Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1970, Az.: BVerwG VII B 68.69
Enteignung durch die Einführung des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs an eine gemeindliche Wasserleitung; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umfang und Tragweite der Arglisteinrede im öffentlichen Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 68.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 06.12.1968 - AZ: III OVG A 105/66
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 8 Nr. 2 GO Niedersachsen
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Zehner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Wassergebühren. Er ist Eigentümer eines von den Erben des Fr. ... erworbenen Hausgrundstücks, das in der früheren, am 1. Juli 1968 in die beigeladene Gemeinde Barsinghausen eingegliederten Ortschaft Kirchdorf im Bereiche des ehemaligen Deister-Steinkohlebergbaus liegt.
Im Jahre 1904 schloß der Preußische Bergfiskus mit Fr. ... sowie weiteren Grundeigentümern der Gemeinde Kirchdorf einen Vertrag, in dem die Grundeigentümer dem Bergfiskus das Recht zum Abbau der unter ihrem Grundeigentum lagernden Kohle gegen Zahlung einer Geldentschädigung einräumten. Der Bergfiskus verpflichtete sich außerdem zur Entschädigung nach Maßgabe des preußischen Berggesetzes, insbesondere zur Zuführung brauchbaren Trinkwassers, wenn durch den Bergbau eine Wasserentziehung eintreten sollte. In der Folgezeit wurden zahlreiche Grundstücke der ehemaligen Gemeinde Kirchdorf von dem Bergfiskus unentgeltlich mit Trinkwasser versorgt.
Später übernahm die beigeladene ...-AG ... gegenüber dem Bergfiskus, sodann der gleichfalls beigeladene Landkreis Hannover gegenüber der ... und schließlich der im Jahre 1964 errichtete beklagte Wasserversorungsverband ... gegenüber dem Landkreis Hannover die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrage des Jahres 1904.
Der Beklagte hat nach seiner Verbandssatzung die Aufgabe, die Einwohner der Mitgliedsgemeinden, zu denen auch die frühere Gemeinde Kirchdorf gehört, mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen. Durch Satzung vom 18. Dezember 1964 über den Anschluß der Grundstücke an die öffentliche Wasserleitung und die Abgabe von Wasser ordnete er den Anschluß- und Benutzungszwang an. Die Gebührenordnung vom gleichen Tage sieht die Erhebung laufender Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserleitung vor.
Im Februar 1965 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer vorläufigen Wassergebühr in Höhe von 65 DM heran, die er später endgültig festsetzte.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den vorläufigen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung, mit der der Kläger hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheids begehrte, mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Kläger könne mit Rücksicht auf den endgültigen Bescheid des Beklagten Rechtsschutz nicht mehr im Wege der Anfechtungsklage verlangen. Sein hilfsweise gestellter Feststellungsantrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der vorläufige Gebührenbescheid rechtmäßig gewesen sei. Die Einwendungen des Klägers griffen nicht durch: Ein Recht auf unentgeltliche Wasserlieferung sei - sofern es dem Kläger überhaupt jemals zugestanden habe - durch die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs, für die ein dringendes öffentliches Bedürfnis vorgelegen habe, gegenstandslos geworden. Eine Enteignung liege darin nicht. Der Beklagte habe durch die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs auch nicht arglistig gehandelt. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 - V ZR 128/60 - (MDR 1962, 469) könne sich der Kläger nicht berufen. Über die zur Aufrechnung gestellte vermeintliche Entschädigungsforderung habe das Gericht mangels Zuständigkeit nicht entscheiden können. Von einer Aussetzung des Verfahrens sei abgesehen worden, weil ein solcher Entschädigungsanspruch wahrscheinlich nicht bestehe.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist, liegen nicht vor.
1)
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der vom Kläger angeführte Umstand, daß in erster Instanz noch über 150 gleichgelagerte Fälle anhängig sind, vermag dem Rechtsstreit keinen grundsätzlichen Charakter zu verleihen. Eine Sache hat nämlich nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausreicht, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen auf wirft (vgl. Beschluß vom 3. April 1968 - BVerwG VII B 9.68 - und Beschluß vom 22. Dezember 1969 - BVerwG VII B 115.68 - mit weiteren Nachweisen).
Die hier auftretenden Rechtsfragen geben dem Rechtsstreit jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie teils nicht prüfungsfähig sind, da sie dem irrevisiblen Recht angehören, teils nicht prüfungsbedürftig sind, da sie bereits geklärt sind.
Der Kläger meint, die Sache gebe Veranlassung zu der Untersuchung, welchen Einfluß die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs auf bestehende private Rechte habe, sowie zu weiterer Vertiefung der Abgrenzung von Enteignung und Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Das ist nicht der Fall. Der in der niedersächsischen Gemeindeordnung vorgesehene Anschluß- und Benutzungszwang ist ein Rechtsinstitut des Landesrechts, die Auswirkungen, die mit seiner Anordnung verbunden sind, lassen sich deshalb nur nach Landesrecht bestimmen. Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht aus, private Wasserbezugsrechte dürften nach Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs nicht mehr ausgeübt werden. An diese in Anwendung irrevisiblen Rechts gefundene Auffassung wäre das auf die Überprüfung von Bundesrecht beschränkte Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden. Die Frage hingegen, ob in dieser Auswirkung des Anschluß- und Benutzungszwangs auf private unentgeltliche Wasserbezugsrechte eine Enteignung liegt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich an Hand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten läßt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, daß durch die Ausübung des Zwangs zum Anschluß an eine gemeindliche Wasserleitung sowie zu deren Benutzung auch dann keine Enteignung eintritt, wenn der Betroffene bisher sein Wasser aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat (Beschlüsse vom 25. Februar 1960 - BVerwG VII CB 104.59 - = DVBl. 1960, 396 = DÖV 1960, 594 und vom 20. April 1970 - BVerwG VII CB 62.69 -). Es hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß der mit dem Anschlußzwang verbundene. Benutzungszwang einer städtischen Kanalisation ebensowenig eine Enteignung herbeiführt wie die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs für die gemeindliche Müllabfuhr und das damit verbundene Verbot der Benutzung einer privaten Müllverbrennungsanlage (Beschlüsse vom 2. August 1956 - BVerwG I B 129.56 -; vom 2. Juli 1965 - BVerwG VII B 166.63 -; vom 18. September 1962 - BVerwG VII B 86.62 -; vom 14. Juni 1966 - BVerwG VII B 78.64 -; vom 5. März 1969 - BVerwG VII B 28.67 -).
Der Fall des Klägers läßt keine Gesichtspunkte erkennen, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnten. Denn nach der weder gegen allgemeine Auslegungsregeln noch gegen die Denkgesetze verstoßenden, vom Kläger auch nicht beanstandeten Auslegung, die das Berufungsgericht dem mit dem Königlichen Bergfiskus abgeschlossenen Vertrag gegeben hat, stellte das Recht der Grundeigentümer auf unentgeltliche Wasserlieferung den Ersatz für die durch die Auswirkungen des Bergbaus entfallene Benutzungsmöglichkeit ihrer Hausbrunnen dar. Der Wegfall dieses Rechts aufgrund des Anschluß- und Benutzungszwangs kann daher unter dem Gesichtspunkt der Enteignung nicht anders beurteilt werden als der Wegfall der aus dem Eigentumsrecht fließenden, ebenfalls kostenlosen Benutzungsmöglichkeit eines Hausbrunnens. Der Umstand, daß die Verpflichtung zur unentgeltlichen Wasserlieferung möglicherweise auch im Verhältnis zu den Grundeigentümern auf den Beklagten in seiner Eigenschaft als Person des Privatrechts übergegangen ist, rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise, weil durch einen solchen Übergang die Natur des Anspruchs der Grundeigentümer als eines Ersatzes für die Benutzung der Hausbrunnen nicht verändert werden konnte.
Der Kläger meint weiter, der Beklagte habe durch die Einfuhrung des Anschluß- und Benutzungszwangs für die Freiwasserberechtigten arglistig gehandelt; der Rechtsstreit erfordere eine Untersuchung über den Umfang, die Zulässigkeit und die Tragweite der Arglisteinrede im öffentlichen Recht. Das ist nicht der Fall. Das Verbot, im Rechtsverkehr arglistig zu handeln, folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Bestandteil des allgemeinen Verwaltungsrechts ist. Dieser Grundsatz ergänzt hier jedoch das niedersächsische Gemeinderecht und ist deshalb ebensowenig wie dieses revisibel (vgl. BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]; BVerwGE 27, 129 [131]). Umfang und Tragweite der Arglisteinrede im öffentlichen Recht könnten daher in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geprüft werden. Soweit das diesbezügliche Vorbringen des Klägers hingegen Fragen des bundesrechtlichen Gleichheitssatzes aufwirft, bedürfen diese keiner Klärung. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte aufgrund des Gleichheitssatzes nicht gehalten war, in seiner Satzung die zum unentgeltlichen Wasserbezug berechtigten Grundeigentümer vom Anschluß- und Benutzungszwang zu befreien. Da das Recht auf unentgeltliche Wasserlieferung der bergbaugeschädigten Eigentümer ein Surrogat für die frühere Benutzungsmöglichkeit der Hausbrunnen darstellte, lagen die Fälle der Freiwasserberechtigten und die der Inhaber eigener, durch den Bergbau nicht beeinträchtigter Wasserversorgungsanlagen unter dem Gesichtspunkt des Anschluß- und Benutzungszwangs im wesentlichen gleich mit der Folge, daß der Beklagte sie nicht ungleich behandeln durfte.
Der Kläger meint ferner, ihm und der Gemeinde Kirchdorf sei bei Gründung des Beklagten von den zuständigen Stellen des Landkreises zugesagt worden, daß die Freiwasserrechte berücksichtigt würden; in diesem Zusammenhang müsse die in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend ausdiskutierte Frage der Bindung der Verwaltung an Zusagen im einzelnen untersucht und geklärt werden. Eine solche Untersuchung wäre in einem künftigen Revisionsverfahren jedoch entbehrlich, weil das Berufungsgericht zum einen die Abgabe einer Zusage nicht festgestellt hat und diese zum anderen allenfalls eine Bindung des Landkreises Hannover nicht aber des Rechtsetzungsorgans des beklagten Wasserversorgungsverbandes hätte herbeiführen können.
Auch die Ausführungen des Klägers, es sei erforderlich, den unbestimmten Rechtsbegriff "dringendes öffentliches Bedürfnis" näher zu bestimmen, sind nicht geeignet, dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur die Anwendung von Vorschriften des Bundesrechts nachprüfen. Bei der Bestimmung des § 8 Nr. 2 der niedersächsischen Gemeindeordnung, die für die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs ein dringendes öffentliches Bedürfnis verlangt, handelt es sich jedoch um irrevisibles Landesrecht, das entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dadurch revisibel wird, daß die Gemeindeordnungen anderer Länder gleiche oder ähnliche Vorschriften enthalten (vgl. Beschlosse vom 18. März 1964 - BVerwG VI C 136.61 - und vom 12. Februar 1965 - BVerwG VII B 8.64 -. Das Bundesverwaltungsgericht wäre deshalb in einem Revisionsverfahren an die Auslegung gebunden, die das Berufungsgericht dem § 8 Nr. 2 der niedersächsischen Gemeindeordnung gegeben hat.
Der Hinweis des Klägers auf das in MDR 1962, 469 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 - V ZR 128/60 - nötigt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision, weil der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entscheidend von dem des vorliegenden Rechtsstreits abweicht. Der Bundesgerichtshof hat in jener Entscheidung eine nach Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs aus ergänzender Vertragsauslegung sich ergebende Verpflichtung einer Gemeinde zur Befreiung von einer Gebührenschuld nur für den Fall angenommen, daß die Gemeinde einem Grundstückseigentümer mit Rücksicht auf dessen besondere Leistungen für Bau und Betrieb der ursprünglich auf privatrechtlicher Grundlage betriebenen Wasserversorgungseinrichtung vertraglich das Recht zum unentgeltlichen Wasserbezug eingeräumt hatte. Hier dagegen hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Kosten der Wasserversorgungsanlage nichts beigetragen.
2)
Auch die Verfahrensrüge des Klägers kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Der Kläger rügt, das Berufungsgericht hätte den Rechtsstreit nach § 94 VwGO aussetzen müssen, weil er mit einer Enteignungsentschädigungsforderung aufgerechnet habe und weil über diese Forderung nicht im Verwaltungs- sondern im Zivilrechtsweg zu befinden sei. Das Berufungsgericht hat die hier maßgebenden Rechtswegbestimmungen des Art. 14 GG und des § 40 VwGO zutreffend gewürdigt und es deshalb ausdrücklich abgelehnt, über die zur Aufrechnung gestellte Enteignungsentschädigungsforderung des Klägers zu entscheiden. Es hat die Aussetzung abgelehnt, weil diese Forderung wenig aussichtsreich sei. Dies ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß es von der Pflicht zur Aussetzung bei Aufrechnungen der vorliegenden Art Ausnahmen geben kann, z.B. bei Vorbehaltsurteilen nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 302 ZPO oder bei aussichtslosen Forderungen (BGHZ 16, 124 [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53] [140]). Wenn das Berufungsgericht hier einen solchen Ausnahmefall angenommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Denn Voraussetzung der zur Aufrechnung gestellten Forderung war eine Enteignung die das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzungen zu untersuchen hatte und - wie oben dargelegt - mit Recht verneint hat.
Der Beschwerde mußte demnach der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Dr. Zehner