieg er in die Besoldungsgruppe... des Landesbesoldungsgesetzes auf; er gelangte somit aus der Besoldungsgruppe ... des Bundes mit Grundgehaltsätzen von 616 DM - 940 DM (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1963 [BGBl. I S. 917] in Verbindung mit der Anlage 1 zum Vierten Besoldungserhöhungsgesetz vom 13. August 1964 [BGBl. I S. 617]) in. eine Besoldungsgruppe mit Grundgehaltsätzen von 960 DM bis 1 500 DM (vgl. Anlage 1 Viertes Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juli 1965 [GVBl. Rheinland-Pfalz 1965 S. 113]). Schon angesichts der hieraus ersichtlichen Steigerung seiner Bezüge war der Beklagte durchaus in der Lage, die Schuldsumme in angemessenen Raten, mit deren Bewilligung er rechnen konnte, abzutragen. Davon, daß dem Beklagten faktisch nichts anderes übriggeblieben wäre, als bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der Anstellung als planmäßiger Beamter im Dienst der Klägerin zu bleiben, kann um so weniger die Rede sein, als dem Beklagten auch die Möglichkeit offenstand, die Summe mittels eines in Raten abzutragenden Entschuldungsdarlehens zu tilgen. Die Revision hat nicht Umstände vorgetragen, die diese Folgerung in Frage stellen könnten.
War der Beklagte mithin nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" abgedrängt, so bedarf, ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67-, vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - und vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - keiner Erörterung, ob der "Gegenwert", den er der Klägerin durch seine Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit erbrachte, in einem mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbarem Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, insbesondere, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil die vom Beklagten abgeleistete Beamtendienstzeit die von der Klägerin geförderte Studien- und Ausbildungszeit des Beklagten geringfügig übersteigt.
Unbegründet sind auch die Bedenken, die die Revision gegen den Vertrag vom 11. Oktober 1956 aus Art. 33 Abs. 5 GG herleitet. Zu dieser Grundrechtsnorm hat der Senat in dem vorstehend auszugsweise zitierten Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - dargelegt:
"Da es sich hier ... nicht um eine beamtenrechtliche Sonderzulage und zudem nicht um einen sachlich ungerechtfertigten Rechtsvorteil handelt, scheidet auch die ... Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG aus. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es verbietet, Studienbeihilfen gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung oder gegen 'Betriebstreue' von angemessener Dauer zu gewähren. Wollte man einen solchen Grundsatz als verbindlich anerkennen, so würde der Zweck des Art. 33 Abs. 5 GG, das Berufsbeamtentum in seiner staatstragenden Funktion zu erhalten, in das Gegenteil verkehrt. Denn die Bundespost ist, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil sinngemäß ergibt, zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes auf die Sicherstellung des Nachwuchses für den gehobenen Dienst im technischen Bereich besonders angewiesen und daher, wenn sie nicht einen Stillstand oder gar einen Rückschritt des Fernmeldewesens in Kauf nehmen will, zu vorsorgenden personalpolitischen Maßnahmen gezwungen. Da das Verwaltungsgericht diese personalpolitischen Schwierigkeiten der Post nicht verkannt, sondern ausdrücklich festgestellt hat, muß es wundernehmen, daß es daraus keine die berechtigten Interessen der Bundespost und der Allgemeinheit berücksichtigenden Konsequenzen gezogen hat. Die Meinung, es sei ausschließlich Sache des Gesetzgebers, die Nachwuchsschwierigkeiten durch eine Verbesserung der Besoldung zu beheben, ist unzutreffend und verkennt bereits in tatsächlicher Hinsicht, daß mit einer Besoldungsverbesserung Laufbahnbewerbern, die den Besuch einer Fachschule nicht selbst finanzieren können, schwerlich geholfen sein könnte, sondern daß damit allenfalls Personen, denen der Fachschulbesuch wirtschaftlich möglich ist, der Anreiz geboten werden könnte, nach dem Abschlußexamen in den Dienst der Bundespost zu treten und dort zu verbleiben. Sie verkennt überdies in rechtlicher Hinsicht, daß eine Studienförderung zur Behebung von Nachwuchsschwierigkeiten der Erhaltung des Berufsbeamtentums dient und daß Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums jedenfalls dann nicht entgegenstehen kann, wenn diese gerade der Erhaltung des Berufsbeamtentums dient. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, daß die Berufung auf das Grundgesetz nicht dazu herhalten kann, einen Kernsatz der geltenden Rechtsordnung auszuhöhlen, nämlich den Grundsatz, daß Verträge zu erfüllen sind. Das gilt auch im öffentlichen Recht und für Vereinbarungen zwischen dem einzelnen Staatsbürger und der öffentlichen Hand."
An diesen Darlegungen - die klarstellen, daß die von der Revision als "eigennützig" gescholtene Studienförderung mit dem Ziel, Nachwuchskräfte für den gehobenen technischen Beamtendienst zu gewinnen, ein im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG legitimes Verhalten darstellt - wird auch im vorliegenden Fall festgehalten. Sie werden durch das Revisionsvorbringen nicht erschüttert. Soweit die Revision unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 5 GG geltend macht, daß der Beklagte sich seines Rechts, jederzeit seine Entlassung zu verlangen, nicht durch Vereinbarung "einer finanziellen Sanktion" begeben könne, ist zu bedenken, daß das durch § 30 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) -BBG - eingeräumte Recht des Beamten, jederzeit seine Entlassung zu verlangen, durch Verträge der hier in Rede stehenden Art nicht verletzt wird. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - dargelegt:
"Zu Unrecht beruft sich der Beklagte ferner darauf, daß der Vertrag vom 15. September 1956 gegen die Regelung des § 30 Abs. 1 BBG verstoße, nach welcher der Beamte jederzeit seine Entlassung verlangen kann. Es kann hier unterstellt werden, daß das aus § 30 Abs. 1 BBG sich ergebende Recht, wie es der herrschenden Meinung entspricht, unverzichtbar ist und daß demgemäß die Durchführungsverordnung Nr. 1 zu § 60 DBG - nach der einem Entlassungsantrag nicht entsprochen zu werden braucht, wenn der Beamte sich verpflichtete, eine bestimmte Zeit im Dienst zu bleiben - gemäß § 199 Abs. 2 BBG nicht mehr gilt. Dies könnte der Beklagte nämlich nur dann für sich anführen, wenn das Recht, jederzeit seine Entlassung zu verlangen, durch den Vertrag in Frage gestellt gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin hat seinem Entlassungsantrag auch alsbald entsprochen. Die Frage, ob und inwieweit eine Koppelung der Beendigung des Beamtenverhältnisses mit wirtschaftlichen Belastungen zulässig ist, kann sich hier allein im Zusammenhang mit Art. 12 GG stellen; sie ist schon erörtert worden. Aus § 30 Abs. 1 BBG werden Bedenken gegen eine derartige Vereinbarung übrigens auch im Schrifttum nicht hergeleitet (vgl. Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 1 zu § 30; Fischbach, Bundesbeamtengesetz 3. Auflage, Anm. I 2 zu § 30 unter Bezugnahme auf Bay.VGH in ZBR 196l, 88)."
Auch die vorliegende Revision will in diesem Zusammenhang in Wahrheit die Frage zur Erörterung stellen, ob es zulässig ist, die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit wirtschaftlichen Belastungen - hier der Rückzahlungsverpflichtung - zu koppeln. Diese Frage stellt sich aber auch hier allein im Zusammenhang mit Art. 12 GG; sie ist, da Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, ebenfalls zu verneinen. Im Hinblick auf die vorstehenden Darlegungen zu dieser Grundrechtsnorm erledigt sich auch die unter Berufung auf Art. 33 Abs. 5 GG von der Revision aufgeworfene weitere Frage, "ob eine etwa bestehende Fürsorgepflicht der Klägerin nicht verlangt, daß die Beeinträchtigung durch die Bindung so kurz wie eben möglich bemessen wird".
In den Gründen des Urteils vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 70.67 - (a.a.O.) hat der Senat schließlich noch im einzelnen dargelegt, daß Verträge der in Rede stehenden Art auch sonstigern Verfassungsrecht - insbesondere Art. 3 Abs. 1 - und einfachem Recht nicht zuwiderlaufen. Darauf wird Bezug genommen. Ergänzend ist der Revision entgegenzuhalten:
Der Ansicht, § 4 des vom Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen Fernmeldeaspirantenvertrages verstoße gegen § 138 BGB, ist das Berufungsgericht bereits zutreffend mit der Erwägung entgegengetreten, der Klägerin könne eine verwerfliche Absicht bei Abschluß des Vertrages nicht vorgeworfen werden. Das Revisionsvorbringen, die Klägerin habe sich jedenfalls durch Ausnutzen der Unerfahrenheit des Beklagten einen unangemessenen Vermögensvorteil verschafft, weil sie - entgegen der Fürsorgepflicht - den Beklagten bei Abschluß des Vertrages nicht eindeutig über die Gesamtdauer der erwarteten Dienstleistung unterrichtet, sondern sogar durch geschickte Fassung des § 4 des Vertrages den Eindruck einer nur fünfjährigen Bindung "nach Abschluß des Studiums und Eintritt in den Dienst der Klägerin" erweckt habe, wird schon durch einen Vergleich des Vertragstextes zu § 1 mit dem zu § 4 entkräftet. Während dem Vertragstext zu § 1 klar zu entnehmen ist, daß der Beklagte nach Bestehen der Abschlußprüfung an der Ingenieurschule als "Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst" für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes übernommen werden sollte, ließ § 4 die fünf Jahre, nach deren Ablauf "die Rückzahlungsverpflichtung erlischt", eindeutig nach der "Anstellung als planmäßiger Beamter" beginnen; schon der Vergleich des § 1 mit § 4 - nämlich die dadurch aufgedrängte Erkenntnis, daß zwischen der im Anschluß an die Schlußprüfung vorgesehenen Übernahme als "Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst" und der "Anstellung als planmäßiger Beamter" zu unterscheiden ist - stellt klar, daß die in § 4 angeführte fünfjährige Dienstzeit nicht bei Abschluß des Studiums beginnen sollte. Dies wäre den Eltern des Beklagten und auch dem Beklagten selbst, der bei Abschluß des Vertrages das 20. Lebensjahr schon vollendet hatte, nicht verborgen geblieben, wenn sie den Vertragsinhalt mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hätten. Bei verbleibenden Zweifeln wäre es ihre Sache gewesen, sich durch eine Rückfrage bei der Klägerin Klarheit zu verschaffen. Angesichts des Vertragswortlauts zu § 1 und § 4 hätte für die Klägerin eine Verpflichtung zur Belehrung des Beklagten allenfalls dann begründet sein können, wenn der Beklagte und seine Eltern sich erkennbar in einem Irrtum über den Vertragsinhalt befunden oder wenn sie um Belehrung gebeten hätten; dafür, daß dies der Fall gewesen und auch schon in der Tatsacheninstanz geltend gemacht worden sei, ist dem Revisionsvorbringen nichts zu entnehmen. - In einem vergleichbaren Fall hat übrigens schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]) dem dortigen Revisionsvorbringen entgegengehalten, daß der Rückzahlungsvorbehalt nach Gegenstand und Geltungsdauer eindeutig und daß seine Bedeutung durch die Vertragsfassung nicht verschleiert sei.
Hiernach ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die auf Zahlung von 7 % Zinsen seit dem 15. Januar 1966 gerichtete Anschlußrevision der Klägerin ist dagegen begründet.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin von dem soeben genannten Zeitpunkt an, in dem der Beklagte in Verzug geriet, nur die allgemeinen Verzugszinsen von 4 % zugesprochen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht auf den konkreten Nachweis an, daß die Klägerin gerade wegen der Studienkosten an den Beklagten gezwungen war, Bankkredit gegen Zahlung von 7 % Zinsen aufzunehmen. Es genügt vielmehr - wie schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Gründen seines Urteils vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1) klargestellt hat -, daß die Klägerin unstreitig allgemein mit Bankkrediten arbeitet und dafür Zinsen in der hier von ihr begehrten Höhe aufbringen muß. Soweit der Zinssatz 4 % für das Jahr übersteigt, liegt der Rechtsgrund für die höheren Zinsen in dem Schaden, den die Klägerin durch die Unterlassung der Rückzahlung nach Verzugseintritt erlitt und für den der Beklagte mit Rücksicht auf den Rückzahlungsvorbehalt einzutreten hat.
Der Anschlußrevision der Klägerin ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 743,50 DM festgesetzt.